Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0010-F/09
Kein Pauschbetrag bei Internatsunterbringung eines Bregenzer Studenten (nicht Schülers) in Feldkirch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0010-F/09vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Betrifft einen Bregenzer Studenten am Feldkircher Landeskonservatorium.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MF, vom 11. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 6. Juni 2007 betreffend
Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
erstinstanzliche Festsetzung von Einkommensteuer in der Höhe von -1.649,28
€ wird bestätigt.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, in der Folge Bw. abgekürzt,
wohnt mit ihrer Familie in X. Einer ihrer Söhne besuchte im Streitjahr das
Vorarlberger Landeskonservatorium im knapp 40 km entfernten Feldkirch und
bewohnte dort eine Zweitunterkunft. Die Bw machte in der
Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für die auswärtige
Berufsausbildung ihres Sohnes als außergewöhnliche Belastung geltend
und beantragte den Pauschbetrag gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG.
Das Finanzamt gewährte den beantragten Pauschbetrag
nicht. Begründend führte es aus, der Pauschbetrag könne nicht
berücksichtigt werden, da sich die Ausbildungsstätte des Sohnes im
Einzugsbereich seines Wohnortes befinde.
Die Bw. erhob Berufung. In ihr führte sie aus, nach
Absatz 3 der Verordnung des BMfF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes würden Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen
gelten, wenn Schüler, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen. Da diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei der beantragte
Pauschbetrag zuzuerkennen.
Mit Berufungsentscheidung vom
15.9.2008, RV/0204-F/08, wurde der Berufung stattgegeben und der Pauschbetrag
gem. § 34 Abs. 8 EStG für eine Berufsausbildung ihres am 26.3.1985
geborenen Kindes außerhalb des Wohnortes durch Abzug eine Pauschbetrages
von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Gegen diese Entscheidung wurde
wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts Amtsbeschwerde an den VwGH erhoben. Darin
wurde ausgeführt, der im Streitjahr 21-jährige, bei seiner Familie in
X wohnhafte, im Studienort Feldkirch eine Zweitunterkunft nutzende Sohn der
mitbeteiligten Partei sei laut Inskriptionsbestätigung Studierender am
Vorarlberger Landeskonservatorium. Obwohl der Sohn im Streitjahr also Student
gewesen sei, habe die belangte Behörde § 2 Abs. 3 der Verordnung des
BMfF, BGB!. 624/1995, idF BGBIII Nr.
449/2001, und die dort nur für
Schüler und Lehrlinge vorgesehene 25-km-Regelung angewandt.
Nachdem in der Folge die Bw,
belegt durch einen Zeitungsausschnitt, bestätigt hat, dass ihr Sohn im
Streitjahr Student und nicht Schüler am Vorarlberger Landeskonservatorium
gewesen ist, stellte die Berufungsbehörde die Beschwerde führende
Amtspartei mit Bescheid vom 29.10.2008, RG/0030-F/08, klaglos. Begründend
wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Wie aus dem letzten Absatz der angefochtenen, freilich
sehr knapp begründeten Entscheidung hervorgeht, ist die belangte
Behörde davon ausgegangen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen von § 2
Abs. 3 der zitierten Verordnung vorliegen. Zu dieser (wie sich letztlich zeigen
wird, nicht ausreichend fundierten) Feststellung gelangte die belangte
Behörde, weil sich die Abgabepflichtige ausschließlich auf die
25-km-Regelung bezog, die dortige Textierung betreffend "Schüler" wiedergab
und auch immer nur von der Berufsausbildung ihres Kindes sprach, während
umgekehrt das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid vom 6.6.2007
lediglich die (konkret nicht näher ausgeführte) Entfernungsfrage
ansprach und sich mit dem Vorbringen der Berufungswerberin nur unzureichend,
unpräzise und nicht überzeugend auseinandersetzte. Schließlich
lässt der Besuch des Landeskonservatoriums für sich nicht zwingend
darauf schließen, dass der Sohn Student und nicht Schüler war, da die
Bildungseinrichtung sowohl Schule als auch Studieneinrichtung ist
(http://www.vlk.ac.aUindex2.html). Auf Basis der implizit bzw erschließbar
der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegten Feststellung, dass der Sohn der Bw.
Schüler ist, vermag die belangte Behörde somit eine inhaltliche
Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung nicht zu erblicken.
Freilich räumt sie ein, Verfahrensvorschriften
außer Acht gelassen zu haben, bei deren Einhaltung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden können. Denn die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung vom 26.2.2008 waren doch dergestalt, dass die
Feststellung, der Sohn der Bw sei Schüler (und nicht Student), nicht ohne
weitere Ermittlungen bzw. zusätzliche Begründung zulässig war.
Hätte aber die belangte Behörde ihrer (sie subsidiär treffenden)
Ermittlungs- und Begründungspflicht entsprochen (und die erstinstanzlichen
Defizite ausgeglichen), wäre sie zu jenen Feststellungen (und jener
Begründung) gelangt, die nun das Finanzamt in der Amtsbeschwerde getroffen
und die der steuerliche Vertreter der Bw. nach Rücksprache mit der Bw.
belegt durch einen Zeitungsausschnitt ("Astimato 1/2006, 18") bestätigt
hat, nämlich dass der Sohn im Streitjahr am Vorarlberger
Landeskonservatorium studierte und einen Universitätsabschluss ("Bachelor
of Arts") anstrebte.
Dies wiederum hätte zur
Erlassung einer anders lautenden Berufungsentscheidung geführt. Denn Lehre
(Wiesner/Atzmüller/Grabner/LeitnerlWanke, EStG 1988, § 34 Anm. 73) und
Rechtsprechung (VwGH 22.9.2000, 98/15/0098; UFSW 23.3.2005, RV/0623-W/04)
stimmen darin überein, dass "Studenten" keine "Schüler" sind, weshalb
auf sie die 80-km-Regelung und nicht die 25-km-Regelung Anwendung findet. Daraus
wiederum folgt, dass die im Spruch genannte Berufungsentscheidung mit einem zur
Aufhebung berechtigenden Verfahrensmangel behaftet ist."
Durch die Klaglosstellung (Bescheidbehebung) gilt die
Berufung vom 11.7.2007 wiederum als unerledigt. Denn gemäß
§ 303
Abs. 3 BAO tritt durch die Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat. Auf Basis des
nunmehr festgestellten Sachverhaltes, nämlich dass der Sohn der Bw Student
(und nicht Schüler) am knapp 40 km vom Familienwohnsitz entfernt gelegenen
Vorarlberger Konservatorium gewesen ist, war aber die Berufung im fortgesetzten
Verfahren als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Gründe
hiefür wird auf den zuvor auszugsweise wörtlich wiedergegebenen
Aufhebungsbescheid vom 29.10.2008 verwiesen.
Feldkirch,
am 15. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0010-F/09
- Stammnummer
- 38691
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF