Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0783-I/07
Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0783-I/07vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die als Einspruch bezeichnete Berufung des Bw, Adr,
vom 8. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom
23. Mai 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden des Finanzamtes Landeck Reutte vom 15.
Jänner 2007 wurde dem Berufungswerber (im Folgenden kurz als Bw bezeichnet)
für das Jahr 2004 Umsatzsteuer in Höhe von € 844,61 und
für das Jahr 2005 in Höhe von € 1.733,30
vorgeschrieben.
Mit Eingabe vom 20. März 2007 ersuchte der Bw um
Nachsicht der Finanzamtsforderungen. Durch seine Krankheit, die zur Erblindung
führe, und den Problemen mit Osteoporose könne er das Gewerbe
"Massage" seit 2005 nicht mehr ausüben. Es seien Schulden in Höhe von
€ 30.000,00 entstanden. Ab 1. Jänner 2007 erhalte er eine
Mindestpension in Höhe von € 690,00. Er ersuche daher um
Stattgebung des Ansuchens, da diese zusätzliche Zahlung seine weitere
Existenz gefährden würde.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2007
ab. Der gesetzliche Tatbestand des Vorliegens einer persönlichen oder
sachlichen Unbilligkeit habe nicht erwiesen werden können.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 brachte der Bw unter
Wiederholung der Ausführungen im Antrag vom 20. März 2007 beim
Finanzamt einen Einspruch mit folgendem Wortlaut ein:
"Ich erhebe nochmals Einspruch gegen die
Aufforderung der Zahlung aus den Jahren 2005/06." Das Schreiben trug
keine Unterschrift.
Nach Durchführung mehrerer
Mängelbehebungsverfahren wegen fehlender Unterschriften und der fehlenden
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich der als Berufung zu wertende
Einspruch konkret richtet, brachte der Bw schließlich in seinem Schreiben
vom 28. November 2008 ergänzend vor, dass eine persönliche
Unbilligkeit vorliege, da die Steuernachforderung von den bescheidenen
Pensionseinkünften bestritten werden müsste und dies für den Bw
sehr wohl eine außergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeit
darstellen würde.
Es liege aber auch in sachlicher Hinsicht eine Unbilligkeit
vor, weil Feststellungen in Bezug auf die Umsatzsteuernachforderungen 2004 und
2005 nicht zu Recht bestünden. Der Bw sei im Zeitpunkt des Ergehens dieser
Bescheide nicht mehr durch einen Steuerberater vertreten gewesen und habe auch
den Inhalt nicht verstanden. Der Steuerberater habe aber gegen die
Prüfungsfeststellungen, die lediglich zu einem Bruchteil zu Recht bestehen
würden, nachweislich Einspruch erhoben.
Der Bw sei weiters amtsseits dahingehend informiert worden,
dass hinsichtlich der Prüfungsfeststellungen ein Nachsichtsansuchen
eingebracht werden könne, welchem bei entsprechender Begründung auch
entsprochen werde.
Der Bw daher ein zweifaches Opfer der Bürokratie. Zum
einen sei die mühsam erworbene Ausbildung seitens der Kassen nicht
anerkannt und nur ein Stundensatz von weniger als € 3,00 zuerkannt
worden, weshalb der Bw aus existenziellen Gründen gezwungen war den Weg in
die Erwerbsunfähigkeit zu gehen, zum anderen werde eine großteils
unberechtigte Steuernachforderung geltend gemacht, weil er das komplizierte
Steuersystem nicht kennen könne und deshalb nicht zeitgerecht und nicht
formentsprechend Einspruch erhoben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles
ist dabei tatbestandsmäßige Voraussetzung für das in § 236
BAO vorgesehene Ermessen.
Den Antragsteller trifft dabei eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen
Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht
gestützt werden kann (vgl. Ritz,
BAO3
§236 Tz 4
mwH zur Rsp).
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn
des § 236 BAO, BGBl II Nr. 435/2005, kann die Unbilligkeit
persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2 der Verordnung lautet:
"§
2. Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die
Einhebung
1.
die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber
unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden
würde;
2. mit
außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre,
etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur
durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer
Verschleuderung gleichkäme."
§ 3 der Verordnung lautet:
"§
3. Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere
vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1.
von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende
Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht
auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt
wurden;
2. in Widerspruch zu
nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht,
die
a) dem Abgabepflichtigen
gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde erster
Instanz geäußert
oder
b) vom Bundesministerium
für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung
veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende
Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des
die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen
gesetzt wurden;
3. zu einer
internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer
Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das
Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht."
Die Rechtsprechung sieht eine sachliche Unbilligkeit auch
darin, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber
offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt und es verglichen mit anderen
Fällen zu einer atypischen Belastungswirkung kommt.
Eine sachliche Unbilligkeit des Einzelfalles liegt aber
nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung
genereller Rechtsnormen ist, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher
Lage trifft. Materiell-rechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten
("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten iSd § 236 BAO (vgl.
Ritz,
BAO3
§236
Tz 13 mwH).
Wenn der Bw im gegenständlichen Fall aber behauptet,
dass die Feststellungen in Bezug auf die Umsatzsteuernachforderungen 2004 und
2005 nicht zu Recht bestehen würden, ist er darauf hinzuweisen, dass das
Nachsichtsverfahren nicht dazu dient, allenfalls unterlassene Einwendungen im
Festsetzungverfahren nachzuholen. Die Versäumung von Berufungsfristen
für sich allein, stellt keine sachliche Unbilligkeit dar. Im Übrigen
räumt der Bw selbst ein, dass gegen die Prüfungsfeststellungen noch
unter steuerlicher Vertretung Einspruch erhoben worden sei.
Der Bw vermochte aber auch nicht das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit aufzuzeigen. Die vom Bw bezogene Pension in
Höhe von € 690,00 ist durch die geltenden auf die
Ausgleichszulagenrichtsätze abstellenden gesetzlichen
Pfändungsbeschränkungen - der allgemeine Grundbetrag
("Existenzminimum") beträgt derzeit € 772,00 - vor einer Pfändung
geschützt. Es handelt sich dabei um einen Betrag, von dem anzunehmen ist,
dass dieser ausreicht, dass der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt
bestreiten kann (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur
Exekutionsordnungs-Novelle 1991 - 181 BlgNR XVIII. GP)
Eine Existenzgefährdung, die durch die Einhebung des
Abgabenrückstandes bedingt wäre, liegt daher nicht vor.
Mangels Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen
Unbilligkeit der Einhebung bleibt daher für eine Ermessensentscheidung kein
Raum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 15. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0783-I/07
- Stammnummer
- 38689
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF