Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2566-W/08
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2566-W/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der G-GmbH, vertreten durch D-GmbH,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
28. Februar 2008 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 11. Februar 2008 setzte das Finanzamt
erste Säumniszuschläge in Höhe von € 7.409,60,
€ 1.325,29, € 5.126,12, € 4.259,63,
€ 6.204,04, € 8.776,16, € 891,92,
€ 900,84, € 3.531,29, € 7.727,16,
€ 2.440,77, € 477,08, € 7.811,70 und
€ 2.398,12 fest, da die Umsatzsteuer 7/2006 in Höhe von
€ 370.480,02, die Umsatzsteuer 8/2006 in Höhe von
€ 66.264,70, die Umsatzsteuer 9/2006 in Höhe von
€ 256.305,91, die Umsatzsteuer 10/2006 in Höhe von
€ 212.981,70, die Umsatzsteuer 11/2006 in Höhe von
€ 310.201,81, die Umsatzsteuer 12/2006 in Höhe von
€ 438.808,11, die Umsatzsteuer 1/2007 in Höhe von
€ 44.596,15 und € 45.042,01, die Umsatzsteuer 2/2007 in
Höhe von € 176.564,32, die Umsatzsteuer 3/2007 in Höhe von
€ 386.357,86, die Umsatzsteuer 4/2007 in Höhe von
€ 122.038,55 und € 23.854,00, die Umsatzsteuer 5/2007 in
Höhe von € 390.585,23 und die Umsatzsteuer 6/2007 in Höhe
von € 119.905,86 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung
stehenden Fristen entrichtet wurden.
Mit Bescheiden vom 28. Februar 2008 setzte das
Finanzamt die Säumniszuschäge von € 7.409,60,
€ 1.325,29, € 5.126,12, € 4.259,63,
€ 6.204,04, € 8.776,16, € 3.531,29,
€ 7.727,16, € 7.811,70 und € 2.398,12, auf
€ 757,86, € 478,34, € 550,55,
€ 3.193,15, € 1.300,39, € 490,57,
€ 1.039,23, € 881,62, € 804,79 und
€ 715,52 herab und hob die Säumniszuschläge von
€ 2.440,77 und € 477,08 ersatzlos auf.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass für den Zeitraum 7/2006
bis 6/2007 Nebengebühren in Höhe von insgesamt € 10.212,02
festgesetzt worden seien. Der Grund für diese Festsetzung liege in einer
Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO, die am16. Jänner 2008
abgeschlossen worden sei. Bei dieser sei festgestellt worden, dass im
Prüfungszeitraum Lieferungen als innergemeinschaftliche Lieferungen
umsatzsteuerfrei behandelt worden seien, die nicht die Voraussetzungen der
Steuerfreiheit gemäß Art. 6 in Verbindung mit
Art. 7 UStG erfüllten, da der Erwerber im anderen Mitgliedstaat
nicht über eine gültige UID-Nr. verfüge.
Wie die weitere Prüfung dieser Sachverhalte ergeben
habe, hätten alle in Frage stehenden Erwerber über gültige
UID-Nrn. verfügt und seien im Februar 2008 unverzüglich
korrigierte Rechnungen ausgestellt und die irrtümlich angegebenen UID-Nrn.
korrigiert worden. Der Grund für diese Irrtümer liege in erster Linie
darin, dass sich die UID-Nrn. zwischenzeitlich geändert hätten und
dies vom Erwerber nicht weitergegeben worden sei.
Da tatsächlich keine Umsatzsteuerpflicht bestehe und
auch nie bestanden habe und auch die Rechnungen entsprechend korrigiert worden
seien, ersuche die Bw. die Säumniszuschläge zu stornieren. Die Bw. sei
bis dato steuerlichen Verpflichtungen stets pünktlich nachgekommen und habe
innerhalb einer angemessenen Frist (Februar 2008) die festgestellten
Mängel behoben.
Mit Eingabe vom 19. März 2008 brachte die
Bw. vor, dass sich im Zuge einer weiteren Prüfung ergeben habe, dass
tatsächlich nicht wie in der Berufung angeführt € 10.212,02
sondern € 12.004,78 an Säumniszuschlägen zu Unrecht
vorgeschrieben worden seien.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2008 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch
nicht behauptet.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Umsatzsteuerschulden niemals bestanden hätten, ist zu entgegnen, dass nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Laut Aktenlage wurde mit Bescheiden vom
30. Jänner 2008 die Umsatzsteuer für 7/2006 bis 6/2007 mit
den Beträgen von € 408.372,69 (7/2006), € 90.181,60
(8/2006), € 283.833,24 (9/2006), € 372.638,87 (10/2006),
€ 375.221,31 (11/2006), € 463.116,78 (12/2006),
€ 134.234,32 (1/2007), € 228.525,49 (2/2007),
€ 430.438,53 (3/2007), -€ 98.184,55 (4/2007),
€ 430.824,56 (5/2007) und € 155.681,86 (6/2007) festgesetzt,
sodass infolge zeitgerechter Entrichtung der vorangemeldeten Vorauszahlungen in
Höhe von € 370.480,02 (7/2006), € 66.264,71 (8/2006),
€ 256.305,91 (9/2006), € 212.981,71 (10/2006),
€ 310.201,81 (11/2006), € 438.588,46 (12/2006),
€ 44.596,16 (1/2007), € 176.564,32 (2/2007),
€ 386.357,86 (3/2007), € 390.585,22 (5/2007) und
€ 119.905,86 für die Differenz in Höhe von
€ 37.892,67, € 23.916,90, € 27.527,33,
€ 159.657,16, € 65.019,50, € 24.528,32,
€ 89.638,16, € 51.961,17, € 44.080,67,
€ 40.238,74 und € 35.77,00 infolge deren nicht rechtzeitiger
Entrichtung Säumniszuschläge in der mit angefochtenem Bescheid
abgeänderten Höhe zu Recht festgesetzt wurden.
Dem Einwand in der Eingabe vom
19. März 2008, dass tatsächlich nicht wie in der Berufung
angeführt € 10.212,02 sondern € 12.004,78 an
Säumniszuschlägen zu Unrecht vorgeschrieben worden seien, ist zu
entgegnen, dass die - entsprechend der zuvor angeführten Berechnung
ebenfalls zu Recht vorgeschriebenen - Säumniszuschläge für die
Umsatzsteuer 1/2007 in Höhe von € 900,84 und € 891,92
(insgesamt: € 1.792,92) bereits mit Bescheiden vom
11. Februar 2008 in der richtigen Höhe festgesetzt wurden, sodass
es einer Abänderung mit dem angefochtenen Bescheid nicht bedurfte.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 BAO, die eine Berücksichtigung des vorgebrachten
Umstandes, dass die Bw. ihren steuerlichen Verpflichtungen stets pünktlich
nachgekommen sei, nicht zulässt, erfolgte die Festsetzung der
gegenständlichen Säumniszuschläge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2566-W/08
- Stammnummer
- 38688
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF