Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3815-W/08
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3815-W/08vom 15.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 6. Juli 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
29. September 2005 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§
212a BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Unabhängige Finanzsenat wurde mit Schreiben des
Verwaltungsgerichtshofes vom 13. November 2008 über die
gegenständliche Berufung informiert und hat mit Schreiben vom 4. Dezember
2008 die Abgabenbehörde erster Instanz um Stellungnahme und Aktenvorlage
ersucht.
Vorgelegt wurde lediglich eine Ausfertigung des
bekämpften Bescheides vom 29.9.2005 (ohne Zustellnachweis) jedoch keine
Berufungserledigung.
Der Bescheiddurchschrift ist zu entnehmen, dass die
Unterfertigung des Bescheides erst am 9. Juni 2006 erfolgt ist. Es ist zwar
ungewöhnlich, dass ein Bescheid am 29. September 2005 erlassen und verbucht
wird, jedoch erst am 9. Juni 2006 (Genehmigung 26. Juni 2006) unterfertigt wird,
aber in dubio ist wohl davon auszugehen, dass der Bescheid auch erst nach
Unterfertigung zugesandt wurde.
Somit wurde die Berufung am 6. Juli 2006 fristgerecht
eingebracht.
Der Bw. führt aus, dass der Ablauf der mit Bescheid
vom 3. Juni 2005 bewilligten Aussetzung der Einhebung bereits mit Buchungstag 5.
Juli 2005 berücksichtigt worden sei und nicht nochmals mit Buchungstag 29.
September 2005 erledigt werden könne.
Er beantrage die Aufhebung der rechtswidrigen Stornierung
einer Aussetzung der Einhebung von Zwangs- Ordnungs- und Mutwillensstrafen 2004
in der Höhe von € 400,00 mit Buchungstag 29. September 2005
gemäß BUMI 16.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg
versprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht
in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung, b)
Berufungsentscheidung oder anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen, c) Die Verfügung des Ablaufes anlässlich
des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Falle der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden
dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl
Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so
tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf
Grund der Aussetzung ein.
Am 19. April 2004 wurde eine Mutwillensstrafe in der
Höhe von € 400,00 festgesetzt.
Diese Mutwillenstrafe wurde mit Bescheid vom 5. Juli 2005
(nach Berufung) wieder aufgehoben.
Am 3. Juni 2005 war jedoch die Aussetzung der Einhebung
nach § 212 a BAO gewährt worden, daher war nach der das Verfahren
abschließenden Erledigung vom 5. Juli 2005 in der Folge der Ablauf der
Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 5 BAO zu verfügen.
Der Bescheid vom 29. September 2005 ist zu Recht ergangen,
die Berufung war spruchgemäß abzuweisen.
Zum besseren Verständnis wird im Anhang zur
Berufungsentscheidung erläutert:
Nach der Aktenlage nicht durch Bescheid gedeckt war
tatsächlich die Buchung vom 5. Juli 2005 hinsichtlich eines Ablaufes der
Aussetzung der Einhebung. Dazu wird jedoch auf die Buchung vom 1. August 2006
(zeitlicher Nahebezug zum Unterfertigungsdatum des Bescheides) verwiesen mit der
die Vorschreibung wieder aufgehoben wurde. Das Konto ist somit richtig gestellt
worden (wenn auch mit einem ungewöhnlichen Buchungscode zur Behebung eines
Buchungsfehlers).
Wien, am 15.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3815-W/08
- Stammnummer
- 38674
- Gültig
- 15.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF