Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0730-W/08
Zeitpunkt des Zuflusses der auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers gebuchten Geschäftsführerbezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-W/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,Wien, vertreten durch Gregorich
& Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft,
1190 Wien, Grinzinger Allee 5, vom 11. September 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 28. August 2006 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Infolge einer an das zuständige Finanzamt des Bw.,
Gesellschafter-Geschäftsführer und nunmehriger Liquidator der S.GmbH,
gerichteten Kontrollmitteilung wurde das Verfahren hinsichtlich dessen
Einkommensteuer für das Jahr 2003 wieder aufgenommen.
Die Kontrollmitteilung erging nach Durchführung einer
Betriebsprüfung (Bp) bei der S.GmbH. Im Zuge dieser wurde festgestellt,
dass der infolge Umbuchung auf das Verrechnungskonto des Bw. als zugeflossen zu
beurteilende Geschäftsführerbezug von Euro 17.716,31 im Jahr 2003
nicht der Einkommensteuer unterzogen worden war. Der Bw. wurde dazu durch die
zuständige Abgabenbehörde um Stellungnahme und um Abgabe einer
berichtigten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 ersucht. In
Beantwortung des Ergänzungsersuchen wurde mitgeteilt, dass die S.GmbH im
Jahr 2003 keine Geschäftsführerbezüge an den Bw. ausbezahlt
habe.
Das Finanzamt beurteilte den festgestellten Betrag als dem
Bw. zugeflossen und nahm das Verfahren bezüglich der Einkommensteuer 2003
wieder auf. Die Bemessungsgrundlagen wurden unter Einbeziehung der
Geschäftsführerbezüge (Einkünfte aus selbständiger
Arbeit) neu ermittelt und die Einkommensteuer für das Jahr 2003 nach
Berücksichtigung der anrechenbaren Lohnsteuer mit Bescheid vom
28. August 2006 in Höhe von Euro 6.924,28 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 wurde gegen den
angeführten Bescheid rechtzeitig
Berufung erhoben. Die Berufung richtet
sich gegen die Berechnung des Einkommens in Höhe von Euro 46.246,84
und der daraus resultierenden Einkommensteuer. Es wurde beantragt, das Einkommen
2003 um die Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv Euro 17.716,31 zu
vermindern und die Einkommensteuer wie bisher mit Euro -668,08
festzusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. bei
der S.GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer sei und in seiner Funktion
im Jahr 2003 weder Bezüge aus dem laufenden Geschäftsjahr noch
sonstige Zahlungen aus Vorjahren für
Geschäftsführertätigkeiten erhalten habe. Anlässlich
der Außenprüfung bei der S.GmbH habe der Prüfer festgestellt,
dass im Jahr 2001 ein Geschäftsführeraufwand von ATS 275.000,00 in der
Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt sei. Von diesem Betrag seien ATS
25.000,00 an den Bw. ausbezahlt und in der Einkommensteuererklärung offen
gelegt worden. Der Restbetrag von ATS 250.000,00 sei auf ein
Verbindlichkeitskonto für Löhne und Gehälter als Verbindlichkeit
verbucht und im Jahresabschluss zum 31.12.2001 ausgewiesen worden. Im Jahr 2002
sei der gleiche Betrag auf diesem Verbindlichkeitskonto fortgeführt und per
Jahresende in Höhe von Euro 17.716,31 ausgewiesen worden. Zum 31.12.2003
sei dieser Betrag vom Verbindlichkeitskonto für Löhne und
Gehälter auf ein Verbindlichkeitskonto Bw. anlässlich der
Bilanzerstellung umgebucht worden. Per 31.12.2003 seien auf diesem Konto als
offener Betrag Euro 85.421,46 gebucht gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei
die S.GmbH deutlich überschuldet und im Grunde zahlungsunfähig
gewesen. Der Bw. habe es aber vorgezogen, die anfallenden Spesen, die das
Unternehmen verursacht habe, privat zu finanzieren um eine Insolvenz zu
vermeiden. Zum Zeitpunkt der Berufung (30.6.2006) sei auf dem Verrechnungskonto
des Bw. ein Betrag von Euro 213.661,55 als Verbindlichkeit offen gewesen. Das
Unternehmen habe den Geschäftsbetrieb eingestellt und werde in
nächster Zeit liquidiert. Es bestehe keine Aussicht einen Ertrag zu
erwirtschaften aus dem irgend ein Betrag an den Bw. zurückbezahlt werden
könne. Der Bw. müsse damit rechnen einen zusätzlichen Verlust iHv
Euro 213.661,55 durch seine Beteiligung an der S.GmbH persönlich zu tragen.
In diesem Betrag sei auch der nicht ausbezahlte Geschäftsführerbezug
aus dem Jahr 2003 enthalten und müsse daher als nicht bezogen angesehen
werden.
Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 9. Oktober
2006 als unbegründet abgewiesen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz verwies auf die
Bestimmung des § 19 Abs. 1 EStG 1988 und führte aus, dass ein Betrag
dann als zugeflossen anzusehen sei, wenn der Empfänger über ihn
tatsächlich und rechtlich verfügen könne. Sei der Empfänger
gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener Gesellschaft, die sein Schuldner sei,
sei der Zufluss von Bezügen grundsätzlich bei Fälligkeit der
Forderung anzunehmen, vorausgesetzt dass die GmbH nicht zahlungsunfähig
sei.
Das seitens des Bw. vorgebrachte Argument bezüglich
Zahlungsunfähigkeit der S.GmbH sei aus nachstehend angeführten
Gründen nicht anzuerkennen.
In der Bilanz zum 31.12.2003 (auszugsweise) werden im
Wesentlichen die folgenden Aktiva und Passiva ausgewiesen:
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|
Aktiva (in
Euro)
|
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Passiva (in
Euro)
|
Darlehen
N.Ltd
|
147.650,00
|
Verr.Kto
Bw.
|
85.421,46
|
Verr.Kto
B.GmbH
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51.021,00
|
Verr.
P.Ltd
|
104.814,50
|
Bankguthaben
|
52.326,77
|
Verr.Kto
A.
|
190.828,85
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ausgewiesene
Bilanzsumme
|
274.743,77
|
|
Bei den Firmen N.Ltd, P.Ltd und A. handle es sich
um Firmen und Personen, die dem Bw. nahe stehen. Alleinige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der B.GmbH sei die Tochter des Bw. Seit 2002 sei der
Bw. bei der B.GmbH unselbständig beschäftigt. Die S.GmbH scheine
überschuldet, habe aber durchaus noch flüssige Mittel (siehe
Bankguthaben).
Durch laufende Zahlungen (z.B. am 18.9.2003 iHv Euro
30.000,00 bzw. am 12.12.2003 iHv Euro 5.000,00) der S.GmbH werde die
Verbindlichkeit gegenüber dem Bw. von Euro 140.486,07 (Stand 1.1.2003) auf
Euro 85.421,00 (Stand nach Umbuchung der Verbindlichkeit
Geschäftsführer-Bezug) reduziert. Im Jahr 2004 seien weitere Zahlungen
bzw. Verrechnungen zu Gunsten des Bw. erfolgt, sodass sich die Verbindlichkeit
zum 31.12.2004 vor Durchführung der späteren Verrechnung durch Zession
auf Euro 61.907,43 verringert hat. Die Forderungen gegenüber der
B.GmbH seien vom 1.1.2003 bis zum 31.12.2003 von Euro 43.108,69 auf Euro
51.201,00 angestiegen. Mit Ausnahme eines Geschäftsfalles im Jahr 2002/03
habe die S.GmbH im Prüfungszeitraum 2000 bis dato keine
Geschäftstätigkeit ausgeübt. Im Jahr 2004 sei keine
Geschäftsverbindung mit der B.GmbH feststellbar. Entgegen diesen Tatsachen
seien jedoch im Jahr 2004 ohne geschäftlichen Hintergrund Zahlungen an die
B.GmbH geleistet worden (29.10.2004 - Euro 50.000,00, 13.12.2004 - Euro
100.000,00, 31.12.2004 - Euro 50.000,00). Vor Durchführung der
Umbuchungen zum 31.12.2004 werde gegenüber der B.GmbH eine Forderung iHv
Euro 249.655,59 ausgewiesen. Durch Zession werde diese Forderung mit den
folgenden Verbindlichkeiten ausgeglichen:
|
|
Zession
|
Stand lt. Bilanz
zum 31.12.2004
|
Ford. Verr.
B.GmbH
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249.655,59
|
0,00
|
Gegenverrechnung
mit:
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Verb. Verr. Kto
Bw.
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-61.907,43
|
0,00
|
Verb. Verr.
N.Ltd
|
-98.990,15
|
0,00
|
Verb. Verr.
P.Ltd
|
-88.758,01
|
16.056,49
Infolge des angeführten Sachverhaltes sei
keine Zahlungsunfähigkeit der S.GmbH gegeben.
Durch die im Jahr 2004 erfolgten Zahlungen und die
Forderungszession weise das Verrechnungskonto des Bw. in der Bilanz zum
31.12.2004 den Stand 0,00 aus. Die Entwicklung des Verrechnungskontos des Bw.
vom 1.1.2005 bis 30.6.2006 auf einen Verbindlichkeitsstand von Euro 213.661,55
sei nicht relevant, da ein einmal erfolgter Zufluss nicht durch
Rückzahlungen ungeschehen gemacht werden könne.
Mit Schreiben vom 17. November 2006 stellte der Bw. den
Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO
und verwies, ohne auf den Inhalt der Berufungsvorentscheidung näher
einzugehen, auf die Ausführungen in der Berufung. Es wurde lediglich
angeführt, dass, falls die strittige Forderung des Bw. aus
Geschäftsführerbezügen bei Fälligkeit als zugeflossen gelten
sollte, die Besteuerung im Jahr 2003 unverständlich wäre, da die
Fälligkeit bereits 2001 vorgelegen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob das im Jahr 2003 auf
das bei der S.GmbH bestehende Verrechnungskonto des Bw. gebuchte
Geschäftsführungsgehalt gem. § 19 EStG 1988 als dem Bw.
zugeflossen zu beurteilen und damit im Jahr 2003 der Einkommensteuer zu
unterziehen ist.
Gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Ein Betrag ist dann als zugeflossen anzusehen, wenn der
Gläubiger über diesen rechtlich und wirtschaftlich, somit
tatsächlich, verfügen kann, mag er ihm vom Schuldner auch nur
gutgeschrieben worden sein (vgl.
Doralt,EStG10, §
19 Tz 30 "Einzelfälle" - Gutschriften, VwGH 26.9.2000, 99/13/0193). Dem
tatsächlichen Übergang sind jene Fälle gleichgestellt, in denen
die Verwirklichung eines Anspruchs derart nahe gerückt und gesichert ist,
dass dies wirtschaftlich der tatsächlichen Realisierung des Anspruchs
gleichkommt. Ein Eigentumsübergang nach bürgerlichem Recht ist nicht
Voraussetzung für einen Zufluss, ebenso wenig muss der zivilrechtliche
Anspruch dem Grunde und der Höhe nach dem Betrag entsprechen
(Doralt, EStG10, § 19 Tz 8). Der
Steuerpflichtige muss objektiv in der Lage sein, über die Einnahme frei
verfügen zu können; die subjektive Kenntnis über die
Verfügungsmöglichkeit ist nicht maßgeblich, der Steuerpflichtige
muss also vom Zufluss keine Kenntnis haben (vgl.
Doralt, EStG10, § 19 Tz 10, VwGH
19.5.1992, 92/14/0011).
Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung
ausführt, hat der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu
seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften (VwGH 13.12.1995, 95/13/0246).
Für den Fall, dass der Geschäftsführer gleichzeitig
Mehrheitsgesellschafter der Schuldnerin ist, kann der Zufluss grundsätzlich
mit dem Zeitpunkt angenommen werden, zu dem die Forderung fällig ist,
sofern die Kapitalgesellschaft nicht zahlungsunfähig ist. Diese Sicht
gebietet der beherrschende Einfluss des Mehrheitsgesellschafters der GmbH, weil
die Gesellschafterversammlung dem Geschäftsführer gegenüber
weisungsbefugt ist; andernfalls hätte es der Mehrheitsgesellschafter, der
auch Gläubiger der Gesellschaft ist, in der Hand, den Gewinn der
Gesellschaft zu kürzen, ohne die entsprechenden Beträge selbst
versteuern zu müssen (vgl. VwGH 29.7.1997, 95/14/0014 und die dort
angeführten Literaturhinweise).
Die im Jahr 2001 bei der S.GmbH als Aufwand erfassten und
bisher als Verbindlichkeit Löhne und Gehälter gebuchten
Geschäftsführerbezüge iHv Euro 17.716,31 wurden im Jahr 2003 auf
das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers umgebucht.
Eine einkommensteuerliche Erfassung dieser Bezüge hat bisher nicht
stattgefunden. Unabhängig von einer etwaigen Fälligkeit wurde durch
diese Umbuchung jedenfalls im Jahr 2003 das Vorliegen der rechtlichen
Verfügungsmacht des Bw. zum Ausdruck gebracht. Dass dieser
Verfügungsmacht des Bw in seiner Eigenschaft als
Geschäftsführer
über das
Verrechnungskonto
bei der GmbH ein rechtliches Hindernis entgegengestanden wäre, wurde
weder durch den Bw. behauptet noch ist ein solches dem Sachverhalt zu
entnehmen.
Für die Beurteilung der tatsächlichen, somit auch
wirtschaftlichen, Verfügungsmacht ist ein weiterer Aspekt zu
berücksichtigen, und zwar ob eine permanente Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft als mögliches Hindernis für den Zufluss des Betrages
vorgelegen ist.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner
objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend
außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig zu
erfüllen. Sie ist gegeben, wenn der Schuldner mangels flüssiger Mittel
dauernd unfähig ist, binnen angemessener Frist alle seine fälligen
Schulden zur Gänze oder zumindest im Wesentlichen zu begleichen.
Zahlungsunfähigkeit setzt ein dauerndes Nichtzahlenkönnen
voraus.
Ein Zufluss beim Gesellschafter wäre aber selbst dann
anzunehmen, wenn sich die GmbH die zur Zahlung an den Gesellschafter
erforderlichen Mittel nur auf dem Kreditweg beschaffen hätte können
(vgl. VwGH 19.5.1993, 89/13/0252; 30.12.1993, 93/14/0155; 13.12.1995,
95/13/0246).
Der Bw. bringt in der Berufung dazu vor, dass die GmbH
deutlich überschuldet und daher zahlungsunfähig gewesen sei. Er weist
darauf hin, dass er, um eine Insolvenz zu vermeiden, es vorgezogen habe, die
anfallenden Spesen des Unternehmens privat zu finanzieren. Dieses Argument wird
durch den Bw. allgemein, ohne Bezug auf etwaige Bilanzdaten und ohne
nähere, z.B. zahlenmäßige Darstellung, vorgebracht.
Dem Argument des Bw. wird entgegengehalten, dass die bei
der S.GmbH lt. Aktenlage ersichtlichen Verlustvorträge aus den Jahren bis
2001 zwar auf eine schlechte Geschäftslage hindeuten, jedoch kann, wie
unten dargestellt, aufgrund des durch die Bp festgestellten Sachverhaltes und
den auch in der Berufungsvorentscheidung enthaltenen detaillierten
Ausführungen keine Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Verrechnungen,
d. h. im Jahr 2003 festgestellt werden. Auch für die Folgejahre liegt keine
Zahlungsunfähigkeit der S.GmbH vor.
Laut Aktenlage hat die S.GmbH in den Jahren 2002 und 2003
jeweils Gewinne erzielt: 2002 - Euro 285.073,00 und 2003 vor
Bp - Euro 195.670,70 (durch Feststellungen der Bp erhöht sich der Gewinn
dieses Jahres auf Euro 636.020,00).
Die Bilanz zum 31.12.2003 weist, wie in den
Entscheidungsgründen dargestellt, ein Bankguthaben von Euro 52.326,77
aus. Fest steht weiters, dass die GmbH im Jahr 2003 Zahlungen an den Bw.
zumindest iHv Euro 35.000,00 geleistet hat. Insgesamt wurde das
Verrechnungskonto des Bw. um mehr als Euro 72.000,00 reduziert. Durch Umbuchung
der Geschäftsführerbezüge ergibt sich zum 31.12.2003 ein Stand
des Verrechnungskontos von Euro 85.421,00. In der Folge, d.h. im Jahr
2004, werden sowohl das Verrechnungskonto des Bw. als auch andere
Verbindlichkeiten gegenüber nahe stehenden Firmen durch Zession einer
Forderung gegenüber der B.GmbH (ein dem Bw. ebenfalls nahe stehendes
Unternehmen) beglichen. Das Verrechnungskonto des Bw. ist zum 31.12.2004
ausgeglichen. Weiters wurden im Jahr 2004 ohne geschäftlichen Hintergrund
Zahlungen an die B.GmbH iHv Euro 200.000,00 geleistet. Aufgrund der
Bilanzdaten wird festgestellt, dass bei der S.GmbH im berufungsrelevanten
Zeitraum keine Zahlungsunfähigkeit vorlag. Eine Überschuldung iSd
Insolvenzrechtes war nicht gegeben. Das in den Folgejahren neuerliche Ansteigen
des Gesellschafter-Verrechnungskonto hat für die Beurteilung des Zuflusses
des Geschäftsführerbezuges im Jahr 2003 keine Relevanz.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat den vorgenannten
Sachverhalt dem Bw. mit der Begründung der Berufungsvorentscheidung zur
Kenntnis gebracht. Auf die Ausführungen zur Frage einer eventuellen
Zahlungsunfähigkeit der S.GmbH und die Darstellung der Zahlungsflüsse
und Verrechnungen wurde im Vorlageantrag nicht Bezug genommen. Im Hinblick auf
die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt, wäre es Sache des Bw.
gewesen sich im Vorlageantrag mit diesen Ausführungen auseinander zu setzen
und die Feststellungen gegebenenfalls zu widerlegen (vgl. VwGH 26.11.2002,
99/15/0165).
Da dies der Bw. jedoch unterlassen hat und keine
Umstände geltend gemacht wurden, die zu einer anderen Beurteilung
hätten führen können, wird aufgrund des Sachverhaltes
festgestellt, dass bei der S.GmbH im Jahr 2003 keine Zahlungsunfähigkeit
vorgelegen ist. Wenn der Bw. zum Zeitpunkt der Berufung (September 2006) angibt,
dass das Unternehmen in nächster Zeit liquidiert werden wird, wird dazu
festgestellt, dass der Antrag auf Liquidation lt. Firmenbuchauszug erst im Juli
2008 gestellt worden ist. Die Eintragung erfolgte schließlich zum
18.7.2008.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat die
Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht festgestellt, dass für den Bw.,
Gesellschafter-Geschäftsführer der S.GmbH, im Jahr 2003 sowohl die
rechtliche als auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die auf
dem Verrechnungskonto verbuchten Bezüge iHv Euro 17.716,31 gegeben
war.
Der Betrag ist daher gem. § 19 Abs. 1 EStG 1988 dem
Bw. als zugeflossen zuzurechnen und im Jahr 2003 der Einkommensteuer zu
unterziehen.
Die Entscheidung über die Berufung war
spruchgemäß zu treffen.
Wien, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-W/08
- Stammnummer
- 38651
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF