Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0129-G/08
Keine Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer, wenn Erstattungszeitraum zu kurz und Erstattungsbetrag zu gering
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-G/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vom 22. November
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 20. November 2007
betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für
01-12/2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine in Deutschland ansässige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung. Gewerbezweig der Bw ist die Herstellung und der
Vertrieb von Landmaschinen.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 reichte die Bw
durch ein "Tax consulting"-Servicebüro auf amtlichem Fragebogen den Antrag
auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige
Unternehmer für den Zeitraum 08/2006 im Betrag von 252,91 Euro (im
Zusammenhang mit Platzmiete und Nächtigungskosten für die Tullner
Messe) ein. Gleichzeitig mit dem Antrag wurden dem Finanzamt der amtliche
Fragebogen, die Rechnungen, eine Aufstellung der Rechnungen und eine
Bestätigung für Hotel- und Restaurantkosten vorgelegt, die dem
Servicebüro - so im genannten Schreiben - selbst per Fax übermittelt
wurden. Der Nachweis der Eintragung als steuerpflichtiger Unternehmer erfolge -
so ist weiters in dem Schreiben zu lesen - mit separater Post.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 20. November
2007 wies das Finanzamt den Erstattungsantrag für den Zeitraum 01-12/2006
ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der
Erstattung der Umstand entgegenstehe, dass die Unterlagen dem Finanzamt nur in
"Fax-Form" vorgelegt worden seien.
Dagegen wendet sich die Bw durch das Servicebüro mit
Berufungsschreiben vom 22. November 2007 und beantragt die
"Rückzahlung des Mehrwertsteuerbetrages von € 252,91". Zur
Begründung wird vorgebracht, dass das Servicebüro seit 1995 jedes Jahr
Ende Juni die ihm per Fax übermittelten Anträge und nachträglich
die Originale einreiche. Bis dato sei noch kein Antrag vom Finanzamt abgewiesen
worden. Am 28. Juni 2007 hätte man dem Finanzamt den Antrag mit den
"Fax-Unterlagen" zugesandt. Am 27. Juli 2007 hätte man dem Finanzamt die
Originalunterlagen zusammen mit dem Originalnachweis zugesandt. Zum Nachweis
werde eine Kopie dieses Schreibens mit Original-Aufgabeschein sowie eine Kopie
des Nachweises der "Eintragung als Steuerpflichtiger" beigelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2007 als unbegründet ab und
führt dazu aus:
Gemäß Verordnung BGBl 279/1995 bzw.
dem Artikel 3 und 7 der 8. Mehrwertsteuerrichtlinie sind die Anträge
auf Vorsteuererstattung (Antrag, sämtliche Originalbelege und die
Bescheinigung der mehrwertsteuerlichen Registrierung) zwingend innerhalb der
Sechsmonatsfrist bei der für die Erstattung zuständigen
Behörde einzureichen (vorzulegen).
Da von Ihnen der Antrag und die Rechnungen nur in
Fax-Form mit 29.6.2007 vorgelegt wurden und die EU-Richtlinie den einzelnen
Mitgliedsstaaten keinen Ermessensspielraum freistellt, war Ihr Antrag auf
Vorsteuererstattung abzuweisen.
Mit dem als Berufung bezeichneten und als Vorlageantrag der
Bw zu wertenden Schreiben des Servicebüros vom 12. Dezember 2007
wird vorgebracht, dass dies der erste Antrag sei, der aufgrund fehlender
Originalunterlagen per 30. Juni 2007 abgewiesen werde. Mit der
Retournierung der Originalrechnungen und der Buchungsmitteilungen einiger
Anträge hat das Finanzamt ein Informationsblatt (beiliegend) zugesandt, um
mitzuteilen, dass ab nächstem Jahr die Anträge 2007 vollständig
bis 30. Juni 2008 eingereicht werden müssten. Die Anträge 2006 seien
jedoch allesamt akzeptiert und der Mehrwertsteuerbetrag rückerstattet
worden. Das heiße, dass Anträge 2006 noch mit der vorher geltenden
Regelung auch vorab mit Kopien und Fax-Unterlagen zugestellt und im Nachhinein
die Originalunterlagen hätten übermittelt werden können. Das sei
seit 1995 usus gewesen. Es werde um Gleichbehandlung aller Antragsteller
ersucht. Das Informationsblatt stelle deutlich klar, dass erst ab den
Anträgen für das Kalenderjahr 2007 die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU
umgesetzt werde.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im März 2008 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Berufung erweist sich schon im Hinblick auf den (zu
kurzen) Erstattungszeitraum und den (zu niedrigen) Erstattungsbetrag als
unbegründet. Auf dem beim Finanzamt eingebrachten Erstattungsantrag (im
Original) wurde als "Von"-Monat der August 2006 eingetragen. Der "Bis"-Monat
(laut der der Berufung beigelegten Kopie des Erstattungsantrages: Dezember 2006)
wurde auf dem Erstattungsantrag vor Einbringung beim Finanzamt "ausgelackt".
Somit wurde die Vorsteuererstattung - unbesehen des rechtswidrigen
bescheidmäßigen Abspruchs für den Zeitraum 01-12/2006 durch das
Finanzamt - nur für den Kalendermonat August 2006 beantragt.
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit
der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an
ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995,
bestimmt:
§ 2. Erstattungszeitraum ist nach der Wahl des
Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu höchstens
einem Kalenderjahr. Der Erstattungszeitraum kann weniger als drei Monate
umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres handelt.
(...)
§ 3. (1) Der Unternehmer hat die Erstattung mittels
amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt Graz Stadt zu beantragen. Der
Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in
dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer
den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die
Rechnungen (...) im Original beizufügen.
(2) Der zu erstattende Betrag muss mindestens 360 Euro
betragen. Das gilt nicht, wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der
letzte Zeitraum eines Kalenderjahres ist. Für diese
Erstattungszeiträume muss der zu erstattende Betrag mindestens 36 Euro
betragen.
(3) Der Unternehmer muss dem Finanzamt Graz Stadt in den
Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 durch behördliche Bescheinigung des
Staates, in dem er ansässig ist, nachweisen, dass er als Unternehmer unter
einer Steuernummer eingetragen ist.
Da einerseits der Erstattungszeitraum (August 2006) nur
einen Monat (also weniger als drei Kalendermonate) beträgt und es sich
nicht um den restlichen Zeitraum des Kalenderjahres 2006 handelt und
andererseits der zu erstattende Betrag (252,91 Euro) weniger als 360 Euro
beträgt und der beantragte
Erstattungszeitraum nicht das Kalenderjahr und nicht der letzte Zeitraum des
Jahres 2006 ist, wäre der Antrag vom Finanzamt schon deshalb abzuweisen
gewesen. Auf die Frage der nachträglichen Vorlage der Originalrechnungen
war daher im Rahmen dieser Berufungsentscheidung nicht weiter einzugehen.
Graz, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3 Abs. 2 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-G/08
- Stammnummer
- 38647
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF