Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3064-W/08
Beiträge zur freiwilligen Gruppen-Krankenversicherung und freiwilligen Unfallversicherung nicht als Werbungskosten abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3064-W/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F., in W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte zur Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2007 als Werbungskosten Beiträge zur Sozialversicherung in
Höhe von € 8.372,32. Die von ihm geleisteten Zahlungen
betreffen Beiträge zur Kammer der Wirtschaftstreuhänger für das
Jahr 2007 im Ausmaß von € 4.302 und Prämienleistungen an die
Uniqua Versicherung für Unfallversicherung (Polizzennummer 1234, 2345) und
Gruppen Krankenversicherung (Polizzennummer 3456) im Ausmaß von €
3.726,32.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. April 2008 werden
seitens des Finanzamtes nur die Beiträge zur Kammer der
Wirtschaftstreuhänger für das Jahr 2007 als Werbungskosten zum Abzug
zugelassen. In der Bescheidbegründung wird darauf hingewiesen, dass die
Aufwendungen für die Uniqua Versicherung gegebenenfalls als Sonderausgaben
eine Berücksichtigung finden können.
Mit 5. Mai 2008 wird seitens des Bw. Berufung erhoben und
darin inhaltlich ausgeführt, dass der Bw. Mitglied der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder sei, und als solches die entsprechenden
Beitragszahlungen zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder geleistet habe. Mit Hinweis auf die
Einkommensteuerrichtlinien des BMF, wonach Abgabepflichtige wenn sie von der
Möglichkeit des "Opting-Out" aus der Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung Gebrauch machen, Beiträge zu
Gruppenkrankenversicherungen als Werbungkosten geltend machen können, wird
seitens des Bw. der Abzug der Prämienleistungen an die Uniqua Versicherung
begehrt. In der das Berufungsbegehren inhaltlich ablehnenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 27. August 2008 wird
begründend ausgeführt:
"Die Beitragszahlungen
zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurden im
bestätigten Ausmaß (€ 4.302) als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 (1) Z. 4 lit. e EStG 1988 berücksichtigt. Für die
Beiträge zur freiwilligen Gruppen-Krankenversicherung und den freiwilligen
Unfall-Versicherungen laut Schreiben der Fa. Uniqua vom Jänner 2008 ist
weder eine Einrichtung der betreffenden Gruppen-Krankenversicherung seitens der
genannten Kammer mit diesem Versicherungsunternehmen, noch eine Betrauung des
genannten Versicherungsunternehmens mit der administrativen Abwicklung einer
Vorsorgeeinrichtung gemäß Satzung der Kammer in Bezug auf die
Polizzen 1234, 2345, 3456, noch eine allfällige (u. U. künftige)
Abwicklung Ihrer Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der
Kammer im Wege der eingewandten Versicherungspolizzen (der Fa. Uniqua)
bestätigt oder feststellbar. Die genannten freiwilligen
Personenversicherungen können daher nur im durch § 18 (3) Z. 2 EStG
1988 festgelegten Rahmen Berücksichtigung finden".
Im Vorlageantrag vom 22.September 2008 zitiert der Bw.
nochmals die Einkommensteuerrichtlinien 2000 und vermeint, da es sich bei beiden
Versicherungen der Uniqua um Gruppenversicherungen mit "opting-out"
Wahlmöglichkeit der KWT handle,
und der Bw auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe,
seien die geleisteten Beiträge zum Abzug als Werbungskosten zulässig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 GSVG sind Personen von
der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unter den dort
angeführten Bedingungen ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass
diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen
beruflichen Vertretung (Kammer) und einer Tätigkeit iSd
§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (dh. Erzielung von
Einkünften gemäß den
§§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988)
gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Leistungsansprüche
aus einer Einrichtung der Berufsvertretung haben oder eine Selbstversicherung in
der gesetzlichen Sozialversicherung eingehen.
Machen gesetzliche berufliche Vertretungen von der
Möglichkeit des Opting-Out Gebrauch und liegt ein Bescheid des
Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vor, so ist die
steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungsbeiträge
(§§ 4 Abs. 4 Z 1 bzw.
16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988) nach den
folgenden Abschnitten zu beurteilen.
Schafft eine Kammer der selbständig
Erwerbstätigen im Hinblick auf § 5 GSVG sowie auf der
Grundlage gesetzlicher Regelungen
durch eigene Bestimmungen ihrer
jeweiligen Berufsordnung oder Satzung Kammereinrichtungen
und sind diese
Kammereinrichtungen Gruppenkrankenversicherungen mit
Versicherungsunternehmen,
so handelt es sich dabei um eine Versorgungseinrichtung
einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen, die der Krankenversorgung
dient. Die Gruppenkrankenversicherung ist damit eine Einrichtung iSd
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988.
Beiträge (Prämien) zu einer
Gruppenkrankenversicherung sind insoweit Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b EStG 1988,
als
es sich
nach Maßgabe der auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Bestimmungen der
Satzung bzw. anderer Verordnungen um Pflichtbeiträge handelt und
die Beiträge der Höhe
nach Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung
entsprechen.
Pflichtbeiträge sind auch
Beiträge zur Kranken-Selbstversicherung gemäß
§ 16 ASVG
oder §§ 14a, 14b GSVG, die ein Berufsangehöriger bestimmter
Kammern der freien Berufe seiner ihm gemäß
§ 5 Abs. 1 GSVG
zustehenden Wahlmöglichkeit entsprechend leistet. Voraussetzung dafür
ist jedoch, dass die Kammer vom "opting out" Gebrauch gemacht hat; dies ist bei
den Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Rechtsanwälten,
Ziviltechnikern, Notaren, Apothekern und Patentanwälten der Fall.
Der Betriebsausgabencharakter
derartiger Beiträge ergibt sich nicht aus dem ansonsten erforderlichen
Zusammenhang der Versicherung mit der betrieblichen Tätigkeit, sondern aus
dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist somit allein, ob die
Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift,
der er sich nicht entziehen kann, trifft (VwGH 2.3.1993, 93/14/0003).
Für den hier vorliegenden Fall ergibt sich, dass
für den Bw. Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder in einem bestätigten Ausmaß von €
4.302 einer Berücksichtigung als Werbungskosten zugängig sind. Die vom
Bw. angesprochene "Wahlmöglichkeit" zwischen Versicherungssystemen bedeutet
jedoch nicht, dass auch Beiträge zu einer im vorliegenden Fall freiwilligen
Gruppen-Krankenversicherung unter die Abzugsfähigkeit der Bestimmung des
§ 16 (1) Z. 4 lit. e EStG 1988 fallen.
Wien, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3064-W/08
- Stammnummer
- 38645
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF