Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1107-L/07
Sprachkurs keine Berufsausbildung iSd FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1107-L/07vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 31. August 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 9. August 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
bezüglich ihrer Tochter A. für einen Zeitraum von Oktober 2007 bis
Juni 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe legte die Berufungswerberin (kurz: Bw.) dem Finanzamt
bezüglich ihrer Tochter A. (geb. X.X.89) eine Ablichtung des
Reifeprüfungszeugnisses sowie eine Bestätigung der internationalen
"Au-pair-Vermittlung" X., ausgestellt am 2.8.2007, vor. Weiters geht aus einem
Aktenvermerk des Finanzamtes vom 3.8.2007 hervor, dass lt. tel. Auskunft der Bw.
ihre Tochter dazumal beabsichtigt hätte, mit Oktober 2008 ein Musikstudium
zu beginnen.
Mit Bescheid vom 9.8.2007 wies das Finanzamt die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die genannte Tochter,
betreffend den Zeitraum 10/07 bis 6/08 ab. Begründend führt die
Abgabenbehörde I. Instanz in dieser abweisenden Entscheidung aus, dass die
Tätigkeit der Tochter als Au-pair keine Berufsausbildung bzw. -fortbildung
darstelle, sodass der Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Bw. mit
Schreiben vom 31.8.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin führt sie
im Wesentlichen sinngemäß aus, dass sie selbst als Mutter monatlich
lediglich Einkünfte aus zwei geringfügigen
Beschäftigungsverhältnissen erzielen würde. Ihre genannte Tochter
habe am 12.6.2007 die Reifeprüfung am Gymnasium erfolgreich abgeschlossen.
Nach Ablegung der Matura habe sie sich noch nicht entscheiden können,
welches Studium oder welche Berufsausbildung sie beginnen möchte. Dadurch
hätte sie sich entschlossen, sich über eine Vermittlung als Au-pair
bei einer Gastfamilie in England zu bewerben, um dadurch auch ihre
Sprachkenntnisse zu perfektionieren. Als Au-pair stehe sie in keinem
Dienstverhältnis sondern bekomme pro Woche ein Taschengeld in Höhe von
ca. 60,00 EUR. Die Aufenthaltsdauer als Au-pair sei vom 1.9.2007 bis 30.6.2008
festgelegt worden. A. hätte in England zwei Kinder zu betreuen und
müsse nebenbei verpflichtend einen Sprachkurs absolvieren. Auf Grund des
geringen Einkommens der Bw. sei eine finanzielle Unterstützung ihrer
Tochter schwer möglich, obwohl sowohl für den von A. beabsichtigten
Sprachkurs und notwendige An- und Abreisen als auch für sonstige Ausgaben
entsprechende Kosten anfallen würden. Die Bw. ersuchte daher
abschließend in ihrer Berufungseingabe, um Genehmigung der Beihilfe
für die Zeit des angeführten Auslandsaufenthaltes.
Das Finanzamt legte den Akt zur Entscheidung dem
Unabhängigen Finanzsenat (kurz UFS), ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, vor. Von der Abgabenbehörde II. Instanz wurde der
Bw. das bisher vorliegende Ermittlungsergebnis, sowie der von der Behörde
angenommene Sachverhalt mit Vorhalt vom 30.1.2008 zur Kenntnis gebracht und ihr
gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen. Im
Antwortschreiben - nach Einräumung entsprechender Fristverlängerungen
- vom 5.9.2008 teilte die Bw. dem UFS mit, dass ihre Tochter nach ihrer
Rückkehr aus London und nach Abschluss ihrer dortigen, zertifizierten
Sprachausbildung nunmehr an der Universität C. das Bachelorstudium "English
and American Studies" begonnen habe. Dieser Eingabe schloss die Bw. eine
Studienbestätigung für ihre Tochter, Unterlagen die den Abschluss des
Sprachkurses in England "Advanced English" bescheinigen, sowie drei
Bestätigungen der B-School (im Folgenden kurz ABC) bei, wobei aus der
Bescheinigung vom 10.9.2007 der genannten Schule hervorgeht, dass die Tochter
der Bw. durch den Besuch des bezeichneten Englischkurses auf die Ablegung der
Prüfung "Proficiency" (Cambridge-Proficiency-Examination - kurz CPE) im
Juni 2008 vorbereitet werde und dieser Vorbereitungskurs vom 10.9.2007 bis
7.12.2007 stattfinde. Aus einer weiteren vorgelegten Bestätigung der ABC
vom 10.9.2007 ergibt sich die Einzahlung der Kursgebühr für den
vorgenannten Kurs, während aus der Zahlungsbestätigung vom 18.2.2008
die Entrichtung der Kurskosten für einen "General English-Course" vom
Jänner 2008 bis Juni 2008 für die Tochter der Bw. bescheinigt wird.
Mit Vorhalt vom 4.11.2008 vom UFS wurde die Bw. aufgefordert neuerlich zu
einigen Punkten Stellung zu nehmen und etwaige ergänzende Unterlagen der
Abgabenbehörde zu übermitteln. In ihrer Eingabe vom 14.11.2008 teilte
die Bw. im Wesentlichen sinngemäß mit, dass ihre Tochter A. ab
10.9.2007 bis 7.12.2007 einen "Englisch-Fortgeschrittenenkurs" in der ABC
besucht habe. Zu dieser Ausbildung zähle sowohl der "Proficiency", als auch
der "Advanced"-Kurs. A. hätte sich dazumal für den erstgenannten Kurs
entschieden, da dieser ihr von der Schulleitung nach einem Einstufungstest
empfohlen worden sei. Die Ablegung von entsprechenden Abschlussprüfungen
sei grundsätzlich bereits im März 2008 möglich gewesen. Vom
Lehrkörper der ABC sei jedoch davon abgeraten worden, bereits
Prüfungen nach einer Kursdauer von drei Monaten abzulegen. Im Dezember 2007
sei von der Schule ein klasseninterner Test durchgeführt worden, bei dem A.
nicht sehr gut abgeschnitten hätte und ihr in der Folge von der
Schuldirektorin empfohlen worden sei in den "Advanced"-Kurs - der eine Stufe
unter dem Anspruchslevel des "Proficiency"-Kurses liege - zu wechseln. Ab
Jänner 2008 habe demnach A. den "Advanced"-Kurs besucht. Die Bezeichnung
"General-English-Course" auf der Einzahlungsbestätigung der ABC vom
18.2.2008 sei daher von der Schuldirektorin irrtümlich erfolgt. Seit
Jänner 2008 habe A. tatsächlich den "Advanced"-Course besucht und die
entsprechende Abschlussprüfung (Certificate in Advanced English - kurz CAE)
im Juni 2008 bestanden. Dies ergebe sich auch aus einem neuerlichen Schreiben
der ABC vom 12.11.2008. Für das von A. begonnene Studium sei demnach der
Aufenthalt in London sehr sinnvoll gewesen. Weiters sei es durch das
"Advanced-Zertifikat" für A. nicht notwendig gewesen einen Einstufungstest
bezüglich ihrer Englischsprachkenntnisse an der Universität C.
abzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das streitgegenständliche Verfahren betrifft die
Verwehrung der Familienbeihilfe für die Tochter der Bw. (A. D., geb.
X.X.89) - auf Grund des Spruches des angefochtenen Bescheides - für den
Zeitraum von Oktober 2007 bis einschließlich Juni 2008.
Nach den bisherigen Angaben der Bw., sowie durch die von
ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich für das anhängige Verfahren
folgender relevanter Sachverhalt: Die Tochter der Bw. legte im Juni 2007 die
Reifeprüfung mit gutem Erfolg am Gymnasium E. ab. Aus dem
Reifeprüfungszeugnis ergibt sich eine Beurteilung der Fremdsprache Englisch
mit "Sehr gut" und weiters, dass sie eine vertiefende Schwerpunktprüfung in
diesem Gegenstand abgelegt hat. Ab September 2007 bis einschließlich Juni
2008 hielt sich die Tochter der Bw. als Au-pair bei einer Gastfamilie in London
auf und betreute in dieser Familie zwei Kinder. Nebenbei besuchte sie ab
September 2007 bis Dezember 2007 einen Englisch-Sprachkurs "Profenciency", sowie
ab Jänner 2008 bis einschließlich Juni 2008 den Sprachkurs
"Advanced", beide an der ABC in London. Während die Tochter der Bw. den
erstgenannten Kurs nicht mit einer Abschlussprüfung beendete absolvierte
sie den zweiten Sprachkurs, der lt. Angaben der Bw. auf einem niedrigeren Level
als der "Profenciency" einzureihen ist, mit einer Abschlussprüfung im Juni
2008. Im Anschluss an diesen Englandaufenthalt begann die Tochter der Bw. im
Wintersemester 2008 an der Universität C. das Bachelorstudium "English and
American Studies".
Das Finanzamt gewährte der Bw. die Familienbeihilfe
für ihre Tochter A. auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit a)
und b) iVm lit d) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz) zunächst bis
einschließlich September 2007, und mittlerweile durch das begonnene
Studium wiederum ab Oktober 2008. Für den hier relevanten Zeitraum Oktober
2007 bis Juni 2008 ergibt sich aus den hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen
in der geltenden Fassung Folgendes:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b) FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung (z.B. Universität,
Hochschule, Fachhochschule) besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn der in § 2 Abs. 1 lit b) FLAG geforderte Studienfortgang
nachgewiesen wird.
Wie der Bw. bereits im Vorhalt des UFS vom 30.1.2008
mitgeteilt, enthält das FLAG zwar genauere Regelungen hinsichtlich einer
Berufsausbildung an den in § 3 des Studienförderungsgesetzes
genannten Einrichtungen, jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes
"Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
jedoch unter dem letztgenannten Begriff jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. z.B. VwGH 87/13/0135 v.
18.11.87, 87/14/0031 v. 23.10.90, 93/14/0100 v. 7.9.93, 2000/14/0192 v.
26.6.2001). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen, kann nicht als Berufsausbildung
im Sinne des FLAG gewertet werden. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 2000/14/0093).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinn des
§ 2 Abs.1 lit. b) FLAG ist aber nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch
die Art der Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. So ist eine Berufsausbildung
im Sinne des FLAG bei allgemeinbildenden Lehrinhalten nur dann gegeben, wenn die
Ausbildung die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein
geregeltes Ausbildungsverfahren vorgesehen ist und die Ablegung von
Prüfungen erforderlich ist. Mitentscheidend für das Vorliegen einer
Berufsausbildung im Sinn des FLAG kann auch sein, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf eine Berufsausbildung
ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und
mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für
sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Durch die vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist klar
gestellt, dass die Tätigkeit der volljährigen Tochter als Au-pair in
England keine Anspruchsvoraussetzung im Sinne des FLAG für eine
Gewährung der Beihilfe bildet. Weiters besteht im vorliegenden Fall kein
Zweifel daran, dass die von der Tochter der Bw. in London neben ihrer
vorgenannten Tätigkeit an der ABC besuchten Englischkurse für sich
allein betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinn darstellen,
weil diese dadurch nicht in einem selbständigen Beruf ausgebildet wurde. Zu
dem, von der Tochter der Bw. im Anschluss an ihren Englandaufenthalt begonnenen
Studium ist aus der homepage der Universität C. als Qualitätsprofil zu
entnehmen, dass es Ziel dieser Ausbildung sei, eine umfassende Sprachkompetenz,
eine Recherche- und grundlegende wissenschaftliche Problemlösungs- und
Vermittlungskompetenz, eine kulturwissenschaftliche Kompetenz, sowie eine
literatur- und sprachwissenschaftliche Kompetenz zu erwerben. Als
Einstiegsvoraussetzung ist ausnahmslos entweder die
Studienberechtigungsprüfung oder ein Reifezeugnis vorgesehen, sowie gewisse
Lateinkenntnisse vor Abschluss des Studiums, sofern diese Sprache nicht bereits
im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden absolviert wurde. Die
Studiendauer des betreffenden Studiums beträgt sechs Semester und umfasst
180 ECTS-Punkte, davon 120 im Rahmen der English and American Studies und 60 im
Rahmen von Erweiterungscurricula. Kenntnisse der englischen Sprache, welche
somit über das Maturaniveau hinausgehen, erfordert demnach das von der
Tochter begonnene Studium nicht. Zwar stellt auch der UFS nicht in Abrede, dass
gute Englischkenntnisse sowohl für eine nachfolgende Berufsausbildung bzw.
auch für einen etwaigen späteren Beruf nützlich und von Vorteil
sein können, dieser Umstand kann jedoch den hier gegenständlichen
Sprachkursen in London nicht bereits die Eigenschaft einer Berufsausbildung im
Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG verleihen. Die von der Tochter der Bw.
nach der Ablegung ihrer Matura absolvierten Sprachlehrgänge im Ausland
stellen somit zweifelsohne keine notwendige Voraussetzung für das
nachfolgende Studium dar, da dieses keine Nachweise von besuchten Sprachkursen
bzw. von Englischkenntnisse in Form eines Zertifikates einer bestandenen
"CAE"-Prüfung vorsieht. Aus diesem Grund kann auch mit jenem Einwand der
Bw., dass sich ihre Tochter an der Universität C. einen Einstufungstest
bezüglich ihrer Englischkenntnisse durch das erlangte Zertifikat erspart
hätte nichts gewonnen werden. Folglich besteht auch kein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen den Sprachkursen und dem, von der Tochter im Anschluss
daran begonnenen Studiums wodurch die von A. besuchten Sprachkurse in London
auch nicht als Teil einer Berufsausbildung angesehen werden konnten.
Obwohl sich bereits durch die vorstehenden
Ausführungen ergibt, dass im Zeitraum des Auslandsaufenthaltes in England
für die Tochter der Bw. keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG vorliegt,
ist ergänzend zu den von A. in London besuchten Sprachkursen festzustellen,
dass diese lt. homepage der ABC jeweils lediglich eine Dauer von etwa drei
Monaten, und einen Umfang von sechs Wochenstunden umfassen. Diese
Ermittlungsergebnisse wurden der Bw. u.a. in den Vorhalten des UFS vom 30.1.2008
und 4.11.2008 zur Kenntnis gebracht und von ihr nicht in Abrede gestellt. Gerade
auf Grund des vorgenannten, grundsätzlich vorgesehenen geringen Umfangs der
hier zu beurteilenden Englischkurse ergibt sich auch nach den logischen
Denkgesetzen, dass die hier zu beurteilenden Sprachkurse auch aus jenem Grund
keine ernste Berufsausbildung darzustellen vermögen, da diese keinesfalls
die überwiegende Zeit des Auszubildenden - in Ansehung des vorgenannten
Ausbildungsausmaßes - in Anspruch nehmen. Im vorliegenden Fall ist demnach
vielmehr davon auszugehen, dass der Aufenthalt der Tochter in London
überwiegend nicht der Ausbildung, sondern anderen Zwecken - insbesondere
der Tätigkeit als Au-pair - diente. Dies findet im Übrigen durch die
eigenen Angaben der Bw. insofern Bestätigung, in dem sie in ihrer
Berufungseingabe vom 31.8. 2007 sinngemäß ausführt, dass ihre
Tochter nach Abschluss der Matura noch keinen Entschluss fassen habe
können, welche Art von Studium oder Berufsausbildung sie nach der
Reifeprüfung ergreifen möchte. Gerade aus diesem Grund hätte sich
die Tochter der Bw. für eine Tätigkeit als Au-pair bemüht um so
auch ihre Sprachkenntnisse zu perfektionieren. Solche Englischkurse, wie sie von
der Tochter der Bw. neben ihrer Tätigkeit als Au-pair besucht wurden, sind
somit für jede Person, die sich über einen längeren Zeitraum in
England aufhält und dort eine Tätigkeit ausübt, von Interesse um
sich im Land verständigen zu können und auch die Sitten und
Gebräuche dieses Landes besser kennen zu lernen. Diese Kurse dienen demnach
nicht primär einer Berufsausbildung, sondern sind vielmehr auch von
allgemeinem Interesse.
Zu jenem Vorbringen der Bw., dass ihr auf Grund ihrer
"geringen" Einkommenslage die Beihilfe weitergewährt werden möge ist
auszuführen, dass das FLAG weder die Gewährung noch die Ablehnung
einer Familienbeihilfe an eine Verdiensthöhe der Elternteile knüpft,
wodurch mit diesen Ausführungen für das anhängige
Berufungsverfahren ebenfalls nichts gewonnen werden kann.
Abschließend ist daher festzustellen, dass nach der
vorliegenden Aktenlage keine Anspruchsvoraussetzung für eine Gewährung
der Beihillfe für den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zeitraum
vorliegt. Folglich war die Berufung, wie im Spruch ausgeführt, abzuweisen.
Linz, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1107-L/07
- Stammnummer
- 38639
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF