Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3172-W/08
Keine Berichtigung, wenn keine offensichtlichen Unrichtigkeiten vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3172-W/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Exinger Pokorny
Wiesinger, Wirtschaftstreuhänder, 1050 Wien, Margaretenstraße
78, vom 13. August 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes X., vom
13. Juni 2008 hinsichtlich Bescheidberichtigung gemäß
§ 293 b BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2003 bis 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Statt gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in den
Jahren 2003 bis 2007 neben seinen - hier nicht weiter relevanten -
Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger
Tätigkeit auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Das Finanzamt veranlagte diese Jahre
erklärungsgemäß.
Mit Bescheiden vom 13. Juni 2008 hat die
Amtspartei sodann die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003
bis 2007 gemäß § 293 b BAO berichtigt
und begründend ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen mit
der ehemaligen betrieblichen Tätigkeit in keinem wirtschaftlichen
Zusammenhang stünden, da diese Aufwendungen ihre Ursache in der Zeit nach
der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit hätten. Sie seien keine
nachträglichen Betriebsausgaben, sodass die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb dahingehend zu berichtigen seien.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen die berichtigenden
Bescheide führte der Bw. aus, dass die gewerblichen Einkünfte aus
seiner ehemaligen Tätigkeit als Liegenschaftsvermesser stammen würden
und die geltend gemachten Betriebsausgaben in einem engen Zusammenhang mit
dieser ehemaligen Tätigkeit stünden. Noch einige Jahre nach der
Beendigung seiner aktiven Tätigkeit beantworte er telefonische Anfragen von
ehemaligen Kunden oder verweise Kunden mit neuen Aufträgen an seine
Kollegen weiter.
Die geltend gemachten Kammermitgliedschaftsbeiträge
seien die Mindestbeiträge laut Kammerordnung, da der Bw. seine
Kammermitgliedschaft ruhend gemeldet habe um eventuell wieder diese
Mitgliedschaft aktivieren zu können.
Des Weiteren sei er verpflichtet, weiterhin über die
in seiner aktiven Zeit durchgeführten Aufträge Auskunft zu geben,
sodass er ein kleines Büro mit einer monatlichen Miete von ca.
40,00 € benötige um ca. 400 Akten aufzubewahren. Auch diese
Kosten seien in engem Zusammenhang mit der Aufgabe seiner betrieblichen
Tätigkeit zu sehen.
In weiterer Folge wurde der Berufungsfall dem
unabhängigen Finanzsenat (UFS)
vorgelegt, der ein Verfahren betreffend Mängelbehebung im Sinne des §
303 a BAO einleitete, da eine auf die angefochtenen Berichtigungsbescheide
abgestellte Begründung fehle.
In Beantwortung des
Mängelbehebungsauftrages führte der Bw. aus, dass die
Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht auf der Übernahme
offensichtlicher Unrichtigkeiten beruhe, da die geltend gemachten Aufwendungen
in ursächlichem Zusammenhang mit seiner ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit stünden. Die Telefonkosten seien darin begründet, dass
ehemalige Kunden an den Bw. Anfragen richten würden, ihn jedoch telefonisch
nicht erreichten, da er als Lehrer an einer Schule tätig sei. Diese Kunden
würden schließlich auf seine Mailbox sprechen und der Bw. rufe daher
zurück. Die Geldverkehrsspesen seien die Buchungskosten des Bankkontos, von
dem die abgesetzten Aufwendungen bezahlt worden seien. Die Pflichtbeträge
(Kammerumlagen) seien deshalb angefallen, weil er seine Befugnis als
Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen lediglich ruhend gemeldet habe, um
bei einer möglichen Aufnahme seines Berufes keine neuerliche Prüfung
ablegen zu müssen. In seinem Berufsstand sei es durchaus üblich auch
im Alter von 75 Jahren noch zu arbeiten. Zu erwähnen sei, dass bei
Nichtanerkennung der Zahlungen für die Zusatzpension (jährlich ca.
€ 170,00) diese als Sonderausgaben abzugsfähig seien.
Hinsichtlich der Lagerkosten legte der Bw. eine Vereinbarung mit dem Nachfolger
seiner ehemaligen Büroräumlichkeiten und eine Mietzins- und
Betriebskostenvorschreibung vor und ergänzte hiezu, dass die Kosten
für ein Aktenarchiv deshalb beruflich bedingt seien, da der Bw.
gem. § 1489 ABGB zu einer 30 jährigen beruflichen
Nachhaftung verpflichtet sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 293 b Bundesabgabenordnung (BAO) kann die
Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen
einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der
Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
beruht.
Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Bescheides gibt
somit dann einen Berichtigungsgrund nach § 293 b BAO ab,
wenn diese
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auf offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht,
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aus Abgabenerklärungen übernommen wurde
und
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die aus den Abgabenerklärungen übernommenen
offensichtlichen Unrichtigkeiten die Rechtswidrigkeit des Bescheides
ursächlich bedingen (vgl. Stoll, BAO Kommentar, Band 3, Punkt 2 zu
§ 293b).
Ziel dieser
gesetzlichen Bestimmung ist die Herbeiführung eines der Gleichheit der
Besteuerung entsprechendes Ergebnis.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
23. September 2005, Zl. 2002/15/0198 ausführt, ist somit
für die Anwendbarkeit des § 293 b BAO entscheidend,
dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung
übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zu Grunde
liegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Abgabenbehörde bei
ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die
Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres
Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt nämlich dann
vor, wenn sie ohne nähere Untersuchungen (im Rechtsbereich) und ohne
Ermittlungen (im Tatsachenbereich) deutlich erkennbar ist, also offen zu sehen
("offensichtlich") ist (Stoll, BAO-Kommentar, 2831 ff).
Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden
Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig
gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum
Ausdruck kommen (vgl. VwGH - Erkenntnis vom 19. Jänner 2005,
Zl. 2001/13/0235, VwGH - Erkenntnis vom 22. Dezember 2004,
Zl. 2004/15/0126).
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit im Hinblick auf eine
übernommene Rechtsauffassung vorliegt, ist anhand des Gesetzes und vor
allem auch der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen. Bestünde
behördlicherseits bei entsprechender Prüfung von vornherein die
Gewissheit, dass die in der Abgabenerklärung vertretene Rechtsansicht
unrichtig ist, so liegt aus der Sicht der Abgabenbehörde eine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, auch wenn der Abgabepflichtige seine
Rechtsansicht - was nahe liegend ist - für vertretbar hielte
(vgl. VwGH - Erkenntnis vom 16. Mai 2002, Zl. 98/13/0180).
Gem. § 32 Z. 2 EStG 1988
gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3
auch Einkünfte aus einer ehemaligen betrieblichen Tätigkeit.
Im vorliegenden Berufungsfall ist die Berechtigung des
Finanzamts strittig, Berichtigungen der Einkommensteuerbescheide im Sinne des
§ 293 b BAO für die Jahre 2003 bis 2007
durchzuführen.
Voraussetzung für eine Berichtigung nach
§ 293 b BAO ist - wie oben bereits ausgeführt - u.a.
das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Das Finanzamt vermeint, die
offensichtliche Unrichtigkeit liege darin, dass die Aufwendungen betreffend die
gewerblichen Einkünfte nicht vorliegen könnten, da der Bw. seine
betriebliche Tätigkeit bereits im Jahr 2001 beendet hat und die
geltend gemachten Ausgaben nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
ehemaligen Tätigkeit stünden. Damit übersieht aber das Finanzamt,
dass es diese Feststellungen erst zu treffen vermag, wenn es weitere
Ermittlungen im Tatsachenbereich durchführt, anhand derer erst eine
Prüfung der geltend gemachten nachträglichen Betriebsausgaben auf
ihren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit
möglich ist. Denn es besteht im Vorhinein keineswegs die Gewissheit, dass
das Vorbringen des Bw. betreffend den wirtschaftlichen Zusammenhang seiner
geltend gemachten Ausgaben mit seiner ehemaligen betrieblichen Tätigkeit
unrichtig ist. Aus diesem Grund ist jedoch eine offensichtliche Unrichtigkeit im
Sinne des § 293 b BAO seitens der Abgabenbehörde nicht
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide waren demnach
aufzuheben.
Wien, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 293b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3172-W/08
- Stammnummer
- 38638
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF