Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0335-Z3K/07
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0335-Z3K/07vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der E-GmbH, nunmehr K-GmbH als
Masseverwalter der in Konkurs befindlichen E.-GmbH, A.B., vom 19. November
2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 17. Oktober
2007, Zl. 700000/17716/2007, betreffend Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
wie folgt abgeändert:
Dem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung von € 16.583,20 an Altlastenbeitrag, € 331,67 an
Säumniszuschlag und € 331,67 an Verspätungszuschlag wird
stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 14. April 2006,
Zl. 700/24529/20/2004, wurde der E.-GmbH gemäß den
§§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6 Abs.1 Z.1a, 6 Abs.1 Z.3 und 7 Abs.1
Z.2 ALSaG i.V.m. § 201 BAO ein Altlastenbeitrag für das erste
Quartal 2001 in Höhe von € 16.583,20, gemäß
§ 217 ff. BAO ein Säumniszuschlag in der Höhe von
€ 331,67 und gemäß
§ 135 BAO ein
Verspätungszuschlag in der Höhe von € 331,67 zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat die E.-GmbH, vertreten durch
Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, mit Eingabe vom
22. Mai 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung erhoben.
Begründend wurde neben den in der Sache vorgebrachten Berufungsgründen
ausdrücklich festgehalten, dass bereits mit Bescheid des Hauptzollamtes
Graz vom 28. Jänner 2003, GZ. 700/1921/34/02, eine Festsetzung
des Altlastenbeitrages u.a. für das erste Quartal 2001 erfolgt sei. Die
zweimalige Festsetzung eines Altlastenbeitrages für denselben Zeitraum sei
jedenfalls rechtswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
4. September 2006, Zl. 700000/09632/2006, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem
ausgeführt, dass ein Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung vom
28. Jänner 2003, GZ. 700/1921/34/02, nicht festgestellt werden
könne, da zu diesem Zeitpunkt noch ein Feststellungsverfahren
gemäß
§ 10 ALSaG anhängig war.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
4. Oktober 2006 binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Beschwerde
erhoben. Das Vorbringen in der Berufung und das Vorbringen sämtlicher
Stellungnahmen wurden zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Ergänzend wurde
neben anderem ausgeführt, dass res iudicata vorliege, da für denselben
Zeitraum und anscheinend auch für denselben Sachverhalt bereits eine
Festsetzung des Altlastenbeitrages mit Bescheid vom 28. Jänner 2003,
GZ. 700/1921/34/02, erfolgt sei.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
28. Jänner 2003, Zl. 700/1921/34/02, wurde der
Beschwerdeführerin (Bf.) ein Altlastenbeitrag für die Jahre 1998 bis
2001 gemäß den §§ 3 Abs.1 Z.2, 4 Z.3, 6
Abs.1 Z.1 und 4, 6 Abs.1 Z.1a und 3 und 7 Abs.1 Z.2 ALSaG i.V.m.
§ 201 BAO in Höhe von € 74.104,20 vorgeschrieben. Gegen
diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 28. Feber 2003 Berufung erhoben,
welche mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 2. Oktober
2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Über die dagegen eingebrachte
Beschwerde vom 31. Oktober 2003 wurde mit Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 29. Juni 2006, ZRV/0145-Z3K/03,
dahingehend entschieden, dass der angefochtene Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs.1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Berufungsbehörde der ersten Stufe
aufgehoben wurde. Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
12. Feber 2007, Zl. 700000/01806/2007, wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und der Altlastenbeitrag für die Jahre 1998 bis 2001 mit
€ 10.710,00, der Säumniszuschlag mit € 214,20 und der
Verspätungszuschlag ebenfalls mit € 214,20 festgesetzt. Die
Berufungsvorentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 26. März 2007 beantragte die
E.-GmbH, vertreten durch Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl und
Mag. Georg Dieter, Rechtsanwälte in 8020 Graz, die Einhebung des
vorgeschriebenen Altlastenbeitrages in Höhe von € 16.583,20, des
Säumniszuschlages in Höhe von € 331,67 und des
Verspätungszuschlages in Höhe von € 331,67 gemäß
§ 212a BAO auszusetzen. Begründend wurde auf die Berufung vom
22. Mai 2006 und die Beschwerde vom 4. Oktober 2006 verwiesen.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 6. September 2007,
Zl. 700000/08791/2007, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO abgewiesen. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Beschwerde nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheine.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom
27. September 2007 der Rechtsbehelf der Berufung mit der Begründung
erhoben, der angefochtene Bescheid leide an einem schweren
Begründungsmangel, da dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, aus welchem
Grund die Beschwerde wenig erfolgversprechend wäre. Die in der Berufung und
der Beschwerde aufgezeigten Mängel würden den Rechtsbehelf durchaus
aussichtsreich erscheinen lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
17. Oktober 2007, Zl. 700000/17716/2007, wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es
nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens sei, die Berufungsentscheidung
vorwegzunehmen, sondern es seien lediglich die Erfolgsaussichten der Berufung
bzw. Beschwerde anhand des Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringens zu beurteilen.
Bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 4. September 2006 sei
ausreichend dargelegt worden, weshalb die Beitragspflicht zu Recht besteht. Die
Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung sei daher zu Recht
erfolgt.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
19. November 2007 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend
wurde auf den Antrag vom 26. März 2007 und die Berufung vom
27. September 2007 verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass der
Unabhängige Finanzsenat den Bescheid, mit welchem der Altlastenbeitrag
für das erste Quartal 2001 vorgeschrieben wurde, wegen wesentlicher
Mängel und Widersprüche aufheben werde.
Über die
E.-GmbH wurde am X. Dezember 2008 vom Landesgericht für
Zivilrechtssachen Graz unter dem Aktenzeichen 12345 das Konkursverfahren
eröffnet. Zum Masseverwalter wurde die K-GmbH, Geschäftsführer
Mag. K., A.B., bestellt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Anmeldungszeitraum der gegenständlichen
beitragspflichtigen Tätigkeit ist das 1. Quartal 2001. § 9
Abs.2 ALSaG ordnet die Selbstberechnung des Altlastenbeitrages durch den
Abgabepflichtigen an. Unterlässt der Abgabepflichtige die Einreichung einer
Erklärung, erweist sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig, ist eine Abgabenfestsetzung nach
§ 201 BAO durchführen.
Kommt es dabei zu Nachforderungen, so sind nicht die
Nachforderungsbeträge vorzuschreiben, sondern die Abgabe als solche, also
die Abgaben, die im Anmeldungszeitraum (Quartal) insgesamt zu erheben sind.
Erweist sich somit die Erklärung oder die Selbstberechnung als unrichtig,
so wäre nicht nur der vom festgestellten Mangel erfasste Teil der Abgabe,
sondern "die Abgabe" insgesamt festzusetzen. Soweit Bemessungszeiträume mit
schuldrechtlicher Bedeutsamkeit vorgesehen sind (§ 7 Abs.1 ALSaG), hat
sich somit die bescheidmäßige Festsetzung der Selbstbemessungsabgabe
auf die gesamte im Bemessungszeitraum zu entrichtende Abgabe und nicht
bloß auf die restliche Abgabennachforderung zu beziehen (Stoll
BAO-Kommentar, 2124 f.)
Für den verfahrensgegenständlichen
Anmeldungszeitraum wurde bereits mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom
28. Jänner 2003, Zl. 700/1921/34/02, erstmalig eine
bescheidmäßige Abgabenfestsetzung vorgenommen. Soll für einen
rechtskräftig veranlagten Zeitraum oder Zeitpunkt oder für einen
bestimmten von einem rechtskräftigen Bescheid erfassten Sachverhalt eine
Abgabennachforderung geltend gemacht werden, so ist zunächst die
Rechtskraft des bereits ergangenen Bescheides zu überwinden. Es wäre
somit die rechtskräftige Erstfestsetzung zu beseitigen, soweit dies die
Abgabenvorschriften zulassen (etwa § 303 BAO). Erst sodann ist "die
Abgabe" für den Abgabenfall festzusetzen. Keine Vorschrift ermächtigt
die Behörde zur Vorschreibung einer "restlichen Abgabe", sondern ist eben
nur die Festsetzung der Abgabe an sich, also die gesamte zu entrichtende Abgabe
in ihrer für den entsprechenden Zeitraum, Zeitpunkt oder Gegenstand
maßgebenden Dimension zulässig. Die Nachforderung eines Abgabenrestes
(unter Aufrechterhaltung der ursprünglich festgesetzten Abgabenforderung)
stünde mit § 198 BAO in Widerspruch und wäre durch die
Rechtskraft der Erstfestsetzung ausgeschlossen (Stoll, BAO-Kommentar 2077 mit
der dort angeführten Rechtssprechung des VwGH). Eine "zweite"
bescheidmäßige Abgabenfestsetzung nach § 201 BAO für
denselben Anmeldungszeitraum ist daher unzulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0335-Z3K/07
- Stammnummer
- 38636
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF