Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0135-W/08
Pauschalierte Werbungskosten für Bühnenangehörige und diverse Ausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0135-W/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom
27. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 25. April 2007 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Schauspieler und
Werbesprecher. Er erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger
und nichtselbständiger Arbeit. Bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit machte er das Berufsgruppenpauschale für
Bühnenangehörige und Filmschauspieler als Werbungskosten geltend.
Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Werbungskosten mit
folgender Begründung nicht anerkannt:
"Gem § 3 ESt-VO zu
§ 17 Abs 6 EStG steht das Berufsgruppenpauschale nicht zu, wenn eine
Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt
und wird bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit
Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser
Verordnung nicht in Anspruch genommen werden."
In der Berufung wurde iW vorgebracht:
".. . Bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit meines Mandanten handelt es sich
um Einnahmen als Werbesprecher. Diese Tätigkeit steht nach der
Verkehrsauffassung typischerweise mit der künstlerischen Tätigkeit in
keinem engen sachlichen Wirkungsbereich - siehe dazu Rz 4369 der
Einkommensteuerrichtlinien. ..."
Das Finanzamt (FA) erließ einen Vorhalt und
führte folgende Ergänzungspunkte an:
"1. Zwecks
Überprüfung ob eine Verflechtung zwischen den Einkünften aus nsA
(Schauspieler) mit den Einkünften aus sA besteht, oder ob eine Trennung
durchgeführt werden kann, wird um Auflistung der genauen Tätigkeit aus
sA ersucht.
Weiters sind
sämtliche Honorarnoten der selbständigen Tätigkeit in Kopie
vorzulegen.
2. Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 31.7.2006 (Veranlagung 2004) wird um Bekanntgabe
ersucht, ob die betrieblichen Fahrten nach wie vor mit Ihrem PKW und
zusätzlich mit dem mit Ihrer Gattin gemeinsam genutzten PKW gefahren
wurden."
In der Vorhaltsbeantwortung wurde ausgeführt:
"1. In der Beilage finden
Sie eine Auflistung der entsprechenden Honorarnoten. Die Kopien der Honorarnoten
sende ich Ihnen per Post.
2.
Herr Bw verwendet nach wie vor 2
Kraftfahrzeuge. ..." Eine Auflistung und die entsprechenden
Honorarnoten wurden vorgelegt.
Das FA erließ eine verbösernde
Berufungsvorentscheidung (BVE) und führte in der Begründung aus:
"Gem § 17 EStG und
auf Grund der Verordnung des BM für Finanzen über die Aufstellung von
Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter
Berufsgruppen, BGBl II Nr 382/2001, gelten Schauspieler in Fernsehfilmen und
Werbespots als Filmschauspieler.
Das Berufsgruppenpauschale
wurde daher nicht anerkannt.
Führt das Kilometergeld
für die Verwendung des privaten Fahrzeuges bei extrem hoher
Kilometerleistung zu überhöhten Kosten, weil das amtliche
Kilometergeld auf eine durchschnittliche Jahresleistung bei beruflichen Fahrten
für Reisen, Dienstreisen von mehr als 30.000 km, wird das Fahrzeug als
Arbeitsmittel angesehen, daher sind in diesem Fall die tatsächlichen Kosten
zu ermitteln, es sei denn, der Steuerpflichtige macht nicht mehr Kilometergeld
geltend (BMF ARD 4581/46/94).
Da
Sie als Schauspieler tätig sind und auch keine Angestellten haben, besteht
keine betriebliche Veranlassung für ein zweites Kfz.
Es konnten daher nur 30.000 km
steuerlich anerkannt werden."
Der Bw stellte den Antrag, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen und begründete iW wie
folgt.
"... Wie bereits in
meiner Vorhaltsbeantwortung zur Einkommensteuererklärung 2002
ausgeführt, benutzt Herr Bw
für seine dienstlichen Fahrten abwechselnd beide Autos. Bei den
Einkünften aus sA ... handelt es sich nicht um Einkünfte als
Schauspieler, sondern Einkünfte als Werbesprecher. Wie Sie den bereits
übermittelten Honorarnoten ersehen können, ist Herr
Bw sehr häufig für das
"X Radio" mit Sitz in
Y, bzw für Werbeagenturen in
Y und Salzburg tätig. Durch diese
Fahrten erklärt sich die hohe
Kilometerleistung. In der Beilage finden Sie
die Berechnung der tatsächlichen Kfz-Kosten.
... ersuche ich um
Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen.
Weiters wurden bei der
Veranlagung der Einkommensteuer 2005 die pauschalen Werbungskosten für
Bühnenangehörige bei den Einkünften aus nsA nicht zuerkannt. Als
"Bühnenangehörige" im Sinne dieser Bestimmung sind die im § 1 Abs
1 des SchauspielerG genannten Personen zu verstehen, die sich einem
Theaterunternehmer zur Leistung künstlerischer Dienste in einer oder
mehreren Kunstgattungen bei der Aufführung von Bühnenwerken
verpflichten. Herr Bw ist lediglich als
Werbesprecher tätig, er hat keine Auftritte in Werbespots bzw
Fernsehfilmen. Außerdem stellt mein Mandant bei den Umsätzen als
Webesprecher 20% Umsatzsteuer in Rechnung, wogegen er die Tätigkeit als
Schauspieler mit 10% Umsatzsteuer verrechnet. Auch dies ist ein Indiz, dass es
sich bei den Einkünften aus sA um keine künstlerische Tätigkeit
handelt. ..."
Eine Berechnung der Kfz Kosten für das Streitjahr
sowie ein Kaufvertrag betreffend einen VW Golf und ein Leasing Vertrag
betreffend einen Seat waren beigelegt.
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) erließ am
30.5.2008 einen Vorhalt an den Bw mit folgendem Inhalt.
"1. Kfz
Kosten
a. Um Vorlage der
Fahrtenbücher wird ersucht. Sollten solche nicht vorhanden sein, bitte um
Vorlage anderer geeigneter Nachweise.
Anmerkung: Die angegebene hohe
betriebliche Kilometerleistung und der niedrige Privatanteil erfordern genaue
Nachweise, zumal 1 PKW von 2 Personen genutzt wird und 2 Wohnsitze (private
Reisebewegungen) bestehen.
b. Um Vorlage der
Rechnungen betreffend "Reifen" bei beiden Autos wird ersucht.
c. Um Zahlungsnachweise
der Leasingraten wird ersucht.
Anmerkung: Die Höhe der
angegebenen Zahlungen kann aus dem vorgelegten Leasingvertrag nicht
nachvollzogen werden.
2.
AfA
Im Anlagenverzeichnis sind
ua enthalten:
a. Note Book
Niedermeyer 17.12.2002
Computer
Media Markt 14.3.2003
PC 3700
12.10.2005
Bitte um Nachweis
bzw. Glaubhaftmachung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung dieser
Geräte
b. Einrichtung IKEA
13.9.2003
Um welche Art von
Einrichtung handelt es
sich?
Bitte um Nachweis bzw.
Glaubhaftmachung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung dieses
Anlagegutes
c. Espressomaschine
Jura 6.2.2004
Wo ist dieses
Gerät aufgestellt?
Bitte um
Nachweis bzw. Glaubhaftmachung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung
dieses Anlagegutes
3. Sonstiges
Bitte um Nachweis bzw.
Glaubhaftmachung der ausschließlichen betrieblichen Veranlassung folgender
Ausgaben:
- Tonträger (dem
Grunde nach)
-
Premierengeschenke (dem Grunde
nach)
- Werbeähnlicher
Aufwand (Grund und Höhe)
-
Eintritte (dem Grunde nach)"
In der Vorhaltsbeantwortung vom 29.8.2008 wurde iW
vorgebracht.
"1.
KFZ-Kosten
Für das Kalenderjahr
2006 kann kein Fahrtenbuch vorgelegt werden, da die Grundaufzeichnungen abhanden
kamen. Die Fahrten ergeben sich aber auch aus den Honorarnoten bzw lassen sich
daraus bei Bedarf rekonstruieren. Herr
Bw war als Werbesprecher unter anderem
für das X Radio in
Y und für Agenturen in Salzburg
tätig. Zudem fanden Fahrten zum Vorsprechen und Castings in Berlin,
Köln und Hamburg statt, woraus in den Folgejahren Aufträge lukriert
wurden. Da die Künstleragentur Z
(München) Herrn Bw betreut, gab es
2005 natürlich auch Fahrten nach München.
Zum geringen Privatanteil
darf ich bekanntgeben, dass sich die Familie
Bw während der Schulzeit
ausschließlich in Wien aufhält, da die Ehegattin meines Mandanten in
Wien als Lehrerin tätig ist. In Wien selbst werden die Autos insgesamt sehr
selten verwendet, vor allem auch nicht privat, da sie die öffentlichen
Verkehrsmittel nutzen. Ausschließlich während der Ferienzeit nutzt
die Familie den Zweitwohnsitz in XX.
Wenn mein Mandant mehrtägige Termine in Salzburg bzw.
Y wahrnehmen muss, so nutzt er den
Zweitwohnsitz für Übernachtungen, insoweit sind diese Fahrten dann
aber wiederum betrieblich veranlasst.
Leider kann keine
Rechnung für die Reifen vorgelegt werden, da in den Vorjahren immer das
Kilometergeld anerkannt wurde, hat mein Mandant keine Belege für das Kfz
aufgehoben. Die Auskunft über den Preis der Reifen haben wir von der
Werkstätte meines Mandanten erhalten.
Eine monatliche
Vorschreibung für die Leasingrate und des Versicherungsaufwandes liegt
diesem Schreiben bei.
2.
AfA
Notebook
Niedermeyer 17.12.2002
Dieses Notebook ist
beschädigt und nicht mehr verwendbar, es wurde anlässlich des Neukaufs
im Oktober 2005 ausgeschieden. Der Computer, der im März 2003 angeschafft
wurde, steht im Arbeitszimmer in Wien. Auf Grund der großen
Reisetätigkeit hat Herr Bw
gezwungenermaßen wieder ein Notebook anschaffen, da die
Terminvereinbarungen per E-Mail getroffen werden. Mein Mandant musste sich aus
diesem Grund auch einen mobilen Internetanschluss installieren
lassen.
Einrichtung
Ikea
Hiebei handelt es sich um
Regale für Bücher, Ordner und sonstige berufliche Unterlagen. Für
das Arbeitszimmer gibt es einen eigenen Eingang und dies wird
ausschließlich betrieblich genutzt.
Espressomaschine
Jura
Diese Espressomaschine
ist im Arbeitszimmer installiert, mein Mandant hat in den letzten Jahren
für die Kabarettgruppe "XY-Theater
" die Regie geführt, deshalb wurden im
Arbeitsraum auch Proben und Regiebesprechungen dafür abgehalten. Für
private Zwecke steht eine gesonderte Kaffeemaschine zur Verfügung.
3.
Sonstiges
Tonträger
Diese Tonträger
wurden für die Tätigkeit als Regisseur beim
XY-Theater angeschafft.
Premierengeschenke
Hiebei handelt es sich um
den Kauf von Blumen, da es in den Theatern bei Premieren üblich ist, den
Garderobieren, Visagisten etc diese zu überreichen und somit
Betriebsausgaben darstellen.
Werbeähnlicher
Aufwand
Hier handelt es sich um
Geschäftsessen mit Vertretern von Tonstudios, Agenturen und Regisseuren.
Von diesen Rechnungen wurden in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung lediglich 50%
des Betrages in Ansatz gebracht, der Werbecharakter kann an Hand der
Folgeaufträge nachgewiesen werden.
Eintritte
Hier handelt es sich
einerseits um Eintrittskarten vom Theater
YX, die mein Mandant an Agenturen,
Tonstudios und Regisseuren weitergibt, andererseits handelt es sich um Eintritte
für Theater und Kinos, die mein Mandant als Vorbereitung auf die Regie des
Kabaretts besucht - also insgesamt um Betriebsausgaben, die der Werbung und der
Arbeitsvorbereitung dienen. ..."
Eine monatliche Vorschreibung für die Leasingrate und
des Versicherungsaufwandes waren dem Schreiben beigelegt.
Der UFS übermittelte am 17.9.2008 folgendes Schreiben
an den Bw:
"Bezugnehmend
auf Ihre oben angeführte Berufung werden Ihnen zur Wahrung des
Parteiengehörs folgende Erwägungen des UFS zur Kenntnis
gebracht:
Kfz
- Kosten
a.
Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass beim vorliegenden Sachverhalt im
Schätzungswege 40% Privatanteil von den insgesamt gefahrenen 50.000 Km
auszuscheiden sind.
Dies
deswegen, weil
- bei einem
Zweitwohnsitz in XX (private Fahrten
dorthin) und 2 PKW, wobei 1 PKW von einer weiteren Person (Gattin) privat
genutzt wird und
- bei
Nichtvorhandensein eines Fahrtenbuches oder anderer geeigneter
Aufzeichnungen
nur 16% privat
gefahrene Kilometer nicht glaubhaft gemacht wurden, wobei anzumerken ist, dass
auch aus den vorgelegten Honorarnoten die behaupteten 42.000 betrieblich
gefahrene Kilometer nicht nachvollzogen werden können.
b.
Reparaturen, Reifen
Da keine
Belege für die Kfz aufgehoben und keine Nachweise erbracht wurden, werden
im Schätzungsweg 50% der beantragten Kosten, somit € 2.000,--,
anerkannt.
c.
Sonstiges
Die weiteren
Positionen betreffend Kfz Kosten werden entsprechend adaptiert.
AfA
Notebook, PC
Es
wird im Schätzungsweg ein Privatanteil von 30% ausgeschieden (2
Geräte, Familie).
Übrige
im Vorhalt vom 30.5.08 angesprochene Kosten
Diese
werden im Zuge der Berufungsentscheidung gewürdigt, wobei auf die
entsprechende Judikatur (§ 20 EStG, Aufteilungsverbot,
Repräsentationskosten, werbeähnlicher Aufwand etc.) Bedacht zu nehmen
sein wird.
Begründete,
durch geeignete Unterlagen belegte Einwendungen sind innerhalb der Frist von
vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens einzubringen."
Der Bw brachte im Antwortschreiben vom 2.12.2008 iW
folgendes vor:
"...Herr
Bw ist grundsätzlich mit Ihren
Feststellungen einverstanden. Jedoch möchte ich noch festhalten, dass sich
meine Berufung vom 27. Juni 2007 gegen die Nichtanerkennung der pauschalen
Werbungskosten für Bühnenangehörige gerichtet hat. In
sämtlichen Schriftstücken der ersten und zweiten Instanz wurde dieser
Punkt nicht mehr
erwähnt.
Bei den
Einkünften aus selbständiger Arbeit meines Mandanten handelt es sich
um Einnahmen als Werbesprecher. Diese Tätigkeit steht nach der
Verkehrsauffassung typischerweise mit der künstlerischen Tätigkeit in
keinem engen sachlichen Zusammenhang..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
Der Bw ist Schauspieler im Theater YX und bezieht aus
dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der
Hauptwohnsitz des Bw und der Familie befindet sich in Wien. Die Familie hat
einen Nebenwohnsitz in XX am Wolfgangsee, der hauptsächlich in den
Schulferien von der Familie genutzt wird, da die Gattin des Bw Lehrerin in Wien
ist.
Darüber hinaus ist der Bw Werbesprecher, Werbetexter,
kreativer Textgestalter, Regisseur und Schauspieler. Er bezieht aus diesen
Tätigkeiten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die
Haupteinnahmequelle ist die Tätigkeit als Werbesprecher für X Radio, Y
und verschiedene Agenturen in Wien und vereinzelt in Salzburg und anderen
Bundesländern. Als Schauspieler/Moderator erhielt er lediglich ein ins
Gewicht fallendes Honorar für einen Auftritt bei der YY Gala iHv ca €
1.500,-- und als Schauspieler Tantiemen und Honorare in verschwindend geringer
Höhe.
Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit betrugen gesamt
€ 33.063,83,--.
Der Bw besitzt zwei PKWs, die er zu 60% betrieblich
verwendet. Er legte 30.000 betrieblich gefahrene Kilometer zurück (60% von
50.000). Dieser Prozentsatz betrifft die Leasingraten für den Seat, die AfA
für den VW Golf, die Versicherungen, Parkgebühren, Vignetten und
ÖAMTC Beitrag. Dieser Prozentsatz betrifft auch Kosten für
Reparaturen und Reifen, für die gesamt € 2.000,-- an Kosten
anfielen, von denen € 1.200,-- (60%) betrieblich veranlasst waren.
Der Bw besitzt als Anlagegüter ua einen PC
(Standgerät) und ein Notebook. Diese Geräte werden zu 70% betrieblich
verwendet.
Das Anlagegut "Espressomaschine Jura, Anschaffungsdatum
6.2.2004" ist eine Ausgabe für die Lebensführung des Bw und wird nicht
fast ausschließlich betrieblich verwendet.
Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Tonträger
betreffen in nicht bloß völlig untergeordnetem Ausmaß auch die
private Lebensführung des Bw.
Die Ausgaben für Premierengeschenke (Blumenspenden)
sind Repräsentationsaufwendungen.
Die als "Werbeähnlicher Aufwand" geltend gemachten
Kosten für Geschäftsessen haben keinen eindeutigen Werbezweck; die
betriebliche Veranlassung überwiegt nicht weitaus.
Die als "Eintritte" geltend gemachten Kosten von
Theaterkarten für Agenturen, Tonstudios und Regisseuren sowie Kosten von
Theaterkarten und Kinokarten für den Bw selbst sind Aufwendungen der
privaten Lebensführung.
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender
Beweiswürdigung.
Die persönlichen Verhältnisse des Bw sind
unbestritten und beruhen auch auf seinem Vorbringen.
Die Art der Einkünfteerzielung des Bw ist
unbestritten. Dass die Haupteinnahmequelle bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Tätigkeit als Werbesprecher ist, ergibt sich
aus dem Wortlaut der vorgelegten Honorarnoten ("Tätigkeit als
Werbesprecher") und dem Vorbringen des Bw. Die geringen Honorare als
Schauspieler/Moderator sind durch die vorgelegten Honorarnoten erwiesen. Die
Höhe der Honorare und die Art der selbständigen Tätigkeit
(Werbesprecher, Werbetexter, kreativer Textgestalter, Regisseur und
Schauspieler) sind aus den vorgelegten Honorarnoten und dem damit
übereinstimmenden Vorbringen des Bw ersichtlich.
Dass der Bw zwei PKWs besitzt, die er (auch) betrieblich
verwendet, ist unbestritten. Dass er mit beiden PKWs insgesamt 50.000 Km
zurücklegte, beruht auf seinem Vorbringen und ist unbestritten.
Unbestritten ist aber auch, dass nicht nur der Bw, sondern auch seine Gattin
einen PKW privat nutzt und dass die Familie einen Zweitwohnsitz in XX am
Wolfgangsee besitzt, der auch häufig genutzt wird, was daher private
Fahrten dorthin bedingt. Der vom Bw beantragte Privatanteil von 16% ist daher
ungewöhnlich niedrig. Da weder ein Fahrtenbuch noch geeignete andere
Aufzeichnungen zum Nachweis der betrieblich bzw privat gefahrenen Kilometer
trotz wiederholter Aufforderung vorgelegt wurde und auch aus den vorgelegten
Honorarnoten die behaupteten 42.000 betrieblich gefahrenen Kilometern nicht
nachvollzogen werden können, ist ein Privatanteil von 40% bei dem gegebenen
Sachverhalt angemessen. Dies wurde dem Bw mitgeteilt und er war mit dieser
Schätzung einverstanden. Die beantragten Kosten für
Reparaturen und Reifen iHv gesamt € 4.000,-- sind unangemessen hoch,
zumal trotz Aufforderung keine Rechnungen vorgelegt wurden. Als angemessen und
üblich sind € 2.000,-- zu betrachten. Dies wurde dem Bw
mitgeteilt und er war mit dieser Feststellung einverstanden. Von diesem Betrag
sind dann 60% als betrieblich anzuerkennen. Auch von den übrigen
Kfz Kosten sind nunmehr 60% als betrieblich anzuerkennen, was dem Bw auch
mitgeteilt wurde.
Von den Anlagegütern PC (Standgerät) und Notebook
wurde vom Bw kein Privatanteil ausgeschieden. Ein Privatanteil von 30% ist
angemessen, da der Bw trotz Aufforderung die ausschließliche betriebliche
Nutzung der Geräte nicht nachweisen konnte und bei zwei Geräten und
der Möglichkeit der familienhaften Nutzung eine ausschließliche
betriebliche Nutzung nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
äußerst ungewöhnlich wäre. Dem Bw wurde die Höhe des
Privatanteils mitgeteilt und er erhob keine Einwendungen.
Dass das Anlagegut "Espressomaschine Jura" nicht fast
ausschließlich verwendet wird, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass
sie im Wohnungsverband, wenn auch im Arbeitszimmer, aufgestellt ist und somit
der Lebensführung des Bw und seiner Familie dient. Mit der bloßen
Behauptung, es seien im Arbeitszimmer auch Proben und Regiebesprechungen
abgehalten worden, konnte die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung
nicht nachgewiesen werden.
Dass Tonträger der privaten Lebensführung dienen,
ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung evident. Mit der bloßen
Behauptung, dass die Tonträger für die Tätigkeit als Regisseur
beim XY-Theater angeschafft wurden, ist der geforderte Nachweis der
ausschließlichen betrieblichen Veranlassung der betreffenden Ausgaben
nicht erbracht worden.
Die ausschließliche betriebliche Veranlassung der
Ausgaben für Premierengeschenke konnte nicht nachgewiesen werden, da
Blumenspenden an Garderobieren, Visagisten etc. bei Premieren nicht
ausschließlich betrieblich veranlasst sind.
Der eindeutige Werbezweck der Kosten für
Geschäftsessen konnte trotz Aufforderung nicht nachgewiesen werden. Die
bloße Behauptung, es handle sich um Geschäftsessen mit Vertretern von
Tonstudios, Agenturen und Regisseuren, wobei der Werbecharakter an Hand der
Folgeaufträge nachgewiesen werden könne, ist jedenfalls nicht
ausreichend.
Dass die als "Eintritte" geltend gemachten Kosten von
Theaterkarten (einerseits für Agenturen, Tonstudios und Regisseuren,
andererseits für den Bw selbst) sowie Kosten von Kinokarten für den Bw
selbst Aufwendungen der privaten Lebensführung sind, entspricht der
herrschenden Auffassung. Die ausschließlich betriebliche Veranlassung
konnte nicht nachgewiesen werden.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Werbungskosten
Berufsgruppenpauschale
§ 17 Abs 6 EStG idfd Streitjahr gF (in der Folge:
EStG) lautet:
"Zur Ermittlung von
Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden."
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II, Nr 382/2001 idgF lautet
auszugsweise:
"Auf Grund des § 17
Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400/1988, wird verordnet:
§ 1. Für
nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen
Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die
Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
...
2.
Bühnenangehörige, soweit sie dem Schauspielergesetz unterliegen,
andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler 5% der
Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich
...
§ 3. Wird eine
Tätigkeit teils nichtselbständig, teils selbständig ausgeübt
und werden bei der selbständig ausgeübten Tätigkeit
Betriebsausgaben geltend gemacht, können Pauschbeträge im Sinne dieser
Verordnung nicht in Anspruch genommen werden.
..."
Der Bw ist Theaterschauspieler am Theater YX in Wien und
fällt somit als Bühnenangehöriger unter Z 2 der zit Verordnung.
Nach der Lehre (s Jakom, EStG, 1.
Auflage 2008, S 580) besteht der vom FA vorgenommenen Ausschluss nach
§ 3 der zit Verordnung dann zu Recht, wenn sich die Tätigkeiten der
Art nach gleichen zB bei einem nichtselbständig und selbständigem
Journalisten. Bei unterschiedlichen Tätigkeiten zB nichtselbständiger
Journalist ist gleichzeitig selbständiger Fachschriftsteller besteht der
Ausschluss nicht.
Im ggstdl Fall handelt es sich um unterschiedliche
Tätigkeiten. Der Bw ist bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit weitaus überwiegend weder als Theaterschauspieler
noch als Filmschauspieler tätig (s Sachverhalt), wobei noch anzumerken ist,
dass die Tätigkeit eines Schauspielers/Moderators bei der YY Gala zwar
ähnlich, aber nicht ident mit der Tätigkeit eines
Bühnenschauspielers ist. Der Bw ist daher bei den Einkünften
aus selbständiger Arbeit weitaus überwiegend als Werbesprecher im
Radio und kreativer Textgestalter tätig. Dabei handelt es sich nach der
allgemeinen Verkehrsauffassung eindeutig um unterschiedliche Tätigkeiten
zur Tätigkeit eines Schauspielers. So ist Werbesprecher keine
künstlerische Tätigkeit und es fehlt das für den Schauspieler
essentielle visuelle Element. Es fehlen die Zuschauer; es gibt nur Zuhörer.
Kreativer Textgestalter ist eine schreibende, keine sprechende Tätigkeit
und daher mit dem Beruf des Schauspielers in keiner Weise vergleichbar.
Das Werbungskostenpauschale für Schauspieler nach
§ 1 Z 2 der Verordnung BGBl II, Nr 382/2001 (siehe oben) hat der Bw zu
Recht beansprucht und wird dieses gewährt.
Betriebsausgaben
§ 4 Abs 4 EStG lautet auszugweise:
"Betriebsausgaben sind
die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt
sind."
Kfz
Kosten
Aufwendungen für das überwiegend betrieblich
genutzte Kfz sind Betriebsausgaben, soweit sie nicht unangemessen hoch sind. Zu
den abzugsfähigen Kosten gehört die AfA von den Anschaffungskosten,
der laufende Betriebsaufwand, Parkgebühren, Vignetten,
Mitgliedsbeiträge an Autofahrerclubs etc. Wird ein Kfz
überwiegend betrieblich genutzt, befindet es sich im Betriebsvermögen.
Dies bedeutet, dass die tatsächlichen Aufwendungen - gekürzt um einen
Privatanteil - als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Im ggstdl Fall
steht außer Streit, dass die Kfz überwiegend betrieblich genutzt
werden. Es sind daher die tatsächlichen Kosten anzusetzen; dies wird vom Bw
auch im Vorlageantrag umgesetzt und die Berechnung der Kfz Kosten wird auf Basis
der tatsächlichen Kosten durchgeführt. Das Verhältnis der
privaten zur betrieblichen Nutzung ist anhand der gefahrenen Kilometer zu
ermitteln und vom Stpfl nachzuweisen. Die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges
durch den Betriebsinhaber ist grundsätzlich mittels Fahrtenbuch
nachzuweisen (s VwGH 21.2.1996,
93/14/0167). Aus dem laufend geführten Fahrtenbuch müssen der
Tag (Datum) der betrieblichen Fahrt, Ort, Zeit und Kilometerstand jeweils am
Beginn und am Ende der betrieblichen Fahrt, Zweck jeder einzelnen betrieblichen
Fahrt und die Anzahl der gefahrenen Kilometer, aufgegliedert in betrieblich und
privat gefahrene Kilometer, ersichtlich sein
(s VwGH 23.5.1990, 86/13/0181, VwGH
16.9.1979, 0373/70). Der Nachweis der Fahrtkosten kann auch durch
andere Aufzeichnungen, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen,
erbracht werden (s VwgH 23.5.1990,
86/13/0181). Im gegenständlichen Fall hat der Bw keine
Aufzeichnungen im eben dargestellten Sinn vorgelegt. Wenn der
Abgabepflichtige keine Aufzeichnungen über die betrieblichen Kfz Kosten
führt, sind diese der Höhe nach zu schätzen
(vgl VwGH 19.5.1993, 91/13/0045).
Nach § 184 Abs 2 BAO sind die Grundlagen für die
Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige
über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag
oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die
Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Die bloße Vorlage von
Honorarnoten ist kein geeigneter Nachweis. Im ggstdl Fall erfolgte daher
mangels Nachweis oder Glaubhaftmachung die Schätzung durch den UFS. Der
Schätzungsmaßstab wurde oben dargestellt und der Bw war mit der
Aufteilung einverstanden. Dasselbe gilt für die Position
"Reparaturen und Reifen." Auch derartige Betriebsausgaben sind etwa durch
Rechnungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Im ggstdl Fall erfolgte
mangels Nachweis oder Glaubhaftmachung die Schätzung durch den UFS. Der
Schätzungsmaßstab wurde oben dargestellt und der Bw war mit der
Aufteilung einverstanden.
Im Übrigen orientiert sich die Berechnung der
Kfz-Kosten an der vom Bw durchgeführten Berechnung. Der Bw hat
richtigerweise den Privatanteil bei allen Positionen berücksichtigt. Dieser
wird nun auf 40% erhöht.
Die Berechnung der Benzinkosten ist mangels Belegen im
Schätzungsweg zu ermitteln und orientiert sich an der vom Bw
durchgeführten Berechnung. Demnach ist von einem durchschnittlichen
Benzinverbrauch auszugehen und sind 9 Euro pro hundert Kilometer als angemessene
Benzinkosten zu betrachten.
Berechnung der Kfz Kosten laut
Berufungsentscheidung:
Ingesamt gefahrene Kilometer mit beiden Autos 50.000 Km
(laut Bw) Betrieblich gefahrene Kilometer 30.000 Km (laut
BE) Privat gefahrene Kilometer 20.000 Km das sind 40% laut
BE
|
Leasingrate Seat Alhambra
|
|
3.724,00 (laut Bw)
|
AfA VW Golf Anschaffungskosten
|
24.841,00,--
|
3.105,00 (laut Bw)
|
Versicherung
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Seat Alhambra
|
Mtl 167,32
|
2.007,84 (laut Bw)
|
VW Golf
|
Mtl 99,81
|
1.197,72 (laut Bw)
|
Reparaturen und Reifen
|
|
2.000,00 (laut BE)
|
Parkgebühren
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|
532,70 (laut Bw)
|
Vignetten
|
|
145,20 (laut Bw)
|
ÖAMTC
|
|
93,50 (laut Bw)
|
Zwischensumme
|
|
12.805,96 (laut BE)
|
Abzüglich Privatanteil von Zwischensumme
|
|
|
40% von 12.805,96
|
|
- 5.122,38
|
Benzin für 30.000 Km
|
9%
|
2.700,00
|
|
|
|
Anzuerkennen
|
|
10.383,58 (laut BE)
PC
(Standgerät) und Notebook
Diese Geräte führen gemäß
§ 4 Abs
4 EStG zu Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich genutzt werden. Bei
Computern, die in Privatwohnungen installiert sind, ist der betriebliche Anteil
idR zu schätzen. Der Bw konnte glaubhaft machen, dass beide Geräte
überwiegend betrieblich genutzt werden. Auf Grund der dargestellten
Erwägungen wird im Schätzungsweg ein Privatanteil von 30%
ausgeschieden. Das Parteiengehör wurde gewahrt.
Die AfA des Computers "Media Markt", angeschafft im
März 2003, vermindert sich daher um 30% von 434,40,-- auf
304,08. Die AfA des Notebooks "Lidl", angeschafft im Oktober 2005,
vermindert sich daher um 30% von 152,64,-- auf 106,85,--.
Repräsentationsaufwendungen
§ 20 Abs 1 EStG lautet auszugsweise:
"Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
1. Die für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge
2. a) Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen
...
3.
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter
fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung
der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte
abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze
tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung
Durchschnittssätze für abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den
jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die
Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der
Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten
Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne
des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche
Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.
..."
Espressomaschine
Jura
§ 20 EStG enthält ua ein Abzugsverbot für
Aufwendungen der Lebensführung (Haushalt, Unterhalt) generell (Abs 1 Z 1)
sowie für Aufwendungen der Lebensführung, auch wenn sie beruflich
mitveranlasst sind (Abs 1 Z 2 lit a). Letzteres gilt auch für den Erwerb
von Wirtschaftsgütern im Bereich der Betriebsausgaben. Nach einhelliger
Lehre und Rechtsprechung sind gemischt veranlasste Aufwendungen
grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig
(s
Doralt, EStG, Kommentar, Stand 1.7.2007, Band
II, § 20, S 22ff). Die Abzugsfähigkeit ist nur dann nicht
ausgeschlossen, wenn der betreffende Aufwand (nahezu) ausschließlich
betrieblich veranlasst ist dh wenn das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu)
ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Anschaffung einer
Espressomaschine ist eine Aufwendung für ein Wirtschaftsgut des privaten
Lebensbereichs, wie Radio, Fernseher, Kühlschrank etc. Derartige
Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht abzugsfähig außer
bei (nahezu) ausschließlicher betrieblicher Nutzung. Dies konnte der Bw
jedoch nicht nachweisen. Auf Grund des Aufteilungsverbotes sind die Aufwendungen
zur Gänze nicht anzuerkennen. Es handelt sich um die AfA iHv
108,33,--.
Tonträger
CDs, Schallplatten, Kassetten etc. sind, auch wenn sie eine
Inspiration für das Berufsleben erbringen, nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a)
zur Gänze nicht abzugsfähig. Die (nahezu) ausschließliche
berufliche Veranlassung der betreffenden Aufwendungen konnte nicht nachgewiesen
werden. Die dafür geltend gemachten Betriebsausgaben iHv 41,58,--
können daher nicht anerkannt werden.
Premierengeschenke
Ausgaben für Blumenspenden an Garderobieren,
Visagisten etc bei Premieren stellen typische Repräsentationsaufwendungen
iSd § 20 Abs 1 Z 3 dar und sind daher nicht abzugsfähig. Es handelt
sich um Betriebsausgaben iHv 46,36,--.
Werbeähnlicher
Aufwand - Kosten für Geschäftsessen
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG
dürfen Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben grundsätzlich
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Darunter fallen
dem Gesetzeswortlaut zufolge auch Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden. Weist der Abgabepflichtige nach, dass die Bewirtung der
Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus
überwiegt, können derartige Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.
Diese beiden Voraussetzungen sind nach dem klaren Gesetzeswortlaut
für jede einzelne Ausgabe nachzuweisen. Dies kann etwa durch Vermerk am
Beleg oder Angabe von Zeugen erfolgen. (S
Doralt aaO, § 20, S 61). Der Steuerpflichtige muss angeben, wen und
weshalb er einen Geschäftsfreund eingeladen hat. Erforderlich ist auch die
Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft im Rahmen der jeweiligen
Bewirtung zu welchem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen wurde bzw welches
konkrete Rechtsgeschäft im Einzelfall ernsthaft angestrebt wurde.
Der Bw konnte keine der beiden Voraussetzungen nachweisen, obwohl er
dazu aufgefordert wurde. Bloße unkonkrete Behauptungen sind jedenfalls
nicht ausreichend. Der geltend gemachte Aufwand iHv 455,87,-- ist daher
nicht abzugsfähig.
Eintritte -
Kosten von Theaterkarten und Kinobesuchen
Aufwendungen für den Besuch von Theater und Kino des
Stpfl selbst fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG
(s Doralt, aaO, § 20 S 169f). Die
in Zusammenhang mit dem Besuch derartiger Veranstaltungen stehenden Aufwendungen
gehören aber auch bei Schauspielern zu jenen der privaten
Lebensführung. Abzugsfähig sind derartige Aufwendungen nur, wenn die
private Veranlassung völlig in den Hintergrund tritt. Dies konnte im ggstdl
Fall jedoch nicht nachgewiesen werden. Ausgaben für die Beschaffung
von Eintrittskarten für Geschäftsfreunde sind nach § 20 Abs 1 Z 3
EStG nicht abzugsfähig. Die ausschließliche berufliche Veranlassung
der Aufwendungen konnte nicht nachgewiesen werden.
Die geltend gemachten Aufwendungen iHv 655,40,--
können daher nicht anerkannt werden.
Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit
folgt daher, ausgehend von der Einnahmen/Ausgaben Rechnung,
zahlenmäßig:
|
Einnahmen lt
EA
|
|
|
+
33.063,83
|
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
Bezahlter Wareneinkauf
|
|
|
|
Summe laut EA
|
|
- 469,84
|
|
|
Tonträger
|
+ 41,58
|
|
|
Premierengeschenke
|
+ 46,36
|
|
Summe laut BE
|
|
|
-381,90
|
|
|
|
|
Abschreibungen vom Anlagevermögen
|
|
|
|
Summe laut EA
|
|
- 2.914,00
|
|
|
AfA PC Media (alt)
|
+ 434,40
|
|
|
AfA PC Media (neu)
|
- 304,08
|
|
|
AfA NB Lidl (alt)
|
+ 152,62
|
|
|
AfA NB Lidl (neu)
|
- 106,85
|
|
|
AfA Espressomaschine Jura
|
+ 108,33
|
|
Summe laut BE
|
|
|
- 2.629,58
|
|
|
|
|
Raumkosten lt EA
|
|
|
- 683,45
|
|
|
|
|
Sonstige Verwaltungskosten
|
|
|
|
Summe lt EA
|
|
- 28.573,51
|
|
KM-Geld lt EA
|
|
+ 19.530,81
|
|
Kfz Kosten lt BE
|
|
- 10.383,58
|
|
Eintritte
|
|
+ 655,40
|
|
Werbeähnlicher Aufwand
|
|
+ 455,87
|
|
Summe lt BE
|
|
|
- 18.315,01
|
|
|
|
|
Gewinn lt
BE
|
|
|
+
11.053,89
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 13.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0135-W/08
- Stammnummer
- 38611
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF