Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0250-I/08
Da für Liegenschaftsverkauf die erforderliche abhandlungsbehördliche Genehmigung nicht erteilt wurde, ist die Steuerschuld gem. § 8 Abs. 2 GrEStG nicht entstanden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-I/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GmbH, Adr, vertreten durch
Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 1. April
2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Laut Kaufvertrag vom 4./29. Oktober 2007 hat die
"Verlassenschaft nach H, verst. am 5. Juni 2006, vertreten durch die
erbserklärte Erbin T, diese vertretungsbefugt gemäß der
Amtsbestätigung des BG Innsbruck vom 2. Oktober 2006 zu Zl. 37XY" an die
Firma W-GmbH 122/5940-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ1, diese
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung 3 und Garage G II im Haus in
X,A-Str6, zum Kaufpreis von € 180.000 veräußert. Die
Übergabe erfolgt zum 1. Oktober 2007. Unter Vertragspunkt VI. wird
ua. festgehalten, dass "der Kauf zunächst
durch die B-GmbH erfolgen sollte, von
der ein verbindliches Kaufanbot vorliegt, welches von der Verkäuferin auch
angenommen wurde. Die Verkäuferin erklärt sich jedoch damit
einverstanden, dass der Ankauf nunmehr über die
W-GmbH erfolgt. Die Käuferin
W-GmbH erklärt in Kenntnis des
Umstandes zu sein, dass die Vermittlung der kaufgegenständlichen
Liegenschaft über die Fa.
E-Immobilienvermittlung erfolgte und
seitens der Käuferin eine Provisionspflicht ... besteht."
Im Rahmen der durchgeführten Erhebung wurden vom
Finanzamt ua. folgende Unterlagen
eingeholt: 1. Kaufanbot der
B-GmbH an T, unterfertigt vom Geschäftsführer A am 31. Juli 2007,
folgenden Inhaltes: Die B-GmbH stellt betreffend die - nicht näher
bezeichnete - Liegenschaft das verbindliche und unwiderrufliche Kaufanbot.
"Der Käufer erklärt hiermit nach
eingehender Besichtigung die oben genannte Liegenschaft zum Gesamtkaufpreis von
€ 180.000 zu kaufen. Der Kaufpreis wird spätestens bei Unterzeichnung
des verbücherungsfähigen Kaufvertrages beim Vertragserrichter und
Treuhänder RA M ...
hinterlegt". 2. Schreiben
der B-GmbH vom 12. August 2007 an die Fa. E-Immobilienvermittlung betreffend
"Vertragsunterzeichnung", worin ausgeführt
wird: "Nach Durchsicht der Unterlagen
und bezugnehmend auf unser soeben geführtes Telefonat, nehme ich an, dass
es um die Wohnung X,A-Str6 geht.
Leider ist Herr
A diese Woche nicht im Lande, und es
tut uns leid, dass von unserer Seite etwas Druck zur Vertragsunterzeichnung
gemacht wurde, aber es haben sich intern noch einige Fragen ergeben, die einer
Abklärung bedurften.
Herr
A kommt am Montag den 20.08.2007 wieder
retour, er wird sich spätestens Dienstag früh mit Ihnen in Verbindung
setzen und wir sehen einer positiven Geschäftsabwicklung mit Interesse
entgegen."
3. Aktenvermerk
des FA Graz-Umgebung (Fax) vom 1. April 2008 über die Befragung der T, die
ua. Folgendes bekannt gibt: "Ob das
schriftliche Kaufanbot vom 31.7.2007 der
B-GmbH von mir schriftlich angenommen
wurde, kann ich nicht mehr genau sagen. Jedenfalls wurde der vom
Vertragserrichter RA M ... vorbereitete
schriftliche Kaufvertrag von der B-GmbH
nicht unterfertigt. Der vereinbarte Kaufpreis wurde auch nicht entrichtet. Von
mir wurde daher eine Schadenersatzforderung an die
B-GmbH gestellt und Herr
P mit der Suche eines neuen
Käufers
beauftragt."
4. Schreiben
des Vertragserrichters an die B-GmbH vom 31. März 2008 betr. die
Geltendmachung einer Forderung zum bisher aufgelaufenen Schaden mangels
Nichteinhaltung der verbindlichen Zusage aus dem Kaufanbot vom 31. Juli
2007.
Das Finanzamt hat daraufhin der B-GmbH (=
Berufungswerberin, Bw) mit Bescheid vom 1. April 2008, StrNr, ausgehend vom
Kaufpreis € 180.000 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 6.300 vorgeschrieben, da die iSd § 1 GrEStG steuerpflichtige
Annahme eines Anbotes vom 31. Juli 2007 vorliege.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, um von
einem die Grunderwerbsteuer auslösenden Sachverhalt auszugehen, sei ein
wirksam zustande gekommenes Rechtsgeschäft erforderlich. Bei einem
Kaufvertrag müsse Einigkeit über Kaufgegenstand und Kaufpreis gegeben
sein. Im Kaufanbot vom 31. Juli 2007 sei der Kaufgegenstand nicht spezifiziert,
weshalb daraus keine Rechtsfolgen abgeleitet werden könnten. Die vormalige
Eigentümerin H sei vor dem 31. Juli 2007 verstorben. Gemäß
§ 282 iVm § 154 Abs. 3 ABGB bedürfe die Rechtswirksamkeit des
Kaufvertrages der Genehmigung durch das Verlassenschaftsgericht, weil die
Veräußerung der Liegenschaft eine Maßnahme des
außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes darstelle. Der Mangel dieser
Genehmigung, welche als aufschiebende Bedingung zu werten sei, führe dazu,
dass das Rechtsgeschäft unwirksam bzw. die Bedingung nicht eingetreten sei.
Gemäß
§ 8 GrEStG sei daher mangels verlassenschaftsgerichtlicher
Genehmigung die Steuerschuld nicht entstanden und der Grunderwerbsteuerbescheid
ersatzlos zu beheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2008
wurde dahin begründet, dass ein Anbot (§ 861 ABGB), das angenommen
wurde, als Kaufvertrag nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG steuerpflichtig sei, wenn
über das Rechtsgeschäft zwischen den Vertragsparteien
Willensübereinstimmung bestehe.
Mit Antrag vom 7. Mai 2008 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere
Begründung begehrt.
Einsicht genommen wurde in den Abhandlungsakt des BG
Innsbruck, Zl. 37XY: Laut Übereinkunft sämtlicher
erbserklärter Erben war die Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft
an die Erbin T übertragen und ihr hiezu am 2. Oktober 2006 eine
Amtsbestätigung ausgestellt worden. Zum Verkauf der gegenständlichen
Liegenschaftsanteile an EZ1 an die Käuferin W-GmbH (Kaufvertrag vom 4./29.
Oktober 2007) war um verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung angesucht und
diese mit Beschluss des BG Innsbruck vom 26. November 2007 gemäß
§ 810 Abs. 1 ABGB erteilt worden. Die Einantwortung des Nachlasses erfolgte
mit Gerichtsbeschluss vom 5. März 2008.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
1. Anbot:
Ein Anbot ist die einseitige Willenserklärung auf den
Abschluss eines steuerpflichtigen Rechtsgeschäftes. In einem solchen Fall
kommt das Rechtsgeschäft des Kaufvertrages iSd § 1 Abs. 1 Z 1
GrEStG, bei dem die Hauptpunkte "Kaufobjekt und Kaufpreis" fixiert sind und
worüber Willenseinigung zwischen den Vertragsparteien besteht, mit dem
Einlangen der Annahmeerklärung beim Anbotsteller zustande (vgl. VwGH
14.11.1974, 671-673/74).
Hinsichtlich des Kaufpreises als auch hinsichtlich des
Kaufobjektes genügt dabei deren
Bestimmbarkeit (vgl. VwGH 19.8.1997,
95/16/0267). Der Kaufvertrag ist als Konsensualvertrag an keine Formvorschriften
gebunden; er kommt - in schriftlicher, mündlicher oder konkludenter Weise -
durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über Ware
und Preis zustande (vgl. zu vor auch: VwGH 11.4.1991, 90/16/0036; VwGH
3.10.1996, 95/16/0003).
Wie aus dem Zusammenhalt zwischen dem Anbot der Bw, dem
weiteren Schriftverkehr mit der Verkäuferseite sowie den Angaben der T und
dem Inhalt des Kaufvertrages (Punkt VI.) vom 4./29. Oktober 2007 (siehe
eingangs) zu entnehmen ist, hat T als vertretungsbefugte Erbin das verbindliche
Anbot der Bw in - was die Vertragsfreiheit erlaubt - zumindest mündlicher
Form jedenfalls angenommen. Abgesehen davon, dass im Anbot die
Liegenschaftsanteile offenbar versehentlich nicht angeführt wurden, geht
aber daraus, dass das Anbot im Anschluss an die "eingehende Besichtigung" der
Wohnung durch die Bw erfolgte und sich das Kaufpreisanbot in Höhe von
€ 180.000 wohl auf einen bestimmten Liegenschaftsanteil bezogen haben
mußte sowie aus dem Umstand, dass im Schreiben der Bw vom 12. August 2007
die betreffende Wohnung durch deren Adresse (X,A-Str6) konkretisiert war,
eindeutig die Bestimmtheit bzw. zumindest Bestimmbarkeit auch des Kaufobjektes
sowie daraus die diesbezüglich offenkundige Willensübereinstimmung
beider Vertragsparteien hervor.
Zufolge der Annahme des Anbotes war daher der Kaufvertrag
abgeschlossen und damit ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
verwirklicht worden.
2.
Genehmigung:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht
die Steuerschuld dann, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorganges vom Eintritt
einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig ist,
(erst) mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Der Rechtsakt des Erwerbsvorganges an sich ist vom
Entstehen der Steuerschuld mit Eintritt einer Bedingung oder Genehmigung zu
unterscheiden (vgl. VwGH 18.11.1993, 88/16/0216). Bis zur Erteilung der
erforderlichen Genehmigung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Wird
eine erforderliche Zustimmung in der Folge versagt, so kann gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG eine Steuerschuld überhaupt nicht entstehen (VwGH
6.5.1982, 81/16/0060).
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer
abhandlungsbehördlichen Genehmigung
abhängig, so entsteht die Steuerschuld erst mit der Genehmigung. Wird eine
Vereinbarung dem Abhandlungsgericht gar nicht zur Genehmigung vorgelegt, so ist
klargestellt, dass diese Vereinbarung vom Abhandlungsgericht nicht genehmigt
worden sein konnte (VwGH 28.9.1964, 577/64).
Ob ein Erwerbsvorgang der Genehmigung bedarf oder nicht,
ist gemäß
§ 116 Abs. 1 BAO als Vorfrage zu entscheiden.
Gemäß
§ 810 ABGB ist dem Erben, der die
Erbantrittserklärung abgegeben und sein Erbrecht hinreichend ausgewiesen
hat, die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses vom Gericht zu
übertragen. Mehrere Miterben können sich auch einstimmig auf einen
einzelnen von ihnen einigen, der die Verwaltung des Nachlasses allein
ausüben soll; andernfalls ist ein Nachlasskurator zu bestellen. Vertreter
und Verwalter des Nachlasses unterliegen der Aufsicht des
Verlassenschaftsgerichtes. Maßnahmen der außerordentlichen
Verwaltung müssen vom Verlassenschaftsgericht genehmigt werden (§ 810
Abs. 2 ABGB nF; OGH 15.6.1967, 1 Ob 101/67). Nicht genehmigungspflichtig sind
Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung (siehe zu vor:
Feil-Marent, Kommentar zum
Außerstreitgesetz2,
Stand 1.10.2007, Rz 1 zu § 171 Außerstreitgesetz, BGBl I 2003/112, ab
1. Jänner 2005).
Im vorgenannten Erkenntnis verweist der OGH auf die
Bestimmung nach § 145 Abs. 1 des bis 31. Dezember 2004 in Geltung stehenden
Außerstreitgesetzes (Kaiserliches Patent vom 9.8.1854, RGBl. 1854/208),
wonach der erbserklärte Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des
Nachlasses übertragen worden ist, nur mit Genehmigung des Gerichtes ua.
Güter und Fahrnisse veräußern oder verpfänden darf und
insoweit in seiner Verfügungsgewalt beschränkt ist.
Spitzer führt
in seinem Artikel "Benützung, Verwaltung
und Vertretung des Nachlasses (§ 810 ABGB neu)" in NZ 02/2006, 33,
in diesem Zusammenhalt aus: "Im
Hinblick auf die Bezugnahme auf den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb decken sich
die neuen (§ 810) und die alten (§ 145 AußStrG aF) Begriffe.
Auch früher schon wurde an den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb
angeknüpft, wobei sich die hA bisher an den miteigentumsrechtlichen Regeln
des § 833 orientierte. Die Materialien zum FamErbRÄG wollen hingegen
an § 154 Abs. 3 und die dazu ergangene Rsp anknüpfen. Eine wesentliche
Änderung der Rechtslage wird sich daraus nicht ergeben, § 154 Abs. 3
verleiht dem "ordentlichen Wirtschaftsbetrieb" in Anbetracht der detaillierten
Aufzählung genehmigungspflichtiger Geschäfte vielleicht sogar mehr
Konturen." Gemäß
§ 154 Abs. 3 ABGB zählen zum
außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb insbesondere die
Veräußerung und Belastung von Liegenschaften.
Zusammengefasst steht demnach fest, dass während der
Abhandlung, dh. noch vor Einantwortung, die Veräußerung einer
Liegenschaft, da diese sohin zur außerordentlichen Verwaltung zählt,
der gerichtlichen bzw. abhandlungsbehördlichen Genehmigung bedarf (vgl.
auch OGH 6.3.1968, 7 Ob 49/68).
Solange eine Verlassenschaft nicht eingeantwortet ist, kann
der Erbe über Gegenstände der Verlassenschaft nur mit
abhandlungsbehördlicher Genehmigung verfügen, also beispielsweise ohne
eine solche Genehmigung auch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht iSd
§ 1 Abs. 2 GrEStG einräumen (VwGH 28.9.1964, 577/64; VwGH 28.6.2007,
2006/16/0199, noch zu § 145 AußStrG aF).
Der Nachlass soll bis zur Einantwortung ungeschmälert
erhalten bleiben. Die Veräußerung von nachlasszugehörigen
Liegenschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG stellt eine über den
ordentlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Tätigkeit dar, die der
Genehmigungspflicht des Abhandlungsgerichtes unterliegt. Dass eine
gerichtliche Genehmigung des gegenständlich in Streit stehenden
Kaufvertrages, der durch Anbot und Annahme zustande gekommen ist, erfolgt
wäre, ergibt sich weder aus dem Verlassakt des Bezirksgerichtes, nach
dessen Inhalt nur um eine Genehmigung des nachfolgenden Kaufvertrages mit der
W-GmbH angesucht wurde, noch wird dies vom Finanzamt behauptet. Auch
wenn der Kaufvertrag vom 4./29. Oktober 2007 mit der neuen Käuferin W-GmbH
eine abhandlungsbehördliche Genehmigung erfahren hat, so ist darin
keinesfalls auch die Genehmigung des vorausgegangenen Rechtsgeschäftes
mitumfasst (vgl. VwGH 28.9.1964, 577/64).
Im Berufungsfalle ist daher im Ergebnis durch Anbot und
Annahme - wie oben unter Punkt 1. dargelegt - zwar der Tatbestand nach § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG verwirklicht, die Wirksamkeit dieses Erwerbsvorganges aus der
Verlassenschaft ist jedoch nach den Bestimmungen des ABGB und des
Außerstreitgesetzes von einer behördlichen Genehmigung abhängig,
die nicht erteilt worden ist. Die Steuerschuld ist daher gemäß
§
8 Abs. 2 GrEStG nicht entstanden.
Der Berufung war daher Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 810 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 171 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 154 Abs. 3 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
AnbotAnnahmeabhandlungsbehördliche Genehmigungaußerordentliche Verwaltungordentlicher Wirtschaftsbetrieb
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-I/08
- Stammnummer
- 38610
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF