Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3040-W/02
Erhöhte Familienbeihilfe - voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3040-W/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist ein volljähriges Kind außerstande, sich den Unterhalt zu verschaffen und tritt dieser Umstand vor dem vollendeten 21. Lebensjahr ein, besteht gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Karl Fischer, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Pölten betreffend
Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Oktober 2001 für
die Bw.
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit den am 31. Oktober bzw. 6.
November 2001 beim Finanzamt (FA) eingelangten Anträgen begehrte die Bw.
die Familienbeihilfe und den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab
Oktober 2001 für sich selbst und legte den Anträgen u.a. eine Kopie
eines Kontoauszugs, aus dem die Höhe ihrer Waisenpension mit
S 4.383,20 ersichtlich ist, vor. Laut dem vorgelegten ärztlichen
Zeugnis vom 31. Oktober 2001 leidet die Bw. an cerebraler
Anfallsbereitschaft und hat trotz medikamentöser Einstellung mehrmals
täglich Krampfanfälle mit Beteiligung der rechten
Körperhälfte. Die Erkrankung ist aus ärztlicher Sicht mit einer
beruflichen Tätigkeit nur schwer vereinbar und vermittelt der Bw. eine
60%ige Behinderung.
Mit Bescheid vom 29. November 2001 wies das FA den Antrag
auf erhöhte Familienbeihilfe mit Wirkung ab Oktober 2001 ab und
begründete diese Entscheidung damit, dass die Bw. laut der vorgelegten
ärztlichen Bescheinigung nicht dauernd außerstande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Mit dem am 12. Dezember 2001
beim FA eingebrachten Schriftsatz erhob die Bw. Berufung. Darin bestritt sie,
dass sie nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Richtig sei, dass sie an epileptischen Anfällen leide, die
sich dann erhöhten, wenn sie einer Arbeit nachgehe. Dies sei auch der Grund
dafür gewesen, dass für sie ein Sachwalter bestellt worden sei.
Weiters beziehe sie von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine
Waisenpension, und es sei ihr dort mitgeteilt worden, dass sie auf Grund ihrer
gesundheitlichen Situation nicht arbeiten gehen könne. Nicht
verständlich sei für die Bw. auch in diesem Zusammenhang, dass sie bis
zu ihrer Eheschließung im Jänner 1999 Familienbeihilfe bezogen habe
und sich seither die Situation nicht gebessert hätte. Die Bw. beantragte
die Stattgabe der Berufung.
Aus einem Schreiben der
Rechtsanwaltspartner Dr. WP, Dr. HJH, Dr. PS und Dr. KF vom 8. Jänner
2002 geht hervor, dass die Mutter der Bw. für sie keinen Unterhalt leiste.
Die Mutter beziehe eine geringfügige Pension. Ein gemeinsamer Haushalt
bestehe nicht.
Laut dem zur Geschäftszahl
2 C 153/99 a ergangenen Urteil des Bezirksgericht SP vom 22. Juni 2001
wurde die Ehe der Bw. aus ihrem überwiegenden Verschulden geschieden.
Unterhaltsansprüche aus diesem Titel hat die Bw. keine.
In einem Aktenvermerk des FA
vom 8. Feber 2002 ist festgehalten, dass die Bw. laut telefonischer Auskunft der
Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter seit dem 13. März 1977 eine
Waisenpension bezieht.
Laut dem im Akt erliegenden
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung ist die
Bw. niemals ein nichtselbstständiges Beschäftigungsverhältnis
eingegangen.
Nach Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz holte diese ein
nervenfachärztliches Sachverständigengutachten beim zuständigen
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.
5 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter
denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Nach § 6 Abs. 2 lit. d
dieses Gesetzes haben volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe,
wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie
wegen einer vor dem 21. Lebensjahr oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden.
§ 8 Abs. 4 leg. cit.
normiert, dass sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte
Kind erhöht.
Nach § 8 Abs. 5 des
besagten Gesetzes gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder
die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen ist gemäß
§ 8 Abs. 6 leg. cit. in der bis 31.
Dezember 2002 gültigen Fassung durch eine Bescheinigung eines
inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik,
einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen
Beratungsdienstes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die erhöhte
Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen Bescheid zu
erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen Bescheid hat die
Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers
zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs.
6 FLAG in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im gegenständlichen
Berufungsfall stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in
seinem schlüssig begründeten nervenfachärztlichen
Sachverständigengutachten als Gesamtgrad der Behinderung 80% fest, da der
erste Grad der Behinderung durch Epilepsie (Richtsatzposition IV/v/573; 70%iger
GdB bei oberem Rahmensatz, da häufige Anfälle) durch den zweiten Grad
der Behinderung in Folge mentaler Reduktion (Richtsatzposition V/a/578; 30%iger
GdB) um eine Stufe erhöht werde. Der Sachverständige kam auch zum
Schluss, dass das Leiden schon seit dem 5. Lebensjahr bestehe und dass die Bw.
voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Aus diesem Gutachten folgt in
rechtlicher Hinsicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs.
2 lit d FLAG erfüllt sind, zumal sich die Bw. nicht in Anstaltspflege
befindet.
Ebenfalls erfüllt sind die
Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes, da - wie
oben im Sachverhalt dargestellt - die Bw. im Inland einen Wohnsitz hat,
nicht von ihrem früheren Ehegatten Unterhalt zu leisten ist für sie
keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Da außerdem nach dem oben
zitierten Gutachten die Bw. erheblich behindert im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetz ist und auch nicht die Ausschlussgründe des
§ 5 Abs. 1 FLAG vorliegen, sind sämtliche Voraussetzungen für den
Bezug der erhöhten Familienbeihilfe gegeben.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
Gutachten vom 18. Juni 2002 (Kopie)
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
erhöhte Familienbeihilfeerheblich behindertvolljähriges KindEintritt der Erwerbsunfähigkeitdauernd außerstandesich selbst den Unterhalt zu verschaffen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3040-W/02
- Stammnummer
- 3861
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF