Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0724-I/07
Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus thesaurierenden Investmentfonds und Teilwertabschreibungen bei Kursverlusten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0724-I/07vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausschüttungsgleiche Erträge aus thesaurierenden Investmentfonds sind einer Aktivierung in der Steuerbilanz zugänglich und damit ist im Fall eines Kursverlustes der Investmentfondanteile auch eine Teilwertabschreibung dieser aktivierten Beträge auf die gesunkenen Kurswerte zum Bilanzstichtag möglich.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die K-GmbH, vom
11. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
27. August 2007 betreffend Körperschaftsteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
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Einkommen 2003
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16.406.770,95 EUR
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Festgesetzte
Körperschaftsteuer 2003
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5.569.652,62 EUR
Die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Körperschaftsteuer ist dem
Körperschaftsteuerbescheid 2003 vom 6. Juni 2005 zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) eine Europäische
Gesellschaft (SE) hielt im Jahr 2003 Anteile an den beiden thesaurierenden
Investmentfonds A (WKN 82055) und B (WKN 069139). Im Wirtschaftsjahr 2003 fielen
aus diesen Fonds ausschüttungsgleiche Erträge iHv 115.695,30 EUR
bzw 17.233,04 EUR an.
Im Zuge einer den Zeitraum 2003 bis 2005 umfassenden
Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Anteile an den
beiden thesaurierenden Investmentfonds zum Bilanzstichtag 28. Februar 2003
auf den niedrigeren Teilwert abgewertet worden sind, aufgrund derer der Ansatz
der ausschüttungsgleichen Erträgen nicht erfolgt sei, da die
ausschüttungsgleichen Erträge durch die Teilwertabschreibung
neutralisiert worden seien. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die
ausschüttungsgleichen Erträge seien als Teil der Einkünfte zu
berücksichtigen und erhöhte den steuerpflichtigen Gewinn um
132.892,34 EUR und führte dazu unter Pkt. 4 zu Tz. 19 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 23. August 2007 aus, nach Ansicht der
Großbetriebsprüfung Innsbruck seien Aktivierungen der
ausschüttungsgleichen Erträge zu den Anschaffungskosten der
Investmentzertifikate im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung und demzufolge
auch die durchgeführten Teilwertabschreibungen nicht zulässig, weil
die Aktivierung der ausschüttungsgleichen Erträge unter dem Titel
nachträgliche Anschaffungskosten - und damit das übersteigen der
historischen Anschaffungskosten der Anteilscheine - eine gesetzwidrige
Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips bedeuten würde.
Gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren am
27. August 2007 erlassenen Körperschaftsteuerbescheid für 2003
erhob die Bw mit Schreiben vom 11. September 2007 Berufung. Sie vertrat die
Ansicht, dass die ausschüttungsgleichen Erträge fortgeschriebene
Anschaffungskosten darstellen würden, welche sehr wohl einer
Teilwertabschreibung zugänglich seien. Auf eine weitergehende
Begründung der Berufung wurde verzichtet, da zu dieser Rechtsfrage beim
Verwaltungsgerichtshof unter der Zahl 2006/15/0376 bereits eine Beschwerde
anhängig war.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung unmittelbar der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob eine
Aktivierung von ausschüttungsgleichen Erträgen aus thesaurierenden
Investmentfonds und eine damit im Zusammenhang stehende Teilwertabschreibung
steuerlich zulässig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage in
seinem Erkenntnis vom 24. September 2008, Zl. 2006/15/0376 festgestellt,
dass ausschüttungsgleiche Erträge aus einem thesaurierenden
Investmentfonds einer Aktivierung in der Steuerbilanz zugänglich sind und
damit eine Teilwertabschreibung auf den Kurswert des Investmentfondanteils zum
Bilanzstichtag möglich ist. Im Einzelnen wird darin ausgeführt:
"Der Investmentfonds als
im Miteigentum der Anteilsinhaber stehendes Sondervermögen ist kein
Steuersubjekt. Die Besteuerung der Erträge erfolgt auch nicht bei der
Kapitalanlagegesellschaft. Erträge aus (inländischen) Investmentfonds
werden vielmehr nach dem Transparenzprinzip beim Anteilsinhaber besteuert. Das
Transparenzprinzip gilt unabhängig davon, ob die Erträge des
Investmentfonds regelmäßig ausgeschüttet werden oder ob ein so
genannter thesaurierender Investmentfonds iSd § 13 InvFG idF der
Novelle BGBl I 1998/41 vorliegt (vgl Doralt/Kirchmayr, EStG8,
§ 93 Anhang I, Tz 11; Schima/Gruber, ÖStZ 2007, 59, (60)).
[...]
Auf Grund des
Transparenzprinzips sind die im Bereich des Fonds realisierten Erträge
unmittelbar im Betriebsvermögen nach den Grundsätzen des
Betriebsvermögensvergleiches realisiert (vgl Adametz (Hrsg),
Investmentfonds - Der Praktikerleitfaden, Wien 2004, 58 und 63,
sowie Partl/Pircher/Pülzl, FJ 2000, 199 (201); dies entspricht auch der in
Rz 189 der Investitionsfonds-Richtlinien zum Ausdruck gebrachten
Verwaltungspraxis). [...]
Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes führen die realisierten Erträge aus
steuerlicher Sicht zu einem Ausweis auf der Aktivseite der Bilanz. Auch bei
einem thesaurierenden Investmentfonds führen sie zu einem Wirtschaftsgut,
können sie doch zumindest im Wege des Verkaufes des Investmentfondsanteiles
übertragen und verwertet werden (im Erkenntnis vom
21. November 1995, 95/14/0035, spricht der Verwaltungsgerichtshof bei
den Erträgen aus einem ausschüttenden Investmentfonds von
"Forderungen"). Dieses Aktivum stellt nicht bloß einen
Rechnungsabgrenzungsposten der Aktivseite dar, verkörpert es doch nicht
Ausgaben vor dem Bilanzstichtag, die Aufwand für Zeiten nach diesem
Stichtag darstellen (vgl Hofstätter/Reichel, § 4 Abs 1
EStG 1988, Tz 152).
In Bezug auf
thesaurierende Investmentfonds wird in der Literatur die Auffassung vertreten,
weil der Investmentfonds die Erträge, die auf der Ebene der Anteilsinhaber
als realisiert anzusehen sind, wiederum investiert, entspreche der Vorgang
wirtschaftlich einer Ausschüttung der Erträge samt einer nachfolgenden
Einlage in den Investmentfonds (oder dem Erwerb weiterer
Investmentfondsanteile); daher bildeten die dem Anteilseigner zuzurechnenden
Erträge (gegebenenfalls nach Abzug der Kapitalertragsteuer) weitere
Anschaffungskosten der Investmentfondsanteile (Theorie der Doppelmaßnahme,
vgl. Beiser, Die Einmalerfassung bei thesaurierenden Investmentfonds, SWK
2008, S 476, 477; und Cserny, Bewertung von thesaurierenden
Investmentfondsanteilen im Betriebsvermögen, UFS 2007, 87 (88), im
Ergebnis ebenso Adametz (Hrsg), Investmentfonds - Der Praktikerleitfaden,
47).
Im Beschwerdefall kann
dahingestellt bleiben, ob die realisierten Erträge aus einem
thesaurierenden Investmentfonds (auch nach der Reinvestition auf der Ebene des
Investmentfonds) als eigener Aktivposten auszuweisen sind, wie dies in der
Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vertreten wird, oder ob sie
zu weiteren Anschaffungskosten des bestehenden Investmentfondsanteils
führen. Für den Fall des Ausweises in Form von zwei aktiven
Wirtschaftsgütern ist nämlich zu beachten, dass sich der Wert eines
Anteiles an einem thesaurierenden Investmentfonds jedenfalls aus der Summe
dieser Komponenten ergibt. Übersteigt die Summe dieser Aktivposten den
Teilwert der Investmentfondsanteile, sind die Voraussetzungen für eine
Teilwertabschreibung gegeben."
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch das
gegenständliche Erkenntnis klargestellt, dass eine Aktivierung von
ausschüttungsgleichen Erträgen aus Investmentfonds und eine damit im
Zusammenhang stehende Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Kurswert der
Investmentfondsanteile steuerlich zulässig ist.
Das bedeutet, das Finanzamt hat die
ausschüttungsgleichen Erträge aus den Anteilen der
gegenständlichen Investmentfonds, deren Kurswerte zum Bilanzstichtag unter
die ursprünglichen Anschaffungskosten gesunkenen sind, zu Unrecht der
Besteuerung unterzogen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 1 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 13 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
- § 40 Abs. 2 InvFG 1993, Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 532/1993
Investmentfondsausschüttungsgleiche ErträgeAnschaffungskostenKursverlustTeilwertabschreibungAktivierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0724-I/07
- Stammnummer
- 38607
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF