Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0458-F/08
Kleine oder große Pendlerpauschale?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0458-F/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde S, H XXX, vom
8. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
20. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) war im
Berufungsjahr bei der Fa. Z KG (T), Gd N, K-Straße 3,
beschäftigt und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. Sein Wohnsitz befand sich im Berufungsjahr in Gde S, H XXX.
In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 vom 8. April 2008
beantragte er ua. neben Arbeitsmittel im Betrage von 421,74 € auch
unter dem Titel "Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von
1.179,00 € [= ab 1.7.2007 anzuwendender jährlicher Pauschbetrag
(sog. großes Pendlerpauschale) für eine einfache Fahrtstrecke von
20 bis 40 km] als Werbungskosten.
Im Zuge eines entsprechenden Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 28. Mai 2008) legte
der Bw. ua. die Rechnungen betreffend die geltend gemachten Arbeitsmittel vor
und gab mit Schreiben vom 6. Juni 2008 in Bezug auf das in Rede stehende
Pendlerpauschale Folgendes an: "Mein
Arbeitsbeginn ist um 7.00 Uhr in
N, Firma
Z KG,
K-Straße. Der erste Bus
fährt um 6.45 Uhr im S ab und
ist um 6.55 Uhr in Sr. Dort habe
ich auf die nächste Verbindung der
M-Bahn, Abfahrt 7.03, zuwarten und
komme dann um 7.26 in B-Bahnhof an. Von
dort muss ich dann zu Fuß ca. 40 min zu meiner Arbeitsstelle
laufen. Da die einfache Fahrtstrecke von meinem zu Hause bis zu meinem
Arbeitsplatz 26 km beträgt, habe ich die große Pendlerpauschale
eingesetzt."
In der Folge erließ das Finanzamt den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid und berücksichtigte dabei Arbeitsmittel in
Höhe von 301,74 € sowie das sog. kleine Pendlerpauschale
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km mit einem
jährlichen Pauschbetrag von 520,50 € als Werbungskosten;
begründend führte es dazu aus, dass dem Bw. auf Grund der
angeführten Arbeitszeiten und bei bestmöglicher Kombination von
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") an den
überwiegenden Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung durchaus
möglich und zumutbar sei.
In der gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2007 mit
Schriftsatz vom 8. Juli 2008 erhobenen Berufung brachte der Bw.
streitwesentlich Folgendes vor: "Da
meine Arbeitszeiten anfang (zwischen 5.00 Uhr und 14,00 Uhr ) als auch
endzeiten (zwischen 16.00 Uhr und ca 22.30 Uhr )verrabel sind und
nicht von mir beeinflusst werden können ist es mir nicht möglich
öffentliche Verkernittel zu
benutzen.
z.B. Arbeiszeitende
22.00 Uhr / ca 40 min zum Bahnhof
B / mit Taxi nach
Sr / (Letzter Zug nach
Sr 22.37) von
Sr nach
S mit dem Auto ca 20
min.
Zeit von Arbeitsort /
Wohnort ca 100 bis 120
min.
Mit dem Eigenen Fahrzeug
ca 35 min.
Nächste Tag
Arbeitsbeginn 6.00 Uhr mit dem Eigenen Fahrzeug nach
Srabfahrt
S 4.25 Uhr / ca Ankunft
Sr 4.45 Uhr Ganztagesbarkplatz 3 -
4 Euro
(wenn vorhanden)
ca 20 min zum Bahnhof Sr
abfahrt 5.12 / ankunft B 5.32 / ca
40 min zum Arbeitsort ankunft ca 6.12 Fahrzeug vorbereiten ca.
10 min (6.22).
Am Samstag
wird meistens früher begonnen da sind die Verbindungen noch schlechter.
Daher habe ich die grosse
Pendlerpauschale eingesetzt denn die einfache Fahrstrecke von meinem zu Hause
zum Arbeisplatz beträgt 26 km
Zu denn Winter
Arbeitsschuhe Outono (Winterstiefel) von
Hervis.
Aus Ökologischen
gründen kaufe ich in Bezirk B ein
denn Pfanner als auch Waibel sind von mir zu weit entfernt."
Im Rahmen eines neuerlichen Vorhalteverfahrens
[vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 7. August 2008,
wonach der Bw. ua. auch aufgefordert wurde, eine Zeitkarte oder einen
Zeitnachweis für das Jahr 2007 mit jeweiligem Arbeitsbeginn morgens
und Arbeitsende (täglich) vorzulegen] legte der Bw. eine Bestätigung
seiner Arbeitgeberin vom 14. August 2008 vor, wonach bestätigt wird,
dass der Bw. in einem Dienstverhältnis mit unregelmäßiger
Arbeitszeit angestellt sei, dass der Beginn und besonders das Ende der Arbeit
zwei bis drei Stunden unterschiedlich zur Arbeitszeit sei, dass oftmals auch
noch abends um ca. 19.00 Uhr die Arbeitstermine für den
nächsten Tag bekannt gegeben würden und dass um die Flexibilität
im Betrieb gefürchtet werde, wenn der Bw. nur noch mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen könne. Außerdem gab der Bw. mit
Schriftsatz vom 15. August 2008 ergänzend an, dass er als Lkw-Fahrer
im Zustelldienst mit Wechselaufbau Mischer/Kipper und auch zeitweise in der
Reparaturwerkstätte tätig sei. Zu den geltend gemachten Kosten
für Winterstiefel brachte er im Wesentlichen noch vor, dass diese besser
(mehr Gefühl für die Pedale) und sicherer (geringere Abrutschgefahr)
seien als ein Arbeitsstiefel.
Nach Ergehen der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
2. September 2008 (auf die entsprechende Bescheidbegründung wird an
dieser Stelle verwiesen) legte der Bw. mit dem als Vorlageantrag gewerteten
Schriftsatz vom 23. August 2008 (beim Finanzamt eingelangt am 25.
September 2008) die Stundenaufzeichnungen 2007 sowie einen Fahrplan
der M-Bahn 2007/2008 vor. In der Folge wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt, wodurch die
Berufung wiederum als unerledigt galt.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
1)
Pendlerpauschale: Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle
zählen zu den Werbungskosten die Ausgaben des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Intention des
Gesetzgebers des EStG 1988 war es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von
Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin
steuerlich begünstigten, aus umweltpolitischer Sicht aber
unerwünschten Individualverkehr einzudämmen und die Bevölkerung
zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel zu bewegen
(VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem Hintergrund wurde
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 geschaffen und ist
diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an
mehr als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988; vgl.
auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and
Ride) zu unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit
berechnet sich die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von
Arbeitsbeginn und Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des
Verkehrsmittels; dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der
Ankunft bei der Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt.
Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird
Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 153 und 202 f;
Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff; zur
Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln
vgl. auch VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001].
Uneinigkeit besteht im konkreten Fall darüber, ob das
sog. kleine Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. in S und dem
Bahnhof Sr die Verwendung eines Individualverkehrsmittels (Pkw; 3,5 km bei
einer Fahrtdauer von ca. 5 Minuten nach Routenplaner "ViaMichelin"),
alternativ auch die Verwendung des L-Busses (Linie YYY; S H bis Sr
Bahnhof), von Bahnhof Sr mit der M-Bahn nach Bahnhof B (13 Tarif km,
Fahrtdauer von 20 Minuten), eine Fahrt mit dem ÖBB-Zug (3 Tarif
km, Fahrtdauer von 3 Minuten) für die Strecke Bahnhof B zur
Bahnhaltestelle N, alternativ die Verwendung des L-Busses (Linien ZZZ und
ZZA; B Bahnhof bis N Postamt), sowie von der Bahnhaltestelle N zur
Arbeitsstätte ein Gehweg (ca. 1,1 km nach Routenplaner
"ViaMichelin", ca. 10 Minuten) zu unterstellen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist,
wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug
zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die
Hälfte der Gesamtfahrtstrecke betragen würde, wäre die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Grundsätzlich ist - wie oben schon erwähnt - eine optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu unterstellen
(vgl. Doralt,
EStG9,
Tz 108 ff zu § 16; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257).
Im Berufungsjahr verkehrten auf weit mehr als der halben
Fahrtstrecke (hin und retour), nämlich auf der Strecke "Bahnhof Sr -
Bahnhaltestelle N - Bahnhof Sr" regelmäßig öffentliche
Verkehrsmittel (für die tägliche Hin- und Rückfahrt stand ein
stündlicher, teilweise halbstündlicher Taktverkehr zur
Verfügung). Exemplarisch werden an dieser Stelle die ersten und die letzten
fünf Verbindungen auf dieser Strecke angeführt [vgl. die
Kursbücher des Verkehrsverbundes Vorarlberg, Fahrplan 06/07
(gültig vom 10. Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007) sowie
Fahrplan 07/08 (gültig vom 9. Dezember 2007 bis 13.
Dezember 2008); Abfrage unter http://www.vmobil.at/]:
-
M-Bahn Bahnhof
Sr ab 5.12 Uhr/Bahnhof
B an 5.32 Uhr mit Anschluss
ÖBB-Regionalzug Bahnhof B ab
5.37 Uhr/Bahnhaltestelle N an
5.40 Uhr;
-
M-Bahn Bahnhof
Sr ab 5.40 Uhr/Bahnhof
B an 6.00 Uhr mit Anschluss
ÖBB-Regionalzug Bahnhof B ab
6.07 Uhr/Bahnhaltestelle N an
6.10 Uhr;
-
M-Bahn Bahnhof
Sr ab 6.25 Uhr/Bahnhof
B an 6.45 Uhr mit Anschluss
ÖBB-Regionalzug Bahnhof B ab
6.50 Uhr/Bahnhaltestelle N an
6.53 Uhr;
-
M-Bahn Bahnhof
Sr ab 7.03 Uhr/Bahnhof
B an 7.26 Uhr mit Anschluss
ÖBB-Regionalzug Bahnhof B ab
7.37 Uhr/Bahnhaltestelle N an
7.40 Uhr;
-
M-Bahn Bahnhof
Sr ab 7.37 Uhr/Bahnhof
B an 7.57 Uhr mit Anschluss
ÖBB-Regionalzug Bahnhof B ab
8.07 Uhr/Bahnhaltestelle N an
8.10 Uhr;
-
ÖBB-Regionalzug Bahnhaltstelle N
ab 18.20 Uhr/Bahnhof B an
18.23 Uhr mit Anschluss M-BahnB Bahnhof ab 18.37 Uhr/Bahnhof
Sr an
18.57 Uhr;
-
ÖBB-Regionalzug Bahnhaltstelle N
ab 19.20 Uhr/Bahnhof B an
19.23 Uhr mit Anschluss M-BahnB Bahnhof ab 19.37 Uhr/Bahnhof
Sr an
19.57 Uhr;
-
ÖBB-Regionalzug Bahnhaltstelle N
ab 20.20 Uhr/Bahnhof B an
20.23 Uhr mit Anschluss M-BahnB Bahnhof ab 20.37 Uhr/Bahnhof
Sr an
20.57 Uhr;
-
ÖBB-Regionalzug Bahnhaltstelle N
ab 21.20 Uhr/Bahnhof B an
21.23 Uhr mit Anschluss M-BahnB Bahnhof ab 21.37 Uhr/Bahnhof
Sr an
21.57 Uhr;
-
ÖBB-Regionalzug Bahnhaltstelle N
ab 22.20 Uhr/Bahnhof B an
22.23 Uhr mit Anschluss M-BahnB Bahnhof ab 22.37 Uhr/Bahnhof
Sr an 22.57 Uhr.
Unter Zugrundelegung der den
vom Bw. vorgelegten Stundenaufzeichnungen entnommenen Arbeitszeiten und unter
Bedachtnahme auf eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel gelangte der Unabhängige Finanzsenat auf Grund der
gegenständlich gegebenen Verkehrsverbindungen zur Überzeugung, dass
dem Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum
überwiegend (an mehr als der
Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr
als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten Fall
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt. Die Gewährung des
sog. großen Pendlerpauschales war im Übrigen
ausschließlich nach objektiven Kriterien der
Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu
beurteilen.
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da die Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben
dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16
EStG 1988) - ca. 22 Kilometer beträgt, dann stünde dem
Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung
dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zwei Stunden zur
Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann unter
Berücksichtigung einer ca. 5 Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw
von der Wohnung des Bw. zum Bahnhof Sr, von Zugfahrten von Bahnhof Sr nach
Bahnhof B von 20 Minuten und von Bahnhof B zur Bahnhaltestelle N von
3 Minuten sowie einer Gehzeit von ca. 10 Minuten zur
Arbeitsstätte (Gleiches gilt im Übrigen für die Rückfahrt)
sowie entsprechender Wartezeiten nicht davon gesprochen werden, dass die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum
überwiegend bzw. an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar
gewesen wäre. Die Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zwei
Stunden.
Angesichts dieser Überlegungen kann daher im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein und war daher dem diesbezüglichen
Berufungsbegehren ein Erfolg zu versagen.
2)
Arbeitsmittel - Winterstiefel: Im Hinblick auf diesen
Berufungspunkt wird auf die diesbezüglichen nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates richtigen Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung vom 2. September 2008, die im Übrigen
von Seiten des Bw. unbestritten geblieben sind, verwiesen. In diesem
Zusammenhang sei erwähnt, dass diesen Feststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung - wie der VwGH mehrfach betont hat - Vorhaltswirkung
zukommt, sodass diese unbedenklich der gegenständlichen Entscheidung
zugrunde gelegt werden können. Es wäre Aufgabe des Bw. gewesen, diese
unwidersprochenen Feststellungen des Finanzamtes zu entkräften.
Gesamthaft gesehen war somit -
gerade auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung aller
Steuerpflichtigen - spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0458-F/08
- Stammnummer
- 38605
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF