Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0019-F/08
Ein Arzt hat einen zu hohen Aufwand/Prozentsatz für die betriebliche Benutzung eines Motorrades in seinen Steuererklärungen angesetzt.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0019-F/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache
gegen a, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 7. Oktober 2008 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Bregenz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Oktober 2008,
StrNr. 97/2008/00000-001,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid insoweit aufgehoben, als darin der Vorwurf erhoben wurde,
dass der Beschuldigte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Bregenz als
Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er ein Motorrad (f, Erwerb im
Juli 2005) unter Verwendung der UID-Nummer aus Deutschland steuerfrei erworben
und in der Folge nicht der Erwerbsbesteuerung unterzogen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 2.396,40 bewirkt und hiedurch eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen
wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
2. Oktober 2008 hat das Finanzamt Bregenz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
StrNr. 97/2008/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz vorsätzlich in den Jahren 2005 bis 2007
als Abgabepflichtiger unter Verletzung der abgabebrechtlichen Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dadurch, dass er ein Motorrad unter Verwendung der UID-Nummer
aus Deutschland steuerfrei erworben und in der Folge nicht der
Erwerbsbesteuerung unterzogen sowie die Kosten des Motorrades als
Betriebsausgaben geltend gemacht hat (Textziffern 1 bis 3 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 19.3.2008), für die Jahre 2004 bis 2006
eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.396,40 und
an Einkommensteuer in Höhe von € 4.226,97 bewirkt und hiermit
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe.
In der
Bescheidbegründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Bf. im
Jahr 2005 bei einer Firma in Deutschland ein Motorrad erwarb, wobei er seine
UID-Nummer verwendete und die Lieferfirma daher den Verkauf als steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung behandelte. Der Beschuldigte habe jedoch in der
Folge keinen (steuerpflichtigen) innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt,
weder in der Umsatzsteuervoranmeldung noch in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2005, wobei ein Vorsteuerabzug aus gesetzlichen
Gründen nicht in Frage gekommen wäre. Außerdem wurden in den
Steuererklärungen die Betriebskosten und die Afa für die
Motorräder als Betriebsausgaben geltend gemacht, obwohl festgestellt worden
sei, dass das jeweilige Motorrad nicht der betrieblichen Sphäre zuzurechnen
gewesen wäre. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzustellen
gewesen, dass der Beschuldigte beim Ankauf des Motorrades seine UID-Nummer
verwendete, er also über das System des Binnenmarktes Bescheid gewusst
habe, dennoch in der Folge die Versteuerung unterlassen hat.
Auch seien die
Unkosten eines eindeutig nicht zum Betriebsvermögen gehörenden
Motorrades als Betriebsausgaben geltend gemacht worden, weshalb auch hier der
Verdacht in subjektiver Hinsicht gegeben sei.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
7. Oktober 2008, wobei dieser im Wesentlichen vorbringt, dass als er das
Motorrad in Deutschland gekauft habe, weil es in Vorarlberg keinen BMW
Vertragshändler gegeben habe. Er sei der Ansicht gewesen, das Gefährt
genügend beruflich für Visiten und Kongressbesuche zu benützen,
um es im Betriebsvermögen unterzubringen. Dass es bei der Prüfung im
Jahr 2008 aus diesem genommen wurde, habe er nicht voraussehen können. Dass
es laut Bescheidbegründung "eindeutig nicht zum Betriebsvermögen
gehört" sei zu diesem Zeitpunkt nicht zutreffend gewesen. Sein Fuhrpark sei
immer sehr bescheiden gewesen, die Reisen mit dem Motorrad zu
Fortbildungszwecken seien real und steuerlich verantwortbar gewesen. Der Bf. sei
in das Finanzamt mit einem Plastiksack voll Geld gekommen, um die NOVA und die
Umsatzsteuer bar zu bezahlen. Dies sei nur betreffend die NOVA gelungen, die
Dame (gemeint wohl eine Bedienstete des Finanzamtes Bregenz) habe gesagt, dass
das Motorrad ja im Betriebsvermögen sei und die Umsatzsteuer vom Finanzamt
vorgeschrieben werde und darauf habe er gewartet, bis ihm gesagt worden sei, nun
sei es soweit. Der Bf. sei der Ansicht, dass er ein Recht gehabt hätte, auf
die angekündigte Vorschreibung zu warten. Möglich sei, dass er oder
sein Buchhalter und Steuerberater selbst hätten aktiv werden müssen.
Vor allem, weil da diese UID Nummer im Spiel sei, die ihm wenig sage. Aber
böse Absicht oder gar die abstruse Hoffnung, den Greifarmen des Finanzamtes
zu entgehen, habe nicht bestanden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Im Jahr 2008
hat beim Bf., einem b, eine Außenprüfung, die Zeiträume 2004 bis
2006 umfassend, durch das Finanzamt stattgefunden, wobei u.a. die
verfahrensgegenständlichen abgabenrechtlichen Feststellungen getroffen
wurden, welche schließlich zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen
den Bf. geführt haben.
Nach § 82
FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß den
§§ 80 und 81 FinStrG zukommenden Verständigungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Ein derartiger Verdacht, der die
Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet,
kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne
Tatsachen - wie weit sie auch vom vermuteten eigentlichen Tatgeschehen entfernt
sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist
lediglich zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe
hinsichtlich der Begehung eines Finanzvergehens vorhanden sind. Es geht in
diesem Verfahrensstadium nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des
förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen bzw. eine
abschließende Beurteilung zu treffen, sondern darum, ob die bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht
ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind vom Abgabenpflichtigen die
für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände
nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsmäßig erfolgen. Gemäß Abs.2
leg.cit. dienen der Offenlegung insbesondere die Abgabenerklärungen und
sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für
abgabenrechtliche Feststellungen und für die Festsetzung der Abgaben
bilden.
Die
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wird somit durch Unterlassung der Bekanntgabe
maßgeblicher Umstände wie durch unrichtige oder unvollständige
Bekanntgabe verletzt.
Gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a FinStrG ist eine
Abgabenverkürzung nach Abs.1 bewirkt, wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
(Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 8 Abs.1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß Artikel 1 Abs.7 bis 9 UStG 1994 unterliegt
der Erwerb von neuen Fahrzeugen durch einen Erwerber, der - wie der Beschuldigte
- nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, der Erwerbsbesteuerung.
Unstrittig ist, dass der Erwerb des im Juli 2005 von der
Firma d, Deutschland, angeschafften Motorrades bis zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung nicht ordnungsgemäß der Erwerbsbesteuerung
unterzogen bzw. weder in eine Umsatzsteuervoranmeldung noch etwa in der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 aufgenommen wurde. Dies obwohl
der Bf. beim Erwerb seine UID-Nummer verwendet hat und die deutsche Lieferfirma
demzufolge den Verkauf als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
behandelt hat.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Bf. die
NOVA für das Motorrad am 14. Juli 2005 beim Finanzamt eingezahlt hat,
erscheint es nicht ausgeschlossen, dass er beim Finanzamt gleichzeitig die
Auskunft erhalten hat, die Umsatzsteuer werde vorgeschrieben und dass er dann
tatsächlich eine Vorschreibung des Finanzamtes hinsichtlich der
Umsatzsteuer abwartete. Der Beschuldigte hat sich jedoch zweifellos sehr sorglos
diesbezüglich verhalten, war ihm doch auf Grund des - vorschreibungslosen -
Zeitablaufes, im Wissen, dass er Umsatzsteuer schuldet, zumutbar gewesen, sich
beim Finanzamt - nochmals - zu erkundigen bzw. auch den Erwerbsvorgang in seine
Steuererklärungen aufzunehmen. Ja der Bf. selbst räumt in seiner
Beschwerde ein, dass es möglich sei, dass er oder sein Buchhalter und
Steuerberater selbst hätten aktiv werden müssen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz geht in der
Gesamtbetrachtung der Umstände im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten
davon aus, dass ein Vorsatz hinsichtlich der durch sein Verhalten bewirkten
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer nicht vorliegt und war der bekämpfte
Bescheid hinsichtlich dieses Vorwurfes aufzuheben.
Die Situation betreff der Geltendmachung der Betriebskosten
und die Afa für die PKW`s und die verfahrensgegenständlichen
Motorräder (vorerst e, dann ab Juli 2005 f) stellt sich
folgendermaßen dar:
Der Beschuldigte hat in seinen Steuererklärungen
für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume hinsichtlich seines
Fuhrparks (2 PKW`s und ein Motorrad) für die Privatnutzung lediglich 15 %
ausgeschieden.
Auf Grund der Berechnungen der Betriebsprüfung hat
sich jedoch ein tatsächlicher Privatanteil für die beiden PKW`s in
Höhe von 37 bzw. 33 % ergeben, wobei schließlich ohnehin nur 30 %
Privatanteil für beide Fahrzeuge ausgeschieden wurden.
Es wurde weiters von der Betriebsprüferin
festgestellt, dass die erfolgten Tankungen der Motorräder
hauptsächlich an Donnerstagen (freier Tag), Freitagen, Samstagen und
Sonntagen erfolgten, woraus geschlossen wurde, dass private und nicht
überwiegend betriebliche Fahrten erfolgten.
Eine glaubhafte Darlegung, dass die Motorradfahrten
überwiegend für betriebliche Zwecke erfolgten, konnte der Bf. im
Rahmen der Betriebsprüfung nicht erbringen. Auch hat der Bf. die
Feststellungen der Betriebsprüfung im Abgabenverfahren, u.a. die komplette
Ausscheidung der Motorräder aus der betrieblichen Sphäre, anerkannt.
Es erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat auf Grund
der dzt. vorliegenden Aktenlage und der weitaus überwiegenden betrieblichen
Nutzung der PKW`s der begründete Verdacht gegeben, dass der Bf. die
Motorräder nur - wenn überhaupt - untergeordnet betrieblich benutzte,
weshalb auch nicht lediglich 15 % Privatanteil auszuscheiden waren, sondern der
auf die betriebliche Nutzung entfallende Aufwand in Form einer Nutzungseinlage
in das Rechenwerk aufgenommen werden hätte müssen, was nicht erfolgt
ist.
Der Verdacht der Abgabenhinterziehung in dem aus dem Spruch
ersichtlichen Ausmaß besteht daher zu Recht.
Der Unabhängige Finanzsenat merkt abschließend
nochmals ergänzend zu den bereits erfolgten Ausführungen zu den
§§ 80 bis 82 FinStrG an, dass mit dieser Entscheidung eine
endgültige Schuld des Bf. noch nicht erwiesen ist, sondern lediglich
über das Vorliegen von Verdachtsgründen hinsichtlich des Vorwurfes der
Begehung von Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG abgesprochen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0019-F/08
- Stammnummer
- 38601
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF