Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0538-F/08
Kleines oder großes Pendlerpauschale bei einem Grenzgänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0538-F/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde L, B 22, vom
23. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
27. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger in die
Schweiz. Er war dort ganzjährig in der Z M, Gd G,
T-Straße 11, beschäftigt. Sein Wohnsitz befand sich im
Berufungsjahr in Gde L, B 22.
Mit seiner Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2007 samt Beilagen begehrte der Bw. ua. unter dem Titel
"Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von 1.125,00 €
[jährlicher Pauschbetrag (sog. großes Pendlerpauschale) für
eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km] als Werbungskosten.
Gleichzeitig gab er in diesem Zusammenhang an, dass die kürzeste
Straßenverbindung (Autokilometerangabe) zwischen seiner der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
21 km betrage und er ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzen
könne, weil zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte
der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel verkehre.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 27. Juni 2008; dabei
berücksichtigte es das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache
Fahrtstrecke von 20 bis 40 km mit einem jährlichen Pauschbetrag von
520,50 € als Werbungskosten.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008 erhob der Bw. gegen
diesen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 Berufung, sprach sich
gegen die Höhe des vom Finanzamt vorgenommenen Ansatzes
"Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf
den Pauschbetrag" mit 8.459,50 € sowie gegen die
Nichtberücksichtigung der ausländischen Quellensteuer im Betrage von
2.886,00 € aus und erklärte hinsichtlich des ersten
Berufungspunktes, dass seiner Berechnung nach unter dem Titel
"Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf
den Pauschbetrag" nach Abzug anteiliger Werbungskosten betreffend
Sonderzahlungen in Höhe von 794,61 € ein Betrag von
9.075,56 € anzusetzen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. August 2008 gab
das Finanzamt der Berufung insofern teilweise statt, als es die geltend gemachte
ausländische Steuer im Betrage von 2.886,00 € in Abzug brachte;
im Hinblick auf die im Berufungsschriftsatz aufgezeigte Differenz bei den
"Sonstigen Werbungskosten ohne Anrechnung auf
den Pauschbetrag" führte das Finanzamt begründend aus, dass im
Erstbescheid nicht das große, sondern das kleine Pendlerpauschale
berücksichtigt worden sei. Da dem Bw. bei bestmöglicher Kombination
von Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel
("Park and Ride") an den
überwiegenden Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung durchaus
möglich und zumutbar sei, sei ihm das kleine Pendlerpauschale in Höhe
von 520,50 € für eine Wegstrecke von 20 bis 40 km
gewährt worden. Laut Gesetzgeber bedeute
"zumutbar", wenn die Zurücklegung
der einfachen Wegstrecke Arbeitsort-Wohnung bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel weniger als 1,5 Stunden dauere.
Mit Schreiben vom 25. August 2008 beantragte der Bw.,
die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen; dadurch galt die Berufung wiederum als unerledigt. Im
Vorlageantrag sprach sich der Bw. gegen die Nichtanerkennung des sog.
großen Pendlerpauschales aus und erklärte, dass seine Ermittlungen
ergeben hätten, dass bei bestmöglicher Kombination von
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") an den
überwiegenden Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung deshalb
nicht zumutbar sei, weil damit ein Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden
11 Minuten verbunden sei. Mindestens deshalb, weil er als Angestellter in
einer Z sein Dienstende dann habe, wenn der letzte Patient die Praxis verlassen
habe. Somit ergebe sich eine Wegzeit von zwei Stunden und 41 Minuten. Die
Bedingungen für die Gewährung des großen Pendlerpauschales seien
damit erfüllt.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens
(vgl. entsprechendes Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 10.
Oktober 2008) wurde von Seiten des Arbeitgebers des Bw. bestätigt,
dass die Praxis von 8.00 bis 12.00 Uhr sowie von 14.00 bis 18.00 Uhr
geöffnet und entsprechend auch die tägliche Arbeitszeit des Bw. sei.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 führte der Bw. noch
Folgendes aus: "Ab Wohnort mit Auto bis
zum Bahnhof SM folgende
Aufgliederung:
Fahrzeit
in Summe
25 Minuten
,
davon Aufenthalt in der Regel 10 Minuten vom Bereich Zollamt
Österreich bis zum Zollamt Schweiz wegen des täglichen Lastwagenstaus
an der Grenze (Diese Zeit muss in jedem Fall einkalkiliert werden, ansonsten
besteht das Risiko, dass der Zug nicht erreicht wird). Wegzeit vom Parkplatz
Bahnhofsbereich zum Bahnsteig:
5 Minuten
Fahrzeit
Bahn SM bis
G gem Fahrplanauskunft
15 Minuten
.
Gehzeit
vom Bahnhof G bis zur
Arbeitsstätte (ca. 2 km)
30 Minuten
(kein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden).
Gesamtzeitaufwand
am Morgen: 75 Minuten.
Bei
Arbeitsende im Normalfall 18.00 Uhr vom Arbeitsplatz bis zum Bahnhof
G 30 Minuten und zusätzlich
4 Minuten Wartezeit bis zur Abfahrt des Zuges, zusammen ergibt das
34 Minuten
.
Fahrzeit
Bahn von G nach
SM gem. Fahrplanauskunft
17 Minuten + Wegzeit Bahnsteig bis Parkplatz
5 Minuten
.
Fahrzeit
vom Bahnhof SM bis zum Wohnort in Summe
25 Minuten
,
da am Abend regelmäßiger Verkehrsstau Richtung Österreich im
Zollamtsbereich besteht.
Gesamtzeitaufwand
am Abend: 81 Minuten.
Für
Hin- und Rückfahrt ergibt sich somit eine Gasamt-Wegzeit von 2 Stunden
und 42 Minuten. (Wegzeit Für Hin- und Rückfahrt ist
unterschiedlich lang, somit gilt die längere Wegzeit) Die zumutbare Wegzeit
von 2 Stunden wird auf jeden Fall erheblich
überschritten.
"
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Uneinigkeit
besteht im konkreten Fall (noch) darüber, ob das sog. kleine
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km zu
berücksichtigen ist.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 genannten
Pauschbeträge zu berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.1.2006 bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab
1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
20 km
|
495,00 €
|
41,25 €
|
1,38 €
|
546,00 €
|
45,50 €
|
1,52 €
|
ab
40 km
|
981,00 €
|
81,75 €
|
2,73 €
|
1.080,00 €
|
90,00 €
|
3,00 €
|
ab
60 km
|
1.467,00 €
|
122,75 €
|
4,08 €
|
1.614,00 €
|
134,50 €
|
4,48 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c iVm
§ 124b Z 126 bzw. Z 138 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende Pauschbeträge (sog.
großes Pendlerpauschale) berücksichtigt:
|
Entfernung
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.1.2006
bis 30.6.2007
|
PAUSCHBETRÄGE
ab 1.7.2007
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
jährlich
|
monatlich
|
täglich
|
ab
2 km
|
270,00 €
|
22,50 €
|
0,75 €
|
297,00 €
|
24,75 €
|
0,83 €
|
ab
20 km
|
1.071,00 €
|
89,25 €
|
2,98 €
|
1.179,00 €
|
98,25 €
|
3,28 €
|
ab
40 km
|
1.863,00 €
|
155,25 €
|
5,18 €
|
2.052,00 €
|
171,00 €
|
5,70 €
|
ab
60 km
|
2.664,00 €
|
222,00 €
|
7,40 €
|
2.931,00 €
|
244,25 €
|
8,14 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988;
vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die Wegstrecke bemisst sich im
Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die kürzeste
Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug
statt Autobus) auszugehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch
dann zumutbar ist, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen
Fahrzeug zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr
als die Hälfte der Gesamtfahrtstrecke betragen würde, wäre die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Grundsätzlich ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen [vgl. Doralt,
EStG9,
Tz 108 ff zu § 16; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988, sowie Seiten 153 und
202 f; Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257; Schuch, Aufwendungen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Pendler-Pauschale),
in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff; zur Kombination eines privaten
Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln vgl. auch
VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001].
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. in L und dem
Bahnhof SM die Verwendung eines Individualverkehrsmittels (Pkw; 3,5 km bei
einer Fahrtdauer von sechs Minuten nach Routenplaner "ViaMichelin"), von Bahnhof
SM nach Bahnhof G eine Fahrt mit dem Zug (14 Tarif km, Fahrtdauer von
15 bzw. 16 Minuten) und für die Strecke Bahnhof G zur
Arbeitsstätte des Bw. ein Gehweg (ca. 1,2 km nach Routenplaner
"ViaMichelin", ca. 15 Minuten) zu unterstellen.
Bei optimaler Kombination zwischen Massenbeförderungs-
und Individualverkehrsmittel verkehrten im Berufungsjahr auf der Strecke
Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung - bezogen auf die vom Bw. angegebenen bzw.
von seinem Arbeitgeber bestätigten Dienstzeiten (Dienstbeginn:
8.00 Uhr; Dienstende: 18.00 Uhr) - folgende öffentliche
Verkehrsmittel:
Dienstbeginn um
8.00 Uhr: Pkw von der Wohnung des Bw. bis zum Bahnhof SM,
Weiterfahrt mit dem Zug (xxx) Bahnhof SM ab 7.08 Uhr/Bahnhof G an
7.23 Uhr, Gehweg vom Bahnhof G zur Arbeitsstätte des Bw.
Dienstende um
18.00 Uhr: Gehweg von der Arbeitsstätte des Bw. zum
Bahnhof G, Fahrt mit dem Zug (xxx) Bahnhof G ab 18.34 Uhr/Bahnhof SM an
18.50 Uhr, Weiterfahrt mit dem Pkw vom Bahnhof SM zur Wohnung des
Bw.
Auf Grund dieser Verkehrsverbindungen gelangte der
Unabhängige Finanzsenat (UFS) zur Überzeugung, dass dem Bw. im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht
überwiegend
(an
mehr als der
Hälfte
seiner Arbeitstage)
auf weit mehr als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten
Fall Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Die abstrakte Möglichkeit, dass die Dienstzeit solange
dauerte, dass die letzte Zugverbindung nicht mehr erreichbar war, würde im
Übrigen nicht ausreichen, um von einer Unzumutbarkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel sprechen zu können. Notwendig wäre
die Feststellung, dass
regelmäßig tatsächlich
die Arbeitszeit so geartet war, dass die Benützung des
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke nicht möglich,
somit nicht zumutbar war. Gegenständlich wurde vom Bw. jedoch in keiner
Weise konkret behauptet bzw. nachgewiesen, dass ihm
überwiegend die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels bei der An- bzw. Heimfahrt unmöglich
gewesen wäre.
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben
dargestellte
einfache Wegstrecke
(bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln) - nach Aufrundung der
einzelnen Wegstrecken (vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/22 zu § 16 EStG 1988) - ca. 20 Kilometer
beträgt, dann stünde dem Bw. nach der oben dargestellten, der
einheitlichen Verwaltungsübung dienenden Verwaltungspraxis für deren
Zurücklegung zwei
Stunden zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann unter
Berücksichtigung einer ca. 10 Minuten dauernden Fahrt mit dem Pkw
von der Wohnung des Bw. zum Bahnhof SM, einer ca. 15 Minuten dauernden
Zugfahrt von Bahnhof SM nach Bahnhof G sowie einer Gehzeit von
ca. 15 Minuten zur Arbeitsstätte (Gleiches gilt im Übrigen
für die Rückfahrt) sowie entsprechender Wartezeiten (an den
Bahnhöfen) nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw.
an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die
Wegzeit für die
einfache Wegstrecke
liegt gegenständlich - selbst bei einer Berücksichtigung von
entsprechenden Wartezeiten beim Zollamt SM (entsprechende Stauzeiten beim
Zollamt SM könnten im Übrigen auch durch Verwendung des Zuges ab bzw.
bis Bahnhof R mit An- bzw. Rückfahrt mit dem Pkw von/zur Wohnung über
H/Ga umgangen werden) - jedenfalls
unter zwei Stunden.
Angesichts dieser Verbindungen mit den öffentlichen
Verkehrsmitteln auf dem gegenständlichen Arbeitsweg des Bw. kann im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0538-F/08
- Stammnummer
- 38600
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF