Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0330-S/08
Berufung gegen die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung (Raten) betreffend Einkommensteuernachforderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-S/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vom 2. Mai 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 28. April 2008 betreffend
Ansuchen um Zahlungserleichterung in Form von Ratenzahlungen gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz
vom 9. April 2008 beantragte der Berufungswerber (Bw), A, ihm für den
derzeit offenen Rückstand Ratenzahlungen in Form von 11 Raten a €
850,- und einer Abschlusszahlung von € 511,53 zu gewähren.
Da im Jahr 2007
Einkommenseinbrüche zu verzeichnen waren, würde es für den Bw
eine erhebliche Härte bedeuten, die Nachforderung sofort und
vollständig entrichten zu müssen. Die Einbringlichkeit sei nicht
gefährdet, da durch seine laufenden Einkünfte die angebotenen Raten
bedient werden könnten.
Dieses Ansuche
wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 28. April 2008 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bw in der sofortigen vollen Entrichtung der Abgabenschulden keine erhebliche
Härte zu erkennen sei.
Dagegen richtet
sich die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 erhobene Berufung des Bw.
In der
Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw bereits im ersten Ansuchen
darauf hingewiesen habe, dass im Jahr 2007 Einnahmeneinbrüche von fast 50%
zu verzeichnen waren und somit die im Jahr 2006 geschaffenen Reserven im Laufe
des Jahres 2007 stark geschrumpft seien. Es seien daher die nötigen Mittel
zur sofortigen vollen Entrichtung des Rückstandes nicht mehr vorhanden und
würde die sofortige volle Entrichtung sehr wohl eine erhebliche Härte
darstellen. Es werde daher nochmals um Gewährung der im Erstansuchen
angebotenen Raten ersucht.
Diese Berufung
wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Mai 2008 abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt der Begründung
dieser Entscheidung wird verwiesen.
Am 3. Juni 2008
erfolgte seitens des Finanzamtes die Aufforderung, die angebotenen monatlichen
Raten in Höhe von € 850,--, beginnend mit 20. Juni 2008 vorläufig
zu entrichten.
Daraufhin
stellte der Bw mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 den Antrag die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
In der
Begründung wurde das bisherige Berufungsvorbringen wiederholt, auf dessen
Inhalt verwiesen wird.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, dass die vorläufigen Raten eingehalten
und bisher 7x entrichtet wurden. Der Abgabenrückstand hat sich dadurch auf
€ 4.108,76 reduziert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelbehörde nur über das
Ratenansuchen bezogen auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung absprechen
kann. Es ist daher vom bestehenden Abgabenrückstand in Höhe von rd.
€ 4000,-- auszugehen.
Wie aus dem
Akteninhalt zu ersehen ist waren im Jahr 2006 ausreichende Einnahmen vorhanden
die zur gegenständlichen Steuervorschreibung führten. Die
Einkommensteuervorschreibung für das Jahr 2006 ist zudem erst im März
des Jahres 2008 erfolgt. Vom Bw wurden für das Jahr 2006 weder
Vorauszahlungen geleistet, noch hat er ausreichend Vorsorge, zu der er als
Abgabepflichtiger verpflichtet ist, für die zu erwartende
Steuervorschreibun getroffen. In Bezug auf den nunmehr reduzierten Abgabenbetrag
ist daher nicht ersichtlich, weshalb in der nunmehrigen Entrichtung des
aushaftenden Betrages eine erhebliche Härte für den Bw vorliegen soll.
Dass die Einnahmen im Jahr 2007 um fast 50 % eingebrochen seien weshalb
geschaffene Reserven stark geschrumpft seien, kann an der getroffenen
Einschätzung nichts ändern.
Dabei ist auch
zu beachten, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (siehe dazu auch
VwGH-Erkenntnis vom 28.2.2000, Zl. 99/17/0228). Dem ist der Bw lediglich
durch die Angabe, wonach nicht näher konkretisierte Reserven im Jahr 2007
geschrumpft seien, nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde nicht nachgekommen.
Es mag zwar eine gewisse Härte vorliegen, ein erhebliche Härte im
Sinne des § 212 Abs. 1 BAO wurde damit aber nicht dargetan.
Der Berufung
kommt daher insgesamt gesehen keine Berechtigung zu, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
12. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-S/08
- Stammnummer
- 38599
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF