Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2441-W/08
Sicherstellungsauftrag, keine Gefährdung der Einbringlichkeit bei ausreichendem Vermögen trotz des Verdachtes der Abgabenhinterziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2441-W/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Arnold
Rechtsanwaltspartnerschaft, 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, vom
30. Jänner 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 20. Dezember 2007 betreffend Sicherstellungsauftrag
gemäß
§ 232 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Sicherstellungsauftrag vom
20. Dezember 2007 ordnete das Finanzamt zur Sicherung der im
Betriebsprüfungsverfahren festgestellten voraussichtlichen Nachforderungen
an Umsatzsteuervorauszahlungen für den Zeitraum 02-10/2007 im Betrag von
insgesamt € 6,5 Mio. die Sicherstellung in das bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) an, da diese auf Grund
von Rechnungen der Firmen A-KEG und M-GmbH Vorsteuern in genannter Höhe in
Abzug gebracht bzw. ausbezahlt erhalten hätte. Nach Erkenntnislage der
Finanzbehörde lägen den dem Vorsteuerabzug unterliegenden Rechnungen
keine rellen, sondern Scheingeschäfte zu Grunde.
Das Finanzamt hätte
Kenntnis von Zeugenaussagen, dass der Geschäftsführer der Bw., Herr
W.B., von den Scheingeschäften gewusst hätte bzw. jedenfalls wissen
hätte müssen. Das Finanzamt gehe davon aus, dass Herr B. in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der R-GmbH bei Eingehen der
Leistungsbeziehungen zur A-KEG und der M-GmbH davon Kenntnis gehabt hätte,
dass diese Firmen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht die ausgewiesene
Umsatzsteuer nicht entrichten würden oder sich vorsätzlich außer
Stande setzen würden, diese zu entrichten (§ 27
Abs. 9 UStG).
Die Einbringlichkeit wäre
gefährdet, weil das rechnungsausstellende Unternehmen A-KEG bereits
insolvent geworden wäre. Nach den Feststellungen der Steuerfahndung
wären bezüglich der A-KEG die entsprechenden Umsatzsteuern zwar
gemeldet, jedoch nicht abgeführt worden. Hinsichtlich dieser Vorgänge
wäre ein gerichtliches Finanzstrafverfahren anhängig. Es bestehe
weiters der Verdacht gleichgelagerter Finanzvergehen betreffend die M-GmbH .
Weiters bestehe begründeter Verdacht, dass Organwalter der Bw.,
insbesondere der Geschäftsführer W.B. , an den obgenannten
Finanzvergehen beteiligt wären. Wegen der Höhe des sicherzustellenden
Betrages und des, soweit feststellbar, verhältnismäßig geringen
Gesellschaftsvermögens erscheine die Einbringung gefährdet.
In der dagegen am
30. Jänner 2008 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein,
dass sich der angefochtene Bescheid darauf beschränke, das
einschlägige Formular (EH 19) hinsichtlich der Abgabenart mit "Umsatzsteuer
02-10/2007 € 6,5 Mio." unter Anführung eines gleich hohen
Befreiungsbetrages auszufüllen und zur Begründung auf zwei Beilagen,
nämlich zur Begründung des sicherzustellenden behaupteten
Abgabenanspruches auf Beilage ./1 und zur Begründung der behaupteten
Erschwerung der Einbringlichkeit auf Beilage ./2 zu verweisen.
Der angefochtene Bescheid werde
den gesetzlichen Erfordernissen weder in formeller Hinsicht noch inhaltlich
gerecht.
Zu den Bescheidbestandteilen
würden nicht nur die im § 232 Abs. 2 BAO
angeführten, sondern auch die in den §§ 93 und 96 BAO
geforderten gehören. Die Begründung des angefochtenen Bescheides
würden für eine gesetzmäßige Begründung nicht
ausreichen, da die ins Treffen geführten Argumente, denen mit aller
Entschiedenheit entgegengetreten werde, unrichtig und in sich
widersprüchlich wären.
Zu den Erfordernissen einer
Bescheidbegründung judiziere der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung (zitiert aus VwGH 28.5.1997, 94/13/0200):
"Für
die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO gebotene
Begründung eines Abgabenbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof in
zahlreichen Erkenntnissen die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass eine solche
Begründung erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung
zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur
Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen
Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen
bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Die Begründung eines
Abgabenbescheides muss in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der
behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, sowohl für den
Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
für diesen nachvollziehbar ist.
Von
zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines
Bescheides ist die zusammenhängende Darstellung des von der belangten
Behörde festgestellten Sachverhaltes, nämlich die Anführung jenes
Sachverhaltes, den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer
Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt.
Das
der zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung methodisch folgende
Begründungselement eines Bescheides hat in der Darstellung der
behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung zu bestehen. In den
zu diesem Punkt der Bescheidbegründung zu treffenden Ausführungen
sind, auf das Vorbringen eines Abgabepflichtigen im Verwaltungsverfahren
sachverhaltsbezogen im einzelnen eingehend, jene Erwägungen der
Behörde darzustellen, welche sie bewogen, einen Sachverhalt als erwiesen
anzunehmen, und aus welchen Gründen sich die Behörde im Rahmen ihrer
freien Beweiswürdigung dazu veranlasst sah, im Falle des Vorliegens
widerstreitender Beweisergebnisse gerade den von ihr angenommenen und nicht
einen durch Beweisergebnisse auch als denkmöglich erscheinenden Sachverhalt
als erwiesen anzunehmen.
Das
dritte tragende Element der Bescheidbegründung schließlich hat in der
Darstellung der rechtlichen Beurteilung der Behörde zu bestehen, nach
welcher sie die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch
den im ersten tragenden Begründungselement angeführten festgestellten
Sachverhalt als gegeben erachtet."
Bei diesen Aussagen handle es
sich um (inzwischen) ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (sie
zB zuletzt VwGH 22.9.2005, 2001/14/0027 und 2001/14/0150; VwGH 16.2.2006,
2001/14/0168). Werde erstinstanzlich amtswegig ein Bescheid erlassen, zu dem der
Abgabepflichtige zuvor kein rechtliches Gehör gehabt hätte, wäre
dessen Position und Interessenlage besonders sorgfältig zu
berücksichtigen. Dies gelte insbesondere bei gravierenden Eingriffen wie
bei einem Sicherstellungsauftrag (noch dazu in dieser Höhe).
Zudem fehle jedwede
Begründung des Ermessens.
Zum
behaupteten Scheingeschäft:
Ein Scheingeschäft
(§ 23 BAO) liege nicht vor, da die Parteien die jeweiligen
Geschäfte, die zivilrechtlich (§ 916 ABGB) gültig
wären, so gewollt hätten. Die Beweislast, dass ein Scheingeschäft
vorliege, treffe die Finanzverwaltung
(Ritz, BAO³, § 23
Tz 2). Einen solchen Beweis könne die Finanzverwaltung nie erbringen
und es genüge, zu Beilage./1 des angefochtenen Bescheides darauf
hinzuweisen, dass sich diese in bloßen Behauptungen ohne jedwedes Substrat
erschöpfe.
Zu
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994:
Mit dem sich gleichfalls auf
eine bloße Behauptung beschränkenden (einzigen) Satz, dass der
Geschäftsführer etwas "gewusst hätte oder jedenfalls wissen
hätte müssen", hätte der angefochtene Bescheid augenscheinlich
§ 12 Abs. 1 Z 1 vorletzter und letzter Satz UStG 1994
im Auge. Diese neue gesetzliche Bestimmung wäre jedoch nur auf Umsätze
anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 ausgeführt werden würden. Auf
zuvor verwirklichte Umsätze wäre diese Gesetzesbestimmung daher nicht
anwendbar.
Es gelte der Vorrang der
günstigeren nationalen Regelung
(Ruppe, USTG³, Einf Tz 26;
unter Anführung mehrerer Urteile des BFH).
Die entsprechenden Rechnungen
würden alle Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllen.
Dieser wäre zu gewähren. Entschieden bestritten werde, dass der
Geschäftsführer der Bw. kennen hätte müssen (oder gekannt
hätte), dass es sich um Scheingeschäfte gehandelt hätte, bzw.
dass die beiden genannten Gesellschaften die Absicht gehabt hätten, die
Umsatzsteuer nicht zu bezahlen. Die Bw. hätte alle Maßnahmen
getroffen, die man vernünftigerweise treffen müsse, um nicht
(unwissend!) in ein Umsatzsteuerproblem verwickelt zu werden.
Nachdem im Oktober 2006 durch
Herrn B.V. eine Kontaktaufnahme bei dem Geschäftsführer der Bw., Herrn
B. , erfolgt wäre, hätte dieser eine entsprechende KSV-Auskunft
über A. (später dann auch über M.) eingeholt, die keine negativen
Aussagen enthalten hätte. Es entspreche dies der bei der Aufnahme von
Geschäftsbeziehungen üblichen Vorgangsweise der Bw. (Kontrolle der
UID-Nummer, etc.). Es hätte ein ordnungsgemäß eingerichtetes
Büro, Fax- und Telefonverbindungen und ein problemlos funktionierendes
Sekretariat gegeben. Die Abwicklung der Administrationsagenden funktioniere
klaglos.
Da die KSV-Auskunft allerdings
keine Informationen zu Jahresabschlüssen der Gesellschaft enthalten
hätte, hätte die Bw. aus Vorsichtsgründen vereinbart, Lieferungen
nur gegen Vorauskassa bzw. gegen Zahlung bei Übergabe zu leisten. Diese
Zahlungsmodalitäten wären für die Lieferungen an A. und
später M. im Wesentlichen auch eingehalten worden. Sämtliche Zahlungen
wären über entsprechende Bankkonten erfolgt.
Ende Februar 2007 (im
Jänner 2007 hätten keine Lieferungen stattgefunden) hätte Herr V.
die Geschäftsbeziehung ausweiten wollen. Die Bw. hätte dies aus
Gründen kaufmännischer Sorgfalt hinterfragt, nicht zuletzt auch
deshalb, da sie in Erfahrung gebracht hätte, dass er Verkäufe unter
seinem Einstandspreis durchführe.
Die der Bw. für diesen
Umstand gegebene Erklärung wäre plausibel gewesen: Getränke (vor
allem R.B.) würden vom Unternehmen im Inland mit österreichischer
Umsatzsteuer eingekauft und ohne österreichische Umsatzsteuer ins Ausland
verkauft. Die von den Getränkelieferanten in Rechnung gestellte
österreichische Umsatzsteuer müsse mit den jeweiligen Rechnungen
prompt an diese bezahlt werden. Es dauere aber viele Monate, bis er die
Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückerhalte. Als Ausgleich - eine andere
kurzfristige Finanzierung zB über Factoring wäre viel teurer -
würde das Geschäftsmodell verfolgen, Diesel hauptsächlich aus
Deutschland ohne Umsatzsteuer (innergemeinschaftliche Lieferung in Deutschland)
einzukaufen und in Österreich mit 20 % Umsatzsteuer weiterzuverkaufen.
Die Kunden müssten den Diesel zeitnah zahlen, die Umsatzsteuerschuld werde
in den Umsatzsteuervoranmeldungen mit den Vorsteuerguthaben saldiert und so die
Finanzierungslücke geschlossen.
Von der Bw. zu Kontrollzwecken
(vordringlich um die Höhe der in Österreich getätigten
Umsätze zu erfahren) angeforderte Kopien der Umsatzsteuervoranmeldungen
hätten diesen Umstand bestätigt und wären aus ihrer Sicht -
soweit sie das kontrollieren hätte können - inhaltlich richtig, wobei
lediglich Fehler im Formalbereich aufgetreten wären. Der Bw. wäre
natürlich die Problematik, dass Vorsteuerguthaben nur mit erheblicher
Verzögerung vom Finanzamt zurückgezahlt werden würden, bekannt.
Besonders günstige Verkaufspreise wären in der Branche nichts
Ungewöhnliches, insbesondere wenn neue Unternehmen tätig werden
würden. Im gleichen Zeitraum hätten etwa auch X. oder Y. versucht, mit
extrem günstigen Verkaufspreisen auf den österreichischen Markt zu
drängen.
Solcherart wäre der Bw.
die erhaltene Erklärung völlig plausibel und vor allem in keiner wie
immer gearteten Weise bedenklich vorgekommen. Dass M. zu günstigeren Preise
an Dritte verkauft hätte, würden zB die Rechnungen vom 25., 27. und
29.10.2007 erweisen.
In dieser Situation wäre
die Bw. vor der Überlegung gestanden, dass zu große Mengen
günstigeren Diesels auf dem österreichischen Markt angeboten worden
wären, was einen entsprechenden Preisdruck bedeutet sowie Mitteilungen
ihrer Kunden mit sich gebracht hätte, da einzelnen von ihnen bekannt
gewesen wäre, dass die Lieferungen durch A. (später M. ) aus denselben
Kontingenten stammen würden, aus denen die Bw. ihre Lieferungen
tätige. Sie wäre mit massiven Vorwürfen aus dem Markt
konfrontiert gewesen, dass sie keine ähnlich günstigen Preise anbieten
könne (die Bw. werbe mit dem Slogan "best price Diesel"). Um dieses Angebot
zu drosseln, hätte sie verlangt, dass A. (später M. ) ihr gewisse
Mengen mit einem günstigeren Preis rückverkaufen müsse. Das
wäre dann auch tatsächlich der Fall gewesen.
Die diesbezüglichen
Geschäfte wären ernst gemeint gewesen und von außersteuerlichen,
wirtschaftlich nachvollziehbaren Motiven getragen. Es hätte nicht die
geringsten Anhaltspunkte gegeben, dass seitens A. und/oder M. irgendeine
Umsatzsteuer nicht bezahlen würde. Falls dies gewesen sein sollte - auch
der Sicherstellungsauftrag spreche in seiner Begründung von "Anmeldungen"
dieser Gesellschaften - hätte die Bw. weder etwas davon gewusst noch wissen
müssen. Die vorstehend aufgezeigte plausible Erklärung bringe es auch
mit sich, dass hier größere Mengen Zahllast gar nicht auffallen
hätten können, da das - durchaus legale - Finanzierungsmodell des
Herrn V. ja von Saldierung gesprochen hätte.
Soweit ein argumentum e
contrario aus den EuGH-Urteilen Kittel
bzw. Optigen vorgenommen worden sein
sollte, wäre dies darüber hinaus aus den aufgezeigten rechtlichen
Gründen verfehlt.
Zu § 27
Abs. 9 UStG 1994:
Der diesbezügliche Teil
der Beilage ./1 beschränke sich auf eine reine Behauptung, eingekleidet in
die reine Wiedergabe des Gesetzestextes.
Unter Anknüpfung an das
Vorgesagte werde entschieden die Behauptung bestritten, dass "diese Firmen" eine
entsprechende vorgefasste Meinung gehabt hätten, wobei das Finanzamt sich
nicht einmal dahingehend festlege, ob diese vermeintliche Absicht dahin gegangen
wäre, die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten oder ob sich die
Rechnungsaussteller "vorsätzlich außer Stande sehen würden, die
ausgewiesene Umsatzsteuer nicht zu entrichten".
Demzufolge könne schon
rein vom Sachverhalt her nicht im Entferntesten davon die Rede sein, dass der
Tatbestand des § 27 Abs. 9 UStG 1994 erfüllt wäre. Bei
dieser Gesetzesstelle handle es sich um eine Haftungsbestimmung. Da ein
Haftungsbescheid aber nicht vorliege, wäre zur Sicherstellung einer
potenziellen vom Finanzamt in den Raum gestellten Haftungsverbindlichkeit schon
allein aus diesen rechtlichen Gründen kein Platz. Nochmals wäre
betont, dass die vom Finanzamt geltend gemachten Rechtsgründe einander
widersprechen würden.
Wenn es zu Malversationen
gekommen wäre, wäre die Bw. Opfer und nicht "Wissende".
Zur Höhe
der Forderung:
Den Betrag von
€ 6,5 Mio. könne die Bw. nicht nachvollziehen. Die Vorsteuer
aus Käufen der A. betrage € 5.196.219,84, die Vorsteuer aus
Käufen der M. € 1.117.770,61. Die Abgabenbehörde hätte
mit Bescheid vom 13.12.2007 die Geldforderung der M. gegen den Drittschuldner Z.
gepfändet, die einbringlich sein dürfte und die offene Verbindlichkeit
der M. an Umsatzsteuer reduziert. Angeblich handle es sich nicht um die einzige
Forderungspfändung. Laut diesem Bescheid betrage die Abgabenschuld der M.
€ 2.046,017,51.
Zur Beilage
./2:
Der Beilage ./2 wäre
vorerst einmal zu entnehmen, dass A. die entsprechenden Umsatzsteuern gemeldet
hätte. Ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren hätte nicht festgestellt
werden können. Allein der Umstand, dass die Umsatzsteuern "gemeldet" worden
wären, stehe im Widerspruch zu den Argumenten der als
Bescheidbegründung gedachten Beilage ./1.
Die Reputation der Bw. erweise,
dass ein Sicherstellungsauftrag gegen sie nicht notwendig wäre. Einen
allfällig gegen sie erlassenen Abgaben- oder Haftungsbescheid würde
sie bekämpfen und - sollten sie wider Erwarten im Rechtsmittelverfahren
unterliegen - bezahlen.
In ihrer Stellungnahme zur
Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag brachte die Betriebsprüfung vor,
dass ein Sicherstellungsauftrag kein abschließender Sachbescheid
wäre, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende
"Sofortmaßnahme", die dazu diene, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liege in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden könne, sondern es genüge, dass
die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden wäre und gewichtige
Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw.
wesentliche Erschwerung gegeben wären.
Es müssten zum Zeitpunkt
der Erlassung des Sicherstellungsauftrages die hierfür erforderlichen
sachlichen Voraussetzungen gegeben sein. Nach Meinung der Betriebsprüfung
wären alle in § 232 BAO geforderten Voraussetzungen
erfüllt.
Der Begründung liege der
Erkenntnisstand der Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages zu Grunde. Im Berufungsverfahren wäre zu
prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen
Sicherstellungsauftrages die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben
wären. Es werde jedoch mit der Abgabe der Stellungnahme die Absicht
verfolgt, die Sachverhaltsdarstellung zu präzisieren sowie die
Verwirklichung der abgabenrechtlichen Tatbestände und die rechtliche
Würdigung ausführlicher darzustellen.
Zu
Scheingeschäft und § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994:
Auch wenn die Geschäfte
zwischen den beiden Parteien (A. /M. und
R.) von diesen gewollt gewesen und daher zivilrechtlich gültig wären,
wäre dies hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuerbeträge im
Zusammenhang mit diesen Geschäften aus steuerrechtlicher Sicht nicht
ausreichend. Im Lichte der aktuellen Rechtsprechung wäre besonders auf die
Maßnahmen, die der Unternehmer treffe, um sicherzustellen, dass seine
Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen wären, erhöhtes
Augenmerk zu legen (EuGH - Urteil
Kittel). Nach Meinung der Behörde
müsse dieses EuGH-Urteil entgegen der in der Berufung vertretenen
Rechtsansicht bei der rechtlichen Würdigung berücksichtigt werden. Das
Urteil wäre in Auslegung der 6. MwstRL, die für den Mitgliedstaat
Österreich bindende Wirkung hätte, ergangen.
Die vom Unternehmen zwecks im
Sinne der EuGH-Rechtsprechung zumutbarer Überprüfung der
Plausibilität der umsatzsteuerlich korrekten Gebarung der Firmen A. und M.
getroffenen Maßnahmen würden der Betriebsprüfung nicht
ausreichend und auch nicht wirklich zielführend erscheinen. Wenn man davon
absehe, dass die Identität der vorgelegten und der beim Finanzamt
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht hätte festgestellt werden
können, könnten zudem aus den abverlangten Umsatzsteuervoranmeldungen
die Umsätze mit der Bw. nicht ersehen werden.
Laut Berufung wären die
angeforderten Umsatzsteuervoranmeldungen kontrolliert und vom
Geschäftsführer der Bw. als inhaltlich richtig beurteilt worden. Dem
wäre entgegenzuhalten, dass selbst aus den lediglich zwei erhaltenen
Umsatzsteuervoranmeldungen ersichtlich gewesen wäre, dass die von den
Firmen A. und M. aufgestellten Behauptungen, warum man es sich hätte
leisten können, unterpreisig zu verkaufen, nicht zutreffen könnten.
Also gerade bei der Beurteilung der Umsatzsteuervoranmeldungen hätte
erkannt werden müssen, dass darin Daten eingetragen gewesen wären, die
nicht nur formal, sondern auch inhaltlich unrichtig gewesen wären. So
wären zB in der Voranmeldung für März keine
innergemeinschaftlichen Erwerbe eingetragen gewesen. Dies obwohl die Bw.
Lieferungen mit einem Rechnungswert von über € 5 Mio. an A.
verkauft und auf der Rechnung auch noch vermerkt hätte, dass es sich um
einen innergemeinschaftlichen Erwerb handle und daher die Firma A. als
Leistungsempfängerin eine Erwerbsteuer zu erklären gehabt
hätte.
Im Juli wären wiederum in
der dem Geschäftsführer der Bw. von der A. vorgelegten
Umsatzsteuervoranmeldung die von dieser erklärten Erlöse sogar
geringer als die Lieferungen von der Bw. an A. gewesen. Das Ergebnis wäre
eine Zahllast von fast € 1 Mio. gewesen. Die Behauptung, es
wären Gewinne aus "R.B. - Geschäften" erzielt worden, hätte sich
also in den vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bestätigt, ganz im
Gegenteil. Die vorgebliche Plausibilitätskontrolle der umsatzsteuerlich
korrekten Gebarung der A. und M. hätte somit nicht wirklich stattgefunden
haben können.
Bei Käufen zu
unüblichen Usancen, wie zB ein Kauf deutlich unter dem
branchenüblichen Preis, könne im Sinn der erwähnten
EuGH-Rechtsprechung vom Unternehmen erwartet werden, nachvollziehbare
Maßnahmen zu setzen, um einem Betrugsszenario vorzubeugen. Es wäre
wie erwähnt bekannt gewesen, dass die Verkäufe unter dem Einkaufspreis
durchgeführt worden wären. Die dafür abgegebene Erklärung
der Schließung einer Finanzierungslücke könne, wenn
überhaupt, nur sehr kurzfristig als möglich angenommen werden.
Längerfristig müsse das Unternehmen mit einem derartigen Modell
Verluste erwirtschaften (was auch der Fall gewesen wäre). Das Modell
könne auch nur funktionieren, wenn die Umsätze aus den behaupteten
"R.B. - Geschäften" in großem Umfang betrieben worden wären,
ähnlich dem Umfang der Dieselgeschäfte. Dass dies nicht der Fall
gewesen wäre, wäre evident gewesen. Stelle man zwischen der Bw. und
den Firmen A. und M. getätigten Umsätzen den für die
Verlustabdeckung daraus eigentlich erforderlichen Umsatz aus anderen
Geschäften, wie aus "R.B. - Geschäften", gegenüber, so wäre
es auf der Hand gelegen, dass es sich bei diesem Argument um eine reine
Zweckbehauptung handeln müsse. Für die Annahme von Umsätzen aus
"R.B. - Geschäften" in Millionenhöhe hätte - für den
Geschäftsführer der Bw. klar erkennbar - jeder Anhaltspunkt
gefehlt.
Dass die Firmen X. und Y. auch
mit extrem günstigen Verkaufspreisen auf den österreichischen Markt
gedrängt wären, könne nicht dazu führen, diese Vorgangsweise
als "branchenüblich" zu betrachten. Die Beweggründe und der
Finanzierungsspielraum dieser Großunternehmen könnten augenscheinlich
bei der Firma A. bzw. M. nicht vorliegen.
Dass die Umsätze nur auf
Vorauskasse abgewickelt worden wären,wäre ein weiterer Hinweis, dass
die Bw. bzw. deren Geschäftsführer von der schlechten Finanzlage
Kenntnis hätte haben müssen. Weiters wäre der Bw. am
5. September 2007 vom Finanzamt Salzburg-Stadt ein Bescheid mit
Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung zugestellt worden,
aus dem ersichtlich gewesen wäre, dass die A. Beteiligungs GmbH & Co KG
Schulden in Höhe von über € 4,9 Mio. beim Finanzamt
hätte. Auch dieser Umstand wäre mit der behaupteten Unkenntnis von den
steuerlichen Problemen bzw. Malversationen der Firma A. absolut nicht
kompatibel. Am 25. September 2007 wäre der Bw. ein weiterer Bescheid
zur Drittschuldnererklärung über € 1,5 Mio. zugestellt
worden, der Forderungen der Firma M. der Bw. gegenüber betroffen
hätte.
Auf Grund all dieser Faktoren
hätte die Finanzbehörde davon ausgehen müssen, dass der
Geschäftsführer der Bw. vom Bestehen hinreichender
Verdachtsgründe Kenntnis haben hätte müssen, dass die
Umsatzsteuer, seine Einkäufe betreffend, nicht ordnungsgemäß
entrichtet worden sein könnte. Es könne auch nicht befriedigend
beantwortet werden, warum zwar an die inkriminierten Firmen nur auf Vorauskasse
geliefert, andererseits aber die Umsatzsteuer nicht auf dem
Überrechnungsweg abgewickelt worden wäre. Dies schon aus Selbstschutz
im Sinne des EuGH-Urteils
"Kittel".
Bei der Übung des
Ermessens nach § 20 BAO müssten berechtigte Interessen des
Abgabepflichtigen mit öffentlichen Interessen an der Einbringung der Abgabe
abgewogen werden. Auf Grund der Höhe und der finanziellen Ausgestaltung der
Firma hätte die Notwendigkeit der Sofortmaßnahme bei diesen
Voraussetzungen die Interessen des Abgabenpflichtigen gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben in den Hintergrund
treten lassen. Die Einhaltung der Ermessensgrenzen und die Ausübung eines
rechtsrichtigen Ermessens wäre damit gegeben.
Zu § 27
Abs. 9 UStG 1994:
Einzuräumen wäre,
dass der Verweis auf § 27 Abs. 9 UStG in der Begründung zum
Sicherstellungsauftrag wegen Nichterlassung eines Haftungsbescheides unrichtig
wäre. Dieser Verweis trage aber nicht den Spruch des
Sicherstellungsauftrages. Im ermittelten Betrag wäre auch kein
Haftungsbetrag enthalten.
Zur Höhe
der Forderung:
Gemäß
§ 232 Abs. 2 lit. a BAO hätte der
Sicherstellungsauftrag die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld zu
enthalten. Es liege in der Natur der Sache, dass bei einer Sofortmaßnahme
nicht die exakte Höhe angegeben werden könne. Selbst wenn man im
Zeitpunkt der Erstellung dieser Stellungnahme den durch Erhebungen der
Betriebsprüfung nunmehr präzisierten Betrag von € 6,313.991
ins Verhältnis setze, ergebe sich zum im Sicherstellungsauftrag ermittelten
Betrag von € 6,5 Mio. keine signifikante Abweichung.
Zur Beilage
./2:
Unter Bedachtnahme auf die
Vermögens- und Ertragssituation der Bw. reiche schon der dringende Verdacht
der Abgabenhinterziehung aus, damit eine Gefährdung oder Erschwerung der
Einbringung anzunehmen wäre. Der dringende Verdacht einer
Abgabenhinterziehung hätte sich im gegenständlichen Fall auch in der
vom Landesgericht für Strafsachen Wien angeordneten und am
14. Jänner 2008 durchgeführten Hausdurchsuchung und des am selben
Tag erlassenen Sicherstellungsauftrages bestätigt.
Nach Aufforderung des
Finanzamtes vom 28. April 2008 erstattete die Bw. mit Schreiben vom
29. Mai 2008 dazu eine Gegenäußerung:
Die Betriebsprüfung
räume ein, dass der Verweis auf § 27 Abs. 9 UStG 1994 in der
Begründung zum Sicherstellungsauftrag wegen Nichterlassung eines
Haftungsbescheides unrichtig wäre, argumentiere jedoch, dass dieser Verweis
aber nicht den Spruch des Sicherstellungsauftrages trage. Es wäre kein
Haftungsbetrag im ermittelten Betrag enthalten. Vielmehr wäre die aktuelle
Rechtsprechung (EuGH-Urteil Kittel)
herangezogen worden.
In diesem Zusammenhang
übersehe die Betriebsprüfung dass § 27 Abs. 9 UStG 1994
auf Umsätze, die bis inklusive 31.12.2007 ausgeführt werden
würden, weiterhin anwendbar wäre (§ 28 Abs. 30 Z 2
UStG 1994). Für den maßgeblichen Zeitraum würden daher die
Kriterien des § 27 Abs. 9 UStG 1994 gelten. Angesichts dieser
eindeutigen nationalen Rechtslage in Österreich wäre es
ausgeschlossen, dass die von der Betriebsprüfung so bezeichnete "aktuelle
Rechtsprechung (EuGH-Urteil Kittel)" in
Österreich für Umsätze vor dem 1.1.2008 Anwendung finde, zumal
eine Doppelsanktionierung verfassungs- und auch gemeinschaftswidrig wäre.
Diesen Umstand hätte auch der nationale Gesetzgeber nicht nur eindeutig zum
Ausdruck gebracht, sondern ihm auch expressis verbis Rechnung getragen, indem
korrespondierend erst für Umsätze, die ab 1.1.2008 verwirklich worden
wären, dem § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 ein weiterer Satz
angefügt worden wäre, der der zitierten EuGH-Judikatur Rechnung trage
und insoweit § 27 Abs. 9 UStG 1994 wegfalle.
Im maßgeblichen Zeitraum
hätte daher ausschließlich die weniger strenge Bestimmung des
§ 27 Abs. 9 UStG 1994 gegolten. Zu den umfassenden Belegstellen
in der Berufung aus der BFH-Judikatur zum Anwendungsvorrang günstigeren
nationalen Rechts (sowie auch zur Belegstelle in
Ruppe, UStG³) nehme die
Betriebsprüfung nicht Stellung.
Die Betriebsprüfung gebe
vor, "die Sachverhaltsdarstellung zu präzisieren sowie die Verwirklichung
der abgabenrechtlichen Tatbestände und die rechtliche Würdigung
ausführlicher darzustellen". Dass das letztere durch die Stellungnahme
nicht gelinge, wäre bereits dargetan worden.
Die äußerst
dürftigen "Sachverhaltsdarstellungen" (die unterstellten Sachverhalte in
einem begründungsbedürftigen Sicherstellungsbescheid) würden auch
durch die Stellungnahme, abgesehen davon, dass nachgeholte oder nachholende
Begründungen durch die Betriebsprüfung unzulässig wären,
weder gefestigt noch aufgehellt werden. Das in der Stellungnahme erkannte
Erfordernis des Abstellens auf die Beweislage zum Zeitpunkt der Ausfertigung des
Sicherstellungsauftrages hätte die Betriebsprüfung veranlassen
müssen, einzugestehen, dass der Sachverhalt nicht ausreiche, die
gesetzlichen Tatbestandselemente für die Erlassung eines
Sicherstellungsbescheides über € 6,5 Mio. zu verwirklichen.
Auch die weiteren Verfahrensergebnisse hätten nichts gebracht, was die
Annahmen des Finanzamtes rechtfertigen könnte.
Wenn zugebilligt werde, dass
"die Geschäfte zwischen den beiden Parteien (A. /M. und R. ) von diesen
gewollt gewesen wären", so werde damit auch logischerweise zugebilligt,
dass eben kein Scheingeschäft vorliege. Auch die diesbezügliche
Argumentation des Sicherstellungsauftrages zu (unterstellten)
Scheingeschäften wäre daher nicht tragfähig und könne im
Berufungsverfahren nicht aufrecht erhalten werden.
Was verbleibe, wäre der
Vorwurf, die von der Bw. getroffenen Maßnahmen der zumutbaren
Überprüfung der Plausibilität der umsatzsteuerrechtlich korrekten
Gebarung der A. bzw. M. wären nicht ausreichend und auch "nicht wirklich
zielführend" gewesen. Dazu wäre in aller Deutlichkeit zu sagen, dass
sich die kriminelle Aktivität der für A. /M. handelnden Person(en) -
soweit der Bw. Verdachtsmomente bekannt wären - gegen den Fiskus gerichtet
hätte und dieser (als Gläubiger der Umsatzsteuer) hätte
geschädigt werden sollen. Wenn die Bw. dadurch mit einem
Vermögensnachteil bedroht werde, wäre sie Opfer.
Der vom Dritten
geschädigte Fiskus wolle nun den Schaden dadurch von sich abwenden, indem
er ihn einfach auf einen Geschäftspartner des (vermutlichen) Täters
überwälze. Die (allfällige, nach § 27 Abs. 9 UStG
1994 jedenfalls erforderliche) Behauptung, die Bw. hätte bei Eingehung der
Leistungsbeziehung davon Kenntnis gehabt, dass der Aussteller der Rechnung
entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht
entrichtet oder sich vorsätzlich außerstande gesetzt hätte, die
ausgewiesene Steuer zu entrichten, wäre schlicht und einfach
unbegründet und nur darauf zurückzuführen, dass der
geschädigte Fiskus den Schaden auf die Bw. abwälzen wolle.
Entsprechend gelte auch für den von der Betriebsprüfung
unzutreffenderweise angelegten (strengeren) Maßstab, die Bw. hätte
nicht alle zumutbaren Überprüfungsmaßnahmen gesetzt.
Die österreichische
Rechtsordnung wäre von Vertrauensprinzipien geleitet, die in der
europarechtlichen Unschuldsvermutung (siehe die mit Verfassungsrang
ausgestattete Bestimmung des Art. 6 Abs. 2 EMRK; § 6
Abs. 2 FinStrG) eine ihrer gesetzlichen Verankerungen gefunden
hätten. Niemand wäre gehalten, in seinem Geschäftspartner einen
Kriminellen (hier: einen Täter im Sinne des § 33 FinStrG) zu
vermuten. Hier gelte das, was zu "hinterzogenen" Abgaben im Sinne des
§ 207 BAO herrschende Ansicht wäre.
Dieser Grundsatz zeige sich
besonders deutlich im Hinblick auf den Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen.
Aktenkundig wäre, dass der Bw. am 19.6.2007 per E-Mail die
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2007 (offenbar der A. )
übermittelt worden wäre. Es wäre völlig abwegig (und auch
mit dem Steuergeheimnis nicht vereinbar), von ihr zu verlangen, dass sie die
"Identität der vorgelegten und der beim Finanzamt abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen" hätte überprüfen müssen.
Die Umsätze (der A. ) mit
der Bw. hätten (mit 0 % belastet) € 4.836.105,00 und (mit
20 % belastet) € 280.473,00, in Summe € 5.116.977,00
betragen. Demgegenüber weise das Formular einen Gesamtumsatz von
€ 6.894.134,09, sohin einen höheren Umsatz aus. Zur Verfassung
der Berufung wäre dem Vertreter der Bw. die Kurzinformation erteilt worden,
dass Herr B. darauf hingewiesen hätte, dass die innergemeinschaftlichen
Erwerbe "in einem falschen Kastel", nämlich auf Seite 1 statt auf Seite 2
eingetragen gewesen wären. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli
hätte die Bw. am 20.9.2006 (gemeint wohl 2007) erhalten. Die Bw. hätte
mit A. (mit 0 % zu versteuernde) Umsätze in Höhe von
€ 15.061.717,00 und (mit 20 % zu versteuernde) Umsätze in
Höhe von € 3.332.417,00 getätigt. in der
Umsatzsteuervoranmeldung der A. wären Lieferungen in Höhe von
€ 18.517.896,67 angeführt und ein innergemeinschaftlichen Erwerb
von € 19.959.135,44.
Im Hinblick auf die
wirtschaftlichen Gegebenheiten und die einschlägigen Bestimmungen im UStG
1994 wäre ein allfälliger Umstand (was die Bw. aber nicht verifizieren
könne), dass die erklärten Erlöse geringer als die Lieferungen
von ihr an A. gewesen wären, ohne jedweden Argumentationswert.
Im Übrigen
überfordere die Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme gröblich
die Pflichten einer Mineralölhandelsgesellschaft, wenn diese überhaupt
Prüfungsmaßnahmen, jedenfalls aber solche in der Betriebsprüfung
vorschwebendem Umfang hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung von Kunden
tätigen solle. Die Plausibilität, insbesondere die Bescheinigung, dass
die A. Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hätte (die vom Finanzamt
amtswegig zu prüfen gewesen wären - die Bw. wäre allein im Jahr
2007 insoweit mehrmals geprüft worden), wäre jedenfalls in
ausreichendem Ausmaß gegeben gewesen.
"Gewinne" (aus
Getränkegeschäften) würden sich in einer
Umsatzsteuererklärung nicht niederschlagen, höchstens Umsätze. Es
wäre nicht zwingend, dass solche im März oder im Juli 2007 erfolgen
hätten müssen.
Es wäre der Bw. nicht "von
Anfang an bekannt" gewesen, dass A. Käufe unter dem Einkaufspreis
durchführe, dies hätte sie naturgemäß erst im Zuge der
Geschäftsbeziehung erfahren. A. /M. hätten ja auch noch bei anderen
Händlern eingekauft. Nur 29 % des von der Bw. gelieferten Diesels
hätte sie zurückgekauft.
Sollte es sich bei dem Argument
von A. /M. mit den "R.B. - Geschäften" tatsächlich um eine reine
Zweckbehauptung gehandelt haben, so wäre doch allein entscheidend, ob die
Bw. das im maßgeblichen Zeitraum wissen hätte müssen. Es
wäre auch nicht ihre Aufgabe, die betriebswirtschaftliche Strategie ihrer
Geschäftspartner zu überprüfen. Maßgeblich wäre
allein, dass sie weder erkannt hätte noch erkennen hätte müssen,
dass Machinationen im Bereich der Umsatzsteuer geplant gewesen wären. Damit
falle aber auch das Argument der Stellungnahme weg, die einen Unterschied
zwischen A. bzw. M. einerseits und X. und Y. andererseits mache. Wer am Markt
bestehen wolle, müsse sich an die Gegebenheiten des Marktes halten und
könne nicht höhere Preise - wie es der Betriebsprüfung offenbar
vorschwebe - mit der Begründung verlangen, man wäre kein
Großunternehmen. Ein Unternehmen, das neu am Markt wäre, erkenne sehr
oft, dass es, um Marktanteile zu erlangen, attraktiv sein müsse (zB durch
aggressives Preisverhalten).
Fehl gehe auch die
Argumentation, dass die Bw. aus dem Umstand, dass sie ein Zahlungsziel
gewährt hätte, schließen hätte müssen, dass A. /M.
gerichtlich strafbare Handlungen begehen würden.
Die beiden Bescheide
(Forderungsexekutionen vom 5. und 25.9.2007) wären von der
Betriebsprüfung gleichfalls völlig falsch eingeschätzt worden. Am
reinen Beweissektor wäre darauf zu verweisen, dass der Bw. noch am
11. September 2007 ein Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H.G.
übermittelt worden wäre. Sie hätte darauf vertrauen können,
dass der Inhalt dieses anwaltlichen Schreibens zutreffend wäre.
Selbst wenn man - was
bestritten werde - anderer Ansicht sein sollte, könnte ihr guter Glaube
erst für Geschäfte, die ab dem 7. September 2007 (Zustellung des
Pfändungsbescheides) getätigt worden wären, in Frage gestellt
werden. Danach hätte die Bw. mit A. überhaupt keine Geschäfte
mehr getätigt und zwar nicht, weil sie erkannt hätte oder erkennen
hätte müssen, dass umsatzsteuerliche Malversationen vorlägen,
sondern schlicht und einfach aus Eigeninteresse hinsichtlich der
Einbringlichkeit ihrer Forderungen. Was die am 27. September 2007
zugestellte Pfändung betreffend M. betreffe, gelte das oben Gesagte
sinngemäß.
Generell wäre
festzuhalten, dass keinerlei Beweisergebnisse vorliegen würden (der Bw.
vorgehalten oder zugänglich gemacht worden wären), in welcher
Höhe A. /M. überhaupt Umsatzsteuerschulden aus Geschäften mit der
Bw. bestünden, auf welche Zeiträume und auf welche Umsätze sich
diese Verbindlichkeiten beziehen würden und wieviel nachträglich von
der Finanzverwaltung (auch über die Forderungsexekutionen) einbringlich
gemacht hätte werden können. Der Betrag von € 6,5 Mio.
wäre nicht annähernd erwiesen. Das Argument der Betriebsprüfung,
es liege in der Natur der Sache, dass bei einer Sofortmaßnahme nicht die
exakte Höhe angegeben werden könne, gehe fehl und entbinde das
Finanzamt nicht von einer entsprechenden Nachweispflicht. Die Bw. bestreite die
Richtigkeit des "durch Erhebung der Betriebsprüfung nunmehr
präzisierten Betrages in Höhe von € 6.313.991,00", der weder
aufgeschlüsselt noch sonst wie erklärt bzw. nachgewiesen worden
wäre.
Die Betriebsprüfung
widerspreche sich auch insoweit, als sie einleitend darauf hinweise, dass sie
"auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages" abstelle, andererseits aber zur Berufung vom
7. Februar 2008 erst dann Stellung nehme, nachdem der
Geschäftsführer (im Beisein der im Protokoll nicht vollständig
angeführten Organwalter der Betriebsprüfung ) am 11. April 2008
vernommen worden wäre.
Insoweit gehe auch der Hinweis
auf einen angeblichen dringenden Verdacht der Abgabenhinterziehung ins Leere,
weil sich die vom Landesgericht für Strafsachen durchgeführten
Maßnahmen ausschließlich auf die Strafanzeige des Finanzamtes
stützen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht
knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht,
bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den
Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer
Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu
begegnen.
Wegen der Akzessorietät
des Pfandrechts ist im Sicherstellungsauftrag eine Aufgliederung nach
Abgabenarten und Zeiträumen vorzunehmen. Die Anführung lediglich einer
Globalsumme ist unzulässig. Die Angabe eines einheitlichen Betrages
genügt nicht, weil diese Vorgangsweise nicht erkennen lässt, für
welchen Abgabenanspruch in welcher Höhe im folgenden Sicherungsverfahren
Pfandrechte begründet werden (RAE, RZ 1563;VwGH 19.10.1999,
98/14/0122).
Da gemäß
§ 276 Abs. 1 iVm § 279 Abs. 1 BAO aber die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid nach jeder
Richtung abändern kann, werden nunmehr die für den gesamten Zeitraum
Februar bis Oktober 2007 angeführten Abgaben unter Zugrundelegung des sich
aus dem Betriebsprüfungsbericht vom 16. Dezember 2008 ergebenden
Aufteilungsschlüssels auf die einzelnen Zeiträume
aufgegliedert:
|
Umsatzsteuer
02/2007
|
25.590,62
|
Umsatzsteuer
03/2007
|
154.353,73
|
Umsatzsteuer
04/2007
|
216.159,33
|
Umsatzsteuer
05/2007
|
484.834,46
|
Umsatzsteuer
06/2007
|
711.233,08
|
Umsatzsteuer
07/2007
|
1.346.833,61
|
Umsatzsteuer
08/2007
|
2.008.495,52
|
Umsatzsteuer
09/2007
|
1.182.036,84
|
Umsatzsteuer
10/2007
|
184.385,44
|
gesamt
|
6.313.922,63
Da
mittlerweile infolge Erlassung der Sachbescheide vom 18. und 19. Dezember
2008 das Ausmaß der Abgabenschuld feststeht, war die Sicherstellung auf
den Betrag von € 6.313.922,63
einzuschränken, weil durch die genannten Bescheide Minderungen des
Abgabenanspruches eingetreten sind.
Im Berufungsverfahren ist nach
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach
für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der
Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen
Voraussetzungen gegeben waren (VwGH 20.2.1997, 95/15/0057), somit nicht, ob sie
im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen.
Ein Sicherstellungsauftrag ist
kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der
Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich
ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld
für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist
(VwGH 7.2.1990, 89/13/0047), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des
Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu
können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere
Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es
liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach
Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des
Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die
Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte
für ihre Höhe sowie für die Gefährdung bzw. wesentliche
Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Die
Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch
nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder
wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG entstand der Abgabenanspruch bei der
Umsatzsteuer mit Ablauf des Monats, in dem die sonstige Leistung erbracht bzw.
das Entgelt vereinnahmt worden ist. Zudem ist die mit Bescheiden vom 18. und
19. Dezember 2008 erfolgte Festsetzung der dem Sicherstellungsauftrag zu
Grunde liegenden Abgaben ein Indiz für die Entstehung des
Abgabenanspruches, obwohl dieser grundsätzlich unabhängig von einer
behördlichen Tätigkeit entsteht, er demnach keine diesbezügliche
Bescheiderlassung voraussetzt (VwGH 19.2.1997, 95/13/0046).
Von einer
Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne der
Bestimmung des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen,
wenn aus der wirtschaftlichen Lage und den sonstigen Umständen des
Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der
Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint
(VwGH 27.8.1998, 98/13/0062).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.2.1990, 89/13/0047) sind
derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei dringendem Verdacht
einer Abgabenhinterziehung gegeben.
Im
gegenständlichen Fall bringt die Bw. zwar selbst keine Einwände gegen
die Annahme der Gefährdung oder Erschwerung der Abgabeneinbringung vor.
Dennoch ist festzuhalten, dass zwar der dringende Verdacht der
Abgabenhinterziehung bestand, der zum Zeitpunkt der Erlassung des
Sicherstellungsauftrages zu erwartenden Steuernachforderung jedoch laut der von
der Betriebsprüfung vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2007 ein zur
Abdeckung der Steuerschulden ausreichendes Vermögen, nämlich
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von € 11.227.146,01,
sonstige Forderungen von € 4.018.015,62 sowie Bankguthaben von
€ 1.260.411,46, selbst unter der Annahme, dass die Forderung
gegenüber der Montec von € 3.469.680,46 nach Ansicht der
Betriebsprüfung uneinbringlich wäre, gegenüberstand.
Somit ist
die weitere kumulative Voraussetzung des § 232 Abs. 1 BAO
nicht als erfüllt anzusehen.
Aus den
dargelegten Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2441-W/08
- Stammnummer
- 38598
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF