Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1036-L/04
Mieterinvestitionen können zu einer Erhöhung des Einheitswertes führen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1036-L/04vom 19.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 51 Abs. 1 BewG umfasst eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auch Gebäude und das Zubehör des Grundstückes. Alle Gegenstände, die als Bestandteile des Gebäudes anzusehen sind - wie z.B. Fußböden, Verfliesungen, WC-Anlagen und Türen - sind beim festzustellenden Einheitswert mitzubewerten. Werden Investitionen in die bauliche Verbesserung des Gebäudes oder eines Gebäudeteiles durchgeführt, so wirken sich diese Investitionen insoweit auf den Gebäudewert aus, als es wegen einer besseren Bauausführung zu einem höheren Ansatz der nach § 53 Abs.3 BewG zu unterstellenden Durchschnittspreise kommt. Bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. Z 1 BewG kann der Einheitswert neu festgestellt werden. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Investitionen nicht der Eigentümer, sondern der Mieter auf eigene Rechnung durchführen lässt. Die Schaffung eines Wirtschaftsgutes "Mieterinvestitionen", welches ertragssteuerlich auf die voraussichtliche Dauer des Mietverhältnisses abgeschrieben wird, steht der bewertungsrechtlichen Zurechnung der Werterhöhung (als Folge der Ausstattungsverbesserung) beim Eigentümer des Grundstückes nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adresse1, vom 13. Juli 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 9. Juni 2004
betreffend Feststellung des Einheitswertes (Wertfortschreibung gem.
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) des Grundbesitzes EZ 999 u.a., KG W,
Adresse2 (Geschäftsgrundstück), zum 1. Jänner 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist
Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 999, KG W. Auf diesem
Grundstück im Zentrum der Stadt W befindet sich das dreigeschossige
Gebäude mit der Grundstücksadresse Adresse2. In diesem Gebäude
wurde im Jahr 2003 zum Zweck der Erweiterung der Tanzschule H das
Kellergeschoß umgebaut.
Mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2004
vom 9. Juni 2004 nahm das Finanzamt Grieskirchen Wels betreffend den
berufungsgegenständlichen Grundbesitz (Geschäftsgrundstück) eine
Wertfortschreibung vor und stellte den Einheitswert in Höhe von 553.600
Euro und den gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhten Einheitswert
in Höhe von 747.300 Euro fest. In der Bescheidbegründung wurde
ausgeführt, dass die Fortschreibung erforderlich war, weil bauliche
Veränderungen vorgenommen wurden bzw. Änderungen in der baulichen
Ausführung eingetreten sind. Aus der beigelegten Berechnung des
Einheitswertes war ersichtlich, dass der Gebäudewert hinsichtlich des
Kellergeschosses (Tanzschule) im Ausmaß eines umbauten Raumes von
1.833 m³ als Bauklasse 4.3/4 mit einem Durchschnittspreis von
36,3364 Euro pro Kubikmeter umbauten Raumes bewertet wurde. Vorher
waren die berufungsgegenständlichen Räumlichkeiten zuletzt im
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1986 (Wertfortschreibung gem.
§ 21 Abs. 1 Z. 1 BewG) im Ausmaß des umbauten Raumes
von 1.833 m³ als Bauklasse 13.3 mit einem Durchschnittspreis von
S 250 (entspricht € 18,1682) pro Kubikmeter umbauten Raumes
bewertet worden.
Gegen diesen Einheitswertbescheid zum 1. Jänner
2004 erhob der Abgabepflichtige fristgerecht
Berufung und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Bescheides. Er führte aus, dass die Tanzschule H
seit November 2003 Mieter des Kellergeschosses sei. Der Mieter habe auf eigene
Kosten und Gefahr bauliche Adaptierungen vorgenommen, die zum Betrieb einer
Tanzschule notwendig seien. Die bereits bestehende Toilettenanlage sei vom
Bestandgeber neu installiert und verfliest worden. Das räumliche
Ausmaß der Toilettenanlage sei nicht verändert worden. Eine
Wertsteigerung des Grundstückes sowie der Bausubstanz sei daher nicht
gegeben. Von der Tanzschule H seien im Wesentlichen folgende
Adaptierungsmaßnahmen durchgeführt worden: Einbau einer
Lüftungsanlage, Verlegung eines Parkettbodens als Tanzfläche (auf
bestehenden Boden), Einbau eines Barbereiches sowie eines
Wartebereiches. Der Berufungswerber zitierte § 57 Abs. 1 BewG,
wonach zum Betriebsvermögen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit
gehören, die dem Betrieb als Hauptzweck dient, soweit die
Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören. Er verwies auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der bewertungsrechtliche
Begriff des Wirtschaftsgutes weiter als der Begriff
"veräußerungsfähiger Gegenstand" sei, da durch den Begriff des
Wirtschaftsgutes alle materiellen und immateriellen Werte erfasst werden,
für die im Fall des Verkaufes des Unternehmens zwecks Fortführung vom
Erwerber etwas bezahlt würde. So seien Aufwendungen für Zu- und
Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die in der Regel nicht zugunsten des
Eigentümers, sondern zum eigenen geschäftlichen Vorteil des
Unternehmens vorgenommen werden, als bei dem Unternehmer selbständig zu
bewertendes Wirtschaftsgut angesehen worden, insbesondere dann, wenn der
Bauaufwand in der Steuerbilanz zu aktivieren sei (VwGH vom 14.11.1960, Zl.
355/57 und vom 6.11.1969, Zl. 1733/68). Mieterinvestitionen seien im
allgemeinen dem Bestandnehmer als dessen wirtschaftliches Eigentum zuzurechnen,
außer die Investitionen gehen auf Grund rechtlicher Abmachungen und
tatsächlicher Gestaltung in das wirtschaftliche Eigentum des Bestandgebers
über (vgl. VwGH vom 4.2.1976, Zl. 1338/75, vom 17.5.1977, Zl. 1934/76,
und vom 25.2.1970, 1794/68). Wenn diese Voraussetzungen nicht zutreffen, gelte
der Bestandnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm geschaffenen
Wirtschaftgüter. Da der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen habe, liegen diese
Voraussetzungen nicht vor. Bei Zurechnung der Mietereinbauten auf den
Bestandnehmer vermöge es beim Bestandgeber zu keinen Wertsteigerungen am
Grundstück oder Gebäude zu kommen. Der Gebäudewert des Kellers
sei daher unverändert mit einem Durchschnittspreis von Euro 18,17 per
m² zu belassen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
7. September 2004 wies das Finanzamt Grieskirchen Wels die Berufung als
unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das
bisher als Keller i.S. von Abstell- und Lagerraum bewertete Untergeschoß
mit Feststellungsbescheid zum 1.1.2004 aufgrund der vorgenommenen Adaptierungen
als Tanzschule bewertungsmäßig neu eingestuft wurde. Nach § 2
Abs. 1 BewG sei jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ein
Mietverhältnis begründe in der Regel nicht ein wirtschaftliches
Eigentum des Mieters am Mietgegenstand, dies sei nur dann zu bejahen, wenn der
Mieter berechtigt wäre, den Mietgegenstand bis zur Substanzerschöpfung
zu nutzen (VwGH 17.4.1989, 88/17/0097). Eine Trennung zwischen dem
unbestrittenerweise dem Berufungswerber gehörenden Gebäude und der
werterhöhenden Adaptierung (Parkettfußboden, Verfliesung, Türen,
Ausstattung als Empfangs- und Barbereich usw.) sei nicht möglich. Dem
Vorbringen des Berufungswerbers, wonach dem im Ertragsteuerrecht geltenden
Grundsatz für Investitionen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses
der Mieter als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen werde, wurde
entgegengehalten, dass diese auf dem Grundsatz der kaufmännischen
Bilanzierung beruhende Übung nicht auf das Bewertungsrecht übertragen
werden könne.
Mit Eingabe vom 6. Oktober
2004 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, weshalb die Berufung wiederum als
unerledigt gilt.
Das Finanzamt legte die Berufung
am 14. Oktober 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 51 Abs. 1
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) gehört zum Grundvermögen der Grund und
Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des
Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen
und sonstigen Vorrichtungen alle Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind.
Nach § 53 Abs. 1
BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken vom Bodenwert
(Abs. 2) und vom Gebäudewert (Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Nach § 53 Abs. 3 BewG
ist der Gebäudewert vorbehaltlich der Bestimmungen der Abs. 4
und 5 aus dem Neuherstellungswert abzuleiten, der sich je nach der Bauweise
und Ausstattung der Gebäude oder der Gebäudeteile bei Unterstellung
von Durchschnittspreisen je Kubikmeter des umbauten Raumes der Gebäude oder
der Gebäudeteile ergibt. Umbauter Raum ist der auf mindestens drei Seiten
von Wänden umschlossene innere nutzbare Raum zuzüglich des Raumes, den
die Umwandung einnimmt.
Nach § 53 a BewG sind
die bei der Ermittlung des Gebäudewertes gemäß
§ 53
Abs. 3 bis 5 zu unterstellenden Durchschnittspreise in der Anlage festgesetzt.
Die Anlage ist ein Bestandteil dieses Bundesgesetzes.
Im angefochtenen Bescheid wurden
die als Tanzschule genutzten strittigen Räumlichkeiten im
Kellergeschoß im Ausmaß eines umbauten Raumes von 1.833 m³ als
Bauklasse 4 (Bank-, Versicherungs-, Geschäfts-, Büro und
Verwaltungsgebäude) bewertet. Vom Finanzamt wurde eine gute bis mittlere
Ausführung angenommen und der Berechnung des Einheitswertes ein
Durchschnittspreis von 36,3364 Euro pro Kubikmeter umbauten Raumes zugrunde
gelegt.
Dagegen wendet sich der
Berufungswerber und begehrt weiterhin die Bewertung der strittigen
Räumlichkeiten als Bauklasse 13.3 (Keller und Kellergeschoße,
mittlere Ausführung) mit einem Durchschnittspreis von € 18,1682. Er
bestreitet nicht, dass die vom Finanzamt der Berechnung des Einheitswertes
zugrunde gelegte Bauklasse und die angenommene Ausführung den
tatsächlichen Verhältnissen widerspricht, sondern er stützt die
beantragte niedrigere Bewertung darauf, dass der durch die vorgenommenen
Adaptierungen erhöhte Wert des Gebäudes nicht ihm als Eigentümer
des Gebäudes, sondern dem Mieter als wirtschaftlichen Eigentümer der
Wirtschaftsgutes Mieterinvestitionen zuzurechnen ist.
Diese Ansicht des Berufungswerbers
ist aus folgenden Gründen verfehlt:
1. Das Wirtschaftsgut Mieterinvestitionen (Zu- und Umbauten
an einer gemieteten Liegenschaft) beinhaltet nicht einen materiellen oder
ideellen Anteil am Gebäude, sondern beinhaltet das Recht, den
Mietgegenstand mit den vom Mieter vorgenommenen Veränderungen (bauliche
Adaptierungen) eine bestimmte Zeit - in der Regel die Vertragsdauer - zu
benutzen. Diese Mieterinvestitionen sind daher nach den ertragssteuerrechtlichen
Bestimmungen auf die Dauer der voraussichtlichen Nutzung (Vertragsdauer)
abzuschreiben. Ein wirtschaftliches Eigentum am Gebäude oder
Gebäudeteilen wird dadurch aber - im Gegensatz zu den beweglichen, nicht
fest mit dem Gebäude verbundenen Gegenständen - nicht begründet.
Die in der Berufung zitierten VwGH-Erkenntnisse betreffen die selbständige
Bewertbarkeit des Wirtschaftsgutes "Mieterinvestitionen", geben aber keinen
Anhaltspunkt dafür, dass das Wirtschaftsgut "Gebäude" bzw.
"Gebäudeteile" nicht mehr dem zivilrechtlichen (und gleichzeitig auch
vermuteten wirtschaftlichem) Gebäudeeigentümer, sondern dem Mieter
(als wirtschaftlichem Eigentümer des Wirtschaftsgutes Mieterinvestitionen)
zuzurechnen wäre.
2. Nach § 2 Abs. 1 BewG ist
Bewertungsgegenstand die wirtschaftliche Einheit. Die wirtschaftliche Einheit
Betriebsvermögen besteht aus den einzelnen Wirtschaftsgütern des
Betriebes. Neben dem Wirtschaftsgut "Betriebsgrundstück" kann es auch ein
Wirtschaftsgut "Mieterinvestitionen" geben. Wirtschaftliche Einheit ist
im berufungsgegenständlichen Fall aber nicht ein Betriebsvermögen oder
ein Betriebsgrundstück, sondern das Geschäftsgrundstück EZ 999
u.a., KG W, Adresse2. Nach § 51 Abs. 1 BewG umfasst diese
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auch die Gebäude und das
Zubehör des Grundstückes. Alle Gegenstände, die Bestandteil des
Gebäudes sind, sind daher beim Gebäudewert mitzubewerten.
Parkettfußboden, Verfliesungen, WC-Anlagen und Türen sind fest mit
dem Gebäude verbunden und daher dessen Bestandteile. Investitionen in das
Gebäude, die der Verbesserung der baulichen Ausführung eines
Gebäudes (oder Gebäudeteiles) dienen, können daher bei
Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenzen des § 21 Abs. 1
Z. 1 BewG zu einer Neufeststellung des Einheitswertes führen.
Die Investitionen (des Mieters) in die Bareinrichtung und den
Empfangsbereich gelten hingegen als Investitionen in bewegliche
Gegenstände, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, bzw. sind
als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie bleiben daher bei einer allfälligen
Neufeststellung des Einheitswertes unberücksichtigt. Ob nun die
Investitionen in das Gebäude, die der Verbesserung der baulichen
Ausführung eines Gebäudes (oder Gebäudeteiles) dienen, vom
Eigentümer oder vom Mieters vorgenommen werden, macht keinen Unterschied
darin, nach welcher Bauklasse und nach welcher Ausführung das Gebäude
(oder der Gebäudeteil) zu bewerten ist. Das Entstehen eines
Wirtschaftsgutes "Mieterinvestitionen" beim Mieter hindert nicht die
Neubewertung der wirtschaftlichen Einheit "Grundvermögen" wegen baulicher
Verbesserung der Ausführung eines Gebäudes. Auch kommt es nicht darauf
an, ob diese Mieterinvestitionen tatsächlich zu einer Wertsteigerung des
Grundstückes oder Gebäudes geführt haben, da nach den
maßgeblichen Gesetzesbestimmungen (§ 53 Abs. 3 BewG und Anlage
zu § 53 a BewG) die dort festgestellten Durchschnittspreise,
differenziert nach Bauklasse und Ausführung zu unterstellen sind. Es kommt
auch nicht darauf an, ob der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses
den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen hat, weil die Bewertung
ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum
Bewertungsstichtag (hier 1.1.2004) zu erfolgen hat.
Da der Berufungswerber keine
Einwendungen dagegen vorbrachte, dass die vom Finanzamt angenommene Bauklasse
und Ausführung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen
würden, war die vom Finanzamt vorgenommene Einstufung als zutreffend
anzuerkennen.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 19.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 51 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 3 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1036-L/04
- Stammnummer
- 38597
- Gültig
- 19.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF