Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1439-L/07
Liebhaberei ist anzunehmen, wenn lt. Prognoserechnung kein Einnahmenüberschuss entsteht. Eine Einstellung der Tätigkeit infolge Privatkonkurses hat auf die Beurteilung keinen Einfluss.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1439-L/07vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom
13. August 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
11. Juli 2007 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2001
bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
2000 leaste der nunmehrige Bw. ein Büroobjekt, das er
ab 2001 vermietete. Aus § 4 des Leasingvertrages gehen die Leasingrate
und die Anpassungsmodalitäten hervor, in § 5 ist geregelt, dass
der Leasingnehmer Betriebskosten und öffentliche Lasten samt Umsatzsteuer
trägt; laut § 3 verzichtet der Leasingnehmer auf die Dauer von
15 Jahren ab Fälligkeit der ersten Monatsleasingrate auf die
Ausübung des Kündungsrechtes. Laut § 6 Abs. 6 wird bei
Berechnung der Leasingrate von Investitionskosten in Höhe von netto
2.237,037 S ausgegangen; sollten sie sich über 100.000 S erhöhen,
wird die Leasingrate erhöht und der Leasingnehmer akzeptiert dies.
Der nunmehrige Bw. legte der Abgabenbehörde erster
Instanz eine Prognoserechnung betreffend die Vermietung des Objektes von 2000
bis 2021 vor, aus dem sich per Saldo ein Einnahmenüberschuss ergab.
Gleichzeitig teilte er mit, dass das Leasingobjekt nach 15 Jahren zum
Restbuchwert erworben werde.
Anlässlich einer im April 2007
durchgeführten Betriebsprüfung teilte der nunmehrige Bw. mit, dass er
sich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zwangsausgleich
befinde und die Bank gegen ihn als persönlich haftenden Gesellschafter
Forderungsexekution betreibe. Er sei seit März 2007 im Privatkonkurs.
"Durch diesen Umstand" habe er die anfallenden Leasingraten für sein
Vermietungsobjekt ab März 2006 (= Konkurseröffnung über die
GmbH) nicht mehr bezahlt, weshalb der Leasinggeber die Rechte am Leasingobjekt
zurückforderte; die Mieteinkünfte habe der Bw. aber sehr wohl
lukriert. Anlässlich der Betriebsprüfung ging man von einem
abgeschlossenen Betätigungszeitraum aus und qualifizierte die
Vermietungstätigkeit als Liebhaberei: Die Prognoserechnung könne nicht
mehr eingehalten werden, da diese von einem Kauf nach Ablauf des 15.
Leasingjahres ausging - ohne den Kauf, d.h. Wegfall der Leasingrate, wäre
im Beobachtungszeitraum ein Gesamtüberschuss nicht zu erzielen. Mit
Einstellung der Leasingzahlungen per März 2006 fiel das Objekt an den
Leasinggeber zurück. Die vorzeitige Beendigung der
Vermietungstätigkeit durch Zahlungsunfähigkeit sei Unternehmerrisiko
und stelle keine Unwägbarkeit dar. Es liege ein abgeschlossener
Beobachtungszeitraum vor, die Vermietungstätigkeit sei als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO zu qualifizieren und den
Verlusten 2001 bis 2005 steuerlich keine Beachtung zu schenken. In der Folge
wurde auch hinsichtlich des Werbungskostenüberschusses bezüglich der
Vermietungstätigkeit aus 2006 von Liebhaberei ausgegangen.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen auf die Entscheidung des UFS vom 22. November 2006,
RV/0560-G/05 Bezug genommen, wonach die Konkurseröffnung über einen
Gesellschafter eine Unwägbarkeit sei.
In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung zur
Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Privatkonkurs am
24. Mai 2007 eröffnet wurde. Die Prognoserechnung konnte bereits
zum Zeitpunkt der Prüfung (April 2007) nicht eingehalten werden, die
tatsächlichen Ergebnisse 2002 bis 2005 wichen von der Prognoserechnung
wesentlich ab; die Prognoserechnung enthält nicht alle Werbungskosten bzw.
hat sie teilweise unrichtige Ansätze: In der Prognoserechnung fehlen ab
2004 die Zinsen als Werbungskosten (in den tatsächlichen Ergebnissen
berücksichtigte der nunmehrige Bw. sie jedoch bis 2005), ab 2006 fehlen die
Betriebskosten als Werbungskosten. Die AfA ab 2015 wurde zu gering angesetzt,
ebenso die Zinsen ab 2015. Die Leasingraten betrugen 2006 10.980,00 €,
laut Prognoserechnung 9.780,00 € und besteht diese Differenz auch in
den Folgejahren. Unter Berücksichtigung der angefallenen Zinsen und der
AfA-Differenz ab 2015 ergibt sich ein Werbungskostenüberschuss von
18.192,00 €, wobei die fehlenden Betriebskosten ab 2006, Zinsen ab
2015 und die Differenz bei den Leasingraten noch nicht berücksichtigt
sind.
In einer Stellungnahme dazu verwies der Bw. nochmals auf
die oa. Entscheidung des UFS. Weiters führte er aus, dass er in der
Prognoserechnung "immer eine Abschreibung von 3 % berücksichtigt"
habe. Sie richte sich nach den Verhältnissen des Leasingnehmers als
"Privater". Es sei statt Leasing evtl. ein Kauf anzunehmen und die Abschreibung
mit 1,5 % anzusetzen. Investitionskosten laut Leasingvertrag in Höhe
von 162.572,00 € ergeben unter Berücksichtigung eines Abzugs von
20 % für Grund eine Bemessungsgrundlage von ca. 130.000 €
und eine Jahresabsetzung von 1.950,00 €. Dies führe in der
Prognoserechnung zu einem Minderaufwand in den ersten 15 Jahren von
29.250,00 € und zu einem positiven Ergebnis auf einen
Beobachtungszeitraum von 20 Jahren.
Aus der Prognoserechnung ist dazu ersichtlich, dass er ab
2003 von einer AfA von 1.177,12 € ausging, wobei er von 2012 bis 2014
keine AfA ansetze, sie 2010 auf 1.084,00 € und 2011 auf
788,42 € reduzierte. Die AfA betrug laut Prognoserechnung 2000:
1.282,00 €, 2001: 5.439,00 €, 2002:
1.301,39 €.
Die Prognose errechnet einen Einnahmenüberschuss in
den Jahren 2000 bis 2021 in Höhe von 10.352,00 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die -
durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3)
zu erzielen, und - nicht unter
Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand
objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich
geschlossene und mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestattete Einheit
gesondert zu beurteilen.
Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde
alle Beurteilungsgrundlagen offenzulegen, aus denen sich die
Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung zuverlässig beurteilen
lässt. Nach § 119 BAO hat der Abgabepflichtige alle für
den Bestand und den Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände
offenzulegen, worunter alle jene Sachverhaltselemente über die
Ertragsaussichten einer zunächst verlustbringenden Tätigkeit in
absehbarer Zeit fallen, die nur dem Abgabepflichtigen bekannt sein können,
und für die er demnach auch näher an Sache und Beweis ist als die
Abgabenbehörde (VwGH 3.7.1996, 93/13/0171, 17.9.1996, 95/14/0052 und
24.4.1997, 94/15/0012). Der Steuerpflichtige hat somit anhand konkreter, von der
tatsächlichen Art der Wirtschaftsführung ausgehender Berechnungen die
objektive Ertragsfähigkeit seiner Tätigkeit darzulegen (VwGH
24.4.1997, 94/15/0012).
Nur der gesamte Zeitraum - im Prognosefall der absehbare
Zeitraum - einer rechtlich gleich zu beurteilenden Betätigung
(Zeiträume gleicher Bewirtschaftungsart) erlaubt die Untersuchung ihrer
Aussicht auf Ertrag. Nur auf einen solchen Zeitraum hat sich auch die
vorzunehmende Untersuchung eines subjektiven Ertragstrebens desjenigen, der sich
betätigt, zu beziehen (VwGH 22.4.1998, 96/13/0189).
Die Gewinnerziehungsabsicht ist eine innere Tatsache, die
nur anhand von äußerlichen Merkmalen beurteilt werden kann. Deshalb
ist für das Vorliegen einer Gewinnabsicht darauf abzustellen, ob nach den
objektiven Verhältnissen auf Dauer gesehen damit gerechnet werden kann,
dass sich nachhaltig nicht nur ein Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen,
sondern auch ein Überschuss (Gewinn) ergibt. Es muss ein Gesamtgewinn bzw.
ein Gesamtüberschuss angestrebt werden.
Es ist nun anhand der LVO zu überprüfen, ob die
Art der Bewirtschaftung des vermieteten Objektes im absehbaren Zeitraum einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
ließ. Die vom Bw. gelieferte Prognoserechnung geht - w.o.a. - von einem in
den Jahren 2000 bis 2021 zu erzielenden Einnahmenüberschuss von
10.352,00 € aus. Den Ausführungen der Betriebsprüfung zur
Berufung wird vom Bw. lediglich entgegen gehalten, dass "in der Prognoserechnung
immer eine Abschreibung von 3 % berücksichtigt wurde": Dieses Argument
ist nicht geeignet, die Argumente der Betriebsprüfung zu entkräften,
da laut Prognoserechnung die AfA in den Jahren 2000 bis 2021 keinen fixen Satz
aufwies, also schon aus diesem Grund nicht "immer eine Abschreibung von 3 %
berücksichtigt" wurde. Seine weiteren Ausführungen in der
Stellungnahme zur Äußerung der Betriebsprüfung sind
unverständlich und bringen nichts für sein Berufungsbegehren, zumal
sich die Investitionskosten laut Leasingvertrag auf die Änderung der
Leasingrate beziehen und ein Ausfluss auf die Prognoserechnung nicht zu ersehen
ist. Eindeutig ist jedoch, dass der Bw. den Ausführungen der
Betriebsprüfung ua. zum Fehlen der Betriebskosten als Werbungskosten ab
2006 und zum Fehlen der Zinsen als Werbungskosten ab 2004 ebenso wenig
entgegensetzte wie dem Umstand, dass schon bei Ignorieren der fehlenden
Betriebskosten ab 2006 der Zinsen ab Kauf 2015 und der Differenz/Leasingraten
ein Werbungskostenüberschuss von 18.192,00 € entsteht.
Dem Bw. ist es insoweit nicht gelungen, den Berechnungen
durch die Betriebsprüfung, wonach nicht die Prognoserechnung mit einem
Einnahmenüberschuss von 10.352,00 € zutrifft, sondern ein
Werbungskostenüberschuss von 18.192,00 € im Zeitraum 2000 bis
2021 entsteht, sachliche Argumente entgegen zu setzen: In der Prognoserechnung
des Bw. wurden ab 2004 Zinsen nicht als Werbungskosten berücksichtigt - in
den tatsächlichen Ergebnissen bis 2005 allerdings schon -; die Leasingraten
2006 betrugen 10.980,00 €, laut Prognoserechnung des Bw. nur
9.780,00 € - die Differenzen der Leasingraten ließ er auch
für die Folgejahre bestehen indem er die Anpassung der Leasingraten laut
Leasingvertrag unterließ; weiters führte er ab 2006 die
Betriebskosten nicht mehr als Werbungskosten an.
Es ist in diesem Zusammenhang von einer geschönten
Prognoserechnung durch den Bw. auszugehen, die nicht der tatsächlichen
Bewirtschaftung entspricht, die im Zeitraum 2000 bis 2021 keinen
Gesamtüberschuss der Einnahmen erwarten lässt. Aus diesem Grund liegt
bei der Vermietungstätigkeit des Bw. Liebhaberei ab Beginn der
Vermietungstätigkeit vor.
Der Umstand, dass er während des Zeitraums, für
den er die Prognoserechnung erstellte, die Vermietung einstellte ändert
daran nichts, dass seine Tätigkeit - w.o.a. - von Beginn an einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erwarten
ließ.
Es ist aus diesem Grund nicht näher auf sein Argument
des Privatkonkurses als Unwägbarkeit (sein Verweis auf UFS vom 22.11.2006,
RV/0560-G/05) einzugehen, wiewohl darauf hinzuweisen ist, dass in der bezogenen
UFS-Entscheidung das Vorliegen einer Einkunftsquelle unstrittig war (was
konträr zum berufungsgegenständlichen Fall ist) und die
Konkurseröffnung entscheidend war für die Änderung des
wirtschaftlichen Verhaltens, während der Bw. die Zahlung seiner
Leasingraten 15 Monate vor Eröffnung des Privatkonkurses gegen ihn
einstellte, weshalb grundsätzlich auch die von ihm bezogene
UFS-Entscheidung nichts für sein Berufungsbegehren bringen kann.
Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
12. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1439-L/07
- Stammnummer
- 38591
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF