Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1008-L/08
Sicherheitszuschlag bei einem Restaurant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1008-L/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FS, vertreten durch WS, vom
29. Oktober 2007 und 6. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom
19. September 2007 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2003 bis 2005 und Umsatz- und Einkommensteuer
2003 bis 2005 sowie den Bescheid vom 8. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer 2006
entschieden:
(1) Der
Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer 2003 bis 2005 wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
(2) Der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
festgesetzten Abgaben betragen:
Einkommensteuer
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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2006
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Einkommen
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42.911,61 €
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Einkommensteuer
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13.213,77 €
|
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|
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anrechenbare Lohnsteuer
|
0,00 €
|
ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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13.213,77 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
(3) Die Berufung gegen die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 wird gemäß 273 Abs
1 lit a BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. A. Beim Berufungswerber - der bis 2006 ein Restaurant
führte - wurde im Jahr 2007 eine Betriebsprüfung (BP)
durchgeführt. In der Niederschrift zur Schlußbesprechung vom
12. September 2007 wurde folgendes festgehalten:
a. Grundaufzeichnungen:
Im Zuge der BP habe man festgestellt, dass die
Reservierungsbücher bzw. andere Aufzeichnungen für Tischreservierungen
(Kalender etc) nicht aufbewahrt worden seien. Gemäß
§ 132 BAO
seien Bücher, Aufzeichnungen und die zu den Büchern und Aufzeichnungen
gehörenden Belege aufzubewahren. Dazu zählten auch Schriftstücke,
die die wesentlichen Merkmale von Geschäftsfällen enthielten und als
Grundlage für die Eintragung (Belegprinzip) dienen würden.
Zu diesen Belegen müsse man unter anderem
Zimmerreservierungspläne (UFS 3.1.2007, RV/1657-W/05) sowie
Reservierungsbücher über Tischbestellungen (Feiern, Begräbnisse,
Hochzeiten) rechnen. Diese Unterlagen hätten einen Bezug zu
dokumentationspflichtigen Vorgängen und seien daher erforderlich, um die
Kontrolle der Bücher und Aufzeichnungen zu ermöglichen. Weiterer Zweck
der Aufbewahrung dieser Belege und Unterlagen sei die verlässliche
Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung. Die
Nichtaufbewahrung dieser Belege ziehe die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages nach sich.
b. Feststellung zu den Inventuren: Im Zuge der BP seien
auch die Bestände und der Zukauf bei der Warengruppe "Spirituosen"
überprüft worden. Dabei habe sich folgende Feststellung
ergeben:
(1) Gordon Gin 2004:
AB 1,629 (aus 0,7 l)
Zugang 0,7 l
EB 2,943 (aus 0,7 l).
(2) Allgemeines zum Spirituoseneinkauf:
Im Prüfungszeitraum 2003 bis 2005 sei kein Einkauf von
Rum (Schankrum) und Campari festgestellt worden.
Beim Schnaps und Whisky sei folgendes festgestellt
worden:
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|
2003
|
2004
|
2005
|
Marillenschnaps
Zukauf
|
10,7 l
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0,0 l
|
1,75 l
|
Whisky
|
|
|
|
Zukauf
|
0,0 l
|
0,0 l
|
4,00 l
Die BP verhänge aufgrund dieser Feststellungen einen
Sicherheitszuschlag:
|
|
2003
|
2004
|
2005
|
Sicherheitszuschlag netto
|
4.000,00
|
5.000,00
|
4.000,00
|
zu 10%
|
1.880,00
|
2.350,00
|
2.000,00
|
zu 20%
|
2.120,00
|
2.650,00
|
2.000,00
B. Am 14. September 2007 übermittelte der Bw.
folgende Darstellung an die BP:
a. Zum Rumeinkauf: Einige Jahre nach der
Betriebseröffnung habe der Bw. eine große Menge Rum von einem
Lieferanten kostenlos erhalten. Dieser sei auch laufend inventiert worden und es
seien am 31. Dezember 2002 noch rd 20 Flaschen vorhanden gewesen. Der
Vorrat habe sich dann jährlich bis 31. Dezember 2005 auf rd 9 Flaschen
reduziert. Dem Prüfer seien alle Inventuren vom 31. Dezember 2002 bis
31. Dezember 2005 vorgelegen. Aufgrund dieses Vorrats sei kein weiterer
Rumeinkauf in den Prüfungsjahren notwendig gewesen.
b. Campari sei nie verkauft worden und sei auch nie auf der
Getränkekarte aufgeschienen.
c. In der damaligen Besprechung sei festgehalten worden,
dass es aus diversen Gründen (günstiger Einkauf bei Abnahme
größerer Mengen, Aktionen, Gratislieferung Gläser mit Abnahme
von Getränken), mengenmäßig zu größeren
Einkäufen gekommen sei. Das erkläre auch den Marillenschnapseinkauf im
Jahr 2003 (Einkauf eines hochwertigen Schnapses um 15,00 € die
Flasche). Solange der Vorrat ausreichend gewesen sei, wäre es zu keinen
weiteren Einkäufen gekommen und da könne es natürlich vorkommen,
dass es dann über mehrere Jahre keine Zukäufe einer Schnapssorte
gegeben habe. Der Bw. habe auch den gesamten Spirituoseneinkauf
mengenmäßig inklusive der Vorratsbestände über den gesamten
Prüfungszeitraum überprüft und die einzige Abweichung sei beim
Gordon Gin mit 10x 2cl gegeben gewesen.
C. Die Ergebnisse der Betriebsprüfung wurden im
BP-Bericht vom 19. September 2007 unter den Tz 1-5 verarbeitet.
Bezüglich der Wiederaufnahme des Verfahrens für die Umsatzsteuer 2003
bis 2005 wurde auf die Tz 1-3 des Berichtes verwiesen, bezüglich der
Wiederaufnahme für die Einkommensteuer 2003 bis 2005 auf die Tz 4 und 5 des
Berichtes. In Tz 1 bis 3 des Berichtes werden die steuerlichen Auswirkungen des
Sicherheitszuschlages verarbeitet, dabei wird in Tz 1 des Berichtes auf Pkt 1
der Niederschrift vom 12. September 2007 verwiesen. In Tz 4 des Berichtes sind
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb enthalten und in Tz 5 der Verlustabzug.
Ein Verweis auf Pkt 1 der Niederschrift findet sich in diesen Tz nicht.
2. Gegen die Bescheide der Betriebsprüfung betreffend
Wiederaufnahme Umsatz- und Einkommensteuer 2003 bis 2005 und Umsatz- und
Einkommensteuer 2003 bis 2005 vom 19. September 2007 wurde - nach
verlängerter Rechtsmittelfrist - am 29. Oktober 2007 Berufung eingelegt.
a. In den Wiederaufnahmebescheiden werde in der
Begründung auf die Niederschrift bzw den Prüfbericht verwiesen. Im
Bericht werde unter Wiederaufnahme des Verfahrens bei der Umsatzsteuer auf die
Tz 1-3 und bei der Einkommensteuer auf die Tz 4-5 verwiesen. Diese Textziffern
enthielten keinerlei Feststellungen betreffend neu hervorgekommener Tatsachen.
Der Ansatz des Sicherheitszuschlages stelle keine neu hervorgekommene Tatsache
dar. Die Wiederaufnahme sei daher nicht begründet.
b. Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages aufgrund
der nichtaufbewahrten Reservierungsbücher sei nicht gerechtfertigt, da es
sich bei den Reservierungsbüchern nicht um die Dokumentation von
Geschäftsfällen handle. Man verweise diesbezüglich auf SWK 2007,
S 778 (betr. Terminkalender). Auch bei Reservierungsbüchern, Tischkalendern
und Voranmeldelisten könne nicht darauf geschlossen werden, dass die
solchermaßen geplanten Geschäftsfälle auch tatsächlich so
abgewickelt worden seien. Ein vereinbarter Termin bedeute noch nicht die
Entstehung eines Geschäftsfalles, sondern sei ein Angebot. Es sei daher
offen, ob der Termin zustandegekommen sei oder welche Art von Geschäftsfall
sich daraus entwickelt habe. Auch der VwGH habe in der Entscheidung vom
19.12.1990, 86/13/0094 ausgesprochen, dass das Nichtaufbewahren von Preislisten
und Kalendern mit Kundenvoranmeldungen für sich allein keine Handhabe
biete, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen.
Hinsichtlich des Spirituosenverbrauches verweise man auf
die Beilage zur Niederschrift.
3. Am 11. Februar 2008 nahm die BP zur Berufung wie
folgt Stellung:
a. Wiederaufnahme:
Verwiesen werde auf Seite vier des BP-Berichtes, wo unter
"steuerliche Feststellungen" (Sicherheitszuschlag) auf Punkt 1 der Niederschrift
(Grundaufzeichnungen und Feststellung zu den Inventuren) hingewiesen werde.
b. Losungsermittlung:
Die Ermittlung der Tageslosung erfolge nach der "Stock-
oder Standverrechnung". Im Zuge der BP sei beanstandet worden, dass an nicht
wenigen Tagen Losungen erzielt worden seien, welche entweder nur die
Umsätze zu 10% oder zu 20% erfassten. Dies sei damit erklärt worden,
dass erst am nächsten oder übernächsten Tag eine Stockverrechnung
erfolgt sei. Bei dieser sei Anknüpfungspunkt der innerbetriebliche
Warenverkehr und nicht die vom Unternehmer im wirtschaftlichen
Geschäftsverkehr erzielten Einnahmen. Der Kellner als Mitarbeiter
(Erfüllungsgehilfe) des Unternehmers kassiere für diesen in dessen
Namen und für dessen Rechnung die Einnahmen und könne daher nicht
selbständig kontrahieren. Eine Stockverrechnung könne etwa für
die Kontrolle der Mitarbeiter oder im Rahmen einer Warenbuchführung
verwendet werden, ersetze aber nicht eine ordnungsgemäße
Losungsermittlung durch Einzelaufzeichnungen oder vereinfachte
Losungsermittlungen (Kassasturz). Da keine separate Losungsermittung neben der
Stockverrechnung durchgeführt und Reservierungsbücher und
Terminkalender nicht aufbewahrt worden seien, wobei der unregelmäßige
Zukauf von Spirituosen hinzukomme, erscheine die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages laut Niederschrift als gerechtfertigt.
4. Am 6. Juni 2008 wurde vom Bw. Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 8. Mai 2008 erhoben: Für die Jahre
2003 bis 2005 habe es eine BP gegeben und aufgrund der Feststellungen eine
Wiederaufnahme der Jahre 2003 bis 2005. Gegen diese Bescheide habe man berufen
und gehe davon aus, dass der Berufung stattgegeben werde. Durch die Stattgabe
ergebe sich für 2006 ein zusätzlicher Verlustvortrag in Höhe von
8.000,00 €, das bedeute einen Gesamtverlustvortrag von
26.113,84 €.
Beantragt werde, den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Zudem stelle man den Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung.
5. Am 12. August 2008 erließ das zuständige
Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung betreffend Wiederaufnahme Umsatz- und
Einkommensteuer 2003 bis 2005 (Auszug):
Aufgrund der im BP-Bericht dargestellten - erst im Zuge der
BP hervorgekommenen Aufzeichnungsmängel - sowie der Unstimmigkeiten im
Wareneinkauf und der sich daraus ergebenden (im Spruch anderslautenden)
Bescheide, seien die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme von Amts wegen
gegeben gewesen.
Im übrigen habe das Finanzamt in seinen
Wiederaufnahmebescheiden mit dem Verweis auf die im Prüfbericht getroffenen
Feststellungen die im Prüfbericht dargestellten Wiederaufnahmegründe
herangezogen.
Im Prüfbericht sei auf die Tz 1 bis 5 verwiesen
worden, in welchen die Änderungen der Bemessungsgrundlagen dargestellt
worden seien und andererseits werde in der Tz 1 auf Punkt 1 der Niederschrift
verwiesen, in der die neu hervorgekommenen Tatsachen - Aufzeichnungsmängel,
Unstimmigkeiten Wareneinkauf - dargestellt würden. Es seien somit
Sachverhaltselemente gegeben, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung
zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Da die steuerlichen
Auswirkungen der hervorgekommenen Tatsachen keineswegs geringfügig seien,
habe die Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs 4 BAO zu erfolgen.
6. Am 12. August 2008 wies das Finanzamt die Berufung gegen
die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 ab und verwies auf die
gesonderte Begründung. In der Bescheidbegründung vom 13. August
2008 ist dazu folgendes angeführt (Auszug):
a. Schon formelle Buchführungsmängel, die Zweifel
betreffend die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nach
sich ziehen würden, könnten die Schätzungsbefugnis der
Abgabenbehörde begründen. Der VwGH sehe Mängel im Bereich der
Erfassung von Bargeschäften als in besonderer Weise relevant an. Dabei sei
der Zeitpunkt der Erfassung bzw des Festhaltens nur ein Kriterium. Daneben komme
auch den übrigen Erfordernissen des § 131 BAO entsprechende
Bedeutung zu. So habe der VwGH die bloß wöchentliche anstatt der
täglich erfolgenden Ermittlung oder Aufzeichnung der Losung als
maßgeblichen Formmangel qualifiziert. Fehlerhafte und vernichtete
Grundaufzeichnungen seien nach Ansicht des Gerichtshofes immer und in jedem Fall
geeignet, die sachliche Richtigkeit von Büchern und Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen.
Verwiesen werde auf die Mängel laut Niederschrift:
Grundlosungsaufzeichnungen seien nicht aufbewahrt worden. Inventurmängel
lägen vor. Damit sei der Zustand der zu prüfenden
Buchhaltungsunterlagen für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit
nur mehr sekundär relevant.
b. Die Feststellung der Stockverrechnung führe zur
Verwerfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung. Die Erfassung
mittels Standardlisten diene in erster Linie der Kontrolle der Kellner.
Über den Verbrauch der Waren werde die abgelieferte Losung
überprüft. Standlisten stellten aber keine Grundlosungsaufzeichnungen
dar. Dagegen hätten Reservierungsbücher und andere Aufzeichnungen
für Tischreservierungen (Kalender) aufbewahrt werden müssen.
c. Die Schätzungsberechtigung sei dem Grunde nach
gegeben. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde frei.
Ein gewisses Maß an Unsicherheit sei in Kauf zu nehmen. Die Methode der
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages gehöre zu den
anerkannten Elementen der Schätzung. Diese könnten sich an den
Gesamteinnahmen, Einnahmenverkürzungen oder Umsätzen orientieren.
d. Von einer ordnungsgemäßen Kassaführung
könne schon deshalb nicht die Rede sein, weil die Eintragungen entgegen der
bestehenden Rechtslage nicht tagesbezogen vorgenommen worden seien. Das Fehlen
von Aufschreibungen über den täglichen Kassastand stelle einen
Buchführungsmangel dar. Die Ermittlung von Umsätzen und Erlösen
sei nicht anhand der Verkäufe, sondern nach der Stockverrechnung
vorgenommen worden. Die Aufzeichnungen beruhten daher auf kalkulatorisch
ermittelten Werten. Anknüpfungspunkt seien nicht tatsächlich erzielte
Einnahmen, sondern innerbetriebliche Warenlieferungen. Das Rechenwerk entziehe
sich damit jeder nachprüfenden Kontrolle. Soll-Ist-Vergleiche des
Kassenbestandes seien nicht möglich. Damit werde die
Schätzungsberechtigung nach § 184 BAO ausgelöst.
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 1,5%
bis 2% sei damit gerechtfertigt. Die Berufung sei abzuweisen.
7. Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2008
wurde die Berufung vom 6. Juni 2008 gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom
8. Mai 2008 als unbegründet abgewiesen: Da der Berufung vom
29. Oktober 2007 nicht stattgegeben worden sei, ergebe sich keine
Änderung des Verlustvortrages. Man verweise auf die
Berufungsvorentscheidungen vom 12. August 2008.
8. Mit Schreiben vom 27. August 2008 beantragte der
Steuerpflichtige die Vorlage der Berufung gegen die Wiederaufnahme der Umsatz-
und Einkommensteuer 2003 bis 2005, der Umsatzsteuer 2003 bis 2005 und der
Einkommensteuer 2003 bis 2006 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
9. Am 17. September 2008 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
a. Am 17. Dezember 2008 führte der UFS mit der
Steuerberatung und der Finanzbehörde eine Erörterung der Sach- und
Rechtslage durch. Zusammengefasst erbrachte die Erörterung folgende
Ergebnisse:
Zunächst wurde festgehalten, dass das Nichtaufheben
von Unterlagen, aus denen die Losungen der einzelnen Tage zumindest mittelbar
überprüft werden können, nicht - wie vom Bw. angenommen - ohne
Relevanz ist. Es war jedoch der steuerlichen Vertretung insoweit zuzustimmen,
als ein derartiger Mangel für sich allein noch nicht zu einer
Zuschätzung führen kann. Zur Begründung eines Mangel der zu einem
Sicherheitszuschlag führt, müsste nach der Rspr ein weiterer
Buchhaltungs- oder Aufzeichnungsmangel hinzutreten, der die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infrage stellt.
Die Betriebsprüfung hat in der Niederschrift vom
12. September 2007 darauf verwiesen, dass bei einzelnen Spirituosen in
einzelnen Jahren kein Einkauf festgestellt werden konnte. In der Stellungnahme
der BP vom 11. Februar 2008 wird zusätzlich angeführt, dass aufgrund
einer Stockverrechnung eine nicht ordnungsgemäße Losungsermittlung
vorliegt. Eine solche habe der Bw. auch nicht neben der Stockverrechnung
geführt.
(1) Zum ersten Punkt konnte klargestellt werden, dass der
Rumeinkauf offensichtlich in der Inventur 1.1.2002 erfasst war. Die Aussage,
wonach Campari nicht verkauft wurde, findet keine Widerlegung. Auch der
Marilleneinkauf war aus der Inventur offenkundig zu ersehen. Die Frage des
Whiskyverbleibs konnte nicht exakt geklärt werden.
(2) Zur Losungsermittlung ist folgendes festzustellen:
Der Bw. und die Steuerberatung behaupten, dass die Losung
täglich - allerdings erst am nächstfolgenden Morgen und somit jeden
Tag - ermittelt worden ist. Diese Behauptung wurde von der BP bestritten, aber
nicht eindeutig widerlegt. Die BP hat sich mit den "Stationslisten"
beschäftigt. Diesen sind die Getränkebestände zu entnehmen.
Stationslisten sind im Arbeitsbogen für den 13. und 15. Dezember 2005
enthalten. Weiters ist den für einige Monate - nämlich 2, 9 und
4-6/2004, sowie 1, 4 und 6/2003 - im Arbeitsbogen enthaltenen
Erlösübersichten zu entnehmen, dass an manchen Tagen nur 10%ige und an
anderen Tagen nur 20%ige Losungen aufgezeichnet wurden. Diesen Umständen
hat die BP offenbar entnommen, dass eine tägliche Losungsaufzeichnung nicht
erfolgt ist, während nach den Abgaben des Bw. lediglich die Verteilung auf
10% und 20% später erfolgte und die Losungserfassung täglich. Nach der
Darstellung der BP war der Betrieb schon beendet und daher waren Ermittlungen
nur schwer zu führen. Eine niederschriftliche Befragung des Bw. durch die
BP erfolgte nicht.
b. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 zog der Bw. den
Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
10. Nach der Aktenlage wurde der gegenständliche
Betrieb am 31. Januar 2006 verkauft.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommen- und
Umsatzsteuer:
a. Gem. § 303(4) BAO ist eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein
oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch
anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Tatsachen sind
Sachverhaltselemente (mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände): Zustände,
Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit
sie rational feststellbar sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten,
Absichten). Tatsachen sind daher beispielsweise
- mangelnde Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung
- nähere Umstände über die
Marktgerechtigkeit des Verhaltens usw.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994,
90/14/0192).
b. (1) Die Gründe der Wiederaufnahme sind im
Betriebsprüfungsbericht darzustellen. Die Berufungsbehörde kann
Wiederaufnahmegründe nicht nachschieben, also die Wiederaufnahme aus
anderen Gründen für zulässig erklären (VwGH 22.11.2006,
2003/15/0141). Die erstinstanzliche Behörde muss säuberlich getrennt
für alle Abgabenarten und Jahre die Wiederaufnahmegründe im
Prüfungsbericht anführen bzw auf die entsprechenden Feststellungen in
der Niederschrift verweisen.
(2) Auf Seite 3 des Berichtes unter "Änderung der
Besteuerungsgrundlagen" findet sich kein Hinweis auf Punkte der Niederschrift.
Auf entsprechende Einwendungen des Bw. führt die BP in ihrer Stellungnahme
an, auf Seite vier des BP-Berichtes werde unter "Steuerliche Feststellungen"
(Sicherheitszuschlag) auf Punkt 1 der Niederschrift (Grundaufzeichnung und
Feststellung zu den Inventuren) hingewiesen.
(3) Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt im
BP-Bericht wie folgt dar:
Auf Seite drei "Änderung der Besteuerungsgrundlagen"
sind die einzelnen Steuern und der Verweis auf die - auf Seite vier folgenden -
Tz des Berichtes dargestellt:
Umsatzsteuer
Tz 1 Sicherheitszuschlag
Tz 3 Sicherheitszuschlag zu 20%
Tz 2 Sicherheitszuschlag zu 10%
Einkommensteuer
Tz 4 Gewinn
Tz 5 Verlustabzug
Auf Seite vier stellen sich die Tz des Berichtes und der
Verweis auf Punkt 1 der Niederschrift sodann wie folgt dar:
Tz 1 Sicherheitszuschlag
Hinweis auf Punkt 1 der Niederschrift
Umsatzsteuer
Tz 2 Sicherheitszuschlag zu 10%
Umsatzsteuer
Tz 3 Sicherheitszuschlag zu 20%
Umsatzsteuer
Tz 4 Gewinn
Einkommensteuer
Tz 5 Verlustabzug
Einkommensteuer
c. Damit ist klargestellt, dass bezüglich der Tz 1
(Umsatzsteuer) auf Punkt 1 der Niederschrift verwiesen wurde. Entsprechende
Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel, die zu einer Schätzung
führen, wären grds auch ein tauglicher Wiederaufnahmegrund, weil diese
Mängel der Finanzverwaltung vor der Prüfung nicht bekannt gewesen
sind. Wie allerdings den weiteren Ausführungen zu entnehmen ist, steht noch
nicht fest, dass ein Mangel der in den Prüfungsjahren zur Schätzung
führen kann, tatsächlich auch vorliegt:
- Gemäß
§ 184 Abs 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlage für die Abgabenerhebung nicht
ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen und hat dabei alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Nach § 184 Abs 3 BAO ist auch dann zu schätzen, wenn
der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, bzw. wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Sicherheitszuschläge gehören nach
der ständigen Rspr des VwGH zu den Elementen der Schätzung.
- Der Sicherheitszuschlag wurde zunächst in der
Niederschrift darauf gestützt, dass wichtige Unterlagen nicht aufbewahrt
worden und bei einigen Spirituosen unregelmäßige Zukäufe zu
registrieren gewesen seien. Aus den bezeichneten Gründen wurden
4.000,00 € (2003), 5.000,00 € (2004) und
4.000,00 € (2005) zugeschätzt, wobei der Niederschrift nicht zu
entnehmen ist, von welcher Bemessungsgrundlage die Beträge berechnet
wurden. Erst im Februar 2008 fügt die BP in ihrer Stellungnahme zur
Berufung einen weiteren Grund an, warum der Sicherheitszuschlag gerechtfertigt
sei: Eine ordnungsgemäße Losungsermittlung neben der Stockverrechnung
sei nicht durchgeführt worden.
In dem - auch vom Bw. zitierten - VwGH-Erkenntnis zur Frage
der Bedeutsamkeit von Unterlagen, die nicht direkt mit der Losungsermittlung zu
tun haben (VwGH 19.12.1990, 86/13/0094), führt der Gerichtshof folgendes
aus: Das Nichtaufbewahren von Preislisten und Kalendern, auf denen
Kundenvoranmeldungen eingetragen wurden, bietet für sich allein keine
Handhabe, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in
Zweifel zu ziehen. Der UFS geht daher - ebenso wie der VwGH - davon aus, dass
das Fehlen von Reservierungsbüchern und ähnlichen Unterlagen ohne
weitere Mängel für eine Zuschätzung nicht ausreicht. Der
Argumentation von der völligen Bedeutungslosigkeit derartiger Unterlagen
ist allerdings ebenfalls nicht zu folgen. Auch wenn nicht jede eingetragene
Reservierung in einer Konsumation enden wird, so liefern derartige
Aufzeichnungen trotzdem in Verbindung mit anderen Unterlagen Hinweise über
Kundenfrequenzen und Losungsermittlung. Derart eng mit dem Betrieb verbundene
Unterlagen sind jedenfalls Teil der Aufzeichnungen die aufzubewahren sind.
Kommen weitere Mängel dazu, kann eine Schätzungsberechtigung gegeben
sein. Dies kann auch der VwGH-Formulierung "für sich allein"
grundsätzlich entnommen werden.
- Da das Nichtaufheben der besagten Unterlagen nicht
bestritten wurde, ist zu prüfen, ob die angeführten weiteren
"Mängel" eine Zuschätzung zu tragen vermögen.
- Was die Spirituosen anbelangt, so konnten die
Behauptungen des Bw., wonach Rum in größerer Menge vorhanden, der
Vorrat beim Marillenschnaps ausreichend gewesen und Campari nicht verkauft
worden sei, nicht widerlegt werden. Gegen diese Darstellung sprechende Argumente
wurden weder in der Stellungnahme der BP vom 11. Februar 2008, noch in der
Erörterung vorgebracht. Damit verbleiben für diesen Punkt
geringfügige Unklarheiten bei Gin und Whisky, welche ebenfalls eine
Zuschätzung nicht tragen können, zumal die im Arbeitsbogen der BP
vorhandenen Rohaufschlagskalkulationen keine größeren Abweichungen
erkennen lassen.
- Damit verbleibt noch die Frage der Losungsermittlung: Wie
sich im Rahmen der Erörterung herausgestellt hat, konnte auch in diesem
Punkt von der BP keine eindeutige Klarstellung geschaffen werden. Zunächst
ist festzuhalten, dass eine derart entscheidende Fragestellung eigentlich schon
in der Niederschrift zur Schlussbesprechung enthalten sein müsste, sofern
sie dem Prüfer - davon muss wohl ausgegangen werden - schon während
der Prüfung aufgefallen ist und nicht erst in einer Stellungnahme zur
Berufung. Andernfalls wird unweigerlich der Eindruck eines nur aus vorhandenen
Unterlagen geschlossenen Sachverhaltes erweckt, der dem Ziel des Festhaltens an
der getroffenen Feststellung dienen soll. Die BP hat nämlich für ihre
Ansicht - dass Losungen nicht täglich aufgezeichnet wurden - keine Beweise
vorgelegt, sondern dies aus (im übrigen unvollständigen und nur
für einzelne Zeiträume im Arbeitsbogen aufliegenden) verschiedenen
Unterlagen geschlossen. Es findet sich auch im Arbeitsbogen kein einziges Blatt,
in welchem auf eine nicht tägliche Losungsermittlung hingewiesen wird,
wovon bei einer anlässlich der BP ordnungsgemäß erörterten
Sachlage wohl auszugehen wäre. Der Bw. wurde dazu von der BP auch
niederschriftlich nicht befragt. Dagegen behauptet der Bw. die Losungen
täglich - und zwar am Morgen des folgenden Tages - ermittelt zu haben.
Diese Darstellung des Bw. ist zumindest nach der Aktenlage nicht
unschlüssig, die tagesweise nur 10%igen oder 20%igen Losungen können
auch auf eine nachträgliche Aufteilung anhand des Bestandes
zurückzuführen sein und sind nicht zwingend mit einer verspäteten
Losungsermittlung verknüpft.
Nach der derzeit erhobenen Sachlage ist eher davon
auszugehen, dass die Losungen täglich ermittelt und nachfolgend auf 10%ige
und 20%ige Waren aufgeteilt wurden. Gegenteiliges wäre - zumal nur ein
einziger Punkt strittig war - im BP-Verfahren zu erhärten gewesen. Die
Tatsache dass - wie von der BP angeführt - die Umstände nur erschwert
erhebbar waren, weil der Betrieb im Zeitpunkt der Prüfung schon geschlossen
war, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass durch Beweise nicht
genügend erhärtete Vermutungen zur Grundlage einer Zuschätzung
werden. Wenn die BP die relevanten Umstände nicht ermitteln konnte, so kann
dies nachfolgend auch von den Berufungsbehörden nicht erwartet werden.
Da zur Nichtaufbewahrung der Reservierungsbücher - wie
vorangehend geschildert - ein weiterer Mangel hinzutreten muss und ein solcher
bisher nicht ausreichend nachgewiesen wurde, kann die Berufungsbehörde die
Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme nach dem jetzigen Stand der
Sachlage nicht erkennen. Die Wiederaufnahmegründe müssen geeignet
sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, es
müssen entscheidungswesentliche Sachverhalte vorliegen. Geringfügig zu
wertende Umstände können keine Wiederaufnahme bewirken. Da die vom
Prüfer festgestellten Umstände insgesamt noch nicht ausreichen, um
eine Zuschätzung herbeizuführen, liegt nicht nur hinsichtlich der
USt-Bescheide eine unbegründete Zuschätzung, sondern gleichzeitig auch
ein nicht ausreichender Wiederaufnahmegrund vor.
d. Bezüglich der für die Einkommensteuer
relevanten Tz 4 und 5 ergibt sich dasselbe Ergebnis, aber mit einem anderen
Hintergrund: Bei der Einkommensteuer fehlt jeglicher Verweis auf den
Prüfbericht. Der fehlende Hinweis in den Tz 4 und 5 ist auch mit keiner
"analogen" Argumentation (dh Geltung des Verweises bei der Umsatzsteuer für
alle Steuern) zu überbrücken, zumal auf Seite 6 unter
"Prüfungsabschluss" die einzelnen Tz des Berichtes für die
Wiederaufnahme den einzelnen Steuerarten dezidiert wie folgt zugewiesen
wurden:
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO
Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und
Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO erforderlich machen
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Abgabenart
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Zeitraum
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Feststellung
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Umsatzsteuer
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2003-2005
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Tz 1,2,3
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Einkommensteuer
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2003-2005
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Tz 4,5
Hinsichtlich der Wiederaufnahme bei der Einkommensteuer
wird somit ausdrücklich auf die Tz 4 und 5 des Berichtes verwiesen, in
denen eine Weiterverweisung auf Punkte der Niederschrift fehlt. Für eine
Zuweisung zu allen Steuern hätte im Bericht eine Verknüpfung der des
Inhaltes der Niederschrift mit allen "Steuerlichen Feststellungen" (Seite 4 des
Berichtes) und den Tz 1-5 des Berichtes erfolgen müssen. Die Wiederaufnahme
der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2005 ist daher ebenfalls - mangels Verweis
auf den Prüfbericht - zu Unrecht erfolgt.
e. Der Berufung gegen die Wiederaufnahmebescheide
betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer war somit - wenn auch aus
unterschiedlichen Gründen - Folge zu geben, die Bescheide waren aufzuheben.
2. Aus dem Vorangehenden ergibt sich eine
Zurückweisung der Berufung gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide
2003 bis 2005 als unzulässig.
3. Einkommensteuer 2006: Da die Voraussetzung für die
Wiederaufnahme bei den Einkommensteuerbescheiden 2003 bis 2005 nicht gegeben
ist, fallen auch die Gründe für eine Verweigerung des Verlustabzuges
im Jahr 2006 weg.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1008-L/08
- Stammnummer
- 38589
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF