Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0466-L/07
Wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor und nach dem Zeitraum des Arbeitslosengeldbezugs zufließen, kann nicht von ganzjährig vereinnahmten Bezügen aus Gewerbebetrieb ausgegangen werden, weshalb sie hochzurechnen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-L/07vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 30. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 2. November 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seine
Tätigkeit als Vortragender / Trainer Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die
laut seinen Angaben an folgenden Zeitpunkten des Jahres 2005
zuflossen: 8. und 9. Februar; 15. und 28. September;
17. Oktober; 2., 7., 11. und 17. November.
Arbeitslosengeld bezog er vom 17. Februar bis
29. März und vom 30. März bis 31. Juli 2005.
Die Abgabenbehörde erster Instanz rechnete
anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer 2005 die oben
angeführten Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf das gesamte Kalenderjahr
unter Anwendung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 hoch.
Gegen den in der Folge ergangenen Einkommensteuerbescheid 2005
wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht hochgerechnet werden dürften,
da sie laufend bezogen werden: "Die Hochrechnung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb für den Zeitraum des Arbeitslosengeldbezugs ist nicht
anzuwenden, da er die Förderung für Jungunternehmer vom AMS unter dem
Titel Arbeitslosengeld für den Zeitraum ausbezahlt erhalten hat, in dem er
noch keine Einnahmen erzielte, was Voraussetzung für die Gewährung der
Förderung darstellt". Sowohl aus "wirtschaftlicher als auch aus
steuerlicher Sicht" habe der Gewerbebetrieb aber das ganze Jahr über
bestanden, weshalb eine Hochrechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht
vorzunehmen sei. Er nahm im Wesentlichen Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom
20.7.1999, 34/13/0024, wonach nur die Einkünfte hochzurechnen seien, die
außerhalb des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bezogen wurden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, in der sie sich im Wesentlichen auf das
bezogene VwGH-Judikat stützte und ausführte, dass die Wortfolge
"für das restliche Kalenderjahr" zuflussbezogen und nicht
anspruchskausalbezogen zu verstehen sei.
In einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im
Wesentlichen wiederholt, dass der Bw. grundsätzlich während des
gesamten Kalenderjahres 2005 Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen
habe, da er seine gewerbliche Tätigkeit schon 2004 begonnen habe. Es sei
zwar richtig, dass er in der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs keine Einnahmen
erzielt habe, doch handle "es sich grundsätzlich bei den erzielten
Einkünften aus Gewerbebetrieb um Einkünfte, die sich über das
gesamte Kalenderjahr 2005 erstreckten ... ". Er verwies dazu auf das
Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2006, 2006/15/-0084.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988 sind, wenn der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge im Sinn des Abs. 1 Z 5 lit. a oder c, Z 22
lit. a (5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001),
lit. b oder Z 23 (Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 4
und 5 des Zivildienstgesetzes 1986) nur für einen Teil des
Kalenderjahres erhält, die für das restliche Kalenderjahr bezogenen
laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
und die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4) für Zwecke der
Ermittlung des Steuersatzes (§ 33 Abs. 10) auf einen Jahresbetrag
umzurechnen. Dabei ist das Werbungskostenpauschale noch nicht zu
berücksichtigen. Das Einkommen ist mit jenem Steuersatz zu
besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten Einkünfte
ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein, als jene,
die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde.
...
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3
leg.cit unterliegen der Einkommensteuer nur: Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft (Z 1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Z
2) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Z 3).
Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass der Bw. sich
in seinem Berufungsvorbringen widerspricht, wenn er einerseits ausführt,
dass er die gewerbliche Tätigkeit während des gesamten
Kalenderjahres 2005 ausübte, andererseits aber während der Zeit
des Arbeitslosengeldbezugs nicht nur keine Einnahmen aus Gewerbebetrieb erzielte
sondern die "Förderung für Jungunternehmer" vom AMS unter dem Titel
"Arbeitslosengeld" für den Zeitraum ausbezahlt bekam, indem er noch keine
Einnahmen erzielte. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass er
tatsächlich während der Zeit des Arbeitslosengeldbezugs keine
gewerbliche Tätigkeit ausübte und auch keine Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielte, da andernfalls die Grundlage zur Gewährung des
Arbeitslosengeldbezugs (wie er ja selbst ausführt: Förderung für
Jungunternehmer für den Zeitraum, indem er noch keine Einnahmen erzielte)
nicht bestanden hätte und in der Folge ein Arbeitslosengeldbezug nicht
erfolgt wäre.
Seine Angaben über die Zeitpunkte der
Erlöszuflüsse aus Gewerbebetrieb bestätigen das, wenn man
beachtet, dass die Erlöse (w.o.a.) am 8. und 9. Februar 2005,
dann erst wieder ab 15. September 2005 erfolgten: Der
Arbeitslosengeldbezug erfolgte exakt im Zeitraum dazwischen, und zwar vom
17. Februar bis 29. März und vom 30. März bis
31. Juli 2005.
Was das vom Bw. zitierte Erkenntnis des VwGH vom
22.11.2006, 2006/15/0084 betrifft, so bringt es nichts für die
Argumentation des Bw´s, da in diesem Erkenntnis ausgeführt wird, dass
der Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 erfüllt
ist, wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres Arbeitslosengeld bezogen
wird und außerhalb dieses Teils des Kalenderjahres steuerpflichtige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden. (Der
berufungsgegenständliche Fall unterscheidet sich nur davon, als der Bw.
außerhalb des Teils des Kalenderjahres, indem er Arbeitslosengeld bezog,
dh. außerhalb des Zeitraums vom 17. Februar bis
31. Juli 2005, Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog, was jedoch
auch von der Diktion des § 3 Abs. 2 leg.cit. erfasst ist).
Der Umstand, dass ganzjährig vereinnahmte Beträge
nicht hochzurechnen sind, bringt nichts für das Berufungsbegehren, da - wie
oben erläutert - die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im
berufungsgegenständlichen Fall nicht ganzjährig bezogen wurden, was
bestätigt wird durch den Bezug des Arbeitslosengeldes, das nicht zuerkannt
worden wäre, wenn der Bw. in diesem Zeitraum Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielt hätte. Gleichzeitig wird dies auch bestätigt
durch die Tatsache, dass (w.o.a.) die vom Bw. vorgelegte Liste der Daten der
Zuflüsse der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergibt, dass während
der Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes tatsächlich Einkünfte aus
Gewerbebetrieb nicht zuflossen. Es ist in der Folge offenkundig, dass die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht ganzjährig vereinnahmt wurden,
sonder nur vor und nach der Periode des Arbeitslosengeldbezugs zuflossen,
weshalb die Hochrechnung der Einkünfte gem. § 3 Abs. 2
leg.cit. zu Recht erfolgte (wie auch der VwGH in dem vom Bw. angeführten
VwGH-Judikat vom 20.7.1999, 94/13/0024 bestätigt) und in der Folge
spruchgemäß zu entscheiden war.
Linz, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-L/07
- Stammnummer
- 38586
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF