Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0619-S/08
Berufung betreffend die Verhängung eines Säumniszuschlages im Zusammenhang mit Verschulden - bei Fehler einer (schwangeren) Angestellten des Unternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0619-S/08vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Fa. A, in B, vertreten durch NIKA
Wirtschafts - und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee
54, vom 28. September 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 9. September 2008 betreffend die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 9. September 2008 wurde der Berufungswerberin
(Bw) der Fa A ein Säumniszuschlag in Höhe von € 147,00
vorgeschrieben, weil die Körperschaftsteuervorauszahlung 7-9/2008 nicht
spätestens bis zum 18. August 2008 (Fälligkeitstag), entrichtet
wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte die Bw durch ihre Vertreterin mit Schriftsatz vom 28. September
2008 das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass sämtliche Zahlungen der Bw von einer in diesem
Bereich sehr erfahrenen und zuverlässigen Mitarbeiterin durchgeführt
werden. Diese Mitarbeiterin war jedoch im Zeitpunkt der Zahlung mit Zwillingen
schwanger. Die Schwangerschaft lief leider nicht ohne Komplikationen (wie es ja
leider meist bei Zwillingen vorkommt) ab und endete in einer Frühgeburt.
Dadurch habe diese Mitarbeiterin vorübergehend nicht die notwendige
Sorgfalt aufbringen können, um die Zahlung zum richtigen Datum
durchzuführen.
Gem. § 217
Abs. 7 BAO sei von der Verhängung eines SZ abzusehen bzw. dieser
herabzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes
Verschulden trifft. Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein
Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliege. Grobes Verschulden
liege ... bei minderem Grad des Versehens im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO
vor. Eine leichte Fahrlässigkeit liege vor, wenn ein Fehler
unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht
(Ritz, BAO 3, § 217 TZ 43f). "Der ... darf also nicht auffallend
sorglos gehandelt haben. Als auffallend sorglos gelte jemand, wenn er die im
Verkehr mit Gerichten (und Behörde) und die für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ...(Stoll 1994,
§ 308 S 2984).
Da bei Fehlen
eines Verschuldens oder Vorliegens von leichter Fahrlässigkeit ein " Grobes
Verschulden" gem. § 217 Abs. 7 BAO nicht gegeben ist, sei in diesem Fall
von der Verhängung eines ersten Säumniszuschlages abzusehen.
Man könne
nicht davon ausgehen, dass werdende Mütter grundsätzlich die
nötige Sorgfalt außer Acht lassen und ihnen grobes Verschulden
unterstellen, obwohl natürlich aufgrund der außergewöhnlichen
Situation leichte Fehler unterlaufen können.
Es werde daher
die Aufhebung des SZ-Bescheides beantragt.
Weiters wurde
die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 8. Oktober 2008
wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass wenn innerhalb der
letzten sechs Monate eine Säumnis eingetreten sei (15.05.2008), liege bei
neuer Nichtentrichtung von Abgabeschuldigkeiten ein Wiederholungsfall vor,
weshalb eine auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten für
die Anwendung des § 217Abs. 7 BAO keinen Raum ließen.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 der Antrag auf Entscheidung durch den
Unabhängigen Finanzsenat gem. § 276 BAO gestellt. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde auf die Darstellung
der Bw nicht eingegangen sei bzw. nicht dargelegt habe, warum es sich bei
Komplikationen im Zuge einer Zwillingsschwangerschaft nicht um ein
außergewöhnliches Ereignis handeln soll, das eine entschuldbare
Fehlleistung darstelle. Auf die Ausführungen betreffend Verschulden
nach der BAO bzw. Schadenersatz nach dem ABGB wird verwiesen.
Ergänzend
wurde ausgeführt, die für die Zahlung zuständige erfahrene und
verlässliche Mitarbeiterin im Zeitpunkt der Zahlung mit Zwillingen
schwanger war. Die Schwangerschaft nicht ohne Komplikationen verlaufen ist und
mit einer Frühgeburt endetet. Dadurch habe diese Mitarbeiterin nicht die
notwendige Sorgfalt aufbringen können um die Zahlung zum richtigen
Zeitpunkt durchzuführen. Zwar wurde kurzfristig eine andere Mitarbeiterin
zur Aushilfe eingestellt, diese war aber mit den Besonderheiten dieses ansonsten
sehr gut organisierten Bürobetriebes durch den kurzfristigen Ausfall der
werdenden Mutter nicht vertraut.
Daher sei von
unserem Sachbearbeiter nicht die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen
worden und liege kein grobes Verschulden vor. Daher liege kein auffallend
sorgloses Verhalten der Bw vor. Selbst Koziol Welser gesteht Fehler zu, die
"gelegentlich" auch einem sorgfältigen Menschen passieren können.
Damit sollten wohl auch Angestellte von Steuerberatungskanzleien von dieser
Definition umfasst sein.
Wie aus der
Berufungsvorlage an den UFS zu entnehmen ist, ging das Finanzamt davon aus, dass
es sich bei der in der Berufung genannten Mitarbeiterin um eine Angestellte der
Parteienvertreterin gehandelt hat.
Mit
ergänzendem Schriftsatz vom 20. November 2008 stellte die Bw klar, dass es
sich bei der Angestellten, der die Fehlleistung unterlaufen ist, nicht um eine
Angestellte der Parteienvertreterin, sonder um eine Angestellte des Unternehmens
selbst gehandelt hat. Der Parteienvertreter (Vertreterin) sein in diesen
Sachverhalt nicht involviert gewesen.
Mit 12.
Dezember 2008 wurde der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto ist zu ersehen, dass für die
Körperschaftsteuervorauszahlung 4-6/2008 am 9. Juni 2008 ein
Säumniszuschlag verhängt wurde.
Die
gegenständliche Körperschaftsteuervorauszahlung für 7-9/2008
wurde erst nach Verhängung des Säumniszuschlages (9. Sept. 2008) am
15. September entrichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Im
gegenständlichen Fall wird die Berufung darauf gestützt, dass die Bw
an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der gegenständlichen Abgabe kein
grobes Verschulden trifft.
Vorweg ist
darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn §
217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den
Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also
selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener
Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung
gestützt werden kann. Der Bw ist beizupflichten, dass leichte
Fahrlässigkeit auf Fehlern beruht, die gelegentlich auch einem
sorgfältigen Menschen unterlaufen. Als auffallend sorglos gilt jemand, wenn
er die im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) für die Einhaltung von
Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach den persönlichen
Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt. Grundsätzlich ist ein grobes Verschulden von
Arbeitnehmern der Partei nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls
(ebenso wie bei der Widereinsetzung in den vorigen Stand), ob der Partei selbst
grobes Verschulden, insbesondere grobes Auswahl - oder Kontrollverschulden
anzulasten ist.
Wie aus den
Feststellungen aus dem Akteninhalt zu ersehen ist, handelt es bei der
Köst-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2008 um eine laufende, sich
vierteljährlich wiederholend zu entrichtende Abgabe. Da bereits für
das zweite Quartal der Köst Vorauszahlung am 9. Juni 2008 ein
Säumniszuschlag verhängt wurde (dem zwar kein Verschulden zugrunde
lag) liegt ein Wiederholungsfall vor. Die Bw konnte bei der zuständigen
Mitarbeiterin, die zudem mit Komplikationen (was leider meist bei Zwillingen
vorkommt) mit Zwillingen Schwanger war, nicht von deren Verlässlichkeit
ausgehen. Dies auch deshalb, da die Bw, wie sie ausführt, aufgrund
kurzfristiger Ausfälle der für die Zahlung zuständigen
Angestellten, eine Aushilfskraft einstellte, die jedoch mit den Besonderheiten
des ansonsten gut organisierten Bürobetriebes nicht vertraut gemacht wurde.
Der schlechte Gesundheitszustand der Angestellten war der Bw daher
bekannt. Die Bw hätte daher Vorsorge in der Büroorganisation
treffen, oder eine entsprechende Kotrolltätigkeit für die Entrichtung
der laufenden Köst Vorauszahlung entfalten müssen. Dass eine
Kontrolltätigkeit ausgeübt wurde oder für eine Kontrolle
entsprechende Maßnahmen gesetzt wurden, wurde nicht behauptet und ist auch
nicht als gegeben anzunehmen. Die Köst Vorauszahlung für das vierte
Quartal wurde nämlich nicht nur wenige Tage verspätet, sondern erst
nach Verhängung des Säumniszuschlages, entrichtet. Aufgrund des
vorliegenden Sachverhaltes und des Vorbringens der Bw kann somit nicht auf ein
fehlendes grobes Verschulden geschlossen werden.
Insgesamt kommt
der Berufung somit keine Berechtigung, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Salzburg, am
12. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0619-S/08
- Stammnummer
- 38584
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF