Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0323-L/07
Die Steuerbegünstigung der Mitarbeiterbeteiligung kann nur erfolgen durch Erwerb eines Kapitalanteils am Unternehmen, nicht aber durch Auszahlung eines gedeckelten Betrags vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer, der i.d.F. auf ein Sparbuch gelegt wird
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0323-L/07vom 12.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 27. Juni 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Steyr vom 22. Juni 2006 betreffend
Einkommensteuer 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog in den
berufungsgegenständlichen Jahren neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner
Tätigkeit als Versicherungsagent.
Gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005
wurden rechtzeitig Berufungen eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Steuerbefreiung gemäß
§ 3 Z 1
lit. 15 b EStG 1988 (richtig wohl: § 3 Abs. 1
Z 15 lit. b EStG 1988) anzuwenden sei. Er habe eine echte
stille Beteiligung mit seiner Dienstnehmerin CR (i.d.F. CR) - seine Gattin
- begründet. 1.460,00 € seien ausbezahlt und zum Nachweis der
fünfjährigen Behaltefrist auf ein Sparbuch einbezahlt worden. Der
Gewinnanteil beschränke sich nur auf die Verzinsung zu diesem Sparbuch. Ein
entsprechender schriftlicher Vertrag liege beim Finanzamt auf. Das
Gruppenmerkmal sei "geringfügig beschäftigte Frauen". "Merkmale einer
Fremdüblichkeit sind nicht erkennbar. Die Verzinsung der stillen
Beteiligung mit einem Sparbuch" mache insofern Sinn, als "es aufgrund der
Geringfügigkeit der Beteiligung nicht sein könne, dem Stillen
entsprechende Einsichtsrechte ins Unternehmen zu gewähren".
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufungen
mit Berufungsvorentscheidungen als unbegründet ab.: An sich wären nur
die Zinsen abzugsfähig und dies auch nur dann, wenn sie ausbezahlt worden
wären, was im gegenständlichen Fall nicht vorliegt. Die
Befreiungsbestimmung beziehe sich auf die Besteuerung der Einkünfte beim
Arbeitnehmer, die aber nicht Gegenstand der berufungsgegenständlichen
Verfahren ist.
In rechtzeitig gestellten Anträgen auf Entscheidung
über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass unstrittig eine stille Beteiligung mit seiner
Gattin CR eingegangen wurde. Die berufungsgegenständliche Begünstigung
stünde nur aktiven Dienstnehmern zu: Dies treffe auf seine Gattin zu. Die
stille Beteiligung könne auch unter Einbringung der Arbeitskraft erfolgen -
dies sei hier so gewollt, um das Unternehmen auch außerhalb der Dienstzeit
zu unterstützen. Dafür gebühre ihr ein Anteil am Gewinn, der mit
maximal 1.460,00 € p.a. gedeckt sei. Er werde ihr auch effektiv
ausbezahlt und als Betriebsausgabe geltend gemacht. Um die im EStG geforderte
fünfjährige Behaltefrist zu dokumentieren und eine weitere Verzinsung
zu gewährleisten, wurde dieser Gewinnanteil auf ein Sparbuch gelegt." Das
heißt, diese Zinsen und jene, die vermutlich in der
Berufungsvorentscheidung angesprochen werden, sind jene, die für die
Verzinsung des Gewinnanteiles jährlich anfallen und somit der
Dienstnehmerin zuzurechnen sind."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 15
lit. b EStG 1988 ist von der Einkommensteuer befreit der Vorteil aus der
unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am
Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen
bis zu einem Betrag von 1.460,00 € jährlich nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen: - Der Arbeitgeber muss den Vorteil allen
Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer gewähren.
- Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, müssen diese
vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden.
Anstelle der Hinterlegung bei einem inländischen Kreditinstitut können
die vom Arbeitnehmer erworbenen Beteiligungen einem von Arbeitgeber- und
Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zur (treuhändigen)
Verwaltung übertragen werden. ...
Es ist nun grundsätzlich zu untersuchen, ob - wie im
berufungsgegenständlichen Fall - die Ausbezahlung von
1.460,00 € jährlich und Einbezahlung auf ein Sparbuch eine
Mitarbeiterbeteiligung im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 15
lit. b leg.cit. darstellt. Die herrschende Literatur beschreibt die
unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Beteiligungen durch den Arbeitgeber
Folgendermaßen: - Befreit sind Vorteile des Arbeitnehmers (bis zu
1.460,00 € jährlich) aus der unentgeltlichen oder verbilligten
Abgabe von Beteiligungen durch den Arbeitgeber - am Unternehmen des
Arbeitgebers - an verbundenen Konzernunternehmen (iSd. § 15
AktG) - an Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen
des Arbeitgebers verbunden sind oder - an Unternehmen, die sich mit dem
Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund gemäß
§ 30 Abs. 2 a BWG befinden.
Beteiligungsformen sind Aktien, Partizipationsscheine,
Substanzgenussrechte, Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Anteile an einer GmbH und echte stille Beteiligungen (Jakom, EStG, Kommentar, 1.
Auflage 2008, § 3 Tz. 66, 68): Mangels
Aufscheinens in der Aufzählung ist eindeutig ersichtlich, dass
Sparbücher keine begünstigte Beteiligungsform darstellen. Es geht
jedoch auch aus dem Sinngehalt der Begünstigungsbestimmung hervor, dass
eine Sparform nicht als Beteiligungsform gedacht sein kann, wenn
Mitarbeiterbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers begünstigt sein
sollten. - Beteiligungen an Unternehmen im angeführten begünstigten
Sinn können sich wirtschaftlich nur in den w.o. zitierten Formen der
Kapitalanteile gestalten. Die Errichtung eines Sparbuches ist im Gegensatz dazu
keine Beteiligungsform an einem Unternehmen sondern stellt sie eine von vielen
Formen dar, Kapital gewinnbringend anzulegen. Im berufungsgegenständlichen
Fall jedoch sollte nach der bei Beachtung des Gesetzestextes erkenntlichen
Absicht des Gesetzgebers nicht die Kapitalanlage des Arbeitnehmers in Form eines
Sparbuches steuerlich begünstigt werden, sondern die Mitarbeiterbeteiligung
am Unternehmen des Arbeitgebers, zumal es gesetzgeberischer Wille war, durch die
steuerbegünstigte Mitarbeiterbeteiligung dem Arbeitgeber Risikokapital zur
Verfügung zu stellen und gleichzeitig eine stärkere Bindung des
Arbeitnehmers an das Unternehmen herzustellen (Doralt, EStG, Kommentar, Band I,
§ 3 Tz. 91/1): Es ist offenkundig, dass ein Sparbuch nicht
die wirtschaftliche Funktion eines Kapitalanteiles an einem Unternehmen
bedeutet, da es die Anlage von Geld zur Verzinsung durch eine Bank darstellt,
während Kapitalanteile von Unternehmen mit dem Unternehmen verbunden sind,
als durch sie am Unternehmenserfolg teilgenommen wird (zB. durch Aktienanstieg
uä.).: Da - wie o.a. - es offenkundig ist, dass die jährliche
Ausbezahlung des gedeckelten Betrages und Anlage in einem Sparbuch keine
begünstigte Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15
lit. b leg.cit. darstellt, ist auf die Frage der Behaltefrist und
Möglichkeit der Beteiligung für alle Mitarbeiter bzw. bestimmte
Gruppen von Mitarbeitern nicht mehr einzugehen bzw. auch die Erstellung eines
Fremdvergleichs obsolet.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0323-L/07
- Stammnummer
- 38582
- Gültig
- 12.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF