Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1079-L/07
Gleichzeitiger Lohnbezug von zwei Arbeitgebern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1079-L/07vom 23.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Arbeiter, Adresse, vom
28. März 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
vom 23. März 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erhielt im
Jahr 2004 als Arbeiter von verschiedenen Arbeitgebern Bezüge.
Das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr
führte deshalb eine Arbeitnehmerveranlagung durch und berechnete im
Einkommensteuerbescheid 2004 vom
23. März 2007 die Einkommensteuer in Höhe von
1.755,14 €. Abzüglich der anrechenbaren Lohnsteuer von 1.376,67
ergab sich eine Abgabennachforderung von 378,77 €. Im Bescheid
wurde im Punkt Hinweise ausgeführt, dass der Berufungswerber während
des Jahres gleichzeitig von mehreren Stellen Bezüge erhalten habe. Die
Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert worden, als
wären sie von einer Stelle ausgezahlt worden. Der Berufungswerber zahle
damit genau so viel Steuer wie jeder andere Steuerpflichtige, der dasselbe
Einkommen nur von einer auszahlenden Stelle bezogen habe.
Gegen diesen Bescheid vom
23. März 2007 erhob der Abgabepflichtige fristgerecht
Berufung und beantragte die
Zurücknahme der Arbeitnehmerveranlagung. Er begründete diesen Antrag
damit, dass hiezu (zur Arbeitnehmerveranlagung) keine Verpflichtung
bestand.
An Hand eines
Versicherungsdatenauszuges der österreichischen Sozialversicherung stellte
das Finanzamt fest, dass der Berufungswerber von 26.5.2004 bis 9.7.2004 bei der
Firma F Metallbau und von 6.7.2004 bis 15.7.2004 bei der Firma S GmbH als
Arbeiter beschäftigt war.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
6. Juli 2007 wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die Berufung als
unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach
§ 41 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 - ohne dass es eines
Antrages bedürfe - eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen
sei (Pflichtveranlagung), wenn im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig
zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, bezogen worden seien. Da der Berufungswerber
vom 9.7. bis 9.7.2004 von zwei bezugsauszahlenden Stellen (Fa. F Metallbau GmbH
und S GmbH) gleichzeitig Bezüge erhalten habe, liege für das
Kalenderjahr 2004 eine Pflichtveranlagung vor.
Mit
Eingabe vom 17. Juli 2007
(bezeichnet als Berufung) beantragte der Berufungswerber die Aufhebung des
angefochtenen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2004. Diese Eingabe
ist als Antrag auf "Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz" anzusehen, weshalb die Berufung wiederum
als unerledigt gilt. Er begründete diesen Antrag damit, dass er bei
der Fa. F bis zum Ende der Kündigungsfrist gearbeitet habe und erst nachher
bei der Fa. S angefangen habe. Er habe daher nicht gleichzeitig zwei Einkommen
bezogen. Weil die Fa. F in Konkurs gegangen sei, könne er nicht beweisen,
dass sie ihn rechtzeitig abgemeldet hätte.
Mit
Vorhalt vom 26. Juli 2007 forderte
das Finanzamt den Berufungswerber auf, Beweismittel dafür vorzulegen, dass
keine gleichzeitigen Dienstverhältnisse und somit gleichzeitige Bezüge
vorlagen. Aus diesem Anlass berichtigte das Finanzamt den in der Begründung
der Berufungsvorentscheidung angeführten Zeitraum, in welchem der
Berufungswerber gleichzeitig von zwei bezugsauszahlenden Stellen Bezüge
erhalten habe, auf 6.7. bis 9.7.2004.
Der Berufungswerber legte daraufhin ein Schreiben der Fa. F
an die Steuerberatung E vor. Aus diesem Schreiben vom 8.6.2004 ging hervor, dass
der Arbeitgeber den steuerlichen Vertreter ersuchte, den Berufungswerber mit
9.7.2004 abzumelden.
Das Finanzamt legte die Berufung
am 11. September 2007 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1
Z. 2 Einkommensteuergesetz 1988 ist ein Steuerpflichtiger, welcher in einem
Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erhalten
hat, dann zu veranlagen, wenn in diesem Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
Nach dem vom Finanzamt
durchgeführten Ermittlungsverfahren hat der Berufungswerber im Zeitraum von
6. Juli 2004 bis 15. Juli 2004 gleichzeitig von zwei bezugsauszahlenden
Stellen, nämlich der Firma F Metallbau und der Firma S GmbH Bezüge
erhalten. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er bei der Fa. F bis zum
Ende der Kündigungsfrist gearbeitet habe und erst nachher bei der Fa. S
angefangen habe, schließt nicht aus, das er auch nach Ablauf der
Kündigungsfrist noch Bezüge erhalten hat, weil er z.B. noch nicht
verbrauchte Urlaubsansprüche hatte. Dem Berufungswerber ist es mit dieser
Behauptung nicht gelungen, den Versicherungsdatenauszug der
österreichischen Sozialversicherung zu widerlegen. Auch das vom
Berufungswerber vorgelegte Schreiben der Fa. F an die Steuerberatung E
bestätigt die Richtigkeit des vom Finanzamt angenommenen
Sachverhaltes.
Das Finanzamt hatte daher
unabhängig von einem diesbezüglichen Antrag des Berufungswerbers
für das Jahr 2004 eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen
(Pflichtveranlagung). Da das Finanzamt somit von Amts wegen eine
Arbeitnehmerveranlagung vornehmen musste, war auch eine Zurücknahme eines
Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung (wie es der Berufungswerber in der Berufung
begehrt) nicht möglich.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung daher als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 23.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1079-L/07
- Stammnummer
- 38577
- Gültig
- 23.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF