Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0065-Z1W/07
Aussetzung der Vollziehung von Eingangsabgaben.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0065-Z1W/07vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerden der Bf., xxx, vertreten durch Dr. X.,
Rechtsanwältin, yyy, vom 23. Mai 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes Wien vom 24. April 2007 laut
beiliegender und einen Bestandteil des Spruches bildender Liste,
Zl. 100000/00000/2006-3 ff, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK iVm § 212a BAO entschieden:
Die Beschwerden
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 7. bzw. 8. Februar 2007, Zl.en
100000/00000/2006-2 ff. laut Spalte 1 der beiliegenden Liste, wies das Zollamt
Wien jeweils den Antrag der Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.),
damals etabliert in xx, vom 28. Dezember 2006 um Aussetzung der Vollziehung der
Entscheidung des Zollamtes Wien vom 18. Dezember 2006, Zl.en 100000/00000/2006
ff., gemäß Artikel 244 Zollkodex (ZK) iVm Artikel 245 ZK und §
212a BAO ab.
Gegen diesen jeweiligen Bescheid erhob die Bf. mit Eingabe
vom 7. März 2007 den Rechtsbehelf der Berufung. Sie wendet sich darin vor
allem gegen die Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach
keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihrer
angefochtenen Bescheide zur Hauptsache (Vorschreibung von Zoll und
Abgabenerhöhung) vom 18. Dezember 2006 bestehen. Außerdem deutet sie
- ohne allerdings konkrete Zahlen zu nennen - einen Zusammenhang zwischen der
beschränkten Haftung des Gesellschaftsvermögens einer GmbH mit der
Höhe der aushaftenden Abgabenschuld an und meint daraus ableiten zu
können, dass der Versuch der Einbringung gravierende und
unverhältnismäßige Nachteile im Vergleich zu der kurzen
Verfahrensdauer im Rechtsmittelverfahren bedeute.
Das Zollamt Wien wies diese Berufungen betreffend die
Aussetzung der Vollziehung mit Berufungsvorentscheidungen vom 24. April 2007,
Zl.en 100000/00000/2006-3 ff. als unbegründet ab.
U.a. gegen
jeweils diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 23. Mai
2007.
Über
die Beschwerden wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 ZK sind Entscheidungen
der Zollbehörden abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2
sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 ZK wird durch die Einlegung
des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht
ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz
oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung (in der Hauptsache) haben
oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von
Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer
Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht
jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage
des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art
führen könnte (Art. 244 ZK, 3. Unterabsatz).
Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 ZK ist
unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das
gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige
Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in
diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung
der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt
ist.
Gemäß Artikel 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Eine spezielle nationale Regelung über das Verfahren
der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 ZK wurde im Zollrechts-
Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten
daher nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im Wesentlichen
der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einem Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
die Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falls wenig Erfolg
versprechend erscheint
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Nach ständiger Rechtsprechung (VwGH vom 27.9.1999, Zl.
98/17/0227) handelt es sich bei der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244
ZK sowie bei der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO um
begünstigende Bestimmungen. Der Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem
überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen
dafür vorliegen. Er hat somit von selbst unter Ausschluss jedes Zweifels
das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die angestrebte
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über
den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag
durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der
Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (VwGH vom
26.2.2004, Zl. 2003/16/0018, Rs. 6).
Aus dem Zusammenhalt des ersten und zweiten Satzes des Art.
244 ZK ist für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines
Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung
ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig und nur solange,
bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde.
Allerdings ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre
mit der zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit unvereinbar, dass die
Erledigung eines solchen Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung
über die maßgebende Berufung zulässig wäre (VwGH vom
10. 12.1991, Zl. 91/14/0164).
Der Unabhängige Finanzsenat hat somit auch im
vorliegenden Fall - ungeachtet des Umstandes, dass das dem vorliegenden
Aussetzungsverfahren zugrunde liegende Rechtsbehelfsverfahren in der Hauptsache
bereits rechtskräftig abgeschlossen ist - über das
Aussetzungsverfahren meritorisch zu entscheiden.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob das
Vorbringen der Bf., es lägen begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung vor, berechtigt ist.
Das dem vorliegenden Aussetzungsverfahren zugrunde liegende
erstinstanzliche Abgabenverfahren betrifft die nachträgliche
buchmäßige Erfassung einer Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK
sowie die Festsetzung der daraus resultierenden Abgabenerhöhung
gemäß
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG.
Das Berufungsvorbringen der Bf. richtete sich
ausschließlich gegen die Festsetzung der Zollschuld. Einwände
dahingehend, dass im Streitfall die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung
nicht gesetzeskonform erfolgt sei, machte die Bf. hingegen nicht geltend.
Das Zollamt Wien konnte sich daher bei der Prüfung der
Frage, ob begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung iSd Artikels 244 ZK vorliegen, auf die
Beleuchtung der zollschuldrechtlichen Fragen beschränken. Dass das Zollamt
dabei in gesetzeskonformer Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen zu
Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass keine derartigen Zweifel bestehen, zeigt
sich schon daran, dass die Bf. im bezughabenden Rechtsbehelfsverfahren
betreffend die Abgabenfestsetzung mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen
konnte. Diesbezüglich wird auf die Berufungsentscheidung des
unabhängigen Finanzsenates vom 9. November 2007, Zl. ZRV/0111-Z1W/07,
verwiesen, mit der die zollschuldrechtlichen Einwände der Bf. widerlegt
wurden. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat das
Höchstgericht ebenfalls als unbegründet abgewiesen (VwGH vom 10. 7.
2008, Zl. 2007/16/0231).
Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. durch die
Vollziehung der Entscheidung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte,
sind weder dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen, noch wird Derartiges
von der Bf. ausdrücklich geltend gemacht.
Mit dem beweislos vorgebrachten und nicht näher
konkretisierten Einwand in der Berufungsschrift, der Versuch der Einbringung
bedeute "gravierende und unverhältnismäßige Nachteile - dies
allein in Anbetracht der Höhe der Forderung im Verhältnis zum
Haftungspotential einer GmbH respektive deren Geschäftsführer - im
Vergleich zu der kurzen Verfahrensdauer in einem Rechtsmittelverfahren"
lässt sich ein Rechtsanspruch auf die begehrte Aussetzung ebenfalls nicht
begründen.
Dies deshalb, weil die Höhe der Abgabenforderung
allein keine entscheidende Aussagekraft hat, wenn nicht gleichzeitig die Finanz-
und Vermögenslage des Unternehmens bekannt ist (VwGH vom 27. 9. 1999,
Zl. 98/17/0227).
Wenn die Bf. das Vorliegen der Gefahr des Entstehens eines
unersetzbaren Schadens alleine damit begründet, indem sie (ohne konkrete
Zahlen zu nennen, bzw. ihre eigene Vermögenssituation zu beleuchten) einen
Zusammenhang zwischen der beschränkten Haftung des
Gesellschaftsvermögen einer GmbH und der Höhe des aushaftenden
Abgabenbetrages herzustellen versucht, übersieht sie, dass die Bestimmungen
des Artikels 244 ZK stets auf die konkrete wirtschaftliche Lage des
Rechtsbehelfswerbers abstellen, zu der sich die Bf. allerdings überhaupt
nicht äußert.
Der Dauer des Rechtsmittelverfahrens kommt keine Relevanz
bei der Prüfung der Frage der Bewilligung einer Aussetzung zu. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Bf. bleiben somit ohne Einfluss auf
die vorliegende Entscheidung.
Es ist somit festzustellen, dass keine der beiden die in
Artikel 244 zweiter Unterabsatz ZK geforderten Voraussetzungen vorlag. Damit ist
aber das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entschieden, weil das
Gemeinschaftsrecht eine Aussetzung der Vollziehung ohne Erfüllung
wenigstens einer dieser Voraussetzungen nicht kennt.
Aus diesem Grunde erübrigt sich auch ein näheres
Eingehen auf die Frage der Sicherheitsleistung.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Infolge Vorliegens gleicher Sachverhalte und daraus
resultierender Rechtsfragen konnten die im Spruch angeführten 24
Berufungsfälle kombiniert als Sammelbescheid in einer Ausfertigung ergehen
(Ritz, BAO Kommentar, 3. Aufl., § 93 Tz. 31). Die Entscheidung ist als 24
Einzelentscheidungen laut Beilage aufzufassen.
Beilage :
Aufstellung der erstinstanzlichen Bescheide, Berufungvorentscheidungen und
zugehörige Berufungsentscheidungen des UFS zum
Aussetzungsverfahren.
Wien, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0065-Z1W/07
- Stammnummer
- 38572
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF