Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0260-G/08
Betriebsausgabeneigenschaft von Fremdleistungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-G/08vom 14.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Kiegerl
Johannes, Steuerberater, 8530 Deutschlandsberg, Poststraße 7, vom
11. November 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
12. Oktober 2007 betreffend Einkommensteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine seit dem Jahr 2003 in
Österreich ansässige, gebürtige Albanerin, erklärte im
Streitjahr 2006 aus ihrer Tätigkeit als Dolmetscherin Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die in ihrer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum Ansatz gebrachten
Fremdleistungskosten in Höhe von
15.915 € als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Mit Vorhalt vom 9. März 2007 wurde die Bw.
seitens des Finanzamtes ersucht, diese
Fremdleistungskosten in Form einer
detaillierten Aufstellung nachzureichen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 24. August 2007
wurden sieben Honorarempfänger (sechs albanische Staatsbürger und ein
österreichischer Staatsbürger) unter Angabe deren Adresse und der
erhaltenen Honorare aufgelistet.
Im Einkommensteuerbescheid 2006 vom
12. Oktober 2007 wurden die geltend gemachten
Fremdleistungskosten ua. mit der
Begründung nicht als Betriebsausgaben anerkannt, da die - zusätzlich
zur Beantwortung des Vorhaltes angeforderten - Unterlagen (wie mit dem
steuerlichen Vertreter am 17. September 2007 telefonisch vereinbart) bis
dato nicht nachgereicht worden wären.
In seiner dagegen gerichteten Berufung vom
13. November 2007 führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus,
dass die in Rede stehenden Unterlagen (Belege) bereits vorgelegt worden
wären und es daher "nicht einzusehen ist,
aus welchem Grund der Bescheid von der Erklärung abweicht".
Mit Vorhalt vom 15. November 2008 wurde die Bw.
deshalb (nochmals) um Vorlage der Belege (Honorarnoten) ersucht.
Schließlich wurden die Honorarnoten von nachstehenden
Personen in Kopie übermittelt:
1) Honorarnote vom 4. September 2006, worin Herr
K.G. aus Graz bestätigt, der Bw. für Übersetzungs-, Betreuungs-,
Recherchier- und Korrekturarbeiten 730 € verrechnet zu haben
(Leistungszeitraum: 1. September 2006 -
4. September 2006).
2) Honorarnote vom "31. Februar 2006",
ausgestellt in Graz, worin Frau P.E. bestätigt, für die Erstellung von
Terminologielisten von der Bw. eine Auszahlung von 2.160 € erhalten zu
haben (Leistungszeitraum: 15. Jänner 2006 -
27. Februar 2006).
3) Honorarnote vom 10. März 2006,
ausgestellt in Graz, worin Herr K.E. bestätigt, für Text- und
Dateibearbeitung sowie die Vorbereitung und Optimierung zur Übersetzung von
der Bw. einen Nettobetrag von 1.250 € erhalten zu haben.
4) Honorarnote vom 11. April 2006, ausgestellt in
Graz, worin Herr K.E. bestätigt, für die Überprüfung und
Bearbeitung von Texten der Bw. einen Nettobetrag von 690 € verrechnet
zu haben.
5) Honorarnote vom 1. Juni 2006, ausgestellt in
Graz, worin Frau P.E. bestätigt, für die Terminologieerstellung und
Erfassung, Datenbank- und CMS-Pflege, der Bw. einen Betrag von 1.380 €
verrechnet zu haben.
6) Honorarnote vom 13. Juli 2006, ausgestellt in
Shkoder/Albanien, worin H.E. bestätigt, für Änderungen und
Nachbereitungen für bereits von der Bw. übersetzte Fachtexte einen
Nettobetrag von 2.275 € erhalten zu haben (Leistungszeitraum:
1. Mai 2006 - 5. Juli 2006).
7) Honorarnote vom "8. August 2005", ausgestellt
in Graz, worin Frau U.J. bestätigt, für Recherchen von
Informationsmaterial von der Bw. insgesamt 2.090 € erhalten zu haben
(Leistungszeitraum: 25. Juni 2006 - 6. August 2006).
8) Auszahlungsbestätigung vom
20. August 2006, ausgestellt in Graz, worin Frau D.E. bestätigt,
der Bw. für schriftliche Übersetzungen (von Dokumenten aus der
italienischen in die albanische Sprache) einen Nettobetrag in Höhe von
1.890 € in Rechnung gestellt zu haben.
9) Honorarnote vom 21. September 2006,
ausgestellt in Graz, worin Frau B.B. bestätigt, für die
Überprüfung und Optimierung von Übersetzungen der Bw. ein Honorar
von 1.500 € erhalten zu haben (Leistungszeitraum:
1. September 2006 - 20. September 2006).
10) Honorarnote vom 5. November 2006, ausgestellt
in Graz, worin Frau B.B. bestätigt, für die Überprüfung und
Optimierung von Übersetzungen der Bw. ein Honorar in Höhe von
1.950 € erhalten zu haben (Leistungszeitraum:
15. Oktober 2006 - 2. November 2006).
Daraufhin wurden sämtliche Honorarempfänger -
ausgenommen die in Albanien wohnhafte H.E. - vom Finanzamt mit Schreiben vom
18. Dezember 2007 vorgeladen und ersucht, zu dem bekanntgegebenen
Vorladungsterminen (Jänner 2008) ihre Ausweise, Rechnungen an die Bw. und
die dazugehörigen Nachweise über die Zahlungen von der Bw.
mitzubringen.
Die vorgeladenen Personen sind zu diesen Terminen nicht
erschienen und haben sich auch nicht - mit Ausnahme von K.G. und U.J. -
telefonisch gemeldet.
K.G. teilte dabei am 2. Jänner 2008 mit,
dass er am 3. Jänner 2008 eine Bestätigung über eine
Einzahlung seiner Bank faxen werde. Dieses Fax enthält nachstehende von
K.G. unterfertigte Mitteilung:
"Frau
M.B. hat 520 Euro bar in einer
Bank auf mein Konto einbezahlt, ohne ihren Namen und einen Verwendungszweck
anzugeben. Die restlichen 210 Euro hat sie mir persönlich
gegeben."
Frau U.J. teilte telefonisch mit, dass sie die Zahlung in
drei Bar-Raten erhalten habe, über die jedoch keine Bestätigungen mehr
vorhanden wären.
Weiters wurde die Bw. mit Vorhalt vom
18. Dezember 2007 ersucht, zu den nunmehr vorliegenden Belegen zu den
Fremdleistungskosten 2006 die entsprechenden Zahlungsnachweise bis zum
21. Jänner 2008 nachzureichen.
Mit Fax vom 21. Dezember 2007 ersuchte die Bw.
das Finanzamt um "Durchsicht der Belege und um
Mitteilung, wo der Zahlungsnachweis fehlt".
Unter Bezugnahme auf diese Faxanfrage teilte das Finanzamt
der Bw. schließlich in einem weiteren Schreiben (Vorhalt vom
7. Jänner 2008) mit, dass in den einzelnen Honorarnoten jeweils
nur angeführt sei: "Betrag dankend
erhalten."
Es würden daher jeweils die Nachweise fehlen, wann
konkret und in welcher Form die Beträge ausbezahlt worden wären.
Sollten Barauszahlungen erfolgt sein, wäre jeweils der Zahlungsfluss
nachzuweisen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
25. Jänner 2008 übermittelte der steuerliche Vertreter der
Bw. ein Fax von K.E., worin dieser bestätigt, dass ihm die Beträge von
jeweils 1.250 € und 690 € in vier Raten ("in
unterschiedlichen Beträge") zwischen 4. März 2006 und
7. April 2006 ausbezahlt worden wären.
Weiters wies der steuerliche Vertreter darauf hin, dass die
Bw. ihm den Sachverhalt glaubwürdig in der Form geschildert habe, dass bei
Übergabe der Unterlagen gegebenenfalls a-conto-Zahlungen geleistet worden
seien, welche - wie zB bei K.G. - anlässlich der Fertigstellung der
Arbeiten noch nachjustiert worden wären.
Nachdem das Finanzamt auch in der Berufungsvorentscheidung
unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
18. Februar 2005, RV/0619-W/04, den Fremdleistungskosten die
Anerkennung als Betriebsausgaben versagt hatte, wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Darin wies der steuerliche Vertreter der Bw. nochmals
darauf hin, dass die von der Bw. weitergegebenen Übersetzungsaufträge
von dieser teilweise in mehreren Teilbeträgen
bar bezahlt worden wären. So habe
ein Akademiker bestätigt, dass er sowohl die Arbeit geleistet als auch die
Zahlung erhalten habe.
Der Umstand, dass sich einige der seinerzeitigen
Empfänger nicht gemeldet hätten, sei damit erklärbar, dass sich
diese zum gegenwärtigen Zeitraum tatsächlich im Ausland befänden
und eine weitere schriftliche Bestätigung (obwohl für jede
Tätigkeit bereits vorgelegt) der einzig denkbare Weg wäre.
Als viel beschäftigte Gerichtsdolmetscherin habe die
Bw. - so der steuerliche Vertreter abschließend - unsere Gesellschaft bis
jetzt nur so kennen gelernt, dass unrechtmäßiges Verhalten im
Zusammenspiel mit dem Nachweis desselben zu Verurteilungen führen
könne - nicht aber Vermutungen und Unterstellungen. Die Bw. sei zwar
sprachlich auf akademischen Niveau, habe sich aber bedingt durch ihre berufliche
Überlastung erst in den letzten Monaten mit den wirtschaftlichen Usancen
(bis hin zum Steuerrecht) vertraut machen können. Sie sei als junge Ehefrau
und Mutter auf dem besten Weg, sich zu integrieren.
In der Folge wurde die Bw. in einem zweitinstanzlichen
Vorhalt einleitend darauf hingewiesen, dass sie lt. den vorgelegten Honorarnoten
Beträge zwischen 690 € und 2.275 € bar ausbezahlt
hätte (ausgenommen der Bareinzahlung von 520 € auf das Konto von
K.G.).
Da nun nicht angenommen werden könne, dass für
die Bw. "Beträge in dieser Größenordnung ständig
verfügbar sind", werde sie ersucht, die diesen Auszahlungen zugrunde
liegenden Abhebungen durch entsprechende Kontoauszüge (Darstellung der
Kontoumsätze), Sparbuchbehebungen, etc., zu dokumentieren.
Der Beantwortung dieses Vorhaltes vom
11. September 2008 wurden die gesamten Kontoumsätze für das
Kalenderjahr 2006 beigelegt und eingangs festgehalten, dass im Laufe des Jahres
33.130 € an Barbehebungen stattgefunden hätten. Unter Hinweis auf
den Umsatzsteuerbescheid 2006 wird seitens des steuerlichen Vertreters bemerkt,
dass bei Zuflüssen von mehr als 63.000 € die Bedeckung von
15.915 € wohl möglich wäre. Eine direkte Zuordnung der
einzelnen Teilzahlungen sei jedoch schon allein deshalb nicht möglich, da
die einzelnen Auftragnehmer nach Maßgabe der für die Bw.
verfügbaren Mittel und dem Fortschritt der Arbeiten entlohnt worden
seien.
Die diesbezüglichen Mittel wären zwischenzeitig
auch aus dem Verwandtenkreis zur Verfügung gestellt worden.
Tatsache sei, dass die genannten Empfänger sowohl die
Leistungen ausgeführt als auch die Zahlungen erhalten hätten.
Sämtliche Empfänger seien "real und befinden sich nach seinerzeitigen
Studien in Österreich immer wieder in Graz".
Die Befragung von Herrn K.G. durch die Finanz habe ergeben,
dass dieser den Empfang bestätigt habe. Den Umstand, dass die Bw. ihn auch
persönlich kenne, habe - so der steuerliche Vertreter - die "Bearbeiterin
so gewertet", "dass es sich dabei nur um eine Gefälligkeit handelt".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO
haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
die Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht
zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz,
BAO3,
§ 167 Tz 8).
Davon ausgehend ist daher im vorliegenden Fall im Rahmen
der Beweiswürdigung festzustellen, ob bzw. wann welche Beträge
(Honorare) tatsächlich an die von der Bw. genannten Personen bezahlt worden
sind und dies auch glaubhaft (wahrscheinlich) ist.
Um jedoch feststellen zu können, ob die behaupteten
Zahlungsflüsse überhaupt möglich gewesen sind, wurde die Bw.
mittels zweitinstanzlichen Vorhaltes um Vorlage jener Nachweise ersucht, woraus
sich Rückschlüsse auf allfällige Barzahlungen - wie von der Bw.
behauptet - ziehen lassen.
Unter Einbeziehung der nunmehr vorliegenden Auflistung der
Kontoumsätze, der Honorarnoten, der Bestätigungen über den Erhalt
von Zahlungen, etc., ist der Sachverhalt wie folgt rechtlich zu
beurteilen:
Zahlung an K.G. (1):
Laut Vorhaltsbeantwortung vom
25. Jänner 2008 hat die Bw. bereits
"bei" Übergabe der Unterlagen eine
a-conto-Zahlung geleistet, die "anlässlich der Fertigstellung" noch
nachjustiert worden wäre. Dies steht jedoch in krassem Widerspruch zur
Fax-Mitteilung von K.G., wonach die Bw. "bar
in einer Bank" eine Zahlung von 520 € geleistet
hätte.
Dazu kommt, dass diese Einzahlung auf sein Konto
ohne Namensnennung und Angabe eines
Verwendungszweckes erfolgt ist und die Fax-Unterschrift von K.G. - auch für
einen Laien nur unschwer erkennbar - überhaupt keine Ähnlichkeit mit
jener auf der Honorarnote vom 4. September 2006 aufweist.
Allein diese Ungereimtheiten reichen daher aus, diese
Zahlung als nicht glaubhaft gemacht anzusehen und somit den Abzug als
Betriebsausgabe zu versagen.
Zahlung an P.E. (2):
In dieser - an einem nicht existenten Datum
("31. Februar 2006") ausgestellten - Honorarnote wird der Erhalt
eines Betrages in Höhe von
2.160 € bestätigt (und nicht jener von "Teilbeträgen").
Abgesehen davon, dass dieser Bezahlung keine zeitnahen Barbehebungen in dieser
Größenordnung zugrunde liegen, hat die Bw. in dem angeführten
Leistungszeitraum 15. Jänner 2006 - 27. Februar 2006
lediglich 6 Barbehebungen von insgesamt
1.200 € (!) vorgenommen; Barbehebungen, die wohl der
Bestreitung des Lebensunterhaltes der Bw. gedient haben dürften.
In Anbetracht dessen sowie in Verbindung mit der Tatsache,
dass die Empfängerin der streitgegenständlichen Beträge der
Vorladung des Finanzamtes nicht nachgekommen ist und sich auch nicht telefonisch
zu dem Sachverhalt gemeldet hat, war daher auch diese Zahlung als nicht
glaubhaft gemacht anzusehen und somit der Abzug als Betriebsausgabe zu
versagen.
Zahlungen an K.E. (3) und (4):
In den Honorarnoten vom 10. März 2006 und
11. April 2006 wird jeweils der Erhalt
eines Nettobetrages (1.250 €
und 690 €) bestätigt. Im Gegensatz dazu bestätigt K.E.
jedoch in einem Fax, die "Beträge"
in vier Raten in unterschiedlicher
Höhe zwischen 4. März 2006 und 7. April 2006
ausbezahlt bekommen zu haben.
Eine Analyse der Kontoumsätze zeigt jedoch, dass die
Bw. zwischen dem 4. März 2006 und 7. April 2006
lediglich 4 Barbehebungen von insgesamt nur 700 € (3x 200 €
und 1x 100 € bar getätigt hat, weshalb sich diese Argumentation
(Bezahlung von 1.940 € in vier Raten?) schon rechnerisch niemals
ausgehen kann.
Allein diese Ungereimtheiten reichen daher aus, diese
Zahlung als nicht glaubhaft gemacht anzusehen weshalb für deren Abzug als
Betriebsausgabe kein Platz bleibt.
Zahlung an P.E. (5):
In der Honorarnote vom 1. Juni 2006
bestätigt P.E., einen Betrag von 1.380 € dankend erhalten zu
haben. Da darin von der Bezahlung in Teilbeträgen keine Rede ist, wurden
die Kontoumsätze dahingehend analysiert, ob zeitnah zum
1. Juni 2006 Barbehebungen in dieser Größenordnung
stattgefunden haben. Dies war jedoch nicht der Fall, sondern hat die Bw.
lediglich am 30. Mai 2006 einen Barbetrag von 200 €
behoben.
In Anbetracht dessen sowie in Verbindung mit der Tatsache,
dass die Empfängerin der streitgegenständlichen Beträge der
Vorladung des Finanzamtes nicht nachgekommen ist und sich auch nicht telefonisch
zu dem Sachverhalt gemeldet hat, war daher auch diese Zahlung als nicht
glaubhaft gemacht anzusehen und somit nicht als Betriebsausgabe
anzuerkennen.
Zahlung an H.E. (6):
Die lt. ZMR zu keiner Zeit in Österreich gemeldeten
H.E. hat in ihrer Honorarnote vom 13. Juli 2007 bestätigt,
für Änderungen und Nachbereitungen von Fachtexten
einen Nettobetrag in Höhe von
2.275 € erhalten zu haben. Auch hierin ist von der Bezahlung in
Teilbeträgen keine Rede und sind auch zeitnah keine Barbehebungen in dieser
Größenordnung durchgeführt worden (die letzte Barauszahlung im
angegebenen Leistungszeitraum 1. Mai 2006 bis 5. Juli 2006
war ein Betrag von 300 € am 6. Juli 2006).
In Anbetracht dessen war daher auch diese Zahlung als nicht
glaubhaft gemacht anzusehen und somit der Abzug als Betriebsausgabe zu
versagen.
Zahlung an U.J. (7):
In dieser Honorarnote betätigt Frau U.J., im
Leistungszeitraum 25. Juni 2006 bis 6. August 2006
in Summe Beträge in Höhe von
2.090 € erhalten zu haben. Sie hat sich weiters beim Finanzamt am
15. Jänner 2008 gemeldet und mitgeteilt, dass sie
drei Bar-Raten erhalten habe,
wofür jedoch "keine Bestätigungen" vorhanden wären.
Diese Aussage stimmt zwar insoferne mit der Honorarnote
überein, als auch darin - zumindest indirekt - von Teilbeträgen
("Summe der Beträge") die Rede
ist.
Allerdings zeigt auch hier eine Analyse der
Kontoumsätze, dass sich diese "Rechnung" nie ausgehen kann:
So hat die Bw. im angegebenen Leistungszeitraum zwar an
acht Tagen Barbehebungen durchgeführt, wobei der
höchste Betrag 350 €
gewesen ist. Sollte jedoch die Aussage von der Bezahlung mit lediglich drei
Bar-Beträgen stimmen, hätte selbst bei Annahme, das die
350 € der Abdeckung einer Bar-Rate gedient hätten, die beiden
anderen Bar-Raten schon insgesamt 1.740 € (!) betragen
müssen.
Dazu kommt, dass die Barbehebungen in diesem Zeitraum
insgesamt überhaupt nur 2.200 € betragen haben, weshalb - unter
Einbeziehung der dargestellten Ungereimtheiten sowie des Umstandes, dass die Bw.
auch Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigt - auch
diese Zahlung als nicht glaubhaft gemacht anzusehen und somit der Abzug als
Betriebsausgabe zu versagen war.
Zahlung an D.E. (8):
In der Auszahlungsbestätigung vom
20. August 2006 führt D.E. aus, einen Betrag von
1.890 € dankend erhalten zu haben. Auch hierin ist von der Bezahlung
in Teilbeträgen keine Rede und haben auch in zeitlicher Nähe zu der
behaupteten Auszahlung keine Barbehebungen in dieser Größenordnung
stattgefunden. So sind etwa in der Zeit vom 7. August 2006 bis
20. August 2006 lediglich 3 Barbehebungen in Höhe von insgesamt
800 € (!) durchgeführt worden.
In Anbetracht dessen sowie des Umstandes, dass die Bw. wohl
auch Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes benötigt hat und
weiters in Verbindung mit der Tatsache, dass die Empfängerin der
streitgegenständlichen Beträge der Vorladung des Finanzamtes nicht
nachgekommen ist und sich auch nicht telefonisch zu dem Sachverhalt gemeldet
hat, war daher auch diese Zahlung als nicht glaubhaft gemacht anzusehen, weshalb
für den Abzug als Betriebsausgabe kein Platz bleibt.
Zahlung an Frau B.B. (9):
In der Honorarnote vom 21. September 2006
bestätigt Frau B.B., für Leistungen, die sie im Zeitraum vom
1. September 2006 bis 20. September 2006 für die Bw.
erbracht hat, ein Honorar in Höhe von 1.500 € erhalten zu
haben.
In diesem Zeitraum ist jedoch laut vorliegenden
Kontoumsätzen keine einzige Barbehebung seitens der Bw. durchgeführt
worden.
Allein deshalb bleibt daher in Anbetracht der Behauptung,
wonach die Auszahlung "bar" erfolgt
sei, für die Anerkennung als Betriebsausgabe kein Platz.
Zahlung an
Frau B.B. (10):
In der Honorarnote vom 5. November 2006
bestätigt Frau B.B., für Leistungen, die sie im Zeitraum vom
15. Oktober 2006 bis 2. November 2006 für die Bw.
erbracht hat, ein Honorar in Höhe von 1.950 € erhalten zu haben.
In dieser Honorarnote gibt es ebenso keinen Hinweis darauf,
dass dieser Betrag in Teilzahlungen geleistet worden ist, sondern bestätigt
Frau B.B., den Betrag erhalten zu
haben. Weiters gibt es zu diesem Datum auch keine zeitnahe Barbehebung in dieser
Größenordnung, sondern lediglich am 2. November 2006 eine
Barauszahlung von 270 €.
In Anbetracht der genannten Umstände sowie in
Verbindung mit der Tatsache, dass die Empfängerin der
streitgegenständlichen Beträge der Vorladung des Finanzamtes nicht
nachgekommen ist und sich auch nicht telefonisch zu dem Sachverhalt gemeldet
hat, ist die Zahlung als nicht glaubhaft anzusehen und daher nicht als
Betriebsausgabe anzuerkennen.
Weiters sieht es der
Unabängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft
an, dass - so die Ausführungen in der Vorhaltsbeantwortung vom
11. September 2008 - die diesbezüglichen Barmittel an die
einzelnen Auftragnehmer "zwischenzeitig auch
aus dem Verwandtenkreis" zur Verfügung gestellt worden
wären:
Es ist nämlich unglaubwürdig und steht mit der
allgemeinen Lebenserfahrung im Widerspruch, dass die Bw. bei Zuflüssen von
mehr als 63.000 € im Jahr 2006 ihre albanischen Verwandten um die
Kreditierung von Honoraren ersuchen muss. Dieser Bemerkung kommt vielmehr
offensichtlich der Charakter einer reinen Zweckbehauptung zu bzw. stellt den
untauglichen Versuch dar, die - allein auf Grund der
Barbehebungen in den einzelnen
Leistungszeiträumen zum Großteil schon rechnerisch nicht
möglichen - Auszahlungen rechtfertigen zu wollen.
Schließlich vermag auch der Hinweis darauf, dass "im
Laufe des Jahres 33.130 € an Barbehebungen stattgefunden hätten,
nichts an der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes zu
ändern:
Zwei Barbehebungen in Höhe von 3.100 € am
21. August 2006 und 9.000 € am 22. August 2006
erfolgten außerhalb der
angegebenen Leistungszeiträume; eine Behebung - jene vom 19. Oktober
2006 in Höhe von 9.900 € - wurde zwar innerhalb eines angegebenen
Leistungszeitraumes (15. Oktober 2006 bis 2. November 2006)
getätigt, allerdings ist nicht anzunehmen, dass für eine Bezahlung von
1.950 € am 5. November 2006 bereits 14 Tage vorher das Geld
behoben worden ist.
Hinsichtlich der verbleibenden Barbehebungen
schließlich wird auf die detaillierten Ausführungen zu den einzelnen
(angeblichen) Auszahlungen verwiesen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 14.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-G/08
- Stammnummer
- 38567
- Gültig
- 14.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF