Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0012-I/08
Keine Bauherreneigenschaft bei Erwerb eines Grundstücksanteiles verbunden mit Wohnungseigentum an einer bereits projektierten und bewilligten Reihenhausanlage.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-I/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.H., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 2. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
6. Juli 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 6. April 2006 schlossen der Verkäufer J.E. und der
Käufer F.H. einen Wohnungseigentumsvertrag mit auszugsweise folgendem
Inhalt:
"I.
Herr
J.E., geb. 1947, ist Alleineigentümer
der Liegenschaft in EZ 463, GB X.,
bestehend aus GSt-Nr. 2216 im Ausmaß von ca. 820
m2.
Die gegenständliche
Liegenschaft weist keinerlei Berechtigungen und Belastungen auf.
II.
Auf
der gegenständlichen Grundparzelle soll nunmehr ein Dreifamilienhaus im
Wohnungseigentum errichtet werden, welches aus drei Wohnungen (Top 1-3),
Parifizierung auch als Reihenhaus Ost, Mitte und West bezeichnet, einer Garage
Top 4 sowie insgesamt 5 PKW- Abstellplätzen für KFZ mit der
Bezeichnung Top 5-9 bestehen
wird.
Grundlage hiefür ist der
Baubescheid der Gemeinde Y, Zl.
131-9/2-2006 vom 06.03.06. Der entsprechende Baubescheid und die
beigeschlossenen Pläne sind den Vertragsteilen
bekannt.
Auf Grundlage dieses
Baubescheides wurde am 23.03.06 durch den Sachverständigen
F ein Nutzwertgutachten erstellt und die
Nutzwerte wie folgt ermittelt:
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WE-
und
Zubehörobjekte/
Lage/Verwendungszweck
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
Nutz-
wert
|
2.
Wohnung Top 2
(Reihenhaus Mitte)
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bestehend
aus
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im
EG:
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Wohnbereich
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35,39
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Küche
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9,21
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Essen
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7,03
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|
WC
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1,97
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im
OG:
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Zimmer
|
15,98
|
|
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|
Zimmer
|
11,20
|
|
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|
|
Zimmer
|
12,39
|
|
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|
|
Bad/WC
|
9,23
|
|
|
|
|
Diele
|
4,12
|
|
|
|
|
Nutzfläche
|
106,52
|
1,00
|
106,52
|
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|
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baulich
m. d. Wohnung verbunden:
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Innentreppe
KG/EG/OG ca.
|
10,0
|
0,2
|
2,00
|
|
|
Terrasse
|
9,30
|
0,25
|
2,33
|
|
|
Balkon
|
6,87
|
0,25
|
1,72
|
|
|
Keller
Haus 1 (Hobbyraum, Keller mit Heiztherme, Vorraum)
|
52,72
|
0,35
|
18,45
|
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131,01
|
131
|
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Zubehörobjekte:
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Eingangsvorplatz
(nordseitig) ca.
|
8,90
|
0,10
|
0,89
|
1
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|
Garten
2 (südseitig) ca.
|
80,00
|
0,10
|
8,00
|
8
|
140
|
|
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|
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|
WE- und
Zubehörobjekte/
Lage/Verwendungszweck
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
Nutzwert
|
|
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|
5. Abstellplatz
für KFZ Top 5 (überdacht)
|
|
|
|
|
|
Nutzfläche
ca.
|
12,00
|
0,35
|
4,20
|
4
|
4
|
|
|
|
|
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|
6. Abstellplatz
für KFZ Top 6 (überdacht)
|
|
|
|
|
|
Nutzfläche
ca.
|
12,00
|
0,35
|
4,20
|
4
|
4
Mit dem
gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag soll nunmehr Wohnungseigentum an
der Liegenschaft in EZ 463, GB X.,
bestehend aus GSt. Nr. 2216 begründet werden.
III.
Kaufabrede
Nunmehr verkauft
und übergibt Herr J.E., geb. 1947,
aus der Liegenschaft in EZ 463, GB X.,
bestehend aus GSt-Nr. 2216 die insgesamt 140/458 und 4/458 und 4/458
Miteigentumsanteile verbunden mit dem zu begründenden Wohnungseigentum an
der Wohnung Top 2 (Reihenhaus Mitte) wie zuvor näher beschrieben und den
PKW- Abstellplätzen Top 5 und Top 6, ebenfalls wie zuvor näher
beschrieben und Herr F.H., geb. 1964,
kauft und übernimmt die vorbezeichneten Anteile in sein
Eigentum.
IV.
Der angemessene
Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil der Wohnung Top 2
(Reihenhaus Mitte) sowie für die PKW- Abstellplätze Top 5 und Top 6
beträgt € 43.000,00 (i.W. Euro dreiundvierzigtausend).
.................
Weiters wird
festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Ankauf lediglich um den
Grundanteil handelt, wobei die Errichtung des Gebäudes durch den
Käufer auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko
selbst erfolgen wird."
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Wohnungseigentumsvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die
Gegenleistung für diesen Grundstückserwerb mit 43.000 € angegeben
war und nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens setzte das Finanzamt
gegenüber F.H. mit gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufigem
Bescheid vom 27. Juni 2006 ausgehend von der erklärten Gegenleistung und
unter Einbeziehung von Vertragserrichtungskosten von 387 € die
Grunderwerbsteuer mit 1.518,55 € fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurden neben dem Kaufpreis von 43.000 € und den
Vertragserrichtungskosten von 387 € bestimmte mit dem Hausbau
zusammenhängende Kosten von 87.675,22 € in die Gegenleistung
miteinbezogen und mit gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigem
Bescheid vom 6. Juli 2007 gegenüber F.H. (Bw) die Grunderwerbsteuer mit
4.587,18 € (= 3,5 % von 131.062,22 €) festgesetzt. Als Begründung
diente eine Ablichtung der Tz. 5 des Prüfungsberichtes und die
Prüfungsfeststellungen, dass die Errichtung der Reihenhausanlage bis zur
Rohbaufertigstellung durch Herrn M organisiert worden sei. Da vom Organisator
nur jene Interessenten zum Kauf der Liegenschaftsanteile zugelassen worden
seien, die sich für das vorliegende Projekt entschieden hätten, seien
die gleichzeitig dargestellten aufgeschlüsselten Kosten von insgesamt
87.675,22 € zusätzlich zum Kaufpreis Grundstück von 43.000 €
und zu den Vertragserrichtungskosten von 387 € in die Gegenleistung
miteinzubeziehen, wodurch sich die angesetzte GrESt- Bemessungsgrundlage von
131.062,22 € ergebe.
Die einen Teil der Begründung bildende Tz 5 des
Betriebsprüfungsberichtes lautete wie folgt:
"Mit
nachfolgendem Kaufvertrag wurden Anteile an der Gp 2216 in der EZ 463 KG
X. erworben, um eine Reihenhausanlage zu
errichten und Wohnungseigentum zu begründen.
|
Käufer
|
KV
vom
|
Anteil
|
Kaufpreis
|
F.H.
|
6.4.2006
|
148/458
|
43.000,00
Lt. den, dem
Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der Liegenschaftsanteile, die
Baureifmachung des Grundstückes und die Errichtung des Rohbaues von Herrn
M
organisiert.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
Sch aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Y abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 29.4.2005 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am (ho.
Anmerkung) 06.03.2006 (laut Auskunft der Gemeinde wurde zudem am 15.9.2005
(siehe Baubescheid) ein "nachgebessertes" Baugesuch von
M eingebracht) den
Baubescheid.
2. Gleichzeitig
stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher bereits
Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben (Die Kosten wurden lt.
M. nicht entsprechend der Anteile
aufgeteilt, sondern gedrittelt).
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
Bauherrengemeinschaft Y am 14.2.2006 den
Werkvertrag mit dem Baumeister und am 30.5.2006 jenen mit dem Zimmerer
unterschrieben.
Laut ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, wenn sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept einbinden lässt, das
sicherstellt, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben
können, die sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden,
auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerlichen
Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom 23.6.1992, Zl. 90/16/0154 u.a.). Die
Rolle des Bauherrn kann nur dem Initiator des Bauherrenmodells zugeordnet
werden."
Die gegen den endgültigen Grunderwerbsteuerbescheid
gerichtete Berufung bestreitet die Rechtmäßigkeit der darin
vorgenommenen Einbeziehung von Baukosten in die Gegenleistung dem Grunde, nicht
der Höhe nach im Wesentlichen mit der Begründung, die jeweiligen
Käufer des Grundstückes hätten ein Interesse daran gehabt
kostengünstigst einen fassadenfertigen Rohbau zu erhalten. Im
gegenständlichen Fall seien daher die vorliegenden Angebote des Herrn M
geprüft worden und habe sich der Bauherr für den jeweiligen Bestbieter
entschieden. Es wäre aber im Wirkungsbereich des Käufers der
Grundparzelle gestanden, selbst ein besseres Angebot einzuholen oder eine andere
Firma mit der Durchführung zu beauftragen. Die Ausschreibungen des Herrn M
hätten ja nur den Sinn gehabt, einen Kostenrahmen für den jeweiligen
Grundkäufer abzustecken, mit dem er rechnen müsse, wenn er einen
Rohbau erstelle (hinsichtlich Baumeisterarbeiten und Dachstuhl). Von einer
wirtschaftlichen Verflechtung zu sprechen sei daher hier verfehlt. Der Erwerb
des Grundstückes stehe in keinem Kausalzusammenhang mit der Vergabe an die
Professionisten, sondern lediglich auf Grund einer Vollmacht sei Herr M
beauftragt worden, gegen Entgelt die Koordination der Vergabe der
Baumeisterarbeiten und Zimmermeisterarbeiten durchzuführen. Überdies
hätte für jeden Grundeigentümer die Möglichkeit bestanden,
dass durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen bauliche Veränderungen
durchgeführt würden. Im Bereich des Innenausbaues konnte ohnehin jeder
Bauherr selbst seine Wünsche und Vorstellungen einbringen, so dass es sich
bei der Planung nur um eine Empfehlung keinesfalls aber um eine zwingende
Vorgabe des Organisators M gehandelt habe. Bezugnehmend auf die im Bescheid
angeführten Prüfungsfeststellungen wurde an Sachverhalt außer
Streit gestellt, dass M ein Bauansuchen bei der Gemeinde Y eingebracht, dieser
den Baubescheid erhalten und in weiterer Folge auf seiner Homepage das Projekt
vorgestellt und auch für die fassadenfertige Erstellung des Projektes
Kosten ermittelt habe. Nach dem sich Käufer bei ihm gemeldet hätten,
seien Werkverträge mit dem Baumeister (A) und dem Zimmerer (B)
abgeschlossen worden. Der Abschluss der Werkverträge sei allerdings im
Namen und auf Rechnung der jeweiligen Bauherren selbst erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob der Bw. als Bauherr bezüglich einer
zum Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich
bewilligten Reihenhausanlage (3 Reihenhäuser) bzw. eines Reihenhauses
anzusehen war. Da unstrittig blieb, dass die im bekämpften Bescheid
angesetzten Baukosten als solche betragsmäßig richtig ermittelt
waren, entscheidet somit den vorliegenden Berufungsfall, ob das Finanzamt zu
Recht davon ausgehen durfte, dass dem Bw. die behauptete Bauherreneigenschaft
nicht zukam, denn diesfalls zählen die angefallenen anteiligen
Herstellungskosten bis zur Rohbaufertigstellung zur Gegenleistung und damit zur
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim
- wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an einem hier bestimmten Reihenhaus
verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der Auftrag
zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und
3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann
rechtlich über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Lt.
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der
Liegenschaftsanteile, die Baureifmachung des Grundstückes und die
Errichtung des Rohbaues von Herrn M
organisiert.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
Sch aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Y abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 29.4.2005 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am (ho.
Anmerkung) 06.03.2006 den
Baubescheid.
2. Gleichzeitig
stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher bereits
Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben (Die Kosten wurden lt.
M. nicht entsprechend der Anteile
aufgeteilt, sondern gedrittelt).
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
Bauherrengemeinschaft Y am 14.2.2006 den
Werkvertrag mit dem Baumeister und am 30.5.2006 jenen mit dem Zimmerer
unterschrieben."
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit erstmals am 29.
April 2005 der Bauwerber M ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt
Einreichpläne und Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde
eingebracht. Mit Baubescheid vom 6. März 2006 wurde diesem Bauwerber die
baubehördliche Bewilligung für die Errichtung der Reihenhausanlage (3
Reihenhäuser) erteilt. Im Gegenstandsfall hat laut "Kaufabrede" mit
Wohnungseigentumsvertrag vom 6. April 2006 der Bw. insgesamt 140/458-
Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, verbunden mit Wohnungseigentum an der
Wohnung Top 2 (Reihenhaus Mitte) sowie 4/458 und 4/458 Miteigentumsanteile
verbunden mit den PKW-Abstellplätzen Top 5 und Top 6 gekauft. Die
Kaufverträge bezüglich der anderen Grundstücksanteile, verbunden
mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 (Reihenhaus Ost) und der Garage Top 4
bzw. verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 3 (Reihenhaus West) und
den PKW- Autoabstellplätzen Top 7, Top 8 und Top 9 wurden am 6./10. April
2006 bzw. am 6. April 2006 abgeschlossen. Der Kaufgegenstand entsprach jeweils
dem für das Reihenhaus notwendigen Mindestanteil laut
Wohnungseigentumsgesetz, wobei das Reihenhaus in der Kaufabrede (Punkt III des
Vertrages) detailliert vertraglich umschrieben war. Der Grundstücksanteil
wurde folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt gekauft, als nicht nur die
Planung für die Reihenhausanlage (3 Reihenhäuser) schon
vollständig abgeschlossen war, sondern überdies die Baubewilligung
für diese Reihenhausanlage gegenüber dem Bauwerber M
(=Initiator/Organisator der Reihenhausanlage) bereits erteilt war und die
Nutzwertfeststellung vorlag. Waren aber die jeweiligen Nutzwerte für die
einzelnen Reihenhäuser festgestellt und kauften mit den Kaufverträgen
die jeweiligen Erwerber die entsprechenden Mindestanteile laut
Nutzwertgutachten, dann spricht dies als gewichtiges Indiz deutlich dafür,
dass die Erwerber bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses an dieses von einem Organisator erstellte, vollständig
geplante und baubehördlich bereits bewilligte Konzept einer
Reihenhausanlage bestehend aus drei Reihenhäuser gebunden waren. Dass aber
die Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und
Einreichung bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies
nach Vorliegen eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der
Eigentümergemeinschaft über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in
der Berufung weder behauptet geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht
außerdem die aus der niederschriftlichen Aussage des M hervorgehende
Chronologie der Abwicklung des Gesamtprojektes. An Sachverhalt war demzufolge
unbestritten davon auszugehen, dass M von sich aus und damit eigenständig
des Projekt einer fassadenfertigen Reihenhausanlage entwickelt, bereits Monate
vor Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen samt Einreichplan bei der
Gemeinde gestellt, den Baubescheid erhalten und alle Ausschreibungen gemacht
bzw. die Verhandlungen mit den Professionisten betreffend Rohbaufertigstellung
des Hauses geführt hat. Zudem hat M mittels Zeitungsinserat bzw. auf seiner
Homepage Interessenten für die von ihm entwickelte Reihenhauslage gesucht
und damit das Kaufgeschäft "angebahnt". Aus den vorgehaltenen
niederschriftlichen Aussagen des M und des Grundstücksverkäufers J.E.
ergeben sich die näheren Umstände dieser "Anbahnung".
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können - wie bereits
erwähnt- zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler M (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum am Reihenhaus Top 2 (Reihenhaus
Mitte) über eigenständiges Tätigwerden des Initiators M die
Reihenhausanlage (3 Reihenhäuser) bereits vollständig geplant und
baubehördlich diesem Bauwerber gegenüber schon bewilligt war und
dieser Initiator sich bereits auf Grund von Ausschreibungen verbindliche
Angebote von Professionisten erstellen hat lassen. Durch den Ankauf der
entsprechenden Miteigentumsanteile (= Mindestanteile nach dem vorliegenden
Nutzwertgutachten) verbunden mit dem Wohnungseigentum an dem bezeichneten
Reihenhaus hat sich der Bw. unter Beachtung der in der Kaufabrede vorgenommenen
detaillierten Beschreibung des geplanten und baubehördlich schon
bewilligten Reihenhauses ohne jeden Zweifel in das von M für die Verbauung
dieses Grundstückes entwickelte Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass
die Eigentümergemeinschaft auf die Gestaltung der geplanten und genehmigten
Reihenhausanlage Einfluss nehmen konnte. Der Wille der Vertragspartner
(Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit diesem in
irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem
darauf nach den vorliegenden und baubehördlich bewilligten Plänen
errichteten Reihenhaus zu einem zum Kaufzeitpunkt bereits durch die
Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten. Der Erwerb des
Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung des vom
Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen Reihenhauses
zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil M es ohne Zweifel
sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer anlässlich der Vertragsunterzeichnung
"zuzuführen" und damit zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der
Reihenhausanlage nach den vorgegebenen Plänen und unter Übernahme der
ihnen von M unterbreiteten finanziellen Vorgaben betreffend der Errichtung eines
fassadenfertigen Rohbaues bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Diese kausale Verknüpfung zwischen Grundstückskauf und Errichtung des
projektierten Reihenhauses zeigt sich im Übrigen auch daran, dass der
Erwerber in Höhe der vom Projektentwickler auf Grund von eingeholten
Angeboten ermittelten Kosten der fassadenfertigen Errichtung des Reihenhauses
eine Finanzierungszusage eines inländischen Geldinstitutes zu erbringen und
dem Treuhänder und Vertragserrichter vorzulegen hatte. Damit sollte wohl im
Vorfeld bereits sichergestellt werden, dass der (potentielle) Kaufinteressent
nicht bloß zum Erwerb des Grundanteiles, sondern auch zur Finanzierung des
angebotenen und projektierten Reihenhauses in der Lage ist. Eine solche
Vorgehensweise spricht aber deutlich dafür, dass der Grundstückskauf
und die Errichtung des Reihenhauses in einem kausalen Zusammenhang gestanden und
den vereinbarten Gegenstand des Erwerbsvorganges gebildet haben. Die bestehende
finale Verknüpfung lässt sich desweiteren daran festmachen und zeigt
sich in dem Umstand, dass am 4. Jänner 2006 und damit vor Abschluss des
Wohnungseigentumsvertrages der präsumtive Grundstückskäufer mit
dem M eine Spezialvollmacht abschloss, worin auszugsweise Folgendes
steht:
"Mit
Kaufvertrag vom ...... habe ich von Herrn
J.E., geb. 1947,
Adr. die Grundparzelle zur Errichtung
eines Reihenhauses auf der Gst- Nr. 2216 aus der Liegenschaft in EZl. 463, in
Y, GB
Y erworben.
Nunmehr erteile ich Herrn
M den unwiderruflichen Auftrag, auf
Grundlage dieser Vollmacht entsprechende Werkverträge mit den notwendigen
Professionisten nach erfolgter Ausschreibung abzuschließen und zwar bis
zum folgenden vereinbarten maximalen Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j
(Beilage: vorliegende Anbote)."
Dem Argument, es wäre für jeden Erwerber ohne
weiteres möglich gewesen, durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen noch
bauliche Veränderungen vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass eine solche
Möglichkeit der nachträglichen Änderung für die Beurteilung
des tatsächlich vollzogenen Erwerbsvorganges keine Bedeutung hat, ist doch
entscheidend für die Beurteilung der Frage des Erwerbsgegenstandes auf den
Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/16/0429).
Überdies wurde vom Bw. selbst nicht behauptet, dass es nach dem Erwerb der
Liegenschaftsanteile durch einen gemeinsamen Beschluss der
Miteigentumsgemeinschaft überhaupt zu einer Änderung des
Gesamtprojektes gekommen ist (vgl. auch VwGH 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 und
VwGH 28.3.1996, 95/16/0019,0022 bis 0025,0040). Das weitere Vorbringen, im
Bereich des Innenausbaues hätte jeder Erwerber ohnehin seine eigenen
Wünsche und Vorstellungen einbringen können, übersieht zum einen,
dass nach den Ausführungen des Projektentwicklers und der
diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aktenlage M ohne ein
gemeinsames Tätigwerden der Miteigentumsgemeinschaft die Reihenhausanlage
geplant und ihm gegenüber baubehördlich genehmigt wurde. Erst in der
Folge haben dann mit Kauf- bzw. Wohnungseigentumsvertrag die Erwerber die den
Nutzwerten der jeweils angebotenen und von ihnen ausgesuchten Reihenhäuser
entsprechenden Mindestanteile gekauft. Der behauptete nach den Vorstellungen und
Wünschen der jeweiligen Käufer umgesetzte Innenausbau führte,
Gegenteiliges wurde vom Bw. selbst nicht aufgezeigt geschweige denn
nachgewiesen, nicht zu einer auf gemeinsamen Beschluss der
Miteigentümergemeinschaft zurückgehende Änderung der gesamten
Reihenhausanlage und der darin enthaltenen Wohneinheiten (3 Reihenhäuser)
und ändert nichts daran, dass sie mit dem Grundstückskauf auch an den
Erwerb eines bestimmten vorgegebenen Gebäudes gebunden waren. Zum anderen
bleibt noch festzuhalten, dass vom Finanzamt in die Gegenleistung nur die
anteiligen (gedrittelten) Gestehungskosten für das angebotene
fassadenfertige Reihenhaus (2 Gewerke), nicht aber die weiteren Ausbaukosten
z.B. für den Innenausbau, einbezogen wurden. Bei der Ermittlung der
angesetzten Baukosten wurde folglich der vereinbarten Fertigungsstufe Rechnung
getragen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf Grund von mit
dem Wohnungseigentumsvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen sich der Bw. bei Vertragsabschluss in das vom Organisator im
Bauherrenmodell erstellte und baubehördlich bewilligte Planungs- und
Finanzierungskonzept einbinden ließ, das insgesamt zu dem Erfolg
führen sollte, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
(fassadenfertiger Rohbau eines Reihenhauses) erhält. Bezog sich somit der
gegenständliche Erwerbsvorgang auf letztlich mit dem Reihenhaus Top 2
verbaute (ideelle) Grundstücksanteile, dann hat das Finanzamt zu Recht
neben den Grundkosten auch die betragsmäßig unstrittig gebliebenen
Errichtungskosten für das fassendenfertige Reihenhaus in die Gegenleistung
des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides miteinbezogen. Es war somit wie im
Spruch ausgeführt die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 9. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-I/08
- Stammnummer
- 38557
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF