Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0020-W/07
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-W/07vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen K.B., (Bf.) über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 13. November 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23.
Bezirk, vertreten durch Mag. Merinsky, vom 3. Oktober 2006,
SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 hat das Finanzamt
für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23. Bezirk
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 8-12/2005 in der Höhe von
€ 29.660,48 und 1/2006 in der Höhe von € 144,90 bewirkt und dies
nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 13. November 2006, in welcher vorgebracht
wird, dass die Firma F. bis zum 8. Mai 2006 eine Vollmacht gehabt habe und mit
Ausnahme des Monates Jänner 2006 die Umsatzsteuervoranmeldungen
einzureichen gehabt habe. Die Bf. habe die Unterlagen fristgerecht
weitergeleitet und weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch Zahlscheine für
die Entrichtung der Vorauszahlungen erhalten. Da sie wegen der Zustellvollmacht
der Steuerberatungskanzlei auch keine Zusendungen des Finanzamtes bekommen habe,
sei sie ahnungslos gewesen. Bei Kündigung der Vollmacht habe sie erfahren,
dass eine Umsatzsteuersonderprüfung angesetzt worden sei, daher habe sie
die Firma G. um Hilfe gebeten. Am 4. Mai 2006 habe sie einen Brief erhalten,
dass die Belege für 8-12/2005 ab 8. Juni 2006 bearbeitet würden und
sie die Umsatzsteuervoranmeldungen erhalten werde. Am 10. Mai 2006 habe sie
diese Voranmeldungen sowie die Anmeldungen für 1-3/2006 erhalten, welche
durch die Firma G. bei Prüfungsbeginn der Prüferin übergeben
worden seien.
Warum auch in Vorzeiträumen für sieben Monate des
Jahres 2004 keine Voranmeldungen erstattet worden seien, wisse sie nicht. Die
Prüfung vom 8. November 2005 sei bei der Firma F. abgehalten worden,
anscheinend habe die Firma die steuerliche Vertretung nicht ernst genommen. Die
Honorare seien immer pünktlich bezahlt worden. Auf die Stellungnahme vom
15. Mai 2006 zum Aufforderungsschreiben gemäß
§ 82 Abs.1 FinStrG
werde verwiesen. Mit der Beschwerdeschrift wurde die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat am 15.
Jänner 2007 über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zu den gesetzlichen Terminen zum
Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach dem im Gewinnfeststellungsakt erliegenden Schreiben
der F. wurden der Bf. am 10. Mai 2006 die Umsatzsteuervoranmeldungen für
8-12/2005 mit dem Ersuchen um Unterfertigung und Übermittlung an das
zuständige Finanzamt übersandt. Zugleich ersuchte die
Steuerberatungskanzlei um Übermittlung der Belege für die Monate
1-3/2006. Die mit 15. Mai 2008 gestempelten Voranmeldungen wiesen folgende
Gutschriften/ Zahllasten aus.
August 2005 -1.133,86, September 2005 307,52, Oktober 2005
7.178,03, November 2005 1.571,02, Dezember 2005 3.884,04, Jänner 2006 -
535,79
Dazu erliegt jedoch im Strafakt eine Aufforderung zur
Stellungnahme vom 2. Mai 2006, in der der Bf. mitgeteilt wird, dass der Verdacht
bestehe, dass sie für 8/2005 bis 2/2006 keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet und keine Anmeldungen erstattet und somit eine Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe. Diese Aufforderung stellt
eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 FinStrG dar.
Am 3. Mai 2006 wurde zudem der Sachbearbeiterin der
Steuerberatungskanzlei eine Umsatzsteuernachschau bei der B.KEG
angekündigt.
Im Zuge der Prüfung wurden die übergebenen
Buchhaltungsunterlagen und die mittels Voranmeldung einbekannten Daten
überprüft und die Besteuerungsgrundlagen für die
Prüfungszeiträume rechnerisch ermittelt, wobei im Abgabenverfahren ein
Gefährdungszuschlag von 5 % verhängt wurde, der nicht als
strafbestimmender Wertbetrag angesetzt wurde.
Für den Monat August 2005 wurden weniger Vorsteuern
anerkannt (€ 2.037,01 statt € 4.102,03) als in der Voranmeldung
geltend gemacht wurden, somit ergibt sich ein nicht gemeldeter Betrag von €
931,16.
Auch für den Monat September 2005 konnte lediglich
Vorsteuer im Ausmaß von € 980,01 anerkannt werden (geltend gemacht
wurden € 7.052,48) somit ergibt sich eine Zahllast von
€ 6.379,09.
Für Oktober 2005 wurde festgestellt, dass zuvor eine
Ausgangsrechnung in der Höhe von € 5.747,13 (20% Ust) nicht
erfasst worden war und ebenfalls Vorsteuern nicht in der geltend gemachten
Höhe anerkannt werden konnten (€ 2.643,50 statt € 3.093,47),
daraus resultiert eine Zahllast in der Höhe von € 8.777,43.
Für den Monat November 2005 wurde eine Anzahlung von
€ 12.500,00 (20 % Ust) vereinnahmt und nicht als Umsatz erfasst und nur
€ 1.381,82 an Vorsteuern anerkannt (geltend gemacht wurden €
6.429,43), das ergibt eine Zahllast von € 9.118,62.
Für Dezember 2005 wurde ein Anteil von € 926,22
an Vorsteuern anerkannt (geltend gemacht wurden € 1.495,46) damit ergibt
sich eine Zahllast von € 4.453,28.
Für Jänner 2006 wurde mittels UVA lediglich
Vorsteuer im Ausmaß von € 535,79 geltend gemacht und kein Umsatz
gemeldet.
Die Betriebsprüferin versteuerte für Jänner
2006 eine ungeklärte Einzahlung auf dem Bankkonto in der Höhe von
€ 2.916,67 und ermittelte einen Vorsteuerbetrag von € 438,43, daraus
ergibt sich eine Zahllast von € 144,90.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens wurde die Bf. aufgefordert die ehemalige steuerliche
Vertretung, die Kanzlei F. von der Verschwiegenheit zu entbinden. Das
nachfolgende Ersuchen um schriftliche Zeugenaussage vom 30. Juni 2008 wurde nach
Fristverlängerung am 3. Dezember 2008 von der Steuerberatungskanzlei
dahingehend beantwortet, dass sämtliche Unterlagen bereits an die Bf.
zurückgestellt worden seien, man aber im Zuge der Prüfung in allen
Punkten mit der Prüferin konform gegangen sei.
Die Beantwortung wurde der Bf.
zu einer allfälligen Gegenäußerung zugestellt, eine
Rückmeldung unterblieb.
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen
Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1
und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Dieser Verpflichtung wurde in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen nicht nachgekommen. Da die Bf.
bereits über einen längeren Zeitraum hinweg ein Unternehmen
geführt und Meldungs- und Zahlungsverpflichtungen wahrgenommen hat, ist
davon auszugehen, dass ihr die gesetzlichen Melde- und Entrichtungstermine
bekannt gewesen sind. Die Steuerberatungskanzlei hat die von der Bf.
vorgebrachte Verantwortungslinie, dass sie darauf vertraut habe, dass die
Kanzlei fristgerecht Meldungen erstatten werde, nicht bestätigt. Es besteht
somit der begründete Verdacht, dass sie gewusst hat, dass zu den
Fälligkeitsterminen keine Zahlungen geleistet werden und auch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest ernstlich für
möglich gehalten hat.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-W/07
- Stammnummer
- 38555
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF