Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1617-W/08
Rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1617-W/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 8. Oktober
2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum Mai 2002 bis Juli 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte im Dezember 2006
für ihre im Jahr 1981 geborene Tochter die rückwirkende Gewährung
des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung -
atopische Dermatitis (Neurodermitis) - ab Dezember 2001.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter am 24.
Jänner 2007 im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Betr.: (Name des Kindes)
Vers.Nr.: (des Kindes)
Untersuchung am: 2007-01-24 ...
Anamnese: seit früher Kindheit besteht bei der
Patientin eine massive, generalisierte Neurodermitis mit ganzjährigen
starken Rezidiven trotz intensiver Therapie und mit multiplen
Krankenhausaufenthalten (zuletzt 8/2006 Derma S...) FA: Vater, Mutter,
Bruder, Schwester Neurodermitis
Behandlung / Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
ständig Protopicsalbe, Elidelcreme, Xyzall Tbl und Atatrax Tbl.,
Cortisonsalben, Ultrabas/Ultrasicc, Balneum Hermal Ölbad
Untersuchungsbefund: es zeigt sich das Bild einer
massiven Neurodermitis mit Befall von Gesicht, Hals, gesamter Thorax und allen
Extremitäten (Erytheme, Schuppung und massive Lichenifikationen)
Status psychicus /
Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante vorgelegte Befunde: 2006-08-11 ... Nuklear
Med Gesamt: IgE 684kU/L, Hausstaubmilbe
Diagnose(n): Neurodermitis
Richtsatzposition: 699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: 2 Stufen über URS
da ganzjähriger, generalisierter und therapieresistenter Befall
gegeben
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades der Behinderung ist ab 2006-08-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt am 2007-01-24 von S... Facharzt für
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Mit Bescheid vom 31. Jänner 2007 wurde der Antrag
betreffend den Zeitraum 1. Dezember 2001 bis 31. Juli 2006 abgewiesen.
Die Abweisung wurde damit begründet, dass die "erhöhte
Familienbeihilfe laut Gutachten des Bundessozialamtes erst ab 1. August
2006 gewährt werden (kann)".
Mit einem
weiteren, dem verfahrensgegenständlichen
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung - Neurodermitis - vom 2. Mai 2007 erfolgte
die Beantragung ab Mai 2002.
Auf Grund des neuerlichen Antrages wurde die Tochter der
Bw. im Bundessozialamt ein weiteres Mal untersucht und folgendes ärztliche
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Betr.: (Name des Kindes)
Vers.Nr.: (des Kindes)
Untersuchung am: 2007-10-01 ...
Anamnese: Seit früher Kindheit besteht eine
ausgeprägte, großflächige Neurodermitis mit perennialen
Beschwerden, die das gesamte Integument betreffen. Es besteht zusätzlich
eine Hausstaubmilbenallergie. Kein Asthma bronchiale. FA: Bruder, Mutter,
Neurodermitis. Während des Studiums ist es eher zu einer Verschlechterung
der Hautsymptomatik gekommen. Ein Schub löst den anderen ab. Betroffen sind
meist Gesicht und Hals, Oberkörper und Arme.
Behandlung / Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pflegesalben, Ölbäder, Elidelcreme, Protopic Salbe,
Cortisonsalben bei Bedarf. Antihistaminika - meist Xyzall. Früher
Homöopathie sine effectu. Da des öfteren bakterielle Infektionen der
Haut, müssen ca. 3 - 4x / Jahr Antibiotika genommen werden.
Untersuchungsbefund: Insgesamt sehr trockene Haut.
V.a. im Gesicht und im Nacken besteht ein ausgeprägtes Ekzem, letztlich
finden sich aber am gesamten Integument Ekzeme. Zusätzlich auch Narben und
Pityriasis alba. Lichenifikation der Beugen
Status psychicus / Entwicklungsstand: unauff.
Relevante vorgelegte Befunde: 2003-09-19
Allergieambul ...platz PRIST 675; Hausstaubmilbe RAST 3 2006-08-23
... Dermatologie stat Aufenthalt 11-23.9.2006. DG: atopische Dermatitis,
Typ I Allergie auf Hausstaubmilbe. Aufgrund des Schwgrades der atop. Dermatitis
und des langen Leidewegs ist ein Kuraufenthalt zu
befürworten. 2007-09-14 Dr. J... Die Pat. ist seit Feb 2002
in meiner Ordination in Behandlung. Dg: atopische Dermatitis mit schubhaftem
Verlauf.
Diagnose(n):
Neurodermitis Richtsatzposition: 699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: 2 Stufen über dem
unteren Rahmensatz, da ein perennialer und schwerer Befall vorliegt.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 2006-08-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Keine Änderung im Vgl zur 1. Instanz, da keine
Befunde vorliegen, die den Befall vor 8/2006 dokumentieren.
erstellt am 2007-10-01 von H... Facharzt für
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde wie folgt begründet: Die Tochter
der Bw. leide sei ihrer Kindheit an Neurodermitis. Dies sei keine
vorübergehende Behinderung. Ersucht wurde, erneut ein Gutachten
eines Sachverständigen des Bundessozialamtes zu erstellen. Voraussichtlich
in ca. 2 Monaten könne ihre Tochter genügend Beweise darlegen,
dass ihre 50%-Behinderung vor dem August 2006 bereits vorhanden war.
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde die Tochter der
Bw. im Bundessozialamt ein weiteres Mal - das dritte Mal - untersucht und
folgendes ärztliche Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Betr.: (Name des Kindes)
Vers.Nr.: (des Kindes)
Untersuchung am: 2008-01-08 ...
Anamnese: Erstuntersuchung und Zuerkennung von GbB
50% gem Pos 699 2007-01-24, rückwirkend ab 08/2006 (dokumentierter
stationärer Aufenthalt bei deutlicher Verschlechterung des Hautbildes).
Erste Berufung 2007-10-01 unter Vorlage von Befunden, die positive
Allergiebefunde seit 09/2003 dokumentieren, weiters eine ärztliche
Bestätigung, die die Betreuung beim Dermatologen wegen atopischer
Dermatitis seit 2002 belegen (schubhafter Verlauf). Im Gutachten 2. Instanz
wurde der Zeitpunkt der rückwirkenden Einschätzung neuerlich mit
08/2006 festgelegt. Nun neuerliche Berufung unter Beibringung von Befunden der
derzeit betreuenden Dermatologin, die die massive Neurodermitis bestätigt,
weiter jedoch KEINE DOKUMENTATION der GLEICHEN SCHWERE der Erkrankung ab einem
früheren als den zuerkannten Zeitpunkt
Behandlung / Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):
Cortison Salben, Protopic, Elidel, Pflegesalben
Untersuchungsbefund: Unverändert zum Vorbefund
ausgeprägte Ekzeme, Lichenifikationen der Beugen. Intern oB.
Status psychicus /
Entwicklungsstand: unauffällig
Relevante vorgelegte Befunde: 2008-01-04 Dr. N...,
HautFA 3/2005: Diagnosebestätigung . 07/2005: Adventanverordnung.
08/2006 Schwerer Schub - ad SMZ Ost. 2008-01-15 Dr. S...,
Hautfacharzt Diagnose einer atopischen Dermatitis 14.2.2002, weitere
Besuche 2002/05, 2002/08, 2002/11, danach alle 2 - 3 Monate bis 2004/07.
Schwerer Schub 2007/09, rezent 2008/01. 2008-01-18 Dr. N...,
Hautfacharzt Massive Neurodermitis, immer wieder schwere Schübe,
teilweise mit Arbeitsunfähigkeit. "Während des Studiums" "immer wieder
Ordinationsbesuche" 2003-09-19 Allergieambul
...platz Hausstaubmilbe Klasse 3. Diagnose: Rhinokonjunktivitis
Diagnose(n):
Neurodermitis Richtsatzposition: 699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: 2 Stufen über
unterem Rahmensatz, da ausgeprägte Ekzeme und chronisch lichenifizierte
Hautareale
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 2006-08-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Weiter keine Befunde, die belegen, dass der seit 2006/08
dokumentierte schwere Verlauf schon zu einem früheren Zeitpunkt
bestand
erstellt am 2008-01-26 von G... Facharzt für
Kinder- und Jugendheilkunde
Am 7. Februar 2008 erließ das Finanzamt
(betreffend die Berufung vom 8. November 2007) eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. In der Begründung wurde abgesehen vom
Anführen gesetzlicher Bestimmungen auf die Fach/Ärztlichen
Sachverständigengutachen verwiesen.
Der Vorlageantrag vom 26. Februar 2008 wurde mit
nachstehender Begründung eingebracht: Die Tochter der Bw. habe mit
der untersuchenden Ärztin vereinbart, innerhalb eines Zeitrahmens einer
Woche noch Befunde an das Bundessozialamt zu senden. Tatsächlich habe ihre
Tochter den Befund Dris. N. an das Bundessozialamt gesendet. In der
Berufungsvorentscheidung sei dieser Befund jedoch nicht erwähnt.
Angekündigt wurde die Nachreichung weiterer Befunde.
Über Ersuchen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
wurde seitens des Bundessozialamtes ein weiteres - das vierte - ärztliche
Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachen
Betr.: (Name des Kindes)
Vers.Nr.: (des Kindes) ...
Anamnese: Die Pat. erhebt Berufung gegen den
abweisenden Bescheid der Anerkennung der erhöhten Kinderbeihilfe zw 2002
und Aug 2006. Diesbezüglich werden Photos mitgebracht. Vorgutachten vom
24.1.2007, 1.10.2007, 26.2.2008. Behandlung / Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz): Cortison S bei Bed, Protopic, Elidel,
Pflegesalben, Aerius.
Untersuchungsbefund: Der dermatologische Status
unverändert zu den Vorgutachten. Es zeigt sich praktisch das gesamt
Integument betroffen, wobei der Befall der UE milder ist. Am Stamm zeigen sich
flächige Ekzeme, in den Beugen Lichenifikation.
Status psychicus / Entwicklungsstand: unauff.
Relevante vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n): Neurodermitis Richtsatzposition: 699 Gdb:
050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung: 2 Stufen über dem
unteren Rahmensatz, da eine schwere, flächenhaft ausgeprägte
Neurodermitis vorliegt.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Eine Rückdatierung bis Aug 2006 durch Befunde in den
3 Vorgutachten möglich.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 2006-08-01 aufgrund der vorgelegten
relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Keine weitere Rückdatierung möglich, da keine
neuen ärztlichen Befunde aus der Zeit Mai 2002 - Aug 2006 vorgelegt werden.
Daher keine Änderung im Vgl zu den Vorgutachten.
erstellt am 2008-12-15 von H... Facharzt für
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt gemäß
§ 8
Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die
voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
ist das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 idgF (§§ 7 und 9
Abs. 1) sowie die so genannte "Richtsatzverordnung" zwingend vorgesehen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004,
99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG
auf dem Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten
zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukäme; vgl. VwGH 20.9.1995, 95/13/0134).
Ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer
Behinderung im Sinne des FLAG hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen über Art und Ausmaß des
Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Betreffend die Tochter der Bw. wurden seitens des
Bundessozialamtes vier Gutachten
erstellt und zwar:
|
Untersuchung
am
|
untersuchender
Arzt
|
Diagnose
|
Richtsatzposition
|
Grad
der Behinderung
|
2007-01-24
|
S...
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
|
Neurodermitis
|
699
|
50
|
2007-10-01
|
H... Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
|
Neurodermitis
|
699
|
50
|
2008-01-04
|
G... Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
|
Neurodermitis
|
699
|
50
|
2008-12-15
|
H... Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
|
Neurodermitis
|
699
|
50
In den
vier erstatteten Gutachten reihten die
drei untersuchenden Fachärzte die Krankheit "Neurodermitis"
übereinstimmend unter die Richtsatzposition 699 der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über
die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 150/1965, ein
Die Wahl des Rahmensatzes mit zwei Stufen über dem
unteren Rahmensatz als Prozentsatz des Grades der Behinderung wurde in den
Gutachten übereinstimmend begründet.
Somit wurde in allen Gutachten der Gesamtgrad der
Behinderung von den untersuchenden Fachärzte übereinstimmend mit
50 v.H. festgestellt.
Auch die Frage nach der rückwirkenden Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung wurde in allen vier Gutachten
übereinstimmend beantwortet, nämlich mit einer rückwirkenden
Anerkennung ab August 2006.
Eine weiter gehende Anerkennung hinsichtlich des Zeitraumes
vor dem August 2006 wurde von den
Fachärzten ebenfalls übereinstimmend im Hinblick auf den zu einer
Verschlechterung der Hautsymptomatik geführt habendem Krankheitsverlauf
bzw. dem schubhaften Verlauf unterlassen. Im dritten Gutachten (vom
26. Jänner 2008) wird ausdrücklich angesprochen, es sei keine
Dokumentation der gleichen Schwere der Erkrankung ab einem früheren
Zeitpunkt als dem zuerkannten Zeitpunkt erfolgt. Auf Grund dieser Umstände
wurde im vierten Gutachten auch unter dem Eindruck der zur Untersuchung
mitgebrachten Photos die in den Vorgutachten übereinstimmend vertretene
Ansicht, eine Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von
50 v.H. sei für vor dem August 2006 gelegene Zeiträume nicht zu
treffen, aufrechterhalten. In diesem letzten Gutachten wurde darauf hingewiesen,
dass keine neuen ärztlichen Befunde aus der Zeit vor dem August 2006
vorgelegt wurden.
Zusammenfassend kann gesagt werden: Gelangen alle drei
befassten Fachärzte zu der Überzeugung, eine rückwirkende
Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung hinsichtlich des
Zeitraumes vor dem August 2006könne nicht erfolgen, und hat die Abgabenbehörde
gemäß den obigen Rechtsausführungen unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht, ist die von der Bw. geforderte weiter gehende Anerkennung nicht
statthaft.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1617-W/08
- Stammnummer
- 38549
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF