Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2053-W/08
Nur neu hervorkommende Umstände, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, berechtigen die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2053-W/08vom 09.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der P-GmbH- vom 31. März 2006
gegen den Vollstreckungsbescheid vom 21. März 2006, - vom
20. April 2006 gegen den Bescheid über die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung vom 23. März 2006, sowie
- vom 26. April 2006 gegen die Bescheide über die
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätze vom 23. und
28. März 2006, alle Bescheide erlassen durch das Finanzamt Baden
Mödling, entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 21. März 2006 erließ das Finanzamt einen
Vollstreckungsbescheid über den Betrag in Höhe von
€ 546.129,48 und führte zur Begründung aus, dass die
Berufungswerberin (Bw.) nicht über das Vermögen verfüge, um die
Abgabenforderung zu begleichen, und weiters auch der begründete Verdacht
der Abgabenhinterziehung bestehe, welcher eine Gefährdung bzw. wesentliche
Erschwerung der Einbringlichkeit vermuten lasse.
Gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO werde daher ein
Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Mit der Zustellung dieses Bescheides
würden die mit Bescheiden vom 16. März 2006 (betreffend KA
2004 und 2005, U 2004, 1-6/2005, 7-12/2005) zuerkannten Nachfristen und
Zahlungsfristen unwirksam.
Am 23. März 2006 vollzog das Finanzamt am
Betriebsort eine Fahrnispfändung.
Mit Bescheid gleichen Tages pfändete das Finanzamt zur
Hereinbringung der Abgabenschulden der Bw. in Höhe von
€ 18.250,00 zuzüglich Gebühren und Auslagenersätze in
Höhe von € 185,70 die der Bw. angeblich zustehende Geldforderung
gegen Frau Ingrid P. und sprach deren Überweisung aus. Bei dieser handle es
sich um die nicht geleistete Stammeinlage.
Für die Amtshandlungen vom 23. März 2006
setze das Finanzamt mit Bescheiden vom 23. und 28. März 2006
Pfändungsgebühren in Höhe von € 5.461,84 und
€ 185,70 fest.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen
führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus, dass bei dieser eine
Betriebsprüfung stattgefunden habe, auf die der Rückstand
zurückzuführen sei.
Die Bescheide seien noch nicht rechtskräftig und es
werde dagegen auf jeden Fall eine Berufung eingebracht werden. Die
Betriebsprüfung habe Schätzungen vorgenommen, die jeder Grundlage
entbehren würden.
Im Zuge der Berufung bzw. deren Erledigung werde sich der
Rückstand beträchtlich verringern.
Die Bescheidbegründung, dass
FrauP. die Stammeinlage nicht geleistet
hätte, treffe nicht zu. Es sei, nebst der Pflichteinzahlung in Höhe
von € 18.250,00 bei Gründung ein Betrag von € 22.000,00
im April 2004 zur Einzahlung gebracht worden. Durch diesen Zahlungsfluss sei die
offene Stammeinlage in Höhe von € 18.250,00 bei Weitem abgedeckt.
Die Aufforderung, die gepfändete Forderung bis zum Gesamtbetrag von
€ 18.435,70 an das Finanzamt einzuzahlen, gehe daher ins Leere.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kommen
in der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 6 Einbringungsmaßnahmen
nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die
die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so
dürfen gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO
Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei
Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die
Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat
(Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte
Zahlungserleichterungen außer Kraft.
Für den Erlass eines Vollstreckungsbescheides
gemäß
§ 230 Abs. 7 BAO müssen Umstände hervorkommen,
die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Dabei
kommt es lediglich darauf an, dass diese Umstände der Finanzbehörde in
dem in der zitierten Bestimmung angeführten Zeitraum erstmals bekannt
werden.
Hingegen kommt dem Umstand, zu welchem Zeitpunkt diese
Umstände tatsächlich eingetreten sind, im gegebenen Zusammenhang keine
rechtliche Relevanz zu. Die die Gefährdung betreffenden Umstände
müssen allerdings im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch aufrecht
sein.
Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der
Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung
zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden
können. Die Höhe der Abgabenforderung ist daher von wesentlicher
Bedeutung. Für die Annahme einer Gefährdung reicht es aus, wenn das
Aufkommen in Gefahr gerät.
Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium
eines Abgabenausfalls, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht
bezahlt werden wird. Für die Gefährdung muss es Anhaltspunkte
tatsächlicher Art geben; sie darf nicht nur vermutet werden. Ob die
wirtschaftlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnisse des
Abgabepflichtigen die Annahme einer Abgabengefährdung rechtfertigen, ist
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles in deren
zusammenfassender Würdigung zu beurteilen.
Nach der Aktenlage wurden vom Finanzamt weder
Feststellungen hinsichtlich des zur Begleichung der Abgabenforderung zur
Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens noch bezüglich der
während der Zeit der Hemmung der Einbringung auf Grund der in den
Bescheiden vom 16. März 2006 angeführten Nachfristen
hervorgekommenen Umstände, die die Einbringung der Abgabe gefährden
oder zu erschweren drohen, getroffen.
Der Verdacht der Abgabenhinterziehung ist nicht
während der Zeit der Hemmung neu hervorgekommen, sondern vielmehr im Zuge
des Betriebsprüfungsverfahrens, welches u.a. auch das Jahr 2004 betroffen
hat (Körperschaftsteuer), woraus hervorgeht, dass die Bilanz des Jahres
2004 bereits vor Erlassung der Nachforderungsbescheide bekannt gewesen war, bzw.
musste. Davon abgesehen kann aus der genannten Bilanz nicht zuverlässig
bzw. zweifelsfrei auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im Zeitpunkt der
Bescheiderlassung geschlossen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als
rechtswidrig und war daher aufzuheben.
Da somit die Rechtsgrundlage für jene
Einbringungsmaßnahmen gegenüber dem Bw. weggefallen ist, die aus dem
Vollstreckungsbescheid resultieren, war auch der Berufung gegen den Bescheid
über die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom
23. März 2006 sowie gegen die Pfändungsgebührenbescheide vom
23. und 28. März 2008 stattzugeben und die angefochtenen
Bescheide ebenfalls aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2053-W/08
- Stammnummer
- 38548
- Gültig
- 09.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF