Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0464-F/08
Berücksichtigung der sog. kleinen oder großen Pendlerpauschale bei einem Grenzgänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0464-F/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde B,
A-Straße 123, vertreten durch Mag. Dr. Hubert Fischer,
Steuerberater, 6721 Thüringerberg, Nr. 197, vom
22. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
20. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) bezog im
Berufungsjahr nichtselbständige Einkünfte als Grenzgänger nach L.
Er war dort ganzjährig bei der M AG in Gd T,
M-Straße 7, beschäftigt. Sein Wohnsitz befand sich im
Berufungsjahr in G Bz, S-Straße 37a/5.
Mit seiner (elektronisch eingereichten)
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 samt Beilagen begehrte
der Bw. ua. unter dem Titel "Pendlerpauschale" die Berücksichtigung von
1.863,00 € (= das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km für einen
Zeitraum von 12 Monaten) als Werbungskosten.
Das Finanzamt erließ in der Folge den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 20. Juni 2008. Dabei
berücksichtigte es das sog. kleine Pendlerpauschale für eine einfache
Fahrtstrecke von 40 bis 60 km mit einem jährlichen Pauschbetrag von
981,00 €.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2008 erhob der Bw. gegen
diesen Einkommensteuerbescheid 2006 Berufung und begehrte die Zuerkennung
des geltend gemachten großen Pendlerpauschales. Begründend wird dazu
ausgeführt, dass die Entfernung vom Wohnsitz des Bw. bis zur
Arbeitstätte in T/P (FL) 51 km betrage. Die heutige Abfrage im
Internet (www.vmobil.at) habe ergeben, dass
der Bw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort bis zum Arbeitsort in
T (FL) je Richtung unter zwei Stunden benötige. Dazu komme die Gehzeit
für 1,5 km (= ca. 20 Minuten), sodass in Summe die
theoretische Wegzeit je Richtung nicht über 2,5 Stunden betrage.
Allerdings sei die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels (Bahn,
Bus, etc) für den Bw. aus folgenden Gründen nicht
möglich: 1) Der Arbeitsbeginn sei unregelmäßig - bei
auswärtigen Montagearbeiten, die er leiten müsse, habe er um
6.00 Uhr im Betrieb anwesend zu sein. 2) Mindestens ein Mal pro
Woche sei er durchschnittlich außerhalb der Betriebsstätte im
beruflichen Einsatz (Service) tätig. Der Einsatztermin sei nicht in jedem
Fall am Vortag bekannt und das Einsatzende sei oft nach 19.00 Uhr, wobei er
das Dienstauto dann noch in die Firma zurückstellen müsse. 3)
Auch ohne Außendienst bzw. -einsatz dauere seine Arbeitszeit öfters
über 19.00 Uhr hinaus. Die Abfrage beim Verkehrsverbund ergebe,
dass keine Möglichkeit bestehe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln um
6.00 Uhr, ja nicht einmal um 7.00 Uhr, im Betrieb (regulärer
Arbeitsbeginn) anwesend zu sein. Bei einem Dienstende nach 18.00 Uhr
betrage die Wegzeit bereits 2.33 Stunden. Sowohl am Morgen als auch
am Abend sei es ihm also öfters nicht möglich ein öffentliches
Verkehrsmittel für seine Fahrten zur und von der Arbeitsstätte zu
verwenden.
Im Zuge eines Vorhalteverfahrens
(vgl. Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 23. Juli 2008)
wurde der Bw. ersucht, die Stempeluhraufzeichnungen von Jänner bis
Dezember 2006 sowie die jeweiligen Nachweise der möglichen
(Nicht)Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu erbringen. Mit
Schreiben vom 12. August 2008 gab die obgenannte Arbeitgeberin des Bw.
unter Vorlage entsprechender Auswertungen dazu erwidernd an, dass die
aufgewendeten Arbeitsstunden nicht mit einer Stempeluhr, sondern über das
EDV-Programm "Profix" erfasst würden. Der Bw. sei als Projektmonteur je
nach Projektphase im Hause als auch beim Kunden direkt tätig. Arbeitsbeginn
im Hause sei für den Bw. bereits um 7.15 Uhr und sei somit die
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich. Auch seien
auf Grund von spontanen Störungsbehebungen beim Kunden die normalen
Arbeitszeiten nicht mehr gegeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2008 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; begründend führte
es dazu im Wesentlichen aus, dass der Bw. laut nachgereichter Bestätigung
des Arbeitgebers morgens um 7.15 Uhr seine Tätigkeit beginne und nach
acht bis neun Arbeitsstunden beende, somit ca. zwischen 16.00 Uhr und
18.00 Uhr nach Hause fahre. Da dem Bw. zu den angegebenen Arbeitszeiten bei
bestmöglicher Kombination von Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel ("Park and Ride") an den überwiegenden
Arbeitstagen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für
die Strecke Wohnung- Arbeitsstätte-Wohnung laut Erhebungen des Finanzamtes
möglich und zumutbar (Wegzeit für die einfache Wegstrecke bis
2,5 Stunden) sei und für die Beurteilung der Zumutbarkeit die
objektive Verkehrslage und Verkehrsfrequenz maßgebend sei, nicht jedoch
betriebliche Erfordernisse, wie berufliche Besprechungen, Kundenbetreuung, etc.,
könne nur das kleine Pendlerpauschale berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2008 begehrte der
Bw., die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen, wodurch die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag
brachte er ergänzend vor, dass er wegen seiner beruflichen Tätigkeit
als Servicemonteur auf sein Privatfahrzeug angewiesen sei. Auf Grund der
spontanen Abrufbarkeit für Instandsetzungsarbeiten in ganz Mitteleuropa sei
ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
überhaupt unmöglich, da die Abfahrtszeit für Strecken ins Ausland
dieses Ausmaßes, ein Abfahren von der Firma zwischen 5.00 Uhr und
6.00 Uhr mit dem entsprechend beladenen Firmenauto notwendig mache.
Arbeitsaufträge dieser Art dauerten durchschnittlich 15 Stunden.
Anschließend müsse das Firmenfahrzeug direkt wieder für den
nächsten Einsatz (Mehrfachnutzung eines Fahrzeuges) in die Firma
zurückgebracht und entladen werden. Ein anschließendes
Nachhausekommen sei für ihn, zumal er im K wohne, unmöglich.
Da ein wesentlicher Bestandteil seiner Tätigkeit die Instandsetzung
und Kundenbetreuung sei, handele es sich hierbei sehr wohl um betriebliche
Erfordernisse. In der Automobilindustrie sei es heute unumgänglich, auch
einen 24-Stunden-Service zum Produkt mitzuliefern, da durch Ausfälle von
verketteten Maschinen Millionenverluste entstünden.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Nach Z 6 dieser Gesetzesstelle zählen zu den Werbungskosten
die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Intention des Gesetzgebers des EStG 1988 war
es, durch Neuregelung der Absetzbarkeit von Kosten für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte den bis dahin steuerlich begünstigten, aus
umweltpolitischer Sicht aber unerwünschten Individualverkehr
einzudämmen und die Bevölkerung zum Umsteigen auf öffentliche
Verkehrsmittel zu bewegen (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002, 0003). Vor diesem
Hintergrund wurde § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
geschaffen und ist diese Bestimmung daher so zu verstehen und auszulegen.
Die Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte (Arbeitsweg) sind grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988)
abgegolten, der allen aktiven Arbeitnehmern unabhängig von den
tatsächlichen Kosten zusteht.
Werbungskosten in Form des
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stehen
grundsätzlich nur dann zu, wenn
-
entweder der Arbeitsweg eine Entfernung von mindestens 20 Kilometer umfasst
(sog. kleines Pendlerpauschale) oder
-
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
des halben Arbeitsweges nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der
Arbeitsweg mindestens zwei Kilometer beträgt (sog. großes
Pendlerpauschale).
In zeitlicher Hinsicht
müssen die entsprechenden Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend (dh. an mehr
als der Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) gegeben
sein.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 Kilometer und ist die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind die in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b iVm
§ 124b Z 126 EStG 1988 genannten Pauschbeträge zu
berücksichtigen. Danach beträgt das sog. kleine
Pendlerpauschale:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
20
bis 40 km
|
495,00 €
|
40
bis 60 km
|
981,00 €
|
über
60 km
|
1.467,00 €
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
iVm § 124b Z 126 EStG 1988 an Stelle der
Pauschbeträge nach lit. b leg. cit. folgende (jährliche)
Pauschbeträge berücksichtigt:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
PAUSCHBETRÄGE
|
2
bis 20 km
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270,00 €
|
20
bis 40 km
|
1.071,00 €
|
40
bis 60 km
|
1.863,00 €
|
über
60 km
|
2.664,00 €
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist nach der Verwaltungspraxis
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2006, Frage 16/23 zu § 16 EStG 1988;
vgl. auch Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 253 ff) nur dann
gegeben,
-
wenn auf der gesamten Fahrtstrecke kein Massenbeförderungsmittel verkehrt
oder
-
wenn auf mehr als der halben Fahrtstrecke kein Massenverkehrsmittel verkehrt
oder
-
wenn zu Beginn oder Ende der Arbeitszeit kein (oder zumindest hinsichtlich der
halben Fahrtstrecke kein) Massenbeförderungsmittel verkehrt (Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit),
-
wenn eine (dauernde) starke Gehbehinderung vorliegt (Bescheinigung
gemäß
§ 29b der Straßenverkehrsordnung;
Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung) sowie
- wenn die
Wegzeit bei Benützung des Massenbeförderungsmittels hinsichtlich der
Dauer nicht zumutbar ist (Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit).
Unzumutbarkeit liegt vor, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
EINFACHE
WEGSTRECKE
|
ZUMUTBARE
WEGZEIT
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab
20 km
|
2 Stunden
|
ab
40 km
|
2,5 Stunden
Die
Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts-
oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der
Unzumutbarkeit ist die kürzeste Straßenverbindung
heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB Park and Ride) zu
unterstellen. Im Falle des Bestehens einer gleitenden Arbeitszeit berechnet sich
die Wegstrecke nach der optimal möglichen Anpassung von Arbeitsbeginn und
Arbeitsende an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit des Verkehrsmittels;
dementsprechend bleiben damit zB Wartezeiten zwischen der Ankunft bei der
Arbeitsstätte und dem Arbeitsbeginn unberücksichtigt. Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes, wird Unzumutbarkeit
infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein
[vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Seiten 153 und 202 f;
Schuch, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
(Pendler-Pauschale), in: ÖStZ 1988, Seiten 316 ff; zur
Kombination eines privaten Verkehrsmittels mit Massenbeförderungsmitteln
vgl. auch VwGH 24.9.2008, 2006/15/0001].
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass
die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels auch dann zumutbar
wäre, wenn man einen Teil der Wegstrecke zB mit einem eigenen Fahrzeug
zurücklegen muss. Nur wenn dieser Anfahrtsweg (mit dem Pkw) mehr als die
Hälfte der Gesamtfahrtstrecke betragen würde, wäre die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar.
Grundsätzlich ist - wie oben bereits erwähnt - eine optimale
Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel zu
unterstellen (vgl. Doralt,
EStG9,
Tz 108 ff zu § 16; Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O.,
Frage 16/12 zu § 16 EStG 1988;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 257).
Uneinigkeit besteht im
konkreten Fall darüber, ob - wie das Finanzamt glaubt - das sog. kleine
Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988
oder - wie vom Bw. beantragt - das sog. große Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
für eine einfache Fahrtstrecke von 40 bis 60 km zu
berücksichtigen ist.
Unter Zugrundelegung der obigen rechtlichen
Überlegungen ist im gegenständlichen Fall für die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen der Wohnung des Bw. in Bz
(S-Straße 37a/5) und dem Bahnhof Bz ein Gehweg (ca. 1,4 km
nach Routenplaner "ViaMichelin"; ca. 15 Minuten), eine
ÖBB-Zugfahrt vom Bahnhof Bz nach Bahnhof F (21 Tarif km; je nach
Zuggattung zwischen 15 bzw. 20 Minuten) und die Nutzung des L-Busses
(Linie XXX bzw. nach Fahrplanwechsel Linien YYY ff) von F Bahnhof
nach T Me (ca. 20 km nach Routenplaner "ViaMichelin"), alternativ auch
die Nutzung der Bahn zwischen Bahnhof F und der Bahnhaltestelle SV, sowie ein
Fußweg von der Bushaltestelle T Me zur Arbeitsstätte
(ca. 850 m nach Routenplaner "ViaMichelin"; ca. 10 Minuten)
zu unterstellen.
Im Berufungsjahr verkehrten auf weit mehr als der halben
Fahrtstrecke (hin und retour) regelmäßig (Taktverkehr)
öffentliche Verkehrsmittel.
Exemplarisch seien an dieser Stelle -
gerade im Hinblick auf die von der obgenannten Arbeitgeberin mit Schreiben vom
12. August 2008 angegebene Dienstbeginnzeit des Bw. von 7.15 Uhr sowie
unter Bedachtnahme auf eine
überwiegende arbeitstägliche
Gesamt-Ist-Arbeitsstundenanzahl zwischen acht und zehn Stunden lt. vorgelegter
Zeiterfassungslisten (die genauen Dienstendzeiten des Bw. sind daraus nicht
ersichtlich) - folgende Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf
der in Rede stehenden Strecke aufgezeigt [vgl. die Kursbücher des
Verkehrsverbundes Vorarlberg, Fahrplan 05/06 (gültig vom
11. Dezember 2005 bis 9. Dezember 2006) sowie Fahrplan 06/07
(gültig vom 10. Dezember 2006 bis 8. Dezember 2007); Abfrage
unter http://www.vmobil.at/ sowie unter
http://www.lba.li/no_cache/fahrplan-liniennetz.html]:
Hinfahrt:
-
ÖBB-Regionalzug
Bz Bahnhof ab
5.05 Uhr/Bahnhof
F an 5.25 Uhr mit
Anschluss ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
5.30 Uhr/Bahnhaltestelle
SV an 5.48 Uhr,
Weiterfahrt mit dem
L-Bus
[Linie ZZZ bzw.
ab Fahrplanwechsel (ab 10. Dezember 2006)
Linie YYY] von
SP ab 5.52(ab
Fahrplanwechsel um
5.50) Uhr/TMe an
6.04 Uhr;
-
ÖBB-Regionalzug
Bz Bahnhof ab
5.37 Uhr/Bahnhof
F an 5.57 Uhr mit
Anschluss L-Bus
(Linien XXX sowie
ZZZ,
TTT bzw.
SSS) von
F Bahnhof (ab
6.05 Uhr) nach TMe [an 6.44(ab
Fahrplanwechsel um 6.54) Uhr] mit Umsteigen in
SP [an 6.27(ab
Fahrplanwechsel um 6.37) Uhr; ab 6.29(ab Fahrplanwechsel um
6.40) Uhr];
-
ÖBB-Regionalzug
Bz Bahnhof ab
6.07 Uhr/Bahnhof
F an 6.27 Uhr,
alternativ ÖBB-EN
Bz Bahnhof ab
6.15 Uhr/Bahnhof
F an 6.31 Uhr,
mit Anschluss ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
6.33 Uhr/Bahnhaltestelle
SV an 6.51 Uhr,
Weiterfahrt mit dem
L-Bus
(Linie SSS) von
SP ab
6.57 Uhr/TMe an 7.14 Uhr;
alternativ bestünde auch die Möglichkeit der Verwendung des
L-Busses
(Linien XXX bzw.
SSS) von
F Bahnhof (ab
6.35 Uhr) nach TMe (an 7.14 Uhr)
mit Umsteigen in SP (an 6.57 Uhr;
ab 6.59 Uhr); nach Fahrplanwechsel (ab 10.
Dezember 2006):
ÖBB-Eilzug
Bz Bahnhof ab
6.04 Uhr/Bahnhof
F an 6.16 Uhr mit
Anschluss L-Bus
(Linien UUU und
YYY) von
F Bahnhof (ab
6.20 Uhr) nach TMe (an 7.04 Uhr)
mit Umsteigen in SP (an 6.44 Uhr;
ab 6.50 Uhr),
oder
ÖBB-Regionalzug
Bz Bahnhof ab
6.07 Uhr/Bahnhof
F an 6.27 Uhr,
alternativ ÖBB-EN
Bz Bahnhof ab
6.15 Uhr/Bahnhof
F an 6.31 Uhr,
mit Anschluss ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
6.33 Uhr/Bahnhaltestelle
SV an 6.51 Uhr,
Weiterfahrt mit dem
L-Bus
(Linie VVV) von
SP ab
7.00 Uhr/TMe an
7.14 Uhr.
Rückfahrt:
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 16.13 Uhr)
nach F Bahnhof (an
16.55 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 16.29 Uhr;
ab 16.30 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
17.06 Uhr/Bz
Bahnhof an
17.26 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 16.33 Uhr)
nach F Bahnhof (an
17.15 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 16.49 Uhr;
ab 16.50 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-EC Bahnhof
F ab
17.20 Uhr/Bz
Bahnhof an
17.32 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 16.53 Uhr)
nach F Bahnhof (an
17.35 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 17.09 Uhr;
ab 17.10 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Eilzug Bahnhof
F ab
17.43 Uhr/Bz
Bahnhof an
18.02 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 17.13 Uhr)
nach F Bahnhof (an
17.55 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 17.29 Uhr;
ab 17.30 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
18.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
18.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 17.33 Uhr)
nach F Bahnhof (an
18.15 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 17.49 Uhr;
ab 17.50 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
18.33 Uhr/Bz
Bahnhof an
18.53 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 17.53 Uhr)
nach F Bahnhof (an
18.43 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 18.09 Uhr;
ab 18.10 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
19.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
19.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 18.13 Uhr)
nach F Bahnhof (an
18.55 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 18.29 Uhr;
ab 18.30 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
19.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
19.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 18.53 Uhr)
nach F Bahnhof (an
19.43 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 19.09 Uhr;
ab 19.10 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
20.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
20.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 19.13 Uhr)
nach F Bahnhof (an
19.58 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 19.29 Uhr;
ab 19.30 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
20.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
20.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 19.53 Uhr)
nach F Bahnhof (an
20.41 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 20.09 Uhr;
ab 20.10 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Eilzug Bahnhof
F ab
20.44 Uhr/Bz
Bahnhof an
20.59 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 20.13 Uhr)
nach F Bahnhof (an
20.58 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 20.29 Uhr;
ab 20.30 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
21.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
21.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 20.53 Uhr)
nach F Bahnhof (an
21.38 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 21.09 Uhr;
ab 21.10 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Eilzug Bahnhof
F ab
22.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
22.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 22.08 Uhr)
nach F Bahnhof (an
22.51 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 22.22 Uhr;
ab 22.23 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
23.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
23.23 Uhr;
-
Liechtensteinbusse
(Linien ZZZ und
XXX) von
TMe (ab 23.08 Uhr)
nach F Bahnhof (an
23.54 Uhr) mit Umsteigen in
SP (an 23.22 Uhr;
ab 23.25 Uhr), Weiterfahrt mit ÖBB-Regionalzug Bahnhof
F ab
0.03 Uhr/Bz
Bahnhof an
0.23 Uhr;
auch
nach Fahrplanwechsel (ab 10. Dezember 2006) stand dem Bw. im Übrigen
ein halbstündlicher Taktverkehr zwischen
TMe und
Bz Bahnhof zur
Verfügung.
Angesichts der von der Arbeitgeberin bestätigten
Dienstbeginnzeit des Bw. von 7.15 Uhr sowie des Umstandes, dass
entsprechend den vorgelegten Zeiterfassungslisten die arbeitstägliche
Gesamt-Ist-Arbeitsstundenanzahl des Bw. im Berufungsjahr überwiegend
zwischen acht und zehn Stunden betrug, genaue Dienstendzeiten nicht bekannt
gegeben wurden, in Verbindung mit den oben dargelegten, durchaus günstigen
Verkehrsverbindungen gelangte der Unabhängige Finanzsenat (UFS) zur
Überzeugung, dass dem Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum
überwiegend (an mehr als der Hälfte seiner Arbeitstage) auf weit mehr
als dem halben Arbeitsweg zur erforderlichen Zeit ein öffentliches
Verkehrsmittel zur Verfügung stand und damit im konkreten Fall
Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht vorliegt.
Angesichts dieser Überlegungen ist auch mit den
Ausführungen des Bw. im Vorlageantrag, wonach es ihm nicht möglich
sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen, da
Instandsetzungsarbeiten im Ausland eine Abfahrtszeit vom Betrieb aus zwischen
5.00 Uhr und 6.00 Uhr mit entsprechend beladenem Firmenauto notwendig
mache und derartige Arbeitsaufträge durchschnittlich 15 Stunden
dauerten, nichts gewonnen. Notwendig wäre vielmehr die Feststellung
gewesen, dass an mehr als
der Hälfte seiner Arbeitstage tatsächlich die Arbeitszeit des
Bw. so geartet war, dass die Benützung des Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich, somit nicht
zumutbar war. Gegenständlich wurde vom Bw. jedoch - trotz entsprechender
Vorhaltung (auch den Feststellungen des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung kommt - wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach
betont hat - Vorhaltswirkung zu; es wäre damit Aufgabe des Bw. gewesen, die
Feststellungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung zu
entkräften) - weder konkret behauptet noch auch nachgewiesen, dass ihm
überwiegend die
Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels bei der An- bzw. Heimfahrt
unmöglich gewesen wäre.
Dem Einwand, dass er wegen seiner beruflichen
Tätigkeit als Servicemonteur auf sein Privatfahrzeug angewiesen bzw. ihm
die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der spontanen
Abrufbarkeit für Instandsetzungsarbeiten in ganz Mitteleuropa unzumutbar
bzw. überhaupt unmöglich sei, ist zu entgegnen, dass eine derartige
Auslegung des Begriffes der Unzumutbarkeit nach Ansicht des UFS dem Gesetz nicht
entnommen werden kann. Die Gewährung des sog. großen
Pendlerpauschales ist ausschließlich nach objektiven Kriterien der
Benützungsmöglichkeit des öffentlichen Verkehrsmittels zu
beurteilen.
Die Prüfung, ob Unzumutbarkeit wegen Gehbehinderung
vorliegt, erübrigt sich gegenständlich, da der Bw. laut Aktenlage
nicht dauernd stark gehbehindert ist und Derartiges auch nicht behauptet
hat.
Zur Frage, ob gegenständlich von Unmöglichkeit
wegen langer Anfahrtszeit auszugehen ist oder nicht, ist Folgendes zu
sagen:
Davon ausgehend, dass gegenständlich die oben
dargestellte einfache Wegstrecke (bei Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln) - nach Aufrundung der einzelnen Wegstrecken
(vgl. Sailer/Bernold/Mertens, a.a.O., Frage 16/22 zu § 16
EStG 1988) - ca. 44 Kilometer beträgt, dann stünde dem
Bw. nach der oben dargestellten, der einheitlichen Verwaltungsübung
dienenden Verwaltungspraxis für deren Zurücklegung zweieinhalb Stunden
zur Verfügung.
Bezogen auf diese Verwaltungspraxis kann unter
Berücksichtigung eines ca. 15 Minuten dauernden Fußweges
von der Wohnung des Bw. (im Berufungsjahr: G Bz, S-Straße 37a/5)
zum Bahnhof Bz, einer Zugfahrt zwischen Bahnhof Bz und Bahnhof F von
ca. 20 Minuten, von Busfahrten zwischen F Bahnhof und T Me mit
Liechtensteinbussen von ca. 50 Minuten sowie eines Gehweges von ca.
10 Minuten von der Bushaltestelle T Me zur Arbeitsstätte (Gleiches
gilt im Übrigen für die Rückfahrt) sowie entsprechender - aus der
obigen Darstellung der öffentlichen Verkehrsmittel errechenbarer -
Wartezeiten nicht davon gesprochen werden, dass die Benützung des
öffentlichen Verkehrsmittels im fraglichen Zeitraum überwiegend bzw.
an mehr als der Hälfte der Arbeitstage unzumutbar gewesen wäre. Die
Wegzeit liegt gegenständlich jedenfalls unter zweieinhalb Stunden.
Angesichts der obigen Überlegungen kann im
Berufungsfall von der Erfüllung des Tatbestandes "Unzumutbarkeit", den der
Gesetzgeber für die Zuerkennung des "großen" Pendlerpauschales
voraussetzt, keine Rede sein.
Es war daher - gerade auch im Sinne einer
gleichmäßigen Besteuerung aller Steuerpflichtigen -
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0464-F/08
- Stammnummer
- 38537
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF