Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0251-F/08
Badereisen nach Ungarn als Kurkosten absetzbar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-F/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vom 17. März 2008
und vom 6. Juni 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
7. März 2008 und vom 30. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer 2005
und 2006 sowie gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen (2005) vom
7. März 2008 entschieden:
1)
Den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
2)
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Anspruchszinsen (2005) wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
1)
In seiner Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 führte der Berufungswerber
aus, die außergewöhnliche Belastung
sei nicht in Abzug gebracht worden. Mittels Mängelbehebungsauftrages
wurde er seitens der Abgabenbehörde I. Instanz ersucht, zu erklären,
in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und dies zu
begründen.
In seinem Antwortschreiben
erläuterte der Berufungswerber, es sei
a) bei seinen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit der
"Pendlerfreibetrag von 1.692,00 €"
zu gewähren. Zu b) seien
"bei der außergewöhnlichen
Belastung die tatsächlichen Kosten der Behinderung von 5.561,70 € ohne
Abzug eines Selbstbehaltes anstatt des Freibetrages von 99,00 € wegen
eigener Behinderung zu berücksichtigen". Der errechnete Betrag
beruht laut im Akt aufliegender Aufstellung auf der Summierung von
Kilometergeldern, 55 Tagessätzen, 50 Nächtigungsgebühren, 54
Eintritten in BB und 54 x Liege abzüglich eines Selbstbehaltes von 359,70
€.
Der Berufungswerber verwies
hinsichtlich Punkt b) auf seine beim
Verwaltungsgerichtshof eingereichte Beschwerde gegen die - den selben
Streitpunkt betreffende - abschlägige Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates zu Einkommensteuer 2004. Das diesbezügliche
höchstgerichtliche Verfahren sei noch anhängig.
In seiner Berufung betreffend
den Einkommensteuerbescheid 2006 machte
er die ungekürzte "Berücksichtigung
einer außergewöhnlichen Belastung für die eigene Behinderung im
Ausmaß der tatsächlichen Kosten von 4.959,26 €" geltend.
Eine im Akt aufliegende Aufstellung, die - wie oben - eine Untergliederung
für "Kuraufenthalte" in BB enthält, wies den Betrag mit 4.542,34
€ aus. Der Berufungswerber berief sich auch hier auf das beim VwGH
anhängige Verfahren.
2)
Hinsichtlich Anspruchszinsenbescheid führte er aus, nach zu erwartender
stattgebender Entscheidung über die Berufung sei mit keinem Anfall von
Anspruchszinsen zu rechnen.
Die Berufungen wurden der
Abgabenbehörde II. Instanz ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
direkt vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1):
a)
Ausgaben des Arbeitnehmers fürFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen, analog zu
den Betriebsausgaben, bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Anders als bei den
betrieblichen Einkünften sind sie hier jedoch pauschaliert.
Das Gesetz unterscheidet
folgende Fälle:
Den
Verkehrsabsetzbetrag für die einfache Fahrtstrecke bis zu 20 km mit 291
€ jährlich gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG,
das
kleine Pendlerpauschale
(Entfernungspauschale) je nach Entfernung für die einfache Fahrtstrecke von
mehr als 20 km, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar ist,
das
große Pendlerpauschale (wegen
Unzumutbarkeit), wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nicht zumutbar ist, ab 2 km, je nach
Entfernung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, WUV
Universitätsverlag, 1. Juli 2007, RZ 100 ff zu § 16).
Das Pendlerpauschale steht dem
Arbeitnehmer nicht zu, wenn er im Werkverkehr befördert wird oder wenn ihm
aus anderen Gründen keine oder geringere Kosten entstehen. Das
Pendlerpauschale wird für den Lohnzahlungszeitraum - dies ist der
Kalendermonat - gewährt.
Der Berufungswerber hat
für 2005, ohne dies weiter zu
erläutern, den Betrag von 1.692 € jährlich aus der Staffelung 40
km bis 60 km des großen
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 geltend
gemacht. Für 2006 (aktiv tätig
nur mehr 1.1. bis 31.1.2006, dann Pensionist) veranschlagte er 155,25 € als
Pendlerpauschale, das ist ein Zwölftel von 1.863 € aus der Staffelung
40 km bis 60 km des großen
Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
in der für das Streitjahr geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2005.
Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde
ermittelt, dass die Arbeitgeberin B AG des Berufungswerbers für
Grenzgänger aus Vorarlberg keinen Werkverkehr zur Verfügung stellt.
Mittels Heranziehung des Routenplaners ViaMichelin (www.viamichelin.ch) konnte aber
festgestellt werden, dass alle Entfernungen zu den Standorten der B AG von der
Adresse des Berufungswerbers in D aus weniger als 40 km betragen (A/FL, b/CH,
C/FL). Es wurden jeweils die schnellste und die kürzeste Strecke ermittelt.
Die Entfernungen betrugen zwischen 32 und 39 km.
Eine Überprüfung der
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels wurde
unterlassen und davon ausgegangen, dass die Zumutbarkeit zumindest hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke nicht gegeben ist. Es steht dem Berufungswerber daher
ein Pendlerpauschale aus der Staffelung 20 km bis 40 km des
großen Pendlerpauschales in
Höhe von 972 € gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 bzw.
ein anteiliges Pendlerpauschale (= 1/12 von 1.071 € = 89,25 €) in der
für das Streitjahr 2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 115/2005 zu (siehe
Berechnungsblätter "sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag", 2005 bisher 4.381,91 €, neu
5.353,91 € inklusive Pendlerpauschale bzw. 2006 bisher 315,54
€, neu 404,93 € inklusive
anteiliges Pendlerpauschale). Betreffend das Streitjahr
2006 wurde im Übrigen der
erstinstanzlich nicht berücksichtigte Freibetrag wegen eigener Behinderung
gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von 99,-€ in Abzug
gebracht.
b)
Aus der Aktenlage und dem Hinweis auf das Verfahren zu Einkommensteuer
2004 erhellt, dass der Berufungswerber seine im Laufe der Jahre 2005 und 2006
für jeweils 6 Reisen in das ungarische BB aufgewendeten Kosten als
Kurkosten unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastung absetzen
möchte.
Gegen die den analogen
Sachverhalt für 2004 betreffende, abweisende Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates RV/0233-F/05
vom 10.2.2006 hat der Berufungswerber Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser bestätigte in seiner
Entscheidung 2006/15/0120 vom 24.9.2008
die Rechtsmeinung des Unabhängigen Finanzsenates vollinhaltlich und wies
die Beschwerde als unbegründet ab.
Die neuerlich als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Kosten sind daher unter
Hinweis auf die erschöpfenden Ausführungen in den oben zitierten
Entscheidungen des UFS und des Verwaltungsgerichtshofes nicht als solche
für Kurreisen anzuerkennen.
Bemerkt wird, dass selbst im
Falle des Vorliegens von anzuerkennenden Kurreisen eine steuerliche Auswirkung
für 2005 nicht gegeben wäre, da der Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988 im Streitfall nicht überstiegen wird.
Wenn der Berufungswerber im
Antwortschreiben auf den Mängelbehebungsauftrag bzw. in seiner Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 eine von der bisher gepflogenen, auf
Kurkosten abzielenden, Verantwortung abweichende Diktion wählt
(......"die tatsächlichen Kosten der
Behinderung von 5.561,70 € bzw. 4.959,26 € ohne Abzug eines
Selbstbehaltes anstatt des Freibetrages von 99,00 € wegen eigener
Behinderung....") und insofern offenbar auf eine Sanierung im Sinne des
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 iVm § 34 Abs. 6 EStG 1988 abzielt, ist für
ihn auch damit nichts zu gewinnen: Kosten für eine Urlaubsreise - und um
solche handelt es sich wie höchstgerichtlich bestätigt - stellen keine
Kosten aus dem Titel einer Behinderung dar (vgl. auch Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen zu §§ 34 und 35, BGBl. 1996/303, §§ 2 bis
4).
3):
Ein Anspruchszinsenbescheid
kann nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung angefochten werden,
der maßgebliche Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der Stammabgabenbescheid (= Einkommensteuerbescheid) als
rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand
mit einem an den Abgabenänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen,
neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergeht somit ein
weiterer Zinsenbescheid, eine
Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolgt nicht (vgl.
Ritz, BAO Kommentar, 3. Auflage, Linde-Verlag, Wien 2005, § 205, TZ 33 bis
35).
Insgesamt war wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-F/08
- Stammnummer
- 38509
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF