Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0026-Z3K/05
Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0026-Z3K/05vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des A.B., vertreten durch
Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte,
8010 Graz, Brockmanngasse 91/I, vom 23. Februar 2005 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom 24. Jänner 2005,
Zl. 700/24644/2004, betreffend Aussetzung der Einhebung der
Aussetzungszinsen entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird
wie folgt abgeändert:
Die Einhebung der
Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.450,93 wird gemäß
§
212a BAO ausgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 15. April
1998, Zl. 700/05093/01/98, wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) ein
Altlastenbeitrag in Höhe von ATS 5,843.940,00, ein
Verspätungszuschlag in Höhe von ATS 292.197,00 und ein
Säumniszuschlag in Höhe von ATS 116.879,00 zur Entrichtung
vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf. der Rechtsbehelf der
Berufung erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
6. August 1999, Zl. 700/10515/98, wurde der Berufung teilweise
stattgegeben und der Altlastenbeitrag mit ATS 2,623.300,00, der
Verspätungszuschlag mit ATS 131.165,00 und der Säumniszuschlag
mit ATS 52.466,00 festgesetzt.
Bereits mit Eingabe vom 25. August 1998 beantragte der
Bf. die Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld gemäß
§ 212a BAO.
Mit Bescheid vom 6. August 1999,
Zl. 700/16574/98, wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO abgewiesen. Der Bescheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
Mit Eingabe vom 9. September 1999 erhob der Bf. gegen
die Berufungsvorentscheidung vom 6. August 1999, Zl. 700/10515/98, den
Rechtsbehelf der Beschwerde und stellte neuerlich einen Antrag auf Aussetzung
der Einhebung gemäß
§ 212a BAO.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 27. Oktober
1999, Zl. 700/19972/99, wurde dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung
teilweise stattgegeben. Der Betrag von ATS 647.457,00 wurde ausgesetzt,
hinsichtlich des Betrages von ATS 2,158.938,00 wurde das Anbringen
abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom 5. Dezember
1999 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Die Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom 20. Dezember 1999,
Zl. 700/26189/99, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Mit
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Region Wien, bei der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Mai
2001, GZ. ZRV/3-W1/00, wurde der Beschwerde stattgegeben und die
festgesetzten Abgaben in Höhe von ATS 2,806.931,00 gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt.
Mit Bescheid des Zollamtes Graz vom 25. Oktober 2004,
Zl. 700/20761/2004, wurden dem Bf. Aussetzungszinsen für den Zeitraum
vom 25. August 1998 bis 6. August 1999 in Höhe von
€ 6.450,93 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
10. November 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung
erhoben und stellte gleichzeitig den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
22. November 2004, Zl. 700/21853/2004, wurde die eingebrachte Berufung
abgewiesen. Die dagegen mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 erhobene
Beschwerde wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 8. Jänner 2009, GZ. ZRV/0005-Z3K/05, als unbegründet
abgewiesen.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der
Aussetzungszinsen vom 10. November 2004 wurde mit Bescheid des Zollamtes
Graz vom 23. November 2004 mit der Begründung abgewiesen, dass in der
Sache mit Berufungsvorentscheidung vom 22. November 2004 entschieden worden
sei und daher die Höhe der Aussetzungszinsen nicht mehr von der Erledigung
einer Berufung abhänge.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
16. Dezember 2004 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung
erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen die
Berufungsvorentscheidung eine Beschwerde eingebracht worden sei, welcher kaum
jegliche Erfolgsaussichten abgesprochen werden könnten.
Mit Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom
22. November 2004, Zl. 700/21853/2004, wurde die Berufung mit der
Begründung abgewiesen, es würden zwei gesonderte Aussetzungsverfahren
vorliegen, die neuerliche Einbringung einer Beschwerde könne daher keine
Grundlage für die Beseitigung eines Bescheides darstellen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit
Eingabe vom 23. Feber 2005 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der
Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Argumentation
des Bf. in der Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2004 gegen die
Festsetzung der Aussetzungszinsen verwiesen und ergänzend ausgeführt,
dass die Beschwerde keinesfalls aussichtslos erscheine.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen
insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf
einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist,
höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des
Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung
der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die
Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 8. Jänner 2009, GZ. ZRV/0005-Z3K/05, wurde die
Beschwerde gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen als unbegründet
abgewiesen. Hinsichtlich der Beschwerdegründe in der Sache selbst wird auf
diese Entscheidung verwiesen.
Der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung der Aussetzungszinsen gemäß
§ 212a
BAO war hingegen stattzugeben. Die tatsächliche Höhe der
vorzuschreibenden Aussetzungszinsen ist unzweifelhaft vom Erfolg oder Misserfolg
der Beschwerde vom 9. September 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Graz vom 6. August 1999, Zl. 700/10515/98, abhängig.
Über diese Beschwerde wurde bislang noch nicht entschieden. Die Einhebung
dieser Abgabenschuld in Höhe von ATS 2,806.931,00 wurde mit
Berufungsentscheidung des Berufungssenates I der Region Wien bei der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Mai
2001, GZ. ZRV/3-W1/00, gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt.
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt. Da die Höhe der Aussetzungszinsen mittelbar von der
Erledigung der Beschwerde im Abgabenverfahren abhängt, besteht die
Möglichkeit für die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen eine Aussetzung
zu begehren (Stoll, BAO-Kommentar 2285). Das Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen ergibt sich aus der Berufungsentscheidung des Berufungssenates I
der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 9. Mai 2001, GZ. ZRV/3-W1/00.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0026-Z3K/05
- Stammnummer
- 38507
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF