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UFSL RV/0529-L/06
Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher Verwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0529-L/06vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. Gesellschaft m. b. H., Adresse,
vertreten durch Stb, vom 16. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
ABC, vertreten durch HR, vom 24. April 2006 betreffend Kraftfahrzeugsteuer
für den Zeitraum 2001 bis 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. fand im Jahr 2000 eine Betriebsprüfung
statt. Im Zuge dieser Prüfung wurden Feststellungen hinsichtlich der
Kraftfahrzeugsteuer getroffen und wird in TZ 28 ausgeführt: "Der P mit dem
ausländischen Kennzeichen 123 wird vom Unternehmen im Inland eingesetzt und
genutzt. Bis zum Dezember 1997 lag dafür eine Befreiungsbestätigung
für die Anmeldung in Österreich vor. Seither wird das KfZ ohne
entsprechende Befreiung mit einem ausländischem Kennzeichen genutzt. Seit
Jänner 1998 liegt Kraftfahrzeugsteuerpflicht in Österreich vor.
Abgabenschuldner ist derjenige, der das KfZ im Inland nutzt. Dies ist die Fa.
Bw. GesmbH." Aus dem Besprechungsprogramm dieser Betriebsprüfung ergibt
sich, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug
handelt, wobei alle mit dem KfZ m Zusammenhang stehenden Kosten von der Bw.
getragen werden.
In der Folge wurde die Kraftfahrzeugsteuer 1998 und 1999
vorgeschrieben und auch bezahlt. Es wurde gegen diese Bescheide keine Berufung
eingebracht, die Feststellungen der BP blieben unwidersprochen.
Mit 12. März 2002 wurde die
Kraftfahrzeugsteuererklärung für 2000 eingereicht und die
Kraftfahrzeugsteuer mit ATS 5544,-- selbst berechnet und gebucht. Gegen diese
Buchung wurde seitens der Bw. "Einspruch" erhoben, da kein Fahrzeug in
Österreich angemeldet sei. In der Folge wurde seitens der steuerlichen
Vertretung der Bescheid des Finanzamtes X vom 12.3.2001 über die
Vorschreibung von Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von € 475,--. Der
"Einspruch" wurde mangels rechtsmittelfähigen Bescheides mit Bescheid vom
19. Juli 2002 zurückgewiesen. In der Folge wurde mit Schreiben vom 31. Juli
2002 die Erlassung eines Kraftfahrzeugsteuerbescheides für 2000 beantragt.
Dem Antrag wurde stattgegeben und mit 14. August 2002 ein
Kraftfahrzeugsteuerbescheid erlassen, die Kraftfahrzeugsteuer wurde wie in der
Selbstberechnung mit ATS 5544,-- festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 2. September
2002 berufen und ausgeführt, es sei bereits in Deutschland
Kraftfahrzeugsteuer bezahlt worden. Es könne nicht für das gleiche
Auto auch in Österreich Kfz-Steuer bezahlt werden.
In der Folge wurde mit Schreiben vom 20. September 2002 ein
Vorhalt ausgefertigt und ausgeführt: Es sei bekanntzugeben, weshalb nunmehr
die Ansicht bestehe, es sei für 2000 keine Kraftfahrzeugsteuer zu bezahlen.
Es werde bemerkt, dass für den PKW bereits Normverbrauchsabgabe bezahlt
worden sei, was darauf schließen lasse, dass das Fahrzeug in
Österreich anzumelden wäre (siehe auch Feststellung der BP).
In diesem Fall komme § 1 Abs. 1 Z 3 KfZStG zur
Anwendung, wonach eine Verpflichtung zur KfZ-Steuer auch dann bestehe, wenn ein
KfZ im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet
werde (Tageweise Berechnung der KfZ-Steuer). Es werde um Bekanntgabe und
Nachweis der Tage, an welchen der PKW in Österreich verwendet werde,
ersucht.
In der Folge wurde mit Fax vom 3. April 2003 nochmals
darauf hingewiesen, dass die Besteuerung bereits in Deutschland erfolgt sei und
eine Doppelbesteuerung daher gesetzwidrig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2004 wurde die
Berufung abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt: Es sei
unbestritten, dass der dauernde Standort des Fahrzeuges in Österreich
liegt. Es werde von einer ganzjährigen Verwendung des Fahrzeuges im Inland
ausgegangen. Der Einwand der Doppelbesteuerung gehe ins Leere, da eine
Doppelbesteuerung grundsätzlich denkbar sei.
Mit 13. Mai 2003 wurde die Vorlage der Berufung beantragt
und mit Vorlagebericht vom 14. Juli 2003 auch dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegt. In der Folge wurde mit Schreiben vom 7. Dezember 2005
seitens der Referentin Mag. M (GZ RV/0322-L/03) die Rechtslage dargestellt und
zahlreiche Fragen zu Sachverhaltselementen gestellt. Die Berufung wurde
daraufhin mit Schreiben vom 30.12.2005 zurückgenommen, die Berufung in der
Folge als gegenstandslos erklärt.
Die Kraftfahrzeugsteuererklärung 2001 wurde am
30.6.2003 am Finanzamt S eingereicht, die Kraftfahrzeugsteuer wurde mit 0 ATS
selbst berechnet. Die Kraftfahrzeugsteuererklärung 2002 wurde am 8. Juni
2004 eingereicht, es wurde lediglich angegeben, die Kraftfahrzeugsteuer werde in
der BRD entrichtet. Die Kraftfahrzeugsteuererklärung 2003 wurde am 4.
März 2005 eingereicht und weist ebenfalls 0 € als
Kraftfahrzeugsteuer aus.
Mit Bescheiden vom 24. April 2006 wurden
Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 erlassen und die
Kraftfahrzeugsteuer für 2001 mit 468 €, für 2002 mit 468 €
und für 2003 mit 465,40 € festgesetzt. Begründend wurde auf das
Berufungsverfahren des Jahres 2000 verwiesen.
In der Folge wurde gegen diese Bescheide Berufung erhoben
und im wesentlichen ausgeführt, die Steuer könne nicht nochmals in
Österreich eingehoben werden, da sie bereits in der BRD bezahlt worden sei.
Die Berufung für 2000 sei zurückgenommen worden, da die leidige
Angelegenheit aus der Welt geschaffen werden sollte.
In der Folge wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat mit 13. Juni 2006 vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren einzig, ob
für das Fahrzeug P mit dem deutschen Kennzeichen 234 in Österreich
Kraftfahrzeugsteuerpflicht besteht, obwohl bereits in Deutschland die
Kraftfahrzeugsteuer bezahlt wurde.
Diesbezüglich geht die Referentin von folgendem
Sachverhalt aus:
Das Kraftfahrzeug ist ein Leasingfahrzeug, welches in
Deutschland zugelassen wurde. In Deutschland wurde Kraftfahrzeugsteuer bezahlt.
Das Fahrzeug wird jedoch von der Bw. in Österreich verwendet und trägt
die Bw. auch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Kraftfahrzeug.
Gegen diese Sachverhaltselemente wurden im gesamten
bisherigen Verfahren zur Kraftfahrzeugsteuer keine Einwände erhoben und
legt die Referentin demnach diesen Sachverhalt in freier Beweiswürdigung
ihrer Entscheidung zugrunde.
Rechtlich wird ausgeführt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992
unterliegen Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr
im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden
(widerrechtliche Verwendung) der Kraftfahrzeugsteuer.
Steuerschuldner ist nach § 3 Z 2 im Fall der
widerrechtlichen Verwendung jene Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen
mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.
Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ein im Ausland
zugelassenes Fahrzeug richtet sich demnach danach, ob nach den Bestimmungen des
österreichischen Kraftfahrgesetzes in Österreich eine Zulassung
hätte erfolgen müssen.
Nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes ist eine
Zulassungspflicht in Österreich gegeben, wenn das Fahrzeug seien dauernden
Standort in Österreich hat.
Der dauernde Standort eines im Ausland zugelassenen
Fahrzeuges eines Unternehmens liegt gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG bis
zum Gegenbeweis im Inland, wenn das Fahrzeug durch ein Unternehmen verwendet
wird, dessen Sitz in Österreich liegt. Die Verwendung eines solchen
Fahrzeuges ohne Zulassung ist gemäß
§ 37 KFG nur während
eines Monats ab der Einbringung ins das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf
dieser Frist fehlt sohin dem Fahrzeug die für die Verwendung auf
inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche
Zulassung iSd § 37 KFG. Wird es trotzdem weiter verwendet, handelt es sich
um ein nicht ordnungsgemäß zugelassenes Kraftfahrzeug, dessen
Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland den
Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt.
Nach Ansicht der Referentin ist im gegenständlichen
Fall der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt, da das
Kraftfahrzeug jedenfalls seit 1998 im Inland von der Bw. verwendet wird, ohne
dass eine Zulassung in Österreich erfolgt wäre. Nach den obigen
Ausführungen bestand jedoch Zulassungspflicht.
Die Bw. wendet jedoch ein, es werde Kraftfahrzeugsteuer in
Deutschland bezahlt und eine Doppelbesteuerung sei unzulässig. Dazu wird
ausgeführt:
Auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer sind die einzelnen
Mitgliedsstaaten der EU bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit
grundsätzlich frei (lediglich im Bereich der Güterbeförderung
existiert eine EU-Richtlinie, die jedoch im gegenständlichen Fall nicht
anwendbar ist).
Die Mitgliedsstaaten können jedoch miteinander
Abkommen schließen, dass die Steuerhoheit auf das Gebiet der
tatsächlichen Verwendung beschränkt wird und festlegen, dass ein
Fahrzeug nur in einem der Vertragsstaaten der KfZ-Steuer unterliegt. Ein solches
Abkommen besteht auf dem Gebiet der KfZ-Steuer nicht, es gibt auch kein
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland auf diesem Gebiet.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass solche
Vereinbarungen im gegenständlichen Fall die Steuerhoheit Österreich
zuweisen würden, da hier das Kraftfahrzeug tatsächlich verwendet wird.
Es obliegt nicht dem Abgabepflichtigen, zu entscheiden, in welchem Land er das
Fahrzeug zulassen und besteuern lassen will.
Auch der Erlass vom 20. Februar 2001, Z 04 0401/1-IV/4/91
ist im gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da keiner der dort genannten
Tatbestände erfüllt ist.
Die Leistung der Kraftfahrzeugsteuer in Deutschland ist
demnach im Falle einer widerrechtlichen Verwendung ohne Belang auf die Erhebung
der inländischen Kraftfahrzeugsteuer.
Die Vorschreibung erfolgte demnach zu Recht. Die Berufung
war abzuweisen.
Linz, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0529-L/06
- Stammnummer
- 38506
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF