Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0260-L/07
Folgeprovisionen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0260-L/07vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch V, vom
14. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden
Vöcklabruck vom 16. November 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
(Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war Außendienstmitarbeiter einer
Versicherungsgesellschaft. Im Jahr 2005 bezog er neben seiner Pension
Folgeprovisionen. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2005 machte er u.a. Werbungskosten im Ausmaß von € 8.769,98 geltend
(KM-Geld, Büroaufwendungen, Beitrag Wirtschaftskammer, Telefonkosten
usw.).
Mit Schreiben vom 25.10. 2006, gerichtet an den ehemaligen
Arbeitgeber, ersuchte das Finanzamt um Bekanntgabe, ob der Berufungswerber
für den Erhalt der Folgeprovisionen den Kundenstock selber betreue oder
nicht und ob dieser die Provisionen auch ohne Ausübung der Tätigkeit
erhalte. Mit Schreiben vom 9.11.2006 teilte die Versicherungsgesellschaft mit,
dass es sich bei den verrechneten Provisionen um Folgeprovisionen aus bereits
bestehenden Versicherungsverträgen handle, die zum Zeitpunkt der aktiven
Tätigkeit abgeschlossen worden seien. Der Berufungswerber habe bis zum
natürlichen Ablauf der Polizzen nach § 6 Kollektivvertrag für
Außendienst noch Anspruch auf 60% der Folgeprovisionen.
Mit Bescheid vom 16.11.2006 wurde die Einkommensteuer mit
€ 5.808,17 festgesetzt. Die sonstigen Werbungskosten ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag wurden mit € 86,60 festgesetzt. In der Bescheidbegründung
wurde dazu festgehalten, dass es sich bei den erhaltenen Provisionen um
Folgeprovisionen handle, welche nach den Unterlagen der Versicherung von keiner
Ausübung einer Verkaufstätigkeit abhängig seien.
Im Berufungsschriftsatz vom 14.12.2006 wurde festgehalten,
dass die Provisionseinnahmen richtigerweise Folgeprovisionen aus langfristigen
Verträgen (10 Jahre) seien, die allerdings keinesfalls gesichert
wären. Um diese Verträge jedoch aufrechtzuerhalten (der
Versicherungsnehmer habe die Möglichkeit von sich aus nach drei Jahren aus
dem Versicherungsvertrag auszuscheiden) bedürfe es keiner
Verkaufstätigkeit, jedoch sehr wohl einer umfassenden
Betreuungstätigkeit (Aufnahme und Weiterleitung von Schadensmeldungen,
Besprechungen mit Sachverständigen uvm). Würde man dieser nicht mehr
nachkommen, wäre die Sicherung und Erhaltung der Nachfolgeprovisionen auf
keinen Fall gewährleistet. Aus diesem Grund stellten die beantragten Kosten
sehr wohl Werbungskosten im Sinne des 3 16 EStG 1988 dar, zumal Werbungskosten
auch nach Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit anfallen
können, wenn damit ein erkennbarer Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen
bestehe.
In der Berufungsvorentscheidung vom 5.1. 2007 hielt das
Finanzamt fest, dass der Berufungswerber mit 31.5.2004 aus dem Unternehmen
ausgeschieden sei und sein ehemaliger Kundenstock einem anderen Mitarbeiter zur
Betreuung zugeteilt worden sei. Bei den verrechneten Provisionen handle es sich
um Folgeprovisionen aus bereits bestehenden Versicherungsverträgen, die zum
Zeitpunkt der aktiven Tätigkeit abgeschlossen worden seien und nicht um
Erstprovisionen für neu abgeschlossene Verträge. Laut
Versicherungsgesellschaft bestehe bis zum natürlichen Ablauf der Polizzen
ein Anspruch auf Folgeprovisionen. Dem Argument, die geltend gemachten
Aufwendungen dienten der Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, könne daher
nicht beigepflichtet werden.
Im Vorlageantrag vom 5.2.2007 wurde vorgebracht, dass sich
die Abgabenbehörde auf die Aussage der Versicherungsgesellschaft
gestützt, jedoch nicht erhoben habe, ob und in welchem Ausmaß die
Betreuungstätigkeit fortgesetzt worden sei und dafür
naturgemäß auch Aufwendungen entstanden seien. Es werde dabei auch
übersehen, dass diese Tätigkeit auch andere Leistungen wie die
Abwicklung und laufende Betreuung der bestehenden Verträge, Beratung in
einschlägigen Fragen sowie die Ausbildung und Überwachung des neuen
Mitarbeiters fallen. Überdies sei überhaupt nicht berücksichtigt
worden, dass nachträgliche Aufwendungen, die sich noch auf das
Rechtsverhältnis vor der Beendigung beziehen, ebenfalls nachträgliche
Werbungskosten sein können. Dazu komme, dass der natürliche Ablauf
einer Polizze zehn Jahre betrage. Ein Versicherungsnehmer habe bereits nach 3
Jahren ein gesetzliches Kündigungsrecht. Nach diesen drei Jahren
würden die Versicherungsverträge wieder konvertiert, also um drei
Jahre verlängert. Ohne Beratung und Betreuung sei die Erhaltung dieser
Folgeprovisionen sehr wohl gefährdet. Das Finanzamt habe nicht
geprüft, ob die beantragten Aufwendungen in einem Veranlassungszusammenhang
stünden. Andererseits gehe die Behörde offensichtlich davon aus, dass
die Folgeprovisionen ohne jegliche Tätigkeit (Beratung und umgehende
weitere Betreuung) ohnedies bis zum natürlichen Ablauf (also von vornherein
zehn Jahre) zufliessen würden. Letztendlich wurde die Bereitschaft
bekundet, die bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
mündlich darzulegen.
Ein Vorhalt der erkennenden Behörde, dass die geltend
gemachten Aufwendungen keine Folgekosten seien, weil die Folgeprovisionen auf
Grund kollektivvertraglicher Regelung nach Auflösung des
Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob die ehemaligen Kunden weiter
betreut werden, zustünden, blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Der Berufungswerber erhielt im Jahr 2005 neben
Pensionsbezügen auch Bezüge von seinem ehemaligen Arbeitgeber, einem
Versicherungsunternehmen ausbezahlt.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom
Berufungswerber im Zusammenhang mit diesen Bezügen geltend gemachten
Aufwendungen (KM-Gelder, Büroaufwendungen, Telefonkosten usw.) als
Werbungskosten abzugsfähig sind.
Der auf Provisionszahlungen nach Auflösung des
Dienstverhältnisses Bezug nehmende § 6 des Kollektivvertrages für
Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmen sieht vor, dass
die vereinbarte Folgeprovision dem Angestellten unter der Bedingung einer
ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses bei dem gleichen
Dienstnehmer durch mindestens 3 Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf der
ursprünglich vereinbarten Dauer der von ihm selbständig vermittelten
Versicherungsverträge nach Maßgabe des Prämieneinganges gewahrt
bleibt. Besteht bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf
eine Alters- oder Berufungsunfähigkeitspension aus der Sozialversicherung,
beträgt die Folgeprovision 60% jener Folgeprovision, auf die der
Angestellte Anspruch hätte, wenn noch ein Dienstverhältnis
bestünde.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass es sich bei den
Einkünften von der Versicherung um Folgeprovisionen aus der durch die
Pensionierung beendeten beruflichen Tätigkeit als
Außendienstmitarbeiter der Versicherung handelt. Anlässlich einer
schriftlichen Anfrage durch das Finanzamt hat die Versicherung bestätigt,
dass die Folgeprovisionen unabhängig von einer allfälligen
(Weiter)Betreuung der Versicherungsnehmer gewährt werden und eine solche
somit nicht Voraussetzung für den Anspruch dieser Bezüge sind. Zudem
geht der Kundenstock anlässlich der Pensionierung eines Mitarbeiters auf
einen anderen aktiv tätigen Mitarbeiter über, welcher sodann die
Kunden des ehemaligen Mitarbeiters fortan betreut.
Da im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses von
Seiten der Versicherung eine Weiterbetreuung der Kunden nicht vorausgesetzt wird
und die Folgeprovisionen auf Grund einer kollektivvertraglichen Regelung nach
Auflösung des Dienstverhältnisses unabhängig davon, ob die
ehemaligen Kunden weiter betreut werden oder nicht, zustehen, dienen die beim
Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen nicht der Erwerbung, Erhaltung
und Sicherung von Einnahmen und können nicht als Werbungskosten iSd §
16 EStG 1988 berücksichtigt werden. Wenn sich der Berufungswerber dennoch
veranlasst sieht, Kunden weiter zu betreuen, ohne damit eine ihm von der
Versicherung übertragene Dienstpflicht zu erfüllen, so beruht dieses
Verhalten auf Freiwilligkeit und ist nicht auf die Erzielung von Einnahmen
gerichtet (vgl. UFS, GZ RV/0769-W/06 vom 28.6.2006). Aus diesen Erwägungen
heraus hatte auch eine Abklärung zu unterbleiben, in welchem Ausmaß
die Betreuungstätigkeit tatsächlich fortgesetzt wurde. Laut Schreiben
des Versicherungsunternehmens wird der Kundenstock anlässlich des
Ausscheidens einem anderen Mitarbeiter zur Betreuung zugeteilt. Daher vermag
auch das Berufungsvorbringen, dass ohne Betreuungstätigkeit der Vertag
allenfalls vorzeitig beendet wird nichts an der Freiwilligkeit zu ändern.
Denn dieses Risiko wird offensichtlich auch von der Versicherung in Kauf
genommen, wenn nämlich anlässlich des Ausscheidens eines Mitarbeiters
dessen Kundenstock von einem anderen übernommen und betreut wird.
Die Folgeprovisionen stellen Bezüge iSd § 25
Abs.1 Z 1 EStG dar (Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis). Zu den Vorteilen aus einem bestehenden
Dienstverhältnis gehört das Entgelt für aktive Dienstleistungen
ohne Rücksicht darauf, ob das Dienstverhältnis beendet ist; das sind
z.B. Folgeprovisionen eines Versicherungsvertreters (Doralt, Kommentar zum EStG,
Tz 16 zu § 25 unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 8.10.1969,
847/68). Dies hat wiederum zur Folge, dass bei der Ermittlung des Einkommens
2005 das Werbungskostenpauschale von € 132 jährlich sowie bei der
Steuerberechnung nach § 33 Abs. 5 EStG der Verkehrsabsetzbetrag von €
291 und der Arbeitnehmerabsetzbetrag von € 54 jährlich in Abzug zu
bringen sind.
Der Berufung war daher teilweise stattzugeben.
Die genaue Berechnung der Einkommensteuer, die für
2005 mit € 5.402,73 festgesetzt wird (Einkommensteuer € 12.632,45,
anrechenbare Lohnsteuer € 7.229,72), ist dem beiliegenden Berechnungsblatt
zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0260-L/07
- Stammnummer
- 38504
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF