Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0017-I/08
Vorliegen der Bauherreneigenschaft bei Erwerb eines Grundstücksmiteigentumsanteils verbunden mit Wohnungseigentum an einem bereits projektierten Doppelwohnhaus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0017-I/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.K., Adresse, vertreten durch RA.A,
vom 1. August 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
6. Juli 2007 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. bzw. 10. März 2006 schlossen der Verkäufer
A.F. und die Käuferin M.K. einen Wohnungseigentumsvertrag mit auszugsweise
folgendem Inhalt:
"I.
Herr
A.F., geb. 1941, ist Alleineigentümer
der Liegenschaft in EZ 3794, GB X,
bestehend aus GSt-Nr. 4702/2 im Ausmaß von ca. 299
m2.
Die gegenständliche
Liegenschaft weist keinerlei Berechtigungen und Belastungen auf.
II.
Auf der
gegenständlichen Grundparzelle soll nunmehr ein Zweifamilienhaus errichtet
werden, in welchem insgesamt zwei selbständige Wohneinheiten und insgesamt
vier PKW- Abstellplätze entstehen. Grundlage hierfür ist der
Baubescheid der Gemeinde Y, Zl.
4-B/0000/2005 vom 14.09.2005. Der entsprechende Baubescheid und die
beigeschlossenen Pläne sind den Vertragsteilen
bekannt.
Auf Grundlage dieses
Baubescheides wurde durch den Sachverständigen
G ein Nutzwertgutachten erstellt und die
Nutzwerte wie folgt ermittelt:
Haus
1
..................
Haus
2
2. Wohnung Top 2
bestehend aus
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m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
NW
|
im
EG:
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|
Wohnbereich
|
14,32
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Kochen
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3,54
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Essen
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8,44
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WC
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1,61
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im
OG:
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Zimmer
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11,38
|
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|
Zimmer
|
8,91
|
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|
Bad
|
5,05
|
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|
|
Gang
|
2,22
|
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|
|
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|
Nutzfläche
|
55,57
|
1,00
|
55,47
|
|
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baulich mit der
Wohnung verbunden:
|
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Innentreppe
KG/EG/OG ca.
|
8,00
|
0,20
|
1,60
|
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|
Terrasse
|
17,92
|
0,25
|
4,48
|
|
|
Balkon
|
6,75
|
0,25
|
1,68
|
|
|
Keller Haus 2
(Hobbyraum, Heizkeller, Vorraum, zus.)
|
27,75
|
0,35
|
9,71
|
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|
|
72,95
|
73
|
|
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Zubehörobjekte:
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|
Zugang ostseitig
ab der Straße ca.
|
22,00
|
0,10
|
2,20
|
2
|
|
Garten ost- und
südseitig ca.
|
57,00
|
0,10
|
5,70
|
6
|
|
Grünfläche
vor der Terrasse (süd- und westseitig) ca.
|
16,00
|
0,10
|
1,60
|
2
|
83
Carport
Nordwest
5. Abstellplatz
für KFZ Top 5 (überdacht)
|
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
NW
|
Nutzfläche
|
12,50
|
0,30
|
3,75
|
4
|
4
6. Abstellplatz
für KFZ Top 6 (überdacht)
|
|
m2
|
NW/m2
|
NW
unger.
|
NW
ger.
|
NW
|
Nutzfläche
|
12,50
|
0,30
|
3,75
|
4
|
4
Mit dem
gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag soll nunmehr Wohnungseigentum an
der Liegenschaft in EZ 3794, GB X,
bestehend aus GSt-Nr. 4702/2 begründet werden.
III.
Kaufabrede
Nunmehr verkauft
Herr A.F., geb. 1941, aus der Liegenschaft
in EZ 3794, GB X, bestehend aus GSt-Nr.
4702/2, die insgesamt 83/175 Miteigentumsanteile. 4/175 Miteigentumsanteile und
4/175 Miteigentumsanteile verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top
2, wie zuvor näher beschrieben, sowie den beiden PKW-
Autoabstellplätzen Top 5 und 6 und Frau
M.K. geb. 1958, kauft und übernimmt
die vorbezeichneten Anteile in ihr Eigentum.
IV.
Kaufpreis
Der angemessene
Kaufpreis für den gegenständlichen Grundanteil der Wohnung Top 2 und
den beiden PKW- Abstellplätzen Top 5 und 6 beträgt € 36.000,00
(i.W. Euro sechsunddreißigtausend).
.................
Weiters wird
festgehalten, dass es sich beim gegenständlichen Ankauf lediglich um den
Grundanteil handelt, wobei die Errichtung des Gebäudes durch den
Käufer auf eigenen Namen und eigene Rechnung sowie eigenes Risiko selbst
erfolgt."
Auf Grund der vom Vertragsverfasser zusammen mit dem
Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung, worin die Gegenleistung
für diesen Grundstückserwerb mit 36.000 € angegeben war, setzte
das Finanzamt gegenüber M.K. mit Bescheid vom 16. März 2006 ausgehend
von der erklärten Gegenleistung von 36.000 € die Grunderwerbsteuer mit
1,260 € fest.
Unter Übernahme des Ergebnisses einer
Außenprüfung wurden mit dem im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Sachbescheid vom 6. Juli 2007 (ho. Anmerkung) gegenüber M.K.
(Bw) ausgehend von einer Gegenleistung von 129.458,28 € die 3,5 %ige
Grunderwerbsteuer mit 4.531,04 € festgesetzt. Zur Begründung des
berichtigten Grunderwerbsteuerbescheides diente eine Ablichtung der Tz. 5 des
Prüfungsberichtes und die Prüfungsfeststellungen, dass die Errichtung
des Zweifamilienhauses bis zur Fassadenfertigstellung durch Herrn N.M.
organisiert worden sei. Da vom Organisator nur jene Interessenten zum Kauf der
Liegenschaftsanteile zugelassen worden seien, die sich für das vorliegende
Projekt entschieden hätten, würden neben dem Kaufpreis Grundstück
von 36.000 € und den Vertragserrichtungskosten von 324 € die
gleichzeitig dargestellten Kosten der Gebäudeerstellung von insgesamt
93.134,28 € zur Gegenleistung zählen.
Die einen Teil der Begründung bildende Tz 5 des
Betriebsprüfungsberichtes lautete wie folgt:
"Mit
nachfolgendem Kaufvertrag wurden Anteile an der GP 4702/2 in der EZ 3794 KG
X erworben, um ein Doppelwohnhaus zu
errichten.
|
Käufer
|
KV
vom
|
Anteil
|
Kaufpreis
|
M.K.
|
9.3.2006
|
91/175
|
36.000,00
Lt. den, dem
Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der Liegenschaftsanteile, die
Baureifmachung des Grundstückes und die Errichtung des Rohbaues von Herrn
N.M.
organisiert.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
Sch. aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Y abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 6.7.2005 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am
14.9.2005 den Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben (Die Kosten wurden lt.
M. nicht entsprechend der Anteile
aufgeteilt, sondern geteilt).
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
Bauherrengemeinschaft P. am 13.3.2006 den
Werkvertrag mit dem Baumeister und am 9.6.2006 jenen mit dem Zimmerer, am
....jenen mit der Fa. F. und jenen mit der
Fa. L. unterschrieben.
Laut ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind, wenn sich ein verkaufsbereiter
Grundstückseigentümer in ein Vertragskonzept einbinden lässt, das
sicherstellt, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben
können, die sich an ein im wesentlichen vorgegebenes Baukonzept binden,
auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerlichen
Erwerbsvorgang einzubeziehen (VwGH vom 23.6.1992, Zl. 90/16/0154 u.a.). Die
Rolle des Bauherrn kann nur dem Initiator des Bauherrenmodells zugeordnet
werden.
Lt. Pkt. XI des
Kaufvertrages haben die Vertragsteile RA A
mit der Errichtung des Vertrages bevollmächtigt. Lt. Pkt. XIII werden die
dafür anfallenden Kosten von der Käuferin übernommen.
Lt. Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 91/1670031 v. 25.2.1993 sind in einem solchen Fall
die halben Vertragserrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer
miteinzubeziehen.
Die
Vertragserrichtungskosten wurden in Höhe von 1,8 % des Kaufpreises
geschätzt.
36.000,00 x 1,8 % =
648,00 davon 1/2 = 324,00."
Die gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gerichtete Berufung
bestreitet ausschließlich die Rechtmäßigkeit der darin
vorgenommenen Einbeziehung von Baukosten in die Gegenleistung dem Grunde, nicht
der Höhe nach im Wesentlichen mit der Begründung, die jeweiligen
Käufer des Grundstückes hätten ein Interesse daran gehabt
kostengünstigst einen fassadenfertigen Rohbau zu erhalten. Im
gegenständlichen Fall seien daher die vorliegenden Angebote des Herrn N.M.
geprüft worden und habe sich der Bauherr für den jeweiligen Bestbieter
entschieden. Es wäre aber im Wirkungsbereich des Käufers der
Grundparzelle gestanden, selbst ein besseres Angebot einzuholen oder eine andere
Firma mit der Durchführung zu beauftragen. Die Ausschreibungen des Herrn
N.M. hätten ja nur den Sinn gehabt, einen Kostenrahmen für den
jeweiligen Grundkäufer abzustecken, mit dem er rechnen müsse, wenn er
einen fassadenfertigen Rohbau erstelle. Von einer wirtschaftlichen Verflechtung
zu sprechen sei daher hier verfehlt. Der Erwerb des Grundstückes stehe in
keinem Kausalzusammenhang mit der Vergabe an die Professionisten, sondern
lediglich auf Grund einer Vollmacht sei Herr N.M. beauftragt worden, gegen
Entgelt die Koordination der Vergabe der Gewerke bis zur Rohbaufertigstellung
(fassadenfertig) durchzuführen. Überdies hätte für jeden
Grundeigentümer die Möglichkeit bestanden, dass durch
Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen bauliche Veränderungen
durchgeführt würden. Im Bereich des Innenausbaues konnte ohnehin jeder
Bauherr selbst seine Wünsche und Vorstellungen einbringen, so dass es sich
bei der Planung nur um eine Empfehlung keinesfalls aber um eine zwingende
Vorgabe des Organisators N.M. gehandelt habe. Bezugnehmend auf die im Bescheid
angeführten Prüfungsfestellungen wurde an Sachverhalt außer
Streit gestellt, dass N.M. ein Bauansuchen bei der Gemeinde Y eingebracht,
dieser den Baubescheid erhalten und in weiterer Folge auf seiner Homepage das
Projekt vorgestellt und auch für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes Kosten ermittelt habe. Nach dem sich Käufer bei ihm gemeldet
hätten, seien Werkverträge mit dem Baumeister, dem Zimmerer, der
Fensterfirma und der Fassadenverputzfirma abgeschlossen worden. Der Abschluss
der Werkverträge sei allerdings im Namen und auf Rechnung der jeweiligen
Bauherren selbst erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1
Z 1 GrEStG 1987 unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG
1987 ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987 bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
II, Grunderwerbsteuer, Rz 88a, 88b zu § 5 GrEStG 1987) ist unter einer
Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 auch alles zu
verstehen, was der Erwerber über den Kaufpreis für das unbebaute
Grundstück hinaus aufwenden muss. Erbringt ein Käufer im Hinblick auf
die Bebauung eines Grundstückes neben einem als Kaufpreis bezeichneten
Betrag weitere Leistungen- an wen auch immer- ist demnach zur Ermittlung der
zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen. Diese Leistungen können somit auch an Dritte erbracht
werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen Errichter
des Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die
Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Leistungen, die
auf Grund eines mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages zu erbringen sind,
sind in die Gegenleistung einzubeziehen, wenn die Leistung des Dritten dazu
führen soll, das Grundstück in den Zustand zu versetzen, in dem es zum
Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht worden ist. Es ist zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand des Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Ist der Grundstückserwerber an
ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder einem mit diesem
zusammenarbeitenden Organisators/ Initiators vorgegebenes Gebäude gebunden,
dann ist ein Kauf eines Grundstückes mit - herzustellendem - Gebäude
anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung gesonderte Verträge
abgeschlossen werden. Für die Bauherreneigenschaft kommt es also darauf an,
ob der Erwerber auf die bauliche Gestaltung des Bauprojektes noch Einfluss
nehmen konnte oder bei seinem Erwerb an ein bereits vorgegebenes Gebäude
gebunden war. War der Grundstückskäufer bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an ein bereits fertig
vorgegebenes Bebauungskonzept gebunden und hatte er sich durch den
getätigten Erwerb iVm den vom Organisator (Initiator im Bauherrenmodell)
für ihn abgeschlossenen diversen Verträgen in ein derartiges
Vertragsgeflecht einbinden lassen, so lag über den Erwerb der bloßen
Liegenschaftsanteile hinaus der Erwerb des gesamten, erst zu schaffenden
Projektes auf Basis des vorgegebenen Gesamtkonzeptes vor. Die
Bauherreneigenschaft des Erwerbers von Miteigentumsanteilen ist also dann zu
verneinen, wenn der Erwerber in ein bereits fertiges Planungs- Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden wird. Ohne
Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber zunächst den
Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach- wenn auch in engem
zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen
Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten
einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen objektiven engen
sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag
über die Gebäudeerrichtung unabhängig von der zeitlichen Abfolge
der Vertragsabschlüsse, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich
(oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung
hätte vorgenommen werden können. Der Annahme eines objektiven engen
sachlichen Zusammenhanges steht nicht entgegen, wenn der Erwerber die
Möglichkeit gehabt hätte, nach Abschluss des
Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes nicht abzuschließen.
Unter Beachtung des Berufungsvorbringens besteht im
Wesentlichen Streit darüber, ob die Bw. als Bauherrin eines zum
Kaufzeitpunkt unbestritten bereits geplanten und baubehördlich bewilligten
Doppelwohnhauses anzusehen war. Da unstrittig blieb, dass die im bekämpften
Bescheid angesetzten Baukosten als solche betragsmäßig richtig
ermittelt waren, entscheidet somit den vorliegenden Berufungsfall, ob das
Finanzamt zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Bw. die behauptete
Bauherreneigenschaft nicht zukam, denn diesfalls zählen die angefallenen
anteiligen Herstellungskosten bis zur fassadenfertigen Fertigstellung dieses
Wohnhauses zur Gegenleistung und damit zur Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere nach dem Erkenntnis des verstärkten
Senates vom 24.5.1971, 1251/69) ist der Käufer nur dann als Bauherr
anzusehen, wenn er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss
nehmen kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, dh. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, dh. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat diese
drei Elemente als unabdingbare Voraussetzung für die Bauherreneigenschaft
in allen Erkenntnissen betont. Bereits das Fehlen eines dieser Elemente hindert
die Bauherreneigenschaft des Käufers, auch wenn alle weiteren Indizien
für die Bauherreneigenschaft sprechen (VwGH 17.12.1981, Zl. 16/3798/80,
29.1.1996, 95/16/0121, 12.11.1997, 95/16/0176 und 29.7.2004, 2004/16/0053). Beim
- wie im Streitfall vorliegenden- Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer
Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an einem bestimmten Hausanteil
(Top) verbunden werden soll, kann zur Erreichung der Bauherreneigenschaft der
Auftrag zur Errichtung des Bauwerkes nur von der Eigentümergemeinschaft
erteilt werden, wofür von vornherein die Fassung eines gemeinsamen, darauf
abzielenden Beschlusses erforderlich ist (vgl. VwGH 14.12.1994, 94/16/0084 und
3.10.1996, 95/16/0003). Denn nur die Gesamtheit aller Miteigentümer kann
rechtlich über das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück kraft
Willensentschlusses verfügen. Bei einer Mehrheit von Miteigentümern
kann somit nur eine Willenseinigung zwischen den Miteigentümern zur
gemeinsamen Errichtung der gesamten Anlage unter gemeinsamer Tragung des
gesamten Risikos, gemeinsamer Erteilung der hiezu erforderlichen Aufträge
etc. die Bauherreneigenschaft begründen. Die Bauherreneigenschaft einer
Miteigentümergemeinschaft (eine solche besteht laut Rechtsprechung des VwGH
vom 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 mit dem Abschluss der Kaufverträge) ist
also nur dann gegeben, wenn sämtliche Miteigentümer gemeinsam
tätig werden und die entsprechenden Aufträge erteilen.
Dem Berufungsfall liegen folgende
Sachverhaltsfeststellungen der Außenprüfung zugrunde:
"Lt.
den, dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen wurde der Erwerb der
Liegenschaftsanteile, die Baureifmachung des Grundstückes und die
Errichtung des Rohbaues von Herrn N.M.
organisiert.
D.h. es wurden von ihm
folgende Arbeiten
durchgeführt:
1. Auf obige
Liegenschaft wurde Herr M. durch die
Sch. aufmerksam. Nachdem er mit der
Gemeinde Y abgeklärt hatte, welche
Möglichkeiten der Bebauung gegeben sind, ließ er einen Plan zeichnen,
reichte am 6.7.2005 ein Bauansuchen bei der Gemeinde ein und erhielt am
14.9.2005 den Baubescheid.
2.
Gleichzeitig stellte er das Projekt auf seiner Homepage vor. Er hatte daher
bereits Ausschreibungen für einzelne Gewerke gemacht. Dadurch war es ihm
möglich auch die Kosten für die fassadenfertige Erstellung des
Projektes bekannt zu geben (Die Kosten wurden lt.
M. nicht entsprechend der Anteile
aufgeteilt, sondern geteilt).
3.
Nachdem sich Kaufinteressenten bei ihm gemeldet hatten, hat er für die
Bauherrengemeinschaft P. am 13.3.2006 den
Werkvertrag mit dem Baumeister und am 9.6.2006 jenen mit dem Zimmerer, am ....
jenen mit der Fa. F. und jenen mit der Fa.
L. unterschrieben."
Im vorliegenden Berufungsfall hat somit am 6. Juli 2005 der
Bauwerber N.M. ein Baugesuch inkl. Baubeschreibung samt Einreichpläne und
Lagepläne bei der zuständigen Gemeinde eingebracht. Mit Baubescheid
vom 14. September 2005 wurde diesem Bauwerber die baubehördliche
Bewilligung für die Errichtung eines Doppelwohnhauses mit Carports erteilt.
Im Gegenstandsfall hat laut "Kaufabrede" mit Wohnungseigentumsvertrag vom 9.
März 2006 die Bw. insgesamt 83/175 Miteigentumsanteile, 4/175
Miteigentumsanteile und 4/175 Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum
an der Wohnung Top 2 sowie den beiden PKW-Abstellplätzen Top 5 und Top 6
gekauft. Der Kaufvertrag bezüglich des anderen Grundstücksanteiles,
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 und den PKW-
Autoabstellplätzen Top 3 und Top 4 wurde am 29. Mai 2007 abgeschlossen. Der
Kaufgegenstand entsprach jeweils dem für das Doppelwohnhaus notwendigen
Mindestanteil laut Wohnungseigentumsgesetz, wobei der Doppelwohnhausanteil in
der Kaufabrede (Punkt III des Vertrages) detailliert vertraglich umschrieben
war. Der Grundstücksanteil wurde folglich unbestritten zu einem Zeitpunkt
gekauft, als nicht nur die Planung für das Doppelwohnhaus schon
vollständig abgeschlossen war, sondern überdies die Baubewilligung
dafür gegenüber dem Bauwerber N.M. (=Initiator/Organisator der
Reihenhausanlage) bereits erteilt war und die Nutzwertfeststellung vorlag. Waren
aber die jeweiligen Nutzwerte für die einzelnen Doppelwohnhausanteile
festgestellt und kauften mit den Kaufverträgen die jeweiligen Erwerber die
entsprechenden Mindestanteile laut Nutzwertgutachten, dann spricht dies als
gewichtiges Indiz deutlich dafür, dass die Erwerber bezogen auf den
maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an dieses von einem
Organisator erstellte, vollständig geplante und baubehördlich bereits
bewilligte Konzept eines Doppelwohnhauses gebunden waren. Dass aber die
Eigentümergemeinschaft in die Projekterstellung, Planung und Einreichung
bei der Baubehörde in irgendeiner Form eingebunden bzw. dies nach Vorliegen
eines darauf gerichteten gemeinsamen Beschlusses der Eigentümergemeinschaft
über deren Auftrag erfolgt wäre, wurde in der Berufung weder behauptet
geschweige denn nachgewiesen und dagegen spricht außerdem die aus der
niederschriftlichen Aussage des N.M. hervorgehende Chronologie der Abwicklung
des Gesamtprojektes. Diesbezüglich erlangt auch der Umstand Bedeutung, dass
der Erwerber der zweiten Doppelwohnhaushälfte, Herr O., die 76/175
Miteigentumsanteile, 4/175 Miteigentumsanteile und 4/ 175 Miteigentumsanteile
verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 1 und den
Autoabstellplätzen Top 3 und Top 4 wie bereits erwähnt erst mit
Kaufvertrag vom 29. Mai 2007 vom Grundstücksverkäufer A.F. gekauft
hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Rohbau samt Dachstuhl bereits erstellt und
hinsichtlich dieses Anteiles waren die Baukosten von 60.000 € durch den
Projektentwickler N.M. vorfinanziert worden, die ihm der Käufer
anlässlich des Ankaufes der Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an
der Wohnung und an den Autoabstellplätzen erstattete. An Sachverhalt war
demzufolge unbestritten davon auszugehen, dass N.M. von sich aus und damit
eigenständig das Projekt eines fassadenfertigen Doppelwohnhauses
entwickelt, bereits Monate vor Abschluss der Kaufverträge das Bauansuchen
samt Einreichplan bei der Gemeinde gestellt, den Baubescheid erhalten und alle
Ausschreibungen gemacht bzw. die Verhandlungen mit den Professionisten
betreffend fassadenfertiger Erstellung des Hauses geführt hat. Zudem hat
N.M. mittels Zeitungsinserat bzw. auf seiner Homepage Interessenten für das
von ihm entwickelte Doppelwohnhaus gesucht und damit das Kaufgeschäft
"angebahnt". Aus den vorgehaltenen niederschriftlichen Aussagen des N.M. ergeben
sich die näheren Umstände dieser "Anbahnung".
Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft,
mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, können - wie bereits
erwähnt- zur Erreichung der Bauherreneigenschaft die Aufträge zur
Errichtung der Reihenhausanlage nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt
werden, wobei von einer Miteigentümergemeinschaft aber erst dann gesprochen
werden kann, wenn die Personen Miteigentümer geworden sind bzw. zumindest
einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben. Dass der
Projektentwickler N.M. (Initiator/Organisator) bei der Projektkonzeption und
Projektausführung auf Grund eines ihm (nach diesbezüglicher
Beschlussfassung) von der Eigentümergemeinschaft erteilten gemeinsamen
Auftrages tätig geworden ist, wurde in der Berufung selbst nicht behauptet
und ist als Folge der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen schlichtweg
auszuschließen. Vielmehr kann in freier Beweiswürdigung aus den
getroffenen Tatumständen schlüssig gefolgert werden, dass zum
Zeitpunkt des gegenständlichen Erwerbes des Miteigentumsanteiles an der
Liegenschaft, verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 über
eigenständiges Tätigwerden des Initiators N.M. das Doppelwohnhaus
bereits vollständig geplant und baubehördlich diesem Bauwerber
gegenüber schon bewilligt war und dieser Initiator sich bereits auf Grund
von Ausschreibungen verbindliche Angebote von Professionisten erstellen hat
lassen. Durch den Ankauf der entsprechenden Miteigentumsanteile (=
Mindestanteile nach dem vorliegenden Nutzwertgutachten) verbunden mit dem
Wohnungseigentum an dem bezeichneten Doppelwohnhaus hat sich die Bw. unter
Beachtung der in der Kaufabrede vorgenommenen detaillierten Beschreibung des
geplanten und baubehördlich schon bewilligten Doppelwohnhauses ohne jeden
Zweifel in das von N.M. für die Verbauung dieses Grundstückes
entwickelte Gesamtkonzept einbinden lassen, ohne dass die
Eigentümergemeinschaft auf die Gestaltung des geplanten und genehmigten
Hauses Einfluss nehmen konnte. Der Wille der Vertragspartner
(Veräußerer des Grundstücksanteils und des mit diesem in
irgendeiner Form zusammenarbeitenden Initiators einerseits und der
Grundstückskäufer andererseits) war in objektiver Betrachtung darauf
gerichtet, einen bestimmten Miteigentumsanteil am Grundstück samt dem
darauf nach den vorliegenden und baubehördlich bewilligten Plänen
errichteten Hausanteil zu einem zum Kaufzeitpunkt bereits durch die
Ausschreibungen feststehenden Preis zu erhalten. Der Erwerb des
Miteigentumsanteiles (Mindestanteiles) stand mit der Errichtung des vom
Initiator für die Bebauung dieser Liegenschaft vorgegebenen
Doppelwohnhauses zweifelsfrei in einer finalen Verknüpfung, denn hätte
sich ein potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept
einbinden lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil N.M. es ohne
Zweifel sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten dem
Grundstücksverkäufer anlässlich der Vertragsunterzeichnung
"zuzuführen" und damit zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der
Doppelwohnhausanlage nach den vorgegebenen Plänen und unter Übernahme
der ihnen von N.M. unterbreiteten finanziellen Vorgaben betreffend der
fassadenfertigen Hauserrichtung bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
Die bestehende finale Verknüpfung lässt sich im Übrigen daran
festmachen und zeigt sich in dem Umstand, dass am 8. März 2006 und damit
einen Tag vor Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages die präsumtive
Grundstückskäuferin mit dem N.M. eine Spezialvollmacht abschloss,
worin auszugsweise Folgendes steht:
"Mit
Kaufvertrag vom ...... habe ich von Herrn
A.F. den Grundanteil zur Errichtung einer
Doppelhaushälfte auf der Gst- Nr. 4702/ aus der Liegenschaft in EZl. 3794
in Y, GB.
Y erworben.
Nunmehr erteile ich Herrn
N.M. den unwiderruflichen Auftrag, auf
Grundlage dieser Vollmacht entsprechende Werkverträge mit den notwendigen
Professionisten nach erfolgter Ausschreibung abzuschließen und zwar bis
zum folgenden vereinbarten maximalen Gesamtpreis der Professionistengruppe a-j
(Beilage: vorliegende Anbote)."
Dem Argument, es wäre für jeden Erwerber ohne
weiteres möglich gewesen, durch Nachtragsbauanzeigen oder Bauansuchen noch
bauliche Veränderungen vorzunehmen, wird entgegengehalten, dass eine solche
Möglichkeit der nachträglichen Änderung für die Beurteilung
des tatsächlich vollzogenen Erwerbsvorganges keine Bedeutung hat, ist doch
entscheidend für die Beurteilung der Frage des Erwerbsgegenstandes auf den
Vertragsabschlusszeitpunkt abzustellen (VwGH 21.03.2002, Zl. 2001/16/0429).
Überdies wurde von der Bw. selbst nicht behauptet, dass es nach dem Erwerb
der Liegenschaftsanteile durch einen gemeinsamen Beschluss der
Miteigentumsgemeinschaft überhaupt zu einer Änderung des
Gesamtprojektes gekommen ist (vgl. auch VwGH 19.4.1995, 93/16/0031 bis 0038 und
VwGH 28.3.1996, 95/16/0019,0022 bis 0025,0040). Das weitere Vorbringen, im
Bereich des Innenausbaues hätte jeder Erwerber ohnehin seine eigenen
Wünsche und Vorstellungen einbringen können, übersieht zum einen,
dass nach den Ausführungen des Projektentwicklers und der
diesbezüglich zu keinem Zweifel Anlass gebenden Aktenlage N.M. ohne ein
gemeinsames Tätigwerden der Miteigentumsgemeinschaft das Doppelwohnhaus
geplant und ihm gegenüber baubehördlich genehmigt wurde. Erst in der
Folge haben dann mit Kauf- bzw. Wohnungseigentumsvertrag die Erwerber die den
Nutzwerten der jeweils angebotenen und von ihnen ausgesuchten Wohnungen
entsprechenden Mindestanteile gekauft. Der behauptete nach den Vorstellungen und
Wünschen der jeweiligen Käufer umgesetzte Innenausbau führte,
Gegenteiliges wurde von der Bw. selbst nicht aufgezeigt geschweige denn
nachgewiesen, nicht zu einer auf gemeinsamen Beschluss der
Miteigentümergemeinschaft zurückgehenden Änderung des gesamten
Doppelwohnhauses und der darin enthaltenen Wohneinheiten und ändert nichts
daran, dass sie mit dem Grundstückskauf auch an den Erwerb eines bestimmten
vorgegebenen Gebäudes gebunden waren. Zum anderen bleibt noch festzuhalten,
dass vom Finanzamt in die Gegenleistung lediglich die geteilten Gestehungskosten
für das angebotene fassadenfertige Doppelwohnhaus, nicht aber die weiteren
Ausbaukosten z.B. für den Innenausbau, einbezogen wurden. Bei der
Ermittlung der angesetzten Baukosten wurde folglich der vereinbarten
Fertigungsstufe Rechnung getragen.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass auf Grund von mit
dem Wohnungseigentumsvertrag in einem objektiv sachlichen Zusammenhang stehenden
Vereinbarungen sich die Bw. bei Vertragsabschluss in das vom Organisator im
Bauherrenmodell erstellte und baubehördlich bewilligte Planungs- und
Finanzierungskonzept einbinden ließ, das insgesamt zu dem Erfolg
führen sollte, dass die Erwerberin das Grundstück in bebautem Zustand
(Fertigungsstufe: fassadenfertiges Haus) erhält. Bezog sich somit der
gegenständliche Erwerbsvorgang auf letztlich mit der Wohnung Top 2 verbaute
(ideelle) Grundstücksanteile, dann hat das Finanzamt zu Recht neben den
Grundkosten auch die betragsmäßig unstrittig gebliebenen
Errichtungskosten für das fassendenfertige Doppelwohnhaus in die
Gegenleistung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheides miteinbezogen. Es
war somit wie im Spruch ausgeführt die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0017-I/08
- Stammnummer
- 38501
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF