Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0403-S/08
Berufung betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages für Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Abgabe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0403-S/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch Fritz
Wagner, Wirtschaftstreuhänder, 5630 Bad Hofgastein, Kurpromenade 12,
vom 8. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
10. März 2008 betreffend die Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheid vom 10. März 2008 wurde dem Berufungswerber (Bw)
A ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 574,45 vorgeschrieben,
weil die Umsatzsteuer 12/2007 nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag,
dem 15. Februar 2008, entrichtet wurde.
Gegen diesen
Bescheid brachte der Bw durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 8. April 2008
das Rechtsmittel der Berufung ein. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bescheid anlässlich eines Rückstandes nach
Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldung zum Dezember 2007 ergangen sei. Diese
Berichtigung sei jedoch rückgängig zu machen, womit auch die Höhe
der Festsetzung des ersten Säumniszuschlages unrichtig werde. Es
werde daher ersucht, den ersten Säumniszuschlag an den nach zweiter
Berichtigung verbleibenden Rückstand für Umsatzsteuer 12/2007 zu
korrigieren.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. Juni 2008 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Darin wurde
ausgeführt, dass im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung festgestellt
worden sei, dass die ursprüngliche Umsatzsteuervoranmeldung korrekt sei.
Eine Berichtigung der UVA kam daher nicht zustande, somit wurde die
Bemessungsgrundlage für den ersten Säumniszuschlag nicht
abgeändert und sei der Säumniszuschlag iHv € 574,45 nicht zu
berichtigen gewesen.
Daraufhin wurde
mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 der Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. In der Begründung
wurde ergänzend ausgeführt, dass die Berufungsvorentscheidung
offenkundig einen falschen Sachverhalt beurteilt habe. Die berichtigte
Umatzsteuervoranmeldung wurde wegen einer vorläufig angenommenen
Umsatzsteuerpflicht kraft Rechnungslegung noch nicht gebucht, tatsächlich
jedoch habe der Bw weder eine Rechnung ausgestellt noch eine solche geduldet,
entsprechende Beweismittel würden im Akt der Umsatzsteuersonderprüfung
liegen. Diese Sachverhaltswidrigkeit sei daher der Behörde bekannt gewesen,
seitens der Partei konnte die Angelegenheit mangels Bescheides noch nicht
aufgegriffen werden.
Die
verfahrensgegenständliche Festsetzung des Säumniszuschlages sei daher
Rechtswidrig und werde die Stattgabe der Berufung und damit die Anpassung des
Säumniszuschlages beantragt.
Mit
ergänzendem Schriftsatz zum Vorlageantrag vom 31. Juli 2008 wies der Bw
darauf hin, dass das zugrunde liegende Abgabenverfahren noch nicht abgeschlossen
seil.
Auf die
Ausführungen unter dem Punkt "Stammabgabe" wird verwiesen.
Des Weiteren
führte der Bw im Wesentlichen aus, dass es sinnvoll erscheine, über
das gegenständliche Verfahren erst dann inhaltlich zu entscheiden, wenn die
Stammabgabe USt 12/07 geklärt sei. Weiters wies der Bw darauf hin,
dass die Abgabenbehörde erster Instanz säumig beim Buchen der
Umsatzsteuerberichtigung sei. Daher könne durchaus auf Basis des
bloßen Rechtsanspruches auf Buchen der Berichtigung der
Selbstbemessungsabgabe dem Antrag stattgegeben werden. In Summe
würden betreffend die Säumnisfolgen keine fachlich notwendigen
Begründungselemente verbleiben, welche den Behördeneingriff
überhaupt rechtfertigen würden. Die Abweisung der Berufung sei demnach
völlig unzureichend begründet und erwecke den Eindruck, als ob die
Behörde erster Instanz den entscheidungswesentlichen Sachverhalt noch gar
nicht erfasst hätte.
Aufgrund der
zwingen vorzunehmenden Einbuchung der Berichtigung der Selbstbemessungskorrektur
betreffend USt 12/07 wäre davon abgeleitet zwingend der
verfahrensgegenständliche Säumniszuschlag anzupassen, wodurch dem,
Berufungsbegehren entsprochen würde.
Zusammenfassend
wurde höflichst angeregt, zu klären, ob über die
verfahrensgegenständliche Berufung überhaupt abschlägig
entschieden werden durfte, bevor über die USt 12/07 rechtkräftig
entschieden wurde; der Behörde erster Instanz zu empfehlen, nun doch
endlich gesetzeskonforme UVA-Berichtigungsbuchung und allenfalls einen Bescheid
über die Umsatzsteuer 12/07 zu erlassen oder dies nach Prüfung des
Sachverhaltes lieber zu unterlassen; die zwischenzeitig angestrengten
Exekutionen hinsichtlich des noch nicht entschiedenen Betrages amtswegig
einzustellen usw..
Unter Hinweis
auf die Zustellregeln wurde das Berufungsbegehren aufrechterhalten.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, dass die gegenständliche Umsatzsteuer
aufgrund einer vom Bw selbst, am 6. März 2008, eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldung gebucht wurde. Eine Entrichtung dieser daraus
resultierenden Umsatzsteuer (mit Fälligkeit am 15. Februar 2008) ist nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217 Abs.
1 BAO lautet: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217 Abs.
8 BAO lautet: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen usw..
Bei
Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend
eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die
Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive
Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Säumniszuschlagsbescheid
auch dann rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung
sachlich unrichtig ist.
Die Festsetzung
eines Säumniszuschlages kann daher nicht damit bekämpft werden, dass
der dem Säumniszuschlag zugrunde liegende Abgabenbetrag unrichtig sei. Auf
das Vorbringen betreffend die bisher nicht erfolgte Berichtigung der USt
für 12 /07 braucht daher nicht eingegangen werden. Diesbezüglich liegt
auch keine falsche Einschätzung des Sachverhaltes durch die
Abgabenbehörde erster Instanz vor. Im gegenständlichen
Verfahren kann somit nur über die Rechtmäßigkeit des
Säumniszuschlages und nicht über die beantragte Berichtigung der USt
für 12/07 abgesprochen werden. Ebenso wenig können seitens des
Unabhängigen Finanzsenates diesbezüglich Weisungen erteilt, oder
Weisungen bezüglich damit zusammenhängender Exekutionsmaßnahmen
erteilt werden. Ein abwarten des Ergebnisses der Umsatzsteuerberichtigung
ist daher keine Voraussetzung für die Entscheidung der
gegenständlichen Berufung, zumal im Falle der nachträglichen
Herabsetzung des Umsatzsteuer-Abgabenbetrages eine Berichtungsmöglichkeit
gem. § 217 Abs. 8 BAO besteht.
Im
gegenständlichen Fall liegt eine zunächst richtige
Umsatzsteuervoranmeldung zugrunde, wobei der sich daraus ergebende Abgabenbetrag
unwidersprochen nicht bis zum Fälligkeitstag, dem 15. Februar 2008,
entrichtet wurde. Die Verhängung des Säumniszuschlages ist somit gem.
§ 217 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgt.
Der Berufung
kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
8. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0403-S/08
- Stammnummer
- 38496
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF