Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0836-L/07
Arbeitszimmer eines sog. Home-based Technikers nur dann, wenn die Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegend im Arbeitszimmer ausgeübt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0836-L/07vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
5. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
|
in
ATS
|
in
EUR
|
Werbungskosten
|
10.792,00
|
784,29
|
Einkünfte
|
389.371,00
|
28.296,69
|
Einkommen
|
378.400,00
|
27.499,40
|
Einkommensteuer
|
98.372,10
|
7.148,98
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
107.078,50
|
7.781,71
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 unter anderem die
Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem sog.
Arbeitszimmer als Werbungskosten. In einer Beilage wurde dargestellt,
dass sich das Arbeitszimmer wie folgt zusammensetzt: Zimmer im
Erdgeschoss (11,75m²), Hälfte Doppelgarage (15,82m²) sowie
Kellerraum (12,03m²). Bei einer Gesamtgröße des Hauses
von 300,26m² ergibt sich ein betrieblicher Anteil von 13,19%.
Diesem Anteil folgend wurden folgende Aufwendungen angeführt (in
ATS):
|
Strom
|
1.425,63
|
Erdgas
|
2.670,89
|
Gemeindeabgaben
|
1.601,77
|
Eigenheim-Kombi-Versicherung
|
976,72
|
Zinsen
|
7.451,89
|
Spesen
|
31,13
|
Summe
|
14.158,02 ATS
|
Summe
|
1.028,90 EUR
Als weitere Werbungskosten wurden Kosten eines
Englischkurses (123,46 €) und Aufwendungen für einen Drucker
angeführt (44,18 €; Nutzungsdauer 4 Jahre; Privatanteil
20%). In einer weiteren Beilage (vom 13. November 2006)
bestätigte der Arbeitgeber des Berufungswerbers, dass er als sogenannter
"Home based"-Techniker angestellt sei und daher seit Oktober 1996 seine
Wohnadresse gleichzeitig seine Dienstadresse sei. Sämtliche
Bürodienstleistungen würden in dieser Heimatadresse erfüllt.
Mit
Einkommensteuerbescheid 2001 vom
5. Jänner 2007 wurde die Einkommensteuer abweichend von der
eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass von den geltend gemachten Werbungskosten für Computer
und dgl. Privatanteile im Betrag von 2.432,00 ATS (zusätzlich)
ausgeschieden worden seien. Aufwendungen für ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung seien steuerlich nicht
abzugsfähig. Abzugsfähige Ausgaben dafür würden nur dann
vorliegen, wenn das Arbeitszimmer ausschließlich beruflich benutzt werde
und den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
bilde. Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 seien Werbungskosten
Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten seien bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
seien. Die Aufwendungen seien daher nicht zu berücksichtigen gewesen.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2007 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 eingebracht. Begründend wurde
ausgeführt, dass der Berufungswerber seit Oktober 1996 von zu Hause
aus als "Home based"-Techniker arbeite. Das Arbeitszimmer werde daher nur
ausschließlich beruflich genutzt und bilde den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Es werde daher ersucht die
Werbungskosten des Arbeitszimmers i.H. von 1.028,90 € anzuerkennen.
Außerdem sei die Firma ein internationaler Konzern, bei dem der
Berufungswerber auch englische Telefonate und englischen Schriftverkehr
führen müsse. Der Englisch Intensivkurs in Höhe von
123,46 € sei von der Firma nicht bezahlt worden; daher werde ersucht,
ihn bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 26. Februar 2007 ersuchte das
zuständige Finanzamt um folgende Ergänzungspunkte: -
detaillierte Auflistung der im Jahr 2001 ausbezahlten steuerfreien
Ersätze; - Reisekostenabrechnung und Erläuterung der
Miteinberechnung anteiliger Garagierungskosten.
Mit Eingabe vom
7. Mai 2007 wurde diesem Ersuchen entsprochen und die
geforderten Unterlagen vorgelegt. Weiters wurde ergänzt, dass die
anteiligen Garagierungskosten aus folgendem Grund angesetzt worden
seien: Der Berufungswerber arbeite als Servicetechniker für den
Bereich Medizintechnik im Raum Westösterreich ohne Büro von zu Hause
aus. Sämtliche Ersatzteile, Mess- und Prüfgeräte und
erforderliches Werkzeug samt dem, für die Fahrten notwendigen, Firmenwagen
würden in der Garage abgestellt. Für den Warenversand sei ein eigener
Bereich für Verpackung und Lagerung des Verpackungsmaterials eingerichtet.
Für diesen Aufwand sei die halbe Doppelgarage miteinberechnet worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung gem.
§ 276 BAO wurde der Bescheid vom 5. Jänner 2007
geändert. Nunmehr wurden zusätzlich sonstige Werbungskosten in
Höhe von 1.698,00 ATS berücksichtigt (Kosten Englisch Kurs:
123,46 €). Begründend wurde ausgeführt, dass
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer ab 1996 nur mehr dann anerkannt
würden, wenn es nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt
notwendig sei, der Raum ausschließlich beruflich genutzt werde und das
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit darstelle. Nach der Judikatur (VwGH 27.5.1999, 98/15/0100) sei
die Prüfung, ob ein Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen
und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 (1)
EStG 1988 darstelle, nur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen,
für die das Arbeitszimmer notwendig sei. Da im gegenständlichen Fall
aufgrund der vorgelegten Reisekostenabrechnung kein
schwerpunktmäßiger Tätigkeitsmittelpunkt gegeben sei, sei eine
steuerliche Anerkennung zu versagen gewesen. Die Berufung sei daher nur
teilweise mit Erfolg beschieden. Ergänzt werde, dass durch den
Dienstgeber diesbezüglich eine Kostenersatz iHv 1.744,19 € im
Veranlagungszeitraum 2001 geleistet worden sei.
Mit Eingabe vom
5. Juni 2007 wurde ein Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht
(Vorlageantrag). Es werde
beantragt, die Kosten für das Arbeitszimmer in Höhe von
1.028,90 € als Werbungskosten anzuerkennen. Der
schwerpunktmäßige Tätigkeitsmittelpunkt sei trotz vorgelegten
Reisekostenabrechnungen immer noch das Arbeitszimmer. Nach den vorgelegten
Reisekostenabrechnungen würden die gesamten Reisestunden 992 Stunden
für 2001 betragen, d.h. im Durchschnitt 82,7 Std/Monat. Das sei
zeitlich gesehen weniger als 50% der Arbeitszeit des Berufungswerbers im Monat,
die im Außendienst verbracht werde. Das Arbeitszimmer sei aus
folgenden Gründen für die berufliche Tätigkeit unbedingt
notwendig und werde ausschließlich beruflich genutzt: 1. Die
Arbeitsaufträge würden täglich von Freiburg per Fax oder E-Mail
in das Arbeitszimmer kommen. Nach Durchsicht dieser werde telefonisch Kontakt
mit dem Kunden aufgenommen. Entweder es könne eine telefonische Reparatur
erfolgen oder der Berufungswerber vereinbare mit dem Kunden einen Termin
für einen Besuch. Könne die erforderliche Reparatur nicht vor Ort beim
Kunden durchgeführt werden, werde das Gerät ins Büro mitgenommen
und dort repariert, geprüft und dauergetestet. Die erforderliche
Ersatzteilbestellung wie auch das Studium der Serviceunterlagen und
Fehlerdatenbank erfolge von dort, da diese nur online über Internet
zugänglich seien. Für die Reparatur hochintegrierter
Elektronikkomponenten sei ein antistatischer Arbeitsplatz erforderlich, welcher
auch im Büro eingerichtet sei. Ebenso seien dort die größeren
Prüfgeräte fest installiert. 2. Es würden vom Kunden
direkt geschickte Geräte zur Reparatur nach Hause kommen, welche im
Arbeitszimmer repariert und dann wieder an die Kunden verschickt würden
(dazu gebe es Postaufgabescheine, welche in den Reisekosten ersichtlich seien).
Die dafür erforderlichen Geräte seien fest im Arbeitszimmer
installiert (Prüfgeräte, antistatischer Arbeitsplatz). 3.
Hotlinedienste: Der Berufungswerber sei regelmäßig für den
telefonischen Techsupport für Österreich, Deutschland und die Schweiz
eingeteilt, der nur vom Büro aus erledigt werden könne
(Festnetztelefon und Internetzugang). 4. Die Kommunikation mit dem
Kunden erfolge fast ausschließlich vom Büro aus. Z.B.: -
Erstellen von Wartungsverträgen oder Serviceangeboten -
Entgegennehmen und Bearbeiten von Zubehörbestellungen (inkl. Versand und
Lagerhaltung) - Terminplanungen 5. Nach Erledigung der
Reparaturen müsse auch die ganze Administration gemacht werden. -
Reparierte Geräte wieder verpacken und verschicken (Aufgabe bei der
Post) - Lieferscheine und Servicebericht ausstellen - Inventur
(Bestand zählen, Lagerlisten führen) - Ersatzteile
bestellen - Berichtswesen (Wochenberichte, Spesenabrechnungen) -
Telefonkonferenzen Das Arbeitszimmer sei für die Erfüllung der
übertragenen Aufgaben unbedingt erforderlich, da sowohl in zeitlicher als
auch in inhaltlicher Hinsicht die Tätigkeit überwiegend vom
Arbeitszimmer erledigt werde. Die im Rahmen von Dienstreisen absolvierten
Kundenbesuche hätten ergänzenden Charakter. Die Kosten des
Arbeitszimmers seien daher als Werbungskosten anzuerkennen. Es werde
eine mündliche Verhandlung sowie eine Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO;
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO). Die im Bescheid 2001
angeführte Ergänzung betreffend Kostenersatz welcher vom Dienstgeber
in Höhe von 1.744,19 € im Veranlagungszeitraum 2001 geleistet
worden sei, sei bereits monatlich der Lohnsteuer unterworfen worden. Der
"Kostenersatz" sei auf dem Lohnzettel in den Bruttogehältern enthalten und
würde daher nicht die Höhe der steuerlich abzugsfähigen
Werbungskosten vermindern.
Mit Datum
13. Juli 2007 wurde gegenständliche Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Datum
24. Juni 2008 wurde dem Berufungswerber seitens des nunmehr
zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates folgender
Vorhalt übermittelt: "1.) Kopie
vom Hausplan (Kennzeichnung der beruflich genutzten
Räume).
2.) Darstellung der
beruflichen Nutzung des
Kellerraumes.
3.) Gab es im
Haushalt im Jahr 2001 mehrere KFZ?
Wenn
ja:
Wie viele Abstellplätze
waren hierzu vorhanden?
Werden
diese Räume auch gegenwärtig noch in der gleichen Art und Weise
genutzt, wie im berufungsgegenständlichen Jahr 2001? Wenn nein, ersuche ich
um Darlegung der Situation heute.
Wenn vorhanden, ersuche ich um
Übermittlung von Fotos, Skizzen, ... aus denen die Einrichtung und Nutzung
dieser Räume ersichtlich ist.
4.) Vorlage des
Dienstvertrages, aus dem der zeitliche Arbeitsumfang ersichtlich
ist."
Mit Eingabe vom
8. Juli 2008 wurde diesem Ersuchen wie folgt
entsprochen: zu 1.) Eine Kopie des Bauplanes liegt bei. Die
beruflich genutzten Räume im Erdgeschoss und Keller seien rot-punktiert
markiert. Die Garage sei zur Hälfte beruflich genutzt worden. zu
2.) Der Kellerraum hätte zur Reparatur, Wartung und Prüfung
(Dauerlauf) von Kundengeräten gedient. Es sei ein antistatischer
Arbeitsplatz mit zahlreichen Mess- und Arbeitsmitteln (Lötstation,
Aszilloskop, Kalibratoren, ...) eingerichtet gewesen. Auch elektronische
Bauteile und Ersatzteile seien dort gelagert gewesen. Der Büroraum
im Erdgeschoss hätte zur Ausübung der administrativen Tätigkeit
(Servicescheine, Angebotserstellung, Bestellungen, Berichte, Telefonhotline,
...) sowie der Lagerung sämtlicher Serviceunterlagen und Leihgeräte
gedient. Die Hälfte der Garage sei Abstellplatz für
Firmenwagen, Lagerstelle für Werkzeug und große Servicehilfsmitteln
(Ergometerkalibrator) sowie Lagerung von Verpackungsmaterial und Packplatz
für Geräteversand gewesen. zu 3.) Im Jahr 2001
hätte es neben dem Firmenwagen noch ein Privat-KFZ gegeben, welches auf der
zweiten Hälfte der Doppelgarage abgestellt gewesen sei. Seit
1.10.2007 sei der Berufungswerber nicht mehr als "Homebased"-Mitarbeiter
angestellt. Die Räume würden also seit diesem Zeitpunkt nicht mehr
beruflich genutzt. Auf den Fotos sei die Nutzung der beiden Räume
zu erkennen. zu 4.) Eine Kopie, zur Belegung der
"Homebased"-Tätigkeit (Dienstvertragsergänzung) liege ebenfalls bei.
In einem Schriftstück vom 13. November 2006
bestätigte der Arbeitgeber des Berufungswerbers, dass dieser als
sogenannter "Home based"-Techniker angestellt sei und daher sein
Oktober 1996 seine Wohnadresse gleichzeitig seine Dienstadresse sei.
Sämtliche Bürodienstleistungen würden in dieser
Heimatadresse erfüllt werden.
Mit Datum
28. August 2008
übermittelte der Referent folgendes
Schreiben an den Berufungswerber: "1.)
Eine Überprüfung der Reiserechnungen hat ergeben, dass sie an
insgesamt 1.206 Stunden im Außendienst gewesen sind. Im Vorlageantrag
haben sie diesen Umfang mit 992 Stunden angegeben.
Ich ersuche hierzu Stellung zu
nehmen.
2.) Wie hoch ist ihre
Gesamtarbeitszeit?
Ersuche um
Übermittlung entsprechender Aufzeichnungen und Nachweise
(Stundenaufzeichnungen, Arbeits- bzw. Dienstvertrag, Abmachungen über
Zeitregelungen).
Sollten
Überstunden geleistet worden sein, so ersuche ich ebenfalls um
entsprechende belegmäßige Nachweise; wenn ja, wie wurden diese
entlohnt (Nachweis).
Nachweise
über Urlaubszeiten, Krankenstandstage, sonstige Abwesenheiten, soweit nicht
aus allfälligen Zeitaufzeichnungen ersichtlich."
Mit Eingabe vom
10. September 2008 wurde hierauf wie folgt
geantwortet: "1. Die von ihnen
errechneten 1206 Stunden habe ich auch ausgerechnet, aber nur, wenn man
sämtliche, in der Spesenabrechnung angeführten Stunden
zusammenzählt, was aber so nicht stimmt.
z.B. bei einer mehrtätigen
Dienstreise mit einer Arbeitszeit von jeweils 8 bis 17 Uhr geht der Eintrag
im Spesenformular bis 24 Uhr und der nächste Tag beginnt ab
0 Uhr. Obwohl der Arbeitstag nur 8,5 Stunden hat, werden bei dieser
Abrechnung volle 24 Stunden gerechnet, was nicht richtig ist, sondern sich
nur durch die Formatierung des Spesenformulars ergibt.
Durch diese irrtümliche
Mitrechnung dieser Stunden ergibt sich die zu hohe Stundensumme.
2. Die Gesamtarbeitszeit habe
ich mit 38,5 Stunden mal der Jahreswochen plus Überstunden gerechnet
(Dienstvertrag liegt bei, Zeitregelung laut Kollektivvertrag). Es kamen
92 Überstunden zur Auszahlung und 11 Überstunden wurden als
Zeitausgleich abgegolten (Überstundenabrechnungen liegen bei; durch eine
Aufrollung sind auch noch Stunden aus 2000 auf den Formularen).
Ich war 26 Tage auf Urlaub
und hatte keinen Krankenstand (Aufstellung liegt ebenfalls bei)."
Mit E-Mail vom
1. Oktober 2008
übermittelte der Berufungswerber noch eine
Liste mit den Schulungs- und Meetingstagen von 2001 und 2002.
Am
24. Oktober 2008
übermittelte der Referent sämtliche Eingaben des Berufungswerbers
(Vorhaltsbeantwortungen an den UFS) dem zuständigen Amtsvertreter zur
Kenntnis und allfälligen Stellungnahme.
In einem E-Mail vom
27. Oktober 2008 gab der Amtsvertreter bekannt, dass aus den
vorgelegten Fotos ersichtlich sei, dass es sich beim Kellerraum durchaus um eine
Art Werkstatt handeln könnte, welche steuerlich zu berücksichtigen
sei. Das "Büro im Erdgeschoss" stelle ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband
dar. Diesbezügliche Kosten seien zu berücksichtigen, wenn der
Berufungswerber das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der gesamten
Jahresarbeitszeit (dazu zählen auch Fortbildungszeiten, etc.) benütze.
Für die anteiligen Kosten der Garagenhälfte sowie der Werksatt
im Keller wäre noch zu berücksichtigen, dass diese Räume
sicherlich nur geringe Strom- und Heizkosten verursachen würden.
Bei der Berufungserledigung werde ersucht, den in der
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Rechen-/Eingabefehler (1.344,00 ATS)
zu berichtigen.
In einem Mail vom
30. Oktober 2008 gab der Referent dem Berufungswerber die
Ermittlungsergebnisse bekannt. Nach genauer Auflistung der Stunden
würde sich ein geringfügiges Überwiegen der Arbeitszeiten im
Außendienst ergeben. Bei dieser Berechnung sei jeweils eine
überwiegende Außendiensttätigkeit angenommen worden, wenn
zumindest 5h Außendienst verrichtet worden sei. Bei
Berücksichtigung der Schulungen und Meetings, die nicht im Arbeitszimmer
stattgefunden hätten, hätte sich eine noch eindeutigere Darstellung in
Richtung Außendienst ergeben. Die Kosten im Zusammenhang mit dem
Arbeitszimmer im Erdgeschoss würden demnach nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden können. Der Kellerraum bzw. die Garage
sei als Lager bzw. Werkstatt zu qualifizieren. Ein Mittelpunkt der
Tätigkeit sei bei diesen Räumen lt. Rechtsprechung nicht notwendig.
Unter Berücksichtigung, dass die Garage nicht beheizt werde und der
Stromverbrauch weniger sei als im übrigen Gebäude, würden sich
folgende Anteile und Beträge errechnen:
|
Strom
|
10.808,39
|
7,00%
|
756,59
|
Erdgas
|
20.249,32
|
4,00%
|
809,97
|
Abgaben
|
12.143,83
|
9,27%
|
1.125,73
|
Versicherung
|
7.405,00
|
9,27%
|
686,44
|
Zinsen
|
56.496,53
|
9,27%
|
5.237,23
|
Spesen
|
236,00
|
9,27%
|
21,88
|
SUMME ATS
|
|
|
8.637,84
|
SUMME EUR
|
|
|
627,74
In einer
persönlichen Vorsprache des
Berufungswerbers am 4. Dezember 2008 nahm dieser diese Darstellungen
zustimmend zur Kenntnis. Es wurde vereinbart, dass auch in den
Folgejahren entsprechend vorgegangen werden solle. Das heißt, dass die
Tage an denen laut Reiseaufzeichnungen überwiegend Außendienst
verrichtet wird jenen an denen überwiegend Innendienst verrichtet wird,
gegenübergestellt werden. Da die Schulungen außerhalb des
Arbeitszimmers stattfinden, sind diese dem Außendienst zuzurechnen.
Die derzeitigen Arbeitszeiten sind von Montag bis Donnerstag jeweils
8,5 Stunden bzw. Freitag 4,5 Stunden.
Weiters wurde bei dieser Vorsprache schriftlich
festgehalten, dass der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
vor dem gesamten Berufungssenat zurückgezogen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 16
Abs. 1 EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten von der Einkunftsart
abgezogen werden, bei der sie erwachsen sind.
Gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht
abgezogen werden.
Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach dem vom Berufungswerber vorgelegten Hausplan handelt
es sich beim streitgegenständlichen Arbeitszimmer auf jeden Fall um ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer. Somit ist
entscheidungswesentlich ob der Berufungswerber überwiegend (in zeitlicher
Hinsicht) im Arbeitszimmer tätig wurde oder im Außendienst.
Anzumerken ist hierzu auch, dass der Umstand, dass der Berufungswerber
über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, nicht dazu führt, dass
das häusliche Arbeitszimmer zwangsläufig Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit sein muss (vgl. VwGH 19.12.2000,
99/14/0283; VwGH 2.6.2004, 2003/13/0166).
Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Zweifel
darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr
als die Hälfte der Tätigkeit genutzt wird (vgl. VwGH 21.6.2007,
2004/15/0060; VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025).
Der Berufungswerber ist als sogenannter
"Home-based"-Techniker von zu Hause aus tätig, aber auch sehr viel im
Außendienst (lt. vorgelegten Reisekostenabrechnungen). Gegenständlich
ist jedenfalls alleine nach dem Berufsbild die Berücksichtigung des
häuslichen Arbeitszimmers nicht zu verneinen. Es ist also jedenfalls, wie
oben angeführt, das zeitliche Ausmaß entscheidungsrelevant.
Aus den Angaben des Berufungswerbers im Berufungsverfahren
ergaben sich folgende zeitlichen Lagerungen der Tätigkeiten. Den
Angaben in den Reiserechnungen folgend wurden jene Tage als überwiegend im
Außendienst gewertet, wenn der Berufungswerber zumindest 5 Stunden
unterwegs gewesen ist. Die Arbeitszeiten wurden von Montag bis Donnerstag mit
8,5 Stunden angenommen; am Freitag mit 4,5 Stunden. Bei einem
8,5 Stunden-Tag wäre diese Grenze genau genommen bereits bei
4,25 Stunden zu ziehen. Aber bereits bei dieser Berechnung ergibt sich ein
zeitliches Überwiegen der Tätigkeit im Außendienst.
|
Gesamtstdn.
|
AD
Tage
|
ID
Tage
|
Monat
|
171
|
3
|
11
|
Jänner
|
154
|
10
|
9
|
Februar
|
167
|
14
|
5
|
März
|
154
|
10
|
10
|
April
|
171
|
12
|
8
|
Mai
|
158,5
|
9
|
10
|
Juni
|
171
|
11
|
10
|
Juli
|
167
|
6
|
15
|
August
|
154
|
10
|
8
|
September
|
175
|
9
|
13
|
Oktober
|
158,5
|
10
|
10
|
November
|
145,5
|
2
|
17
|
Dezember
|
1946,5
|
106
|
126
|
|
|
|
|
|
Urlaub
|
|
26
|
|
|
|
|
|
|
106
|
100
|
Bei dieser Berechung wurden die Schulungs- und
Meetingtage, die jedenfalls nicht im Arbeitszimmer stattfanden, nicht
berücksichtigt. Bei der Berücksichtigung würde sich ebenfalls
eine Verschiebung in Richtung Außendienst ergeben. Aufgrund dieser
eindeutigen zeitlichen Lagerung der Arbeitszeiten, liegt der Mittelpunkt der
Tätigkeit jedenfalls nicht im sog.
Arbeitszimmer im Erdgeschoss.
Der Berufungswerber nutzt aber noch weitere
Räumlichkeiten in Haus für seine berufliche Tätigkeit.
Das Zimmer im Erdgeschoss wird für Reparatur- und Lagerzwecke
verwendet, ebenso der Hälfteanteil der Garage (auch für betrieblich
genutzten PKW). Lager bzw. Werkstätten sind nicht dem oben
genannten Arbeitszimmer zuzurechnen. Werden diese Räumlichkeiten
notwendigerweise für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit
benötigt, so ist ein überwiegendes Tätigwerden in diesen
Räumen nicht Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgaben
bzw. Werbungskosten. Entscheidungswesentlich ist, dass diese
Räumlichkeiten tatsächlich ausschließlich betrieblich bzw.
beruflich genutzt werden und schon die Einrichtung eine private
Verwendungsmöglichkeit weitgehend ausschließt. Den
vorgelegten Fotos und der Tätigkeitsbeschreibung folgend ist eine private
Nutzung dieser Räumlichkeiten beinahe auszuschließen.
Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind demnach als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Da diese Räumlichkeiten nicht bzw. nur gering beheizt
werden und auch sonst sicherlich weniger Strom benötigen, ergeben sich
folgende Aufteilungsschlüssel:
|
Summe Haus
m²
|
|
300,26
|
|
|
|
|
|
|
|
Garage
|
|
15,82
|
|
|
Keller
|
|
12,03
|
|
|
GESAMT
Lager/Werkstatt
|
27,85
|
das sind also
9,27%
|
|
|
|
|
|
ohne Garage
(kein Gas) ergibt sich ein Prozentanteil von 4,00%
|
Strom wurde
mit 7,00% "geschätzt".
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ATS
|
|
ATS
|
|
Strom
|
10.808,39
|
7,00%
|
756,59
|
|
Erdgas
|
20.249,32
|
4,00%
|
809,97
|
|
Abgaben
|
12.143,83
|
9,27%
|
1.125,73
|
|
Versicherung
|
7.405,00
|
9,27%
|
686,44
|
|
Zinsen
|
56.496,53
|
9,27%
|
5.237,23
|
|
Spesen
|
236,00
|
9,27%
|
21,88
|
|
|
|
ATS
|
8.637,84
|
|
|
|
EUR
|
627,74
|
Fehler in der
Berufungsvorentscheidung: Im Zuge der Berufungsvorentscheidung
wurden zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt (Englischkurs). Durch
diese Berücksichtigung wurde der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag in
Höhe von 1.800,00 ATS überschritten. Da im Erstbescheid dieser
Betrag nicht erreicht wurde, wurde zusätzlich ein Betrag von
1.344,00 ATS als Werbungskosten berücksichtigt (insgesamt also
1.800,00 ATS). Durch einen Eintragungsfehler wurde dieser Betrag
(1.344,00 ATS) irrtümlich auch in der Berufungsvorentscheidung
berücksichtigt, obwohl der Pauschbetrag bereits überschritten wurde
(456,00 ATS und 1.698,00 ATS). Dieser Fehler wird im Zuge dieser
Berufungsentscheidung richtig gestellt. Es sind also folgende
Werbungskosten zu berücksichtigen: Kosten im Zusammenhang mit dem
Lager bzw. Werkstätte: 8.637,84 ATS
(627,74 €) Drucker (wie Erstbescheid vom
5. Jänner 2007): 456,00 ATS
(33,14 €) Englischkurs (wie in Berufungsvorentscheidung):
1.698,00 ATS (123,46 €) Insgesamt also Werbungskosten im
Ausmaß von 10.792,00 ATS
(784,29 €).
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0836-L/07
- Stammnummer
- 38493
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF