Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0126-Z2L/08
Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO wegen wenig erfolgversprechender Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0126-Z2L/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bw, Adr, vertreten durch Dr.
Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan
Ganahl, Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom
5. September 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes
Feldkirch Wolfurt vom 8. August 2008, Zl. 920000/xxxxx/2008/15,
betreffend des Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. April 2008, Zahl 920000/xxxxx/2008,
schrieb das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer (im Folgenden
kurz: Bf) Aussetzungszinsen in Höhe von € 6.017,10 vor.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 5. Mai 2008 stellte
der Bf den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO
und brachte begründend vor, dass nach
Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 127,
die Einbringung der Abgaben im Hinblick auf die vom Unabhängigen
Finanzsenat vom 14. März 2008 ungeachtet des - zurückgewiesenen -
Aussetzungsantrages nicht gehemmt gewesen sei. Davon ausgehend hätte die
Behörde aber keine Aussetzungszinsen festsetzen dürfen. Im
Übrigen sei der Bescheid auch nicht überprüfbar, da der
Begründung nicht zu entnehmen sei, wie sich der der Abgabenberechnung zu
Grunde gelegte Abgabenbetrag ergebe und warum der Beginn der Zinsenberechnung
mit 10. Juli 2006 anzunehmen sei.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde vom Zollamt
mit Bescheid vom 9. Juni 2008, Zl. 920000/xxxxx/2008/05, abgewiesen, da die
Berufung als wenig erfolgversprechend anzusehen sei. Die geltend gemachte
inhaltliche Rechtswidrigkeit werde nur von der Rechtsansicht einer Minderheit
der BAO-Kommentatoren abgeleitet, die vom Zollamt nicht geteilt werde.
Die dagegen unter Wiederholung des Vorbringens mit
Schriftsatz vom 9. Juli 2008 erhobene Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung, Zl. 920000/xxxxx/2008/15, vom 8. August 2008 als
unbegründet abgewiesen.
In seiner Begründung führte das Zollamt aus, das
die auf Ellinger/Wetzel/Mairinger
beruhende Rechtsansicht des Bf - soweit erkennbar - von anderen
BAO-Kommentatoren und auch von der Judikatur nicht geteilt werde. Zur
mangelhaften Bescheidbegründung sei anzumerken, dass sich die
Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen sowie der Beginn der
Berechnungsfrist ausführlich aus der Berufungsvorentscheidung im
Festsetzungsverfahren ergeben.
Mit Eingabe vom 5. September 2008 wurde dagegen der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung
der Einhebung der Aussetzung unter anderem nicht zu bewilligen, insoweit die
Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint
(lit a).
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es dabei nicht, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Behörde hat lediglich die
Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen
(vgl. Ritz,
BAO3, § 212a Tz 9
mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Die Frage der Hemmungswirkung eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung, der gemäß
§ 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO
zurückzuweisen ist, ist durch die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes geklärt (vgl. VwGH 18.2.1999, 97/15/0143; VwGH
6.7.2006, 2003/15/0126).
Die Berufung erweist sich daher in Bezug auf das
diesbezügliche Vorbringen als wenig erfolgversprechend (vgl. auch
Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz,
BAO3
§ 212a Anm
16).
Aber auch das Vorbringen, dass die Behörde nicht
begründet hätte, warum der Beginn der Zinsenberechnung mit 10. Juli
2006 anzunehmen sei, vermag nicht zu einer positiven Beurteilung der
Erfolgsaussichten der Berufung zu verhelfen. Einerseits wurde nicht
angeführt und begründet, welchen Termin der Bf als zutreffend ansieht,
andererseits kommt es im Falle, dass im Beschwerdeverfahren allenfalls ein
abweichender Termin festgestellt wird, nicht zu einer Aufhebung des
Aussetzungszinsenbescheides Bescheides, sondern zutreffendenfalls lediglich zu
einer Neuberechnung der Aussetzungszinsen. Ebenso führt die nach Ansicht
des Bf mangelnde Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der maßgeblichen
Bemessungsgrundlage - die Ermittlung des Betrages wurde in der
Berufungsvorentscheidung vom 12. Juni 2008, Zl. 920000/xxxxx/2008/06
dargestellt - nicht zu einer Aufhebung des Bescheides.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 8. Jänner
2009
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0126-Z2L/08
- Stammnummer
- 38488
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF