Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2636-W/08
Ein verspätet gestellter Vorlageantrag ist zurückzuweisen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2636-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat beschlossen: Der bei ihm am 29. August 2008 eingelangte
Vorlageantrag des Bw., gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 24. Juni 2008 betreffend Einkommensteuer 2007
gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) wird als
verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
In seiner beim Finanzamt am 11. April 2008 eingelangten
Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2007 beantrage der
Berufungswerber (Bw.) unter anderem, Werbungskosten i. H. v.
€ 12.466,56 zu berücksichtigen. Einer Beilage zu dieser
Steuererklärung ist zu entnehmen, dass der Bw. auf der Rückfahrt von
seiner Arbeitsstätte einen näher dargestellten Unfall erlitten hat,
der einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellte. Von der (Kasko)Versicherung
wurde ausgehend von einem Zeitwert von € 9.852,00 und einem Restwert
(Wrackwert) von € 3.850,00 ein Schaden von € 6.002,00
ermittelt und nach Abzug des Selbstbehalts ein Betrag von € 5.602,00
ausbezahlt. Der vom Bw. geltend gemachte Betrag ergibt sich aus der Differenz
zwischen den tatsächlichen Anschaffungskosten des im Jahr 2003 erworbenen
Fahrzeuges von € 21.918,56 (ohne Berücksichtigung einer Absetzung
für Abnutzung) und dem Wrackwert sowie der Versicherungsentschädigung.
Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom 4. Juni 2008 diese
Werbungskosten schon deswegen nicht, da es sie für dem Grunde nach nicht
gegeben erachtete. Für die Werbungskosteneigenschaft von Unfallkosten sei
entscheidend, "ob der Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst" gewesen
sei. "Eine berufliche Verwendung liegt auch bei Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte vor, wenn an diesem Tag die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar war. Laut Unfallprotokoll
ereignete sich der Unfall am Freitag, den 20.7.2007, 16:15. Laut
Fahrplanauskunft war zu diesem Zeitpunkt die Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar (Fahrzeit nicht länger als 2,5
Stunden) Aufgrund dieser Tatsache war diese Fahrt nicht beruflich veranlasst.
Die Unfallkosten stellen daher keine Werbungskosten dar."
Aus dem Einkommensteuerbescheid lässt sich entnehmen,
dass vom Arbeitgeber das "große" Pendlerpauschale (€ 2.797,50)
berücksichtigt wurde.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. mit - am
selben Tag beim Finanzamt eingelangtem - Schreiben vom 23. Juni 2008 Berufung
mit dem ersichtlichen Antrag, die strittigen Werbungskosten anzuerkennen und
verwies darauf, dass es ihm als Diplomkrankenpfleger im Schicht- und
Wechseldienst nicht möglich sei, öffentliche Verkehrsmittel zu
benutzen, da das Arbeitsende wesentlich vom Arbeitsanfall abhänge. Am
Unfalltag habe er planmäßiges Dienstende um 19:00 Uhr gehabt, wobei
zu dieser Zeit keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Wohnung verkehrten.
Infolge Stundenabbaus mangels Arbeitsaufkommen habe er jedoch um ca. 15:30 Uhr
die Station vorzeitig verlassen müssen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2008 wies das
Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung des Bw. im Wesentlichen unter
Wiederholung der Ausführungen in der Begründung des
Einkommensteuerbescheids ab, ohne sich näher mit dem Vorbringen des Bw. in
der Berufung auseinanderzusetzen. Diesbezüglich vertrat des Finanzamt
lediglich die Auffassung, es sei für die Zumutbarkeit auf die
Verhältnisse des jeweiligen Tages abzustellen, ohne darzulegen, wie - wenn
man dies überhaupt für entscheidungswesentlich erachten sollte - der
Bw. bei einem vorgesehenen Dienstende um 19:00 Uhr bei Dienstantritt (und
Verwendung des eigenen PKW) wissen hätte können, dass sein Dienst
bereits um 15:30 Uhr enden werde.
Am 29. August 2008 (laut Poststempel am 27. August 2008 zur
Post gegeben) langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein an diesen
adressierter und mit 10. Juli 2008 datierter Vorlageantrag ein, in welchem der
Bw. nochmals seine Arbeitszeiten und die Nichtverwendbarkeit öffentlicher
Verkehrsmittel darstellt.
Mit Schreiben vom
2. September 2008 wurde die Kopie des Vorlageantrages vom 10. Juli
2008 dem Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom Unabhängigen Finanzsenat
mit der Bitte um Kenntnisnahme und Vorlage der bezughabenden Akten des
Finanzamtes übermittelt. Anlässlich der Vorlage möge das
Finanzamt auch zur Rechtzeitigkeit des am 27. August 2008 zur Post
gegebenen Vorlageantrages (laut Vorbringen des Berufungswerbers
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2008) - allenfalls nach Durchführung
ergänzender diesbezüglicher Ermittlungen - Stellung nehmen.
Mit beim Unabhängigen
Finanzsenat am 24. September 2008 eingelangtem Bericht legte das Finanzamt
die Berufung vor und verwies darauf, dass die "Berufungsfrist" (gemeint: Frist
zur Stellung eines Vorlageantrags) selbst bei Berücksichtigung des Datums
des Vorlageantrags (10.7.2008) spätestens am 11.8.2008 (Montag) abgelaufen
sei.
Mit Vorhalt vom 2. Oktober
2008, zugestellt am 7. Oktober 2008, wurde dem Bw. vom UFS - unter weiterem
Hinweis auf die (näher dargestellten) Bestimmungen der
§§ 308, 309a, 310 BAO - mitgeteilt:
"Nach
dem Akt des Finanzamtes erging im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer
2007 mit Datum 24. Juni 2008 eine Berufungsvorentscheidung.
Sie
haben gegen diese Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 10. Juli 2008
Vorlageantrag erhoben. Spätestens am 10. Juli 2008 musste Ihnen daher vom
Finanzamt die Berufungsvorentscheidung zugestellt worden sein.
Allerdings
haben Sie den Vorlageantrag laut Poststempel erst am 27. August 2008 zur Post
gegeben, dieser ist am 29. August 2008 beim Unabhängigen Finanzsenat
eingelangt.
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann innerhalb eines Monats nach Ergehen einer
Berufungsvorentscheidung die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt werden.
Selbst
wenn Sie die Berufungsvorentscheidung erst am 10. Juli 2008 und nicht
früher - nach § 26 Abs. 2 Zustellgesetz gilt die Zustellung als
am dritten Werktag nach Übergabe der Berufungsvorentscheidung an die Post
zur Zustellung bewirkt - von der Post erhalten haben sollten, ist die Frist zur
Stellung eines Vorlageantrages am Montag, 11. August 2008 (ein Monat nach dem
10. Juli 2008, der 10. August 2008 war ein Sonntag)
abgelaufen.
Ihr
Vorlageantrag wäre daher gemäß
§ 273 BAO als
verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Eine
derartige Zurückweisung wurde auch vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart
in seinem am 24. September 2008 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangten
Bericht beantragt.
Sie
werden gebeten, sich hierzu innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens zu äußern und für den Fall, dass Sie nicht der
Ansicht sind, die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages sei bereits
abgelaufen gewesen, entsprechende Beweismittel vorzulegen."
Eine Äußerung hierzu
erfolgte nicht.
Wie bereits im Vorhalt vom 2.
Oktober 2008 dargestellt, wurde der Vorlageantrag verspätet gestellt.
Gründe, dass diese Feststellung unzutreffend sein sollte, wurden nicht
genannt.
Der Vorlageantrag war daher als
nicht fristgerecht eingebracht gemäß
§ 273 i. V. m.
§ 276 BAO zurückzuweisen.
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2636-W/08
- Stammnummer
- 38484
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF