Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3673-W/08
Freibetrag für investierte Gewinne und gesetzliche Basispauschalierung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3673-W/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Wien, vertreten durch Dr. Josef
H. Duscher, Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 1010 Wien,
Zelinkagasse 6/4/9C, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 (nunmehr
Finanzamt Wien 4/5/10) betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte für das
berufungsgegenständliche Jahr 2007 aus seiner Tätigkeit als
Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wobei er den
diesbezüglichen Gewinn durch Anwendung der Pauschalierung gemäß
§ 17 EStG 1988 ermittelte (gesetzliche "Basispauschalierung"). Von
seinen Einnahmen in Höhe von € 69.010,00 zog er neben
Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit a und b iVm
§ 17 EStG von € 10.604,20 (im Wesentlichen Zusatzpension
bzw. Versicherung Rechtsanwaltskammer) den Durchschnittssatz von 12 % der
Umsätze, mithin den Betrag von € 8.281,20 ab. Betreffend den auf
diese Weise ermittelten Gewinn in Höhe von € 50.124,60 machte der
Bw. den Freibetrag für investierte Gewinne gemäß
§ 10
EStG in Höhe von € 5.012,46 gewinnmindernd geltend, wobei er auf
die im Jahre 2007 erfolgte Anschaffung von Wertpapieren hinwies.
Vom Finanzamt wurde im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2007 dieser Freibetrag für investierte Gewinn mit der Begründung
nicht anerkannt, dass im Falle einer Gewinnermittlung mittels gesetzlicher
Basispauschalierung sämtliche Ausgaben mit Ausnahme der gesetzlich
genannten abgedeckt seien.
In der Berufung heißt es, dass § 10 EStG
den Freibetrag für investierte Gewinne an eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG und an bestimmte Investitionen anknüpfe. Beide
genannten Kriterien seien im vorliegenden Fall gegeben. Aus dem Wortlaut des
Gesetzes sei ein Widerspruch zwischen dem Freibetrag für investierte
Gewinne und Pauschalierungen nicht gegeben.
§ 17 Abs. 1 bis 3 EStG normiere die gesetzliche
Pauschalierung von Betriebsausgaben "im Rahmen der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG". Diese Pauschalierung lasse die Art der
Gewinnermittlung unberührt und es würden lediglich bestimmte
Komponenten der Einnahmen bzw. Ausgaben pauschal ermittelt. § 10 EStG,
der an eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anknüpfe,
verankere deshalb keine Unvereinbarkeit mit einer Pauschalierung von
Betriebsausgaben.
Die Art der Gewinnermittlung durch eine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bleibe durch die Pauschalierung von Betriebsausgaben
nach § 17 Abs. 1 bis 3 EStG unberührt. Gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG sei der Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben die Gewinngröße. Die Betriebsausgaben
würden im § 4 Abs. 4 EStG als Aufwendungen definiert, die durch
den Betrieb veranlasst seien. Die Betriebsausgaben würden als
Abzugsgröße bei der Ermittlung des Gewinnes dienen.
Der Freibetrag für investierte Gewinne berechne sich
in Abhängigkeit vom Gewinn. Der Freibetrag könne daher nicht bereits
in den Betriebsausgaben bzw. im entsprechenden Pauschale enthalten sein, da er
sonst in Abhängigkeit von sich selbst berechnet werden würde. Somit
könne der Freibetrag im Rahmen einer Gewinnermittlung nach § 4
Abs. 3 EStG auch dann beansprucht werden, wenn Betriebsausgaben pauschal
abgezogen würden.
Die Ermittlung des Freibetrages für investierte
Gewinne setze nach Abschluss der "normalen" Gewinnermittlung an, somit nach
Abzug aller (pauschalen) Betriebsausgaben. Er stelle somit keine - fiktive -
Betriebsausgabe, sondern eine reine Investitionsbegünstigung dar. Der
Gesetzessystematik folgend sei der Freibetrag daher nicht in der taxativen
Aufzählung der zusätzlich absetzbaren Betriebsausgaben des
§ 17 Abs. 1 EStG angeführt. Der Freibetrag errechne sich nach der
Gewinngröße, somit nach Berücksichtigung der im § 17
Abs. 1 EStG taxativ angeführten Betriebsausgaben.
Zu diesem Ergebnis führten sowohl der Wortlaut des
Gesetzes und dessen Systematik, als auch das Ziel des Gesetzes: Der
Gesetzeszweck, der sich den Erläuternden Bemerkungen entnehmen lasse, sei
die Förderung der Einnahmen-Ausgaben-Rechner. Wäre ein
Einnahmen-Ausgaben-Rechner, der die Teilpauschalierung des § 17 Abs. 1
EStG anwende, vom Freibetrag für investierte Gewinne ausgeschlossen,
hätte der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorsehen müssen. Dies sei
freilich nicht geschehen.
Die in § 10 EStG vorgesehene Deckelung, welche es
ermögliche, bis zu 10 % des Gewinnes gewinnmindernd geltend zu machen,
zeige, dass der Freibetrag für investierte Gewinne an den nach
§ 4 Abs. 3 EStG ermittelten Gewinn anknüpfe und somit nicht in
den pauschalierten Betriebsausgaben enthalten sein könne. Daher sei auch
bei einer Geltendmachung von pauschalierten Betriebsausgaben iSd § 17
Abs. 1 EStG der Freibetrag für investierte Gewinne zu gewähren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den gegenständlichen Rechtsstreit
maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist Gewinn der durch
doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Nach
Abs. 3 leg.cit. darf der Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche
Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig
geführt werden. Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind
Betriebsausgaben durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, wozu
jedenfalls (ua) ein Forschungsfreibetrag iHv bis zu 25 % bzw. bis zu
35 % für Forschungsaufwendungen bzw. ein Bildungsfreibetrag von
höchstens 20 % der Aufwendungen sowie - zeitlich befristet - ein
Lehrlingsfreibetrag iHv € 1.460,00 zählen.
Bei Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinnde des
§ 22 oder des § 23 EStG können die Betriebsausgaben im
Rahmen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG mit einem
Durchschnittssatz ermittelt werden (§ 17 Abs. 1 erster Satz EStG), der
6 % bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus
kaufmännischer oder technischer Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des
§ 22 Z 2 EStG sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden,
wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit bzw.
12 % bei sonstigen Tätigkeiten beträgt (§ 17 Abs. 1
zweiter Satz EStG). Daneben dürfen gemäß
§ 17 Abs. 1
letzter Satz EStG als Betriebsausgaben nur der Eingang an Waren, Rohstoffen,
Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem
betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen
sind, Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und Fremdlöhne,
soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des
Unternehmens bilden, sowie Pflichtversicherungsbeiträge im Sinne des
§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG abgesetzt werden.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG können
natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG ermitteln, bei Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG für die Deckung der
Abfertigungsrückstellung geeigneten Wertpapieren einen Freibetrag für
investierte Gewinne bis zu 10 % des Gewinnes, ausgenommen
Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, höchstens jedoch
100.000 Euro gewinnmindernd geltend machen. Die Absetzung für Abnutzung
(§§ 7 und 8 EStG) wird dadurch nicht berührt. Der Freibetrag
für investierte Gewinne kann nach Abs. 3 leg.cit. nur zu Lasten des
Gewinnes jenes Betriebes, in dem bei Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer
Anlagegüter diese eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
mindestens vier Jahren haben und der Anschaffung von Wertpapieren
gemäß
§ 14 Abs. 7 Z 4 EStG diese dem Anlagevermögen
mindestens vier Jahre gewidmet werden, geltend gemacht werden.
Dass bei Inanspruchnahme der Basispauschalierung
gemäß
§ 17 Abs. 1 EStG der Freibetrag für investierte
Gewinne nicht zusteht, hat der Unabhängige Finanzsenat (UFS) schon in einer
Reihe von Berufungsentscheidungen ausgesprochen (13.6.2008, RV/0451-L/08;
13.6.2008, RV/0452-L/08; 3.7.2008, RV/0588-L/08; 15.7.2008, RV/0575-L/08;
18.7.2008, RV/0671-L/08; 2.10.2008, RV/0784-L/08; 3.10.2008, RV/0782-L/08;
27.10.2008, RV/0783-L/08; 27.10.2008, RV/1167-L/08; 25.11.2008, RV/1237-L/08;
10.12.2008, RV/0605-S/08).
Die Argumentationskette des UFS kann dabei wie folgt
zusammengefasst werden:
Der Gesetzeswortlaut des § 10 EStG gibt keine
explizite Auskunft darüber, ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner, die eine
Pauschalierung in Anspruch nehmen, auch den Freibetrag für investierte
Gewinne beanspruchen können. Aus dem ersten Satz des § 17 Abs. 1
EStG ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass der Gesetzgeber die
Basispauschalierung ausdrücklich als "Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 3" ansieht, bei welcher - von bestimmten in
tatsächlicher Höhe zu berücksichtigenden Aufwendungen abgesehen -
die Betriebsausgaben mit - von der jeweiligen Tätigkeit bzw. bestimmten
Einkünften abhängigen - Durchschnittssätzen pauschal ermittelt
werden. Demnach käme als Zwischenergebnis die Gewährung des
Freibetrages für investierte Gewinne prinzipiell in Betracht, weil
§ 10 erster Satz EStG hiefür eine Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG voraussetzt.
In weiterer Folge ist die Frage zu klären, welcher
Rechtsnatur die gewinnmindernde Wirkung des Freibetrages für investierte
Gewinne ist.
Da der Zweck des Freibetrages für investierte Gewinne
im Ergebnis eine Minderung des betrieblichen Ergebnisses darstellt, ist darauf
hinzuweisen, dass der vorletzte Satz des § 17 Abs. 1 EStG neben dem
Betriebsausgabenpauschale von 12 bzw. 6 % nur die Absetzung der dort
taxativ aufgezählten Ausgaben als Betriebsausgaben zulässt ("Daneben
dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: ...").
Beim Freibetrag für investierte Gewinne handelt es sich - unabhängig
davon, ob abnutzbare Wirtschaftsgüter oder bestimmte Wertpapiere
angeschafft werden - zweifellos nicht um eine Ausgabe für Löhne,
Fremdlöhne oder Sozialversicherungsbeiträge bzw. um eine "Ausgabe
für den Eingang an Waren, ..., die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen
Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen wären".
Der Freibetrag kann daher unter diesem Titel jedenfalls nicht als
Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Entscheidend ist somit, ob der nach § 10 EStG von
der Einkommensteuer freigestellte Freibetrag für investierte Gewinne als
(sonstige) Betriebsausgabe iSd § 17 Abs. 1 EStG anzusehen ist oder ob
er eine - so auch die Ansicht des Bw. im gegenständlichen Berufungsfall -
davon unabhängige und somit offenbar für jedwede Gewinnermittlungsart
zulässige Investitionsbegünstigung darstellt, womit er im Ergebnis mit
im Einkommensteuerrecht ebenfalls enthaltenen gewinnunabhängigen
"Prämien" (zB etwa die bis einschließlich 2004 zugestandene
Investitionszuwachsprämie, die Bildungsprämie oder die
Lehrlingsausbildungsprämie) vergleichbar wäre.
Die zentrale Bestimmung im Einkommensteuerrecht zu den
Betriebsausgaben findet sich in § 4 Abs. 4 EStG. Darin sind einerseits
Aufwendungen bzw. Ausgaben angeführt, denen ein realer Geldmittelabfluss
gegenübersteht (zB Versicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge oder
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen), aber auch Aufwendungen ohne effektiven
Geldmittelabfluss, deren - "fiktiver" - Betriebsausgabencharakter nur kraft
gesetzlicher Anordnung besteht. Hiezu zählen insbesondere die als
steuerliche Begünstigung zuerkannten "Freibeträge"
(Bildungsfreibetrag, Forschungsfreibetrag und Lehrlingsfreibetrag). Diese rein
rechnerischen Größen und damit als "fiktive Betriebsausgaben"
bezeichneten Beträge stellen zweifellos ebenfalls Betriebsausgaben iSd
§ 4 Abs. 3 EStG und folglich prinzipiell auch des § 17 Abs.
1 EStG dar, wobei sie aber bei der Basispauschalierung durch die als
Betriebsausgaben anzusehenden Prozentsätze der Umsätze
berücksichtigt werden und sich demnach betragsmäßig nicht
auswirken.
Es ist daher die Frage zu klären, ob auch der
Freibetrag für investierte Gewinne eine derartige "fiktive Betriebsausgabe"
darstellt. Diesbezüglich vermitteln die Freibeträge für Bildung
und Forschung zusätzlich fiktive Betriebsausgaben, die rechnerisch durch
Anwendung eines Prozentsatzes auf tatsächliche Aufwendungen ermittelt
werden, während der Lehrlingsfreibetrag mit einem bestimmten Betrag fixiert
ist. In der Begünstigungsbestimmung des § 10 EStG ist sowohl im
ersten Satz des Abs. 1 als auch in Abs. 3 und 4 die - dem Abgabepflichtigen
freistehende - Möglichkeit ("können" bzw. "kann") der Geltendmachung
eines (gewinnmindernden) Freibetrags angeführt. Aus diesen Formulierungen
ergibt sich, dass zunächst der vorläufige Gewinn durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln ist. Von diesem Zwischenwert
können über Antrag dann noch maximal 10 %, höchstens
€ 100.000,00, abgezogen werden. Diese letzte Abzugspost stellt damit
aber funktionell ebenfalls eine "fiktive Betriebsausgabe" dar (ebenso Zorn in
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, EStG-Kommentar,
§ 10 Tz 2 und 3; Doralt/Heinrich,
EStG11, § 10
Rz 16; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 10 Rz 8; Atzmüller,
Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierung, SWK 31/2006, S 863;
Renner, Basispauschalierung und Freibetrag für investierte Gewinne, SWK
19/2008, S 517).
In Anbetracht der Möglichkeit als den strittigen
Freibetrag vermittelnde Investition auch - gar keiner ordentlichen Abnutzung
unterliegende - Wertpapiere als Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kommt es
offensichtlich nicht darauf an, ob durch eine Pauschalierung die Absetzung
für Abnutzung abgegolten ist oder nicht.
Aus der Textierung des § 17 Abs. 1 EStG ist die
Absicht des Gesetzgebers erkennbar, neben den pauschalierten Betriebsausgaben
nur die dort taxativ aufgezählten Ausgaben als gewinnmindernde Posten
zuzulassen (vgl. VwGH 22.2.2007, 2002/14/0019). Das Betriebsausgabenpauschale in
Höhe von 12 % der Umsätze nach § 17 Abs. 1 EStG
übersteigt meist die Erfahrungswerte und wirkt dann wie eine
undifferenzierte Steuerbegünstigung. Eine angestrebte kumulative
Beanspruchung beider Begünstigungen - Basispauschalierung und Freibetrag
für investierte Gewinne - scheint mit dem das Einkommensteuerrecht
beherrschenden Grundsatz der Berücksichtigung der persönlichen
Leistungsfähigkeit auch nicht mehr vereinbar.
Für die gegenteilige Ansicht, die insbesondere von
Beiser (Der Freibetrag für investierte Gewinne und Pauschalierungen, SWK
26/2008, S 692; Freibetrag für investierte Gewinne trotz Pauschalierung?,
SWK 33/2006, S 905) vertreten wird und in der es im Kern darum geht, dass es das
verfassungsrechtliche Verbot ungerechtfertigter Differenzierung verbiete, eine
Investitionsbegünstigung "mit abzupauschalieren", bietet weder
§ 10 noch § 17 EStG Raum.
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen von
Atzmüller, "Nochmals: Der Freibetrag für investierte Gewinne und
Pauschalierungen", SWK 32/2008, S 859, hingewiesen, wonach zu beachten ist,
dass - Steuerpflichtige, die eine Pauschalierung in Anspruch nehmen
können, gegenüber solchen, die das nicht können, begünstigt
sind, weil sie die Möglichkeit haben, zwischen alternativen
Bemessungsgrundlagen zu wählen; - die Pauschalierung keine
Verpflichtung darstellt und der Steuerpflichtige sich stets durch Wahl der
regulären Einnahmen-Ausgaben-Rechnung einen Freibetrag für investierte
Gewinne verschaffen kann; - die Ausgestaltung des Freibetrages für
investierte Gewinne starke Züge einer allgemeinen steuerlichen
Sparförderung hat, die über den Charakter einer
Investitionsbegünstigung hinausgeht; - eine Pauschalierung nur dann
ihren Vereinfachungszweck erfüllt, wenn sie klar ist, was für eine
enge Auslegung im Rahmen einer Pauschalierung spricht.
Auch im vorliegenden Fall sieht deshalb der UFS keine
Veranlassung, von seiner ständigen Entscheidungspraxis abzuweichen.
Es war demnach spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3673-W/08
- Stammnummer
- 38483
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF