Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1513-W/08
Rückwirkende Gewährung erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1513-W/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L J, 1120 S-Gasse, vom
9. Oktober 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch Fr. Claudia Thaler, vom 3. Oktober 2007
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2002
bis 30. Oktober 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) beantragte Anfang August 2007
ab 2002 erhöhte Familienbeihilfe für ihren 1999 geborenen Sohn St. Als
Behinderung bzw. Erkrankung führte sie an, der Sohn sei seit Geburt
Bettnässer.
Das Finanzamt wies den Antrag mit dem Hinweis, dass
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe der Grad der
Behinderung mindestens 50% betragen müsse, bei ihrem Sohn jedoch nur 20%
betrage, als unbegründet ab.
Die Bw. reichte innerhalb eines Monats ab Bescheiderlassung
neuerlich einen Antrag um Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ein,
den das Finanzamt zu Gunsten der Bw. als
Berufung umdeutete und die Bw. zur
Behebung der Mängel der Berufung aufforderte.
Innerhalb der Mängelbehebungsfrist langten eine
Eingabe sowie ein Antrag um Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung
ein.
"Hiermit berufe ich gegen den Abweisungsbescheid vom
4.10.2007 mit der Begründung, dass der Grad der Behinderung meines Sohnes
St J. mehr als 20% beträgt. Es handelt sich beim St um eine
organische und
nicht psychische
Funktionsbeeinträchtigung. Dies kann ich Ihnen aber leider erst nach
der von Ihnen gesetzten Frist nachweisen, da die Befunde vom St. Anna
Kinderspital in Bearbeitung sind und mir nicht vor Ablauf der Frist zur
Verfügung stehen. Sobald ich ein Schreiben vom Spital habe, werde ich Ihnen
die Befunde zukommen lassen."
In den Akten liegt ein fachärztliches Gutachten des
Bundessozialamtes vom 02.10.2007 auf:
"Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.: J St
Vers.Nr.: XXXXXXXXXX
Untersuchung am: 2007-09-26 11:45
Im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch:
Kein Ausweis
Anamnese:
Bei St besteht eine primäre
Enuresis noct. et diurna (die Unterhose ist tägl. nass). Er trägt
Windeln in der Nacht. Ab und zu kommt es auch zur Enkopresis. Eine
diesbezügliche DU läuft in der Enuresis Ambulanz des St. Anna
Kinderspitals. Psychische Ursachen sollen noch abgeklärt werden. Er besucht
die 2. Kl. VS ohne Einschränkungen.
Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz): Laevolac Lactulose
Untersuchungsbefund:
Normaler AZ; EZ, klinisch
unauffällig
Status psychicus /
Entwicklungsstand: Altersentsprechend unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde:
2007-09-03 DR. Sti, KINDERARZT Enuresis noct. et diurna, Enkopresis,
Diagnose(n):
Enuresis nocturna et diurna,
Enkopresis
Richtsatzposition: 427 Gdb: 020%
ICD: F98.0
Rahmensatzbegründung:
Eine Stufe über dem URS, da
auch eine gelegentliche Ekopresis angegeben wird.
Gesamtgrad der Behinderung: 20 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, erstellt am 2007-09-29 von K Jh
Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde
zugestimmt am 2007-10-02 Leitender
Arzt: Ü G "
Die Bw. legte dem Finanzamt eine an das Bundessozialamt
gerichtete ärztliche Bestätigung v. 05.12.2007 der Fachärztin
für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. Ste. vor, in der sie auf die geminderte
Sehkraft des Sohnes auf einem Auge sowie auf die von der MA 11 finanzierte
Paarpsychotherapie für die Eltern und die Einzelpsychotherapie für den
Sohn St hinwies. Aus ihrer Sicht bestehe eine Behinderung von 55% und sie
ersuche um Zuerkennung der erhöhten Kinderbeihilfe.
In einem weiteren Schreiben der Kinderärztin an
den/die zuweisende(n) Arzt/Ärztin wies sie auf die im Zusammenhang mit
Enuresis und Enkopresis diur. et noct. erfolgten Untersuchungen im St. Anna
Kinderspital sowie auf die Art der erfolgten Behandlung hin und empfahl
Erziehungsberatung und Psychotherapie für das Kind.
Weiters wurden jeweils 1 Befund des St. Anna Kinderspitals
zu Enuresis und Enkopresis diur. et noct. (vom 14.11.2007) und ein (nicht
datierter, offenbar nach dem 21.11.2007 erstellter) psychologischer Befund
vorgelegt.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um neuerliche
Erstellung eines Befundes über den Grad der Behinderung und den Zeitpunkt
der rückwirkenden Einschätzung und erhielt folgendes Gutachten
übermittelt:
"Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.: J St
Vers.Nr.: XXXXXXXXXX
Untersuchung am: 2008-01-09 14:15
im Bundessozialamt Wien
Identität nachgewiesen durch:
Reisepass Kind.
Anamnese:
Es liegt ein Vorgutachten vom
2.10.2007 auf, Pos.427, 20%, Dg: Enuresis nocturna und diurna, Enkopresis. Die
Eltern haben Berufung eingelegt, da das Kind trotz Therapie mit Minirin noch
oftmals einnässt und auch das Einschmieren des Kotes noch weiter ein
Problem ist. Zusätzlich besteht ein Schielen mit Abdecken des linken Auges
1 Stunde am Tag, die Betreuung erfolgt in der Schielambulanz des
Hanuschkrankenhauses.
Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapien - Frequenz):
Minirin 0,1 mg abends;
PEG-Lösung (wird nur unregelmäßig verwendet); Abdecken des
linken Auges.
Untersuchungsbefund:
8 jähriger Knabe mit
abgedecktem linken Auge, guter AZ und EZ, interner Status o.b.
Status psychicus /
Entwicklungsstand:
altersentsprechend o.b., besucht
2. Klasse VS. Eltern in Paartherapie und St in Einzeltherpaie ( MA 11 )
Relevante vorgelegte
Befunde:
2007-12-05 DR. Ste.:
St.p. Zwillingsgeburt, prim.
enuresis et Enkupresis diurna et nocturna, dysfunktionale Familie.
2007-11-14 ST. ANNA:
Enuresis nocturna et diurna,
Encopresis; Ditroban kein Erfolg, Termine bei Psychologin eingeleitet.
2007-10-24 ST. ANNA,
PSYCHOLOGISCHER BEFUND:
dysfunktionale familiäre
Interaktionsmuster, Erziehungsberatung indiziert, Psychotherapie
empfohlen.
2007-07-04 HANUSCH KH:
Termine in Schielambualanz: Juli
07- März 08.
Diagnose(n):
Psychogene Störung m.
Enuresis und Encopresis (diu.,noct.)
Richtsatzposition: 579 Gdb: 050%
ICD: F98.0
Rahmensatzbegründung:
erhebliche psychosoziale Belastung mit psychogener Störung.
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren
ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2007-11-01 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die) Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, eine Änderung zum Vorbefund ist aufgrund der Befunde des St.
Anna KSP gerechtfertigt, die eine als Pos. 579 einzustufende Störung als
primär für die Leiden d. Vorgutachten diagnostizieren.
erstellt am 2008-01-18 von R S
Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde
zugestimmt am 2008-01-21 Leitender
Arzt: Ü G"
Auf Grund des vorliegenden Gutachtens gab das Finanzamt der
Berufung teilweise Folge: Es gewährte die erhöhte Familienbeihilfe ab
November 2007, wies jedoch den Antrag für den Zeitraum August 2002 bis
Oktober 2007 als unbegründet ab.
Die Bw. erhob Berufung, die das Finanzamt als
Vorlageantrag umdeutete. Sie beantragte
unter Hinweis auf die Befunde von Fr. Dr. R , wonach eine 50%ige Behinderung
länger als 3 Jahre anhaltend vorliege, die rückwirkende Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2002 bis Oktober 2007. Weiters wies
Sie auf Befunde der Kinderärzte Dr. Sti und Dr. Ste. aus den Jahren 2002
bis 2007. Die ihr entstandenen Kosten überstiegen "weitaus den von Ihnen
vorgeschlagenen Betrag. Ich musste mehrmals die Bettmatraze erneuern, Kleidung
neu kaufen, Medikamente, Windeln, usw."
Sie legte einen Karteiauszug und eine handschriftliche
Erklärung (vom 03.09.2007) des Kinderarztes Dr. Sti bei, wonach sich der
Sohn der Bw. in seiner Behandlung und Betreuung befinde und als Diagnose
"Enuresis Noct, et diur. und Enkopresis" festgestellt werde.
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte daraufhin das
Bundessozialamt unter Hinweis auf die Bestätigungen bzw. Befunde der
Kinderärzte und einem Befund des Hanusch KH, wonach die Diagnose Enuresis
und Encopresis (diu., noct.) schon zu einem früheren Zeitpunkt, als den
01.11.2007 diagnostiziert worden sei, um eine für den UFS nachvollziehbare
Begründung für die rückwirkende Feststellung der Behinderung von
nunmehr 50% auf gerade diesen Stichtag.
"Im Vorlageantrag wurde die Abweisung des Antrages um
Familienbeihilfe für diesen Zeitraum bekämpft. Darin machte die nicht
rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin sinngemäß unter Hinweis
auf die Gutachten der Kinderärzte Dr. Sti und Dr. Ste. geltend, dass die
Behinderung im festgestellten Ausmaß von 50% schon in dieser Zeit
vorgelegen sei.
Aus dem Gutachten vom 18.01.2008 ergibt sich im
Zusammenhang mit der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung
lediglich der Hinweis auf die 4 im Gutachten angeführten
fachärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2007. Aus diesen in den Akten (bis
auf das Gutachten des Hanusch KH) aufliegenden Gutachten kann vom
Unabhängigen Finanzsenat jedoch die Rückwirkung der Behinderung auf
den Stichtag 01.11.2007 nicht schlüssig nachvollzogen werden.
Beispielsweise wurde der Befund des Hanusch KH schon am 04. Juli 2007 erstellt
bzw. weist der Karteiauszug des Dr. Sti schon für das Jahr 2006 die
Diagnose "enuresis nocturna" auf.
Es wird daher ersucht, die rückwirkende Festsetzung
des Grades der Behinderung im Gutachten vom 18.01.2008 zum 01.11.2007 für
den Unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar darzustellen."
Das Bundessozialamt kam dem Ersuchen nach und
erläuterte die rückwirkende Feststellung der nunmehr mit 50% ab dem 1.
November 2007 festgestellten Erwerbsminderung wie folgt:
"Berufung wegen rückwirkender Einstufung von Position
579
Wie im Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
19.8.2008 ausführlich dargelegt, erfolgte die Einstufung des Patienten mit
Position 579, 50% Grad der Behinderung,
Dg: Psychogene Störung mit Enuresis
und Enkopresis, und die
rückwirkende Anerkennung des
entsprechenden Grades der Behinderung ab November 2007 im Gutachten vom
18.1.2008 aufgrund der Befunde von Dr. Ste. ( Kinderneurologin) vom 5.12.2007
und vom St. Anna Kinderspital vom 24.10.2007 (psychologischer Befund) und
14.11.2007 (Diagnosestellung).
Erklärung weiterer Befunde:
Hanusch Krankenhaus, Schielambulanz, 4.7.2007:
Bestätigung der Termine der Schielambulanz; dieser
Befund hat keinen Zusammenhang mit dem
Leiden Pos. 579 , Psychogene
Störung.
Dr. Sti , Kinderarzt,3.9.2007:
Bestätigung der Diagnose Enuresis und Enkopresis;
kein Hinweis oder Verdacht auf das
eingestufte Leiden Pos. 579, Psychogene Störung mit entsprechendem
Schweregrad der Behinderung von 50% zu diesem
Zeitpunkt.
Dr.Sti , Kinderarzt, Ordinationsauszug 30.11.1999 -
3.11.2007:
Diagnose Enuresis nocturna wird am 2.5.2006 und am 3.9.2007
eingetragen; es findet sich kein Hinweis oder
Verdacht auf das eingestufte Leiden Pos. 579,
Psychogene Störung mit
entsprechendem Schweregrad der Behinderung von 50%
zu diesem Zeitpunkt.
Insgesamt kann aufgrund aller vorgelegten Befunde die
Diagnose Position 579, Psychogenes Leiden mit
Enuresis und Enkopresis, mit dem eingestuften Grad der Behinderung von
50%, erst ab der Diagnosestellung im St. Anna
Kinderspital im November 2007 nachvollzogen werden.
Dr. S R , FA für Kinder- und Jugendheilkunde,
zugestimmt Dr. G Ü , Chefarzt"
Der Bw. wurde daraufhin die Stellungnahme des
Bundessozialamts zwecks Äußerung dazu übermittelt.
Die Bw. nahm nach der Zusendung der Stellungnahme des
Bundessozialamtes telefonisch Kontakt mit dem Referenten auf und wies auf eine
Therapie hin, die ihr Sohn seit kurzem besuche. Sie wurde in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass der Referent zum einen kein Arzt sei und zur
Zweckmäßigkeit der Therapie nichts sagen könne und zum anderen
darauf, dass sie ohnedies ab November 2007 die erhöhte Familienbeihilfe
beziehe. Es gehe im Berufungsverfahren nur um die Frage, ob die 50%ige
Behinderung ab diesem Zeitpunkt oder schon früher bestanden hat. Sie wandte
ein, der Sohn sei seit Geburt Bettnässer.
Die Bw. wurde auf den Umstand der Bindung der Behörde
an die Feststellungen des Bundessozialamtes hingewiesen. Hinsichtlich der
strittigen Rückwirkung werde nunmehr auch der Stichtag
1. November 2007 nachvollziehbar begründet.
Nach weitwendigen Darstellungen der schwierigen
persönlichen Situation ihres Sohnes in der Volkschule Ru, in der derzeit
Volks- und Hauptschüler unterrichtet würden und in der es teilweise zu
Gewaltexzessen - gebrochene Hand eines Schülers - gekommen sei, und dem
Hinweis, dass der Sohn mit Windelhosen und noch dazu oft aufs WC gehen
müsse, wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, das Bundessozialamt
zu einem anderen Bescheid zu bewegen. Mit der sonst abweisenden
Berufungsentscheidung werde noch bis Dezember zugewartet. Die Bw. erklärte
sich damit einverstanden.
Anstelle eines neuen Gutachtens bzw. einer Stellungnahme
des Bundessozialamtes langten eine Bestätigung des Vereins Wiener
Frauenhäuser (vom 20.10.2008) ein, wonach sich die Bw. mit ihren beiden
Kindern in der Zeit vom 00.XX.2005 bis YY.ZZ.2005 im 3. Wiener Frauenhaus
aufgehalten habe.
Weiters legte die Bw. 2 Bestätigungen der bereits
erwähnten Kinderärzte Dr. Ste. (vom 25.11.2008) und Dr. Sti (vom
18.11.2008) vor.
Dr. Ste. führte darin aus:
"Vorstellungsgrund: prim Enuresis et Enkopresis diurna et
nocturna
ÄRZTLICHE BESTÄTIGUNG
Obiger Patient steht bei mir und im St. Anna KSP wegen
obiger Diagnosen seit 14.05.07 in Behandlung: er war bisher noch nie sauber,
daher steht ihm die erhöhte Kinderbeihilfe rückwirkend bis zum 4. Lj.
zu.
Die Eltern machen eine Paarpsychotherapie und St macht eine
Einzelpsychotherapie, die von der MA 11 finanziert.
Er war vom 22.11.05 bis 20.12.05 mit der Mutter im
Frauenhaus. Davor hat es entsprechende Auseinandersetzungen mit dem KV
gegeben.
Ich ersuche um Zuerkennung der erhöhten Kinderbeihilfe
rückwirkend bis zum 4. Lj."
Dr. Sti führte aus:
"St befindet sich seit November 1999 in meiner
ärztlichen Behandlung und Betreuung. Abgesehen von kleinkindtypischen
respiratorischen Infekten und Erkrankungen war bei St auffällig: eine
primäre ENURESIS NOCTURNA.
Der Bub konnte keine reguläre Entwicklung der
Kontrolle seines Miktionsverhaltens erleben (Organische Ursachen konnten bis
dato nicht eruiert werden), d.h St nässt kontinuierlich nächtens
ein.
Erschwerend kam hinzu eine Störung des
Stuhlentleerungsverhaltens: der Bub kotet auch seit sicher 2 Jahren ein.
Diesbezüglich auch Vorstellung im St. Anna Kinderspital Befunde (auch von
psychologischen Testungen) sollte die KM besitzen.
Diese Problematik führte natürlich auch zu
erhöhten Spannungen in der Familie und im sozialen Umfeld. Zusammenfassend
besteht bei dem Buben eine primäre Enuresis nocturna, zusätzlich
besteht auch seit einigen Jahren eine Enkopresis."
Außerdem legte die Bw. einen Befund über eine am
19.05.2008 erfolgte Untersuchung in der Schielambulanz des Hanuschkrankenhauses
vor.
Unter "Anamnese" wurde angeführt: Erstuntersuchung
7/07 - hatte noch nie Behandlung. Seither Brille - Okklusionsbehandlung wurde
praktisch nicht mehr toleriert.
Diagnose: Mittelgradige Amblyopie od Anisometropie
Therapie: Wir bitten um Übernahme der weiteren
Brillenkontrollen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die erhöhte
Familienbeihilfe für den Sohn der Bw. seit August 2002 und nicht erst ab
November 2007 zu gewähren ist.
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (=FLAG) erhöht sich die
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2003 für jedes Kind, das erheblich
behindert ist, monatlich um 138,30 €.
Gemäß Abs. 5 gilt ein Kind als erheblich
behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der
jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich
dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf
Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG
wird die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung
der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund
hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind
(§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug
auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur
einmal.
Lt. Pschyrembel,
Klinisches Wörterbuch, 260.Auflage, versteht man unter
Enuresis das Einnässen in der Nacht
nach dem 5. Lebensjahr.
Enkopresis bedeutet
Einkoten bzw. willkürliches oder unwillkürliches Absetzen von Stuhl
durch Kinder an dafür nicht vorgesehenen Orten und es werden 3 Formen
unterschieden:
1. primere E.: abnormale Verlängerung der normalen
infantilen Inkontinenz
2. sekundäre E.: Kontinenzverlust nach bereits
erlangter Darmkontrolle
3. absichtliches Absetzten trotz normaler physiol.
Darmkontrolle
Unter Amblyopie
versteht man Schwachsichtigkeit eines oder seltener beider Augen mit
Veränderungen im Corpus geniculatum laterale u. Funktionsdefekten in der
Sehrinde
Anisometropie
bedeutet ungleiche Refraktion (=Lichtbrechung beim menschlichen Auge) beider
Augen.
noct(urnus)
bedeutet nächtlich
diur(nus)
bedeutet am Tage
Okklusionsbehandlung:
Abdeckung eines Auges
Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde im
1. Gutachten vom 02.10.2007 der Grad der
Erwerbsminderung für den Sohn der Bw. mit lediglich
20% festgestellt. Gleichzeitig wurde die
Feststellung getroffen, dass der Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als Diagnose
schien Enuresis nocturna et diurna,
Enkopresis auf. Auf den Befund des Kinderarztes Dr. Sti v. 03.09.2007
wurde verwiesen.
Die Abweisung des Antrages um erhöhte Familienbeihilfe
unter Bezugnahme auf dieses (1.) Gutachten erfolgte daher zu Recht.
Im 2. Gutachten des
Bundessozialamtes vom 21.01.2008
wird in der Anamnese nach Bezugnahme auf die Feststellungen im Vorgutachten auf
die trotz mittlerweile erfolgten Therapien weiter bestehenden Behinderungen auch
auf das Augenleiden Bezug genommen.
Als für die Einstufung relevante vorgelegte Befunde
wurde auf die Befunde der Kinderärztin Dr. Ste. (05.12.2007), des St. Anna
Kinderspitals (v. 24.10.2007 und 14.11.2007) sowie der Schielambulanz des
Hanuschkrankenhauses verwiesen.
Unter Diagnose wird
"Psychogene Störung m. Enuresis und
Encopresis (diu., noct.)" angeführt. Als Rahmensatzbegründung
wurde erhebliche psychosoziale Belastung mit psychogener Störung
angeführt.
Die rückwirkende Änderung (ab 2007-11-01) wurde
mit dem Hinweis auf die vorgelegten Befunde gestützt. Die Änderung sei
auf Grund der Befunde des St. Anna Kinderspitals gerechtfertigt, die eine als
Pos. 579 einzustufende Störung als primär für die Leiden des
Vorgutachtens diagnostizieren.
In der Äußerung des Bundessozialamtes wird
dargelegt, welche Befunde für das Vorliegen der für die Erhöhung
des Ausmaßes der Behinderung von bisher 20 auf 50% diagnostizierten
psychogenen Störung
maßgeblich waren und welche nicht.
Demnach war für die
Einstufung bzw. den Zeitpunkt der
Feststellung des Leidens "psychogene
Störung mit Enuresis und Enkopresis" (Position 579) die
Diagnosestellung durch das St. Anna Kinderspital in November 2007
ausschlaggebend. Erst mit dem Befund des St. Anna Kinderspitales wurde die
für Einstufung bedeutsame psychosoziale Belastung
erstmals festgestellt.
Aus den nach der
Erstellung des 2. Gutachtens vorgelegten
Bestätigungen der beiden bereits genannten Kinderärzte Dr. Ste.
und Dr. Sti ergibt sich ebenso wenig ein
Hinweis auf die bereits zu einem früheren Zeitpunkt bestehende
psychogene Störung, die für
die erhöhte Einstufung maßgeblich war, wie auch nicht aus dem Befund
der Schielambulanz des Hanuschkrankenhauses. Das Vorliegen von
Enuresis und Encopresis (diu., noct.)
bereits vor dem 1. November 2007 war nicht
strittig, aber nach der Einschätzung des Bundessozialamtes im 2.
Gutachten nicht ausschlaggebend für
die höhere Einstufung mit 50% Erwerbsminderung.
Eine neuerliche Befassung des Bundessozialamtes
erübrigte sich aus diesem Grund.
Die Einschätzung des Zeitpunktes der Behinderung
"psychogene Störung mit Enuresis und Enkopresis" erwies sich daher als
nachvollziehbar, wogegen ein früherer Eintritt dieser Erkrankung aus den
später vorgelegten Gutachten und dem Befund nicht zu erkennen ist.
Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages um
Anerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit von August 2002
bis Oktober 2007 war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1513-W/08
- Stammnummer
- 38482
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF