Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0044-W/08
Zurückziehung Devolutionsantrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0044-W/08vom 05.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des M, W, G, hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 des Finanzamtes Wien 8/16/17
und betreffend Verzinsung des zustehenden Rückforderungsbetrages für
die Jahre 1998 bis 2002 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Devolutionswerber (i.d.F. Dw.) hat mit Schreiben vom
19. September 2008, neben anderen Bescheiden und Jahren, auch eine Verletzung
der Entscheidungspflicht des Finanzamtes hinsichtlich einer Antragsveranlagung
zur Einkommensteuer betreffend das Jahr 2002 und einer Verzinsung von
Rückforderungsansprüchen an Einkommensteuer für die Jahre 1998
bis 2002 moniert.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 zog der Dw. seinen
Devolutionsantrag für den Zeitraum 2002 zurück. Auch hinsichtlich des
Zinsbegehrens zog der Dw. seinen Devolutionsantrag zurück. Wobei sein
diesbezüglicher Anspruch gegen die Republik aufrecht bliebe und die
"gesetzlichen Anspruchszinsen" amtswegig zu berücksichtigen seien.
Hinsichtlich der verbleibenden Anträge auf
Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO
und Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1998 bis 2001
bleibt der Devolutionsantrag vom 19. September 2008 unverändert
aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster Instanz
aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu drei Monaten ab Einlagen des
Devolutionsantrages zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des
Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der
Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal
verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz das
Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine
fristgerechte Verlängerung unmöglich machen.
Gemäß
§ 311 Abs. 4 BAO geht die
Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz über, wenn die Frist gemäß Abs. 3 leg. cit.
abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der
Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß
§ 311 Abs. 6 BAO sind zwar für
Entscheidungen im Devolutionsverfahren ausdrücklich bezeichnete
Bestimmungen des Berufungsverfahrens sinngemäß anzuwenden. Allerdings
fehlt ein Bezug auf § 256 Abs. 3 BAO wonach zurückgenommene Berufungen
(im gegenständlichen Verfahren Devolutonsanträge) mit Bescheid als
gegenstandslos zu erklären sind. Eine sonst übliche
Gegenstandsloserklärung ist somit für das Devolutionsverfahren nicht
vorgesehen.
Unbeschadet der Bestimmung des § 311 Abs. 4
BAO endet allerdings die Zuständigkeit der Abgabebehörde zweiter
Instanz mit der Zurückziehung des Devolutionsantrages (siehe dazu z.B. VwGH
6.2.1990, 89/04/0177, ZfVB 1991/1/240).
Ein Devolutionsantrag ist u.a. dann zurückzuweisen,
wenn keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist.
Durch die erfolgte rechtswirksame Zurücknahme des
Devolutionsantrages ist die Entscheidungspflicht des UFS erloschen, es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 311 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0044-W/08
- Stammnummer
- 38450
- Gültig
- 05.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF