Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3565-W/08
Familienheimfahrten; Ausübung des Besuchsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3565-W/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach, vertreten durch
Hofrätin Mag. Susanne Brandstätter, vom 28. März 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) lebt und arbeitet in
Niederösterreich.
Am 7.3.2008 gab er beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt
eine Erklärung zur ArbeiterInnenveranlagung für das Jahr 2007 ab, in
der er angab, Lohn von einer bezugsauszahlenden Stelle erhalten zu haben und
verheiratet zu sein.
Darüber hinaus wurden keinerlei Anträge gestellt,
die Erklärung war unterfertigt.
Am 28.3.2008 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007.
Die Pauschbeträge für Werbungskosten und
Sonderausgaben wurden gewährt; der Verkehrs- sowie Arbeitnehmerabsetzbetrag
wurde steuermindernd in Abzug gebracht, die Lohnsteuer laut Lohnzettel wurde
angerechnet.
Am 11.4.2008 reichte der Bw. beim Finanzamt eine mit dem
handschriftlichen Vermerk "Berufung" versehene Erklärung zur
ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2007 ein.
Im Unterschied zur ersten abgegebenen Erklärung wurden
nun Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten in
Höhe von € 2.931,00 als Werbungskosten geltend gemacht.
Am 17.7.2008 versendete das Finanzamt an den Bw. einen
Fragenvorhalt, in dem die sach- und Rechtslage wie folgt ausführlich
erörtert wurde:
" Nach geltender Rechtslage sind Werbungskosten aus
nichtselbständiger Arbeit die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs 1 EStG 1988).
Die Ausgaben für Fahrten vom Wohnsitz am Arbeitsplatz
zur Familie (die sogenannten Familienheimfahrten) sind Werbungskosten im Sinne
des § 16 Abs 1 EStG 1988, wenn eine beruflich veranlasste doppelte
Haushaltsführung vorliegt.
Eine doppelte Haushaltsführung ist beruflich
veranlasst, wenn ein Arbeitnehmer am Arbeitsort wohnen muss, eine tägliche
Rückkehr an den Wohnsitz der Familie wegen der Entfernung unzumutbar ist
und ein Umzug der Familie an den Wohnort des Arbeitnehmers an diesen Arbeitsort
nicht möglich ist.
Doppelte Haushaltsführung bedeutet: es müssen
zwei, örtlich voneinander getrennte Haushalte geführt werden.
Diesbezüglich ist ein Meldenachweis von Ihnen und Ihrer Gattin
vorzulegen.
Der Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn
der Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte aus einer
Erwerbstätigkeit erzielt bzw. im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz
unterhaltsberechtigte und betreuungsbedürftige Kinder wohnen und eine
(Mit)übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist.
Es wäre ein Einkommensnachweis der Gattin für
2007 nachzureichen bzw. ein Nachweis über am Familienwohnsitz wohnende
unterhaltsberechtigte Kinder zu erbringen.
Als Fahrtkosten sind jene Aufwendungen abzusetzen, die
durch das täglich benutzte Verkehrsmittel anfallen.
Die Höhe der absetzbaren Kosten ist durch § 20
Abs 1 Z 2 lit e EStG 1988 mit dem höchsten Pendlerpauschale gem. § 16
Abs 1 Z 6 lit c EStG 1988 begrenzt. Steuerfreie Ersätze des Arbeitgebers
für Tage der Familienheimfahrten sind von den dem Steuerpflichtigen
erwachsenen Aufwendungen für Familienheimfahrten abzuziehen.
Die als Werbungskosten zu berücksichtigenden
Aufwendungen müssen nach übereinstimmender Ansicht von Lehre
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 allgemein,
Tz 4 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) und
Rechtsprechung nach Art und Umfang nachgewiesen oder wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft gemacht werden.
Die in der Berufung geltend gemachten Fahrtkosten sind nach
Art und Umfang der Behörde an Hand eines Fahrtenbuches nachzuweisen oder,
wenn dies nicht möglich ist, anhand weiterer Aufzeichnungen glaubhaft zu
machen.
Des weiteren kürzen vom Arbeitgeber geleistete
(steuerfreie) Kostenersätze die damit verbundenen abzugsfähigen
Aufwendungen. Diesbezüglich wird um Vorlage einer Bestätigung des
Arbeitgebers (auch Negativbestätigung) ersucht".
Mangels Beantwortung wurde der Vorhalt am 15.9.2008
nochmals versendet. Als Frist zur Beantwortung und Beibringung der abverlangten
Unterlagen wurde der 29.9.2008 gesetzt.
Im Steuerakt befindet sich eine Vorhaltsbeantwortung vom
20.10.2008 wie folgt:
Scheidung am 16.3.2006
Besuchszeit jeden Monat (erstes
Wochenende im Monat)
Alimentationszahlung monatlich
€ 300 pro Kind. € 200, € 200, gesamt € 400.
Es werde daher aus dem Grunde der Scheidung beantragt:
Unterhaltszahlungsaufwand laut Beilage,
Familienheimfahrt/Pendlerpauschale.
Auch befindet sich im Steuerakt eine Kopie einer
Übersetzung eines Scheidungsurteiles des Kreisgerichtes S (Slowakei) vom
16. 3. 2006, aus dem hervorgeht, dass die Exgattin des Bw. in R, Nr. 164
(Slowakei) wohnhaft ist, der Bw. selbst in R, Nr. 1999.
Die beiden Kinder, geb. 1992 und 1993 seien bei ihrer
Mutter wohnhaft.
Das Sorgerecht für die Kinder gehe nach der Scheidung
auf die Mutter über. Der Vater sei verpflichtet, einen Unterhaltsbeitrag je
Kind von € 200,00 monatlich zu bezahlen.
Das Besuchsrecht wurde so geregelt, dass der Vater
berechtigt sei, die beiden Kinder jedes erste Wochenende im Monat in der Zeit
von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 15 Uhr, jeden dritten Samstag im Monat von 9 Uhr
bis 19 Uhr, während Weihnachten vom 26.12. 9 Uhr bis 29.12. 19 Uhr, jedes
gerade Jahr zu Ostern von Freitag 9 Uhr bis Montag 19 Uhr und während der
Sommerferien vom 1.8. 9 Uhr bis 15.8. 19 Uhr zu treffen.
Nach Ergehen eines diesbezüglichen Vorhalts vom
6.10.2008 wurden vom Bw. Zahlungsbelege betreffend die Unterhaltszahlungen
vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.10.2008 wurde der
Berufung vom Finanzamt Gänserndorf Mistelbach teilweise Folge gegeben und
ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 764,40 gewährt, woraus eine
Gutschrift von € 764,38 resultierte.
Begründend führte das Finanzamt aus:
"Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bestimmt, dass die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig
abgezogen werden dürfen, wie Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für eine doppelte Haushaltsführung
(Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am Beschäftigungsort) sind steuerlich
nur dann zu berücksichtigen, wenn für die Gründung des zweiten
Hausstandes eine berufliche Veranlassung besteht. Von einer beruflichen
Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass
ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann, und die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist. Wesentlich hierbei ist, dass eine Wohnsitzverlegung
in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann. Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von
erheblich objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe
für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht
aus.
Familienwohnsitz ist
jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder
ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet.
Aufgrund des
Vorhalteverfahrens wurde nachgewiesen, dass Sie bereits seit 2006 von Ihrer
Ehegattin mit Urteil vom 31.1.2006 geschieden wurden. Für die Zeit nach der
Scheidung wurde das Obsorgerecht für Ihre Kinder, der Kindesmutter
zugesprochen. Sie wurden zu monatlichen Unterhaltsleistungen verpflichtet.
Weiters sind Sie laut Urteil berechtigt, monatlich Ihre Kinder zu besuchen.
Laut Schreiben vom
02.10.2008 geht hervor, dass Sie für diese Besuchsfahrten
Familienheimfahrten bzw. Pendlerpauschale beantragen.
Aufwendungen für
Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur
dann im Rahmen der durch 8 20 Abs 1 Z 2 lit. E EStG 1988 gesetzten Grenzen
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen.
Mangels wesentlicher
Kriterien aufgrund oben genannter Gründe und Voraussetzungen einer
doppelten Haushaltsführung bzw. für Familienheimfahrten können
die beantragten monatlichen Besuchsfahrten zu den Kindern, welche bei der
geschiedenen Ehegattin wohnhaft sind, nicht berücksichtigt
werden.
Hinsichtlich der
alternativen Beantragung eines Pendlerpauschales für die Besuchsfahrten ist
anzumerken, dass mit dem Abzug eines (Pendler)Pauschbetrages gemäß 8
16 Abs 1 Z 6 lit. b EStG 1988 eine bestimmte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, welche im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurückgelegt wird, berücksichtigt wird. Für solcherart Fahrten im
Freizeitbereich findet der Pauschbetrag keine Anwendung.
Aufgrund der vorgelegten
Nachweise konnte ein Unterhaltsabsetzbetrag für Ihre Kinder,
berücksichtigt werden. Die beantragten Besuchsfahrten sind hingegen nicht
abzugsfähig.
Die Berufung war daher
teilweise stattzugeben."
Mit Schreiben vom 6.11.2008 beantragte der Bw. Ersichtlich
die Vorlage an die nächste Instanz. Er sei mit der Aberkennung der
doppelten Haushaltsführung nicht einverstanden. Aus dem Scheidungsurteil
gehe hervor, dass er jede Woche mit seinen Kindern zusammen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Akten des Finanzamtes steht fest, dass der
Bw. im Jahr 2007 in Österreich über eine Wohnung verfügt hat, von
dieser regelmäßig den Arbeitsweg zu seinem Arbeitgeber in
Österreich angetreten hat und in die er von der Arbeit
regelmäßig zurückgekehrt ist, von seiner in der Slowakei
lebenden Ehegattin geschieden ist, für seine beiden Kinder die im Haushalt
ihrer Mutter leben, den gesetzlichen Unterhalt leistet, über einen weiteren
Wohnsitz in der Slowakei verfügt, an den er wenigstens einmal im Monat
fährt, damit er seine Kinder treffen kann. Dem Bw. sind für die beiden
Wohnsitze und die Fahrt zwischen diesen Aufwendungen erwachsen.
Dieser Sachverhalt ist abgesehen von der Frage der
Häufigkeit der Fahrten in die Slowakei unstrittig. Diesbezüglich
liegen unterschiedliche Angaben des Bw. vor. Während in der Beantwortung
des Vorhaltes vom 15.9.2008 von einer "Besuchszeit jeden Monat (erstes
Wochenende im Monat)" die Rede war, wird im Vorlageantrag davon gesprochen, dass
aus dem Scheidungsurteil zu ersehen sei, dass der Bw. jede Woche mit seinen
Kindern zusammen sei.
Letzteres lässt sich dem Urteil nicht
entnehmen:
"... In der Sache der
Regelung des Kontakts des Vaters mit den minderjährigen Kindern für
die Zeit nach der Ehescheidung haben die Eltern eine Vereinbarung geschlossen,
dass der Vater berechtigt ist, die Kinder jedes 1. Wochenende im Monat in der
Zeit von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag bis 15.00 Uhr, jeden dritten Samstag im
Monat von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr, während Weihnachten von 26.12. von 9.00
Uhr bis 29.12. bis 19.00 Uhr jedes Jahr, jedes gerade Jahr zu Ostern von Freitag
von 9.00 Uhr bis Montag bis 19.00 Uhr und während der Sommerferien von 1.8.
von 9.00 Uhr bis 15.8. bis 19.00 Uhr jedes Jahr zu treffen. Die Mutter ist
verpflichtet, die Kinder dem Vater in ihrem Wohnort ordentlich zu
übergeben, und der Vater ist verpflichtet, die Kinder in der bestimmten
Zeit von der Mutter ordentlich zu übernehmen und sie in der bestimmten Zeit
der Mutter in ihrem Wohnort ordentlich zu übergeben..."
Der UFS geht daher davon aus, dass der Bw. zumindest ein
Mal im Monat - wie dies seiner ersten Angabe entspricht - seine Kinder in der
Slowakei besucht.
Wie das Finanzamt in seinem ausführlich
begründeten Vorhalt vom 17.7.2008 und in der ebenso detaillierten
Berufungsvorentscheidung zutreffend dargestellt hat, sind Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushalts an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsort erwachsen, als Werbungskosten absetzbar. Die
Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort ist beruflich
veranlasst (Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 6. 2007], § 16 Anm. 25 "Doppelte
Haushaltsführung - Allgemeines"), wenn der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen
• von seinem Beschäftigungsort so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder
• die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist, weil
der Ehepartner dort mit relevanten Einkünften erwerbstätig ist,
oder
• die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort aus verschiedensten privaten Gründen, denen
erhebliches Gewicht zukommt, nicht zugemutet werden kann.
Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger kann einen
"Familienwohnsitz" haben. Dies ist jener Ort, an dem er seine engsten
persönlichen Beziehungen (zB Eltern, Freunde) hat. Die anerkennenswerten
Gründe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes sind allerdings gegenüber Steuerpflichtigen mit
(Ehe)Partnern und/oder Kindern eingeschränkt
(Atzmüller/Lattner, a. a.
O.).
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an
den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem
Gewicht sind (VwGH 16. 3. 2005, 2000/14/0154).
Der Bw. begründet seine doppelte Haushaltsführung
damit, dass er seine bei seiner geschiedenen Gattin lebenden Kinder
regelmäßig besuche.
Damit ist jedoch nach der ständigen
Entscheidungspraxis des UFS weder die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Wohnsitzes nach Österreich noch die Notwendigkeit von Familienheimfahrten
dargetan (vgl. UFS 20. 8. 2007, RV/0315-S/06; UFS 6. 6. 2008,
RV/0237-F/08).
Das Finanzamt hat somit den Werbungskostenabzug zu Recht
versagt.
Hinsicht der Fahrten zur Ausübung des Besuchsrechts
ist auch keine außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG
1988 gegeben (vgl. Wanke in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 11. 2007], § 34 Anm. 78 "Besuchsrecht").
Was das Pendlerpauschale (§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988) anlagt, fehlt es zum einen an der Voraussetzung der Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, da hier zwischen zwei Wohnungen
gependelt wird, und zum anderen am überwiegenden Pendeln im
Lohnzahlungszeitraum (hierfür müsste der Bw, an wenigsten 11 Tagen im
Monat die Strecke zurücklegen, vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 6. 2007], § 16 Anm. 75).
Das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs, 4 Z 3 lit. b EStG
1988) wurde nachgewiesen.
Der Berufung war daher nur im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge zu geben.
Wien, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3565-W/08
- Stammnummer
- 38448
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF