Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0077-F/08
Ausbildung in einem australischem College ohne konkretes Abschlusszeugnis und Berufsausbildungsbild - das alleinige Perfektionieren von Englischkenntnissen führt nicht allein schon zur Anerkennung einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0077-F/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 20. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes c vom 1. Juni 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. September 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juni 2007 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihre
Tochter ab September 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG 1967) Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung
steht. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes
seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht
auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt wird, eine angemessene
Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer
Abschlussprüfung. Laut ha. Abklärung sei der Besuch am x als
Austauschschülerin keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
Im Akt befinden sich verschiedene Unterlagen zum y Youth
Exchange Program, eine Besuchsbestätigung des x vom 3. August 2006, Final
Report 2006, Course Report 2006 (e, g, slr, Studies of r, va).
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 erhob die Bw gegen den
Abweisungsbescheid vom 1. Juni 2007 Berufung und führte aus, dass sie nach
Abklärung einiger Dinge die Begründung nachreichen werde.
Im nunmehr folgenden Schriftsatz vom 24. Juli 2007 gab die
Bw an, dass ihre Tochter im Rahmen des Schüleraustausches über y von
August 2006 bis Juli 2007 das namentlich genannte College besucht habe. Unter
der Internetadresse der Schule könnten der Jahresbericht der Schule und
weitere Informationen bei Bedarf abgerufen werden. In der beiliegenden
Stellungnahme von dp (ro für das Berufsbildende Schulwesen in rb, HAK und
HTL) werde die Qualität der Zusatzausbildung und die Bedeutung für die
Berufsausbildung ihrer Tochter bestätigt. Der Schulbesuch werde durch die
Schulbesuchsbestätigung belegt.
Ihre Tochter habe in der an Schule vor allem die lien
Sprachkenntnisse perfektioniert. Sie werde ab Herbst 2007 an der
Universität w nae studieren. Bei diesem Studium seien zwei Fremdsprachen
Voraussetzung. Um die Bedeutung und die Wichtigkeit des Aufenthaltes ihrer
Tochter für die weitere berufliche Ausbildung festzuhalten, sei Frau Dr. el
um ihre Stellungnahme gebeten worden. Aus dieser Stellungnahme gehe hervor, dass
das Absolvieren des einjährigen Colleges in st und der Aufenthalt in einem
lisprachigen Land einen wichtigen Baustein für die Berufsausbildung
darstellen würden. Die Stellungnahme liege bei. Das Auslandsjahr könne
somit als Teil der Berufsausbildung gesehen werden.
Als Anlagen wurden eine Stellungnahme des ls, das Schreiben
von Frau Dr. el sowie das Original der Schulbesuchsbestätigung
angeführt.
In der Schulbesuchsbestätigung wurde der Besuch des
genannten Colleges sowie die zufriedenstellenden Studien betreffend der
aufgezählten Fächer bestätigt (Bestätigung des x vom 4.
September 2007).
Aus den vorgelegten Inskriptionsbescheinigungen geht
hervor, dass die Tochter der Bw seit 1. Oktober 2007 an der Universität w
zu folgenden Studien gemeldet war:
Studium der ec und Bakkalaureatsstudium pk;
Laut Aktenvermerk vom 31. Juli 2007 sprach die Bw beim
Finanzamt persönlich vor und legte ein Schreiben von Frau n, ein Schreiben
von Frau Dr. el sowie eine schriftliche Stellungnahme des ls vor. Der
Sachverhalt wurde zwischen den Rechtsmittelbearbeitern des Finanzamtes und der
Bw nochmals erörtert. Es wurde hiebei erklärt, dass noch eine
Inskriptionsbestätigung 2007/08 und ein Jahresabschlusszeugnis des
besuchten an Colleges vorzulegen seien.
Die Stellungnahme des ls beinhaltete, dass die Tochter
für zwölf Monate das x als "Exchange Student" besuchte. Als Kenner des
an Schulsystems könne er bestätigen, dass diese Zusatzausbildung eine
hohe Qualität hat. Der Aufenthalt und Schulbesuch in einem lisprachigen
Land werde von der EU und den österreichischen Schulbehörden sehr
empfohlen. Für das von der Tochter der Bw angestrebte Studium der ww sei
dieser Studienaufenthalt eine optimale Vorbereitung und könne somit als
Teil der beruflichen Ausbildung angesehen werden.
Laut Schreiben von Frau Dr. el vom 11. Juli 2007 habe die
Tochter der Bw 2006 maturiert und anschließend ein Jahr in st verbracht,
um ihre likenntnisse zu verbessern. Das Perfektionieren von li sei ein wichtiger
Baustein in jeglicher Berufsausbildung. Gerade im Hinblick darauf, dass die
Tochter der Bw im Herbst "nae" zu studieren beginnt und dafür fundierte
likenntnisse nicht nur von großem Vorteil, sondern auch notwendig sind,
sei dieses Auslandsjahr ein Gewinn gewesen.
Wir seien ein exportorientiertes Bundesland. Ein
Großteil der Unternehmer verlange gute likenntnisse von seinen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Einige Unternehmer hätten mittlerweile
li als Unternehmenssprache.
Bei zwei Personen mit gleicher Qualifikation, wobei eine
Person zusätzlich ein Jahr in einem li sprechenden Ausland zusätzlich
vorweisen kann, habe diese Person bei einer Bewerbung in einem Unternehmen
sicherlich die besseren Chancen. Neben sehr guten likenntnissen zeige sie durch
ihre Erfahrungen in st Offenheit, Mobilität und Flexibilität.
Qualifikationen, die vermehrt von Arbeitgebern in rb gefordert werden. Ihre
Überzeugung sei, dass ein Absolvieren eines einjährigen Kollegs in st
in der Berufsausbildung ein wichtiger Baustein ist und einen Mehrwert für
die gesamte Berufslaufbahn darstellt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Dezember 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass die
Tochter der Bw laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung die Kurse g, va, e,
Studies of r, slr, besuchte. Ab Oktober 2007 studiere sie als Hauptstudium ec an
der Uni w. Weiters habe sie an der Uni w auch pk inskripiert.
Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2008 beantragte die Bw
die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Gesetz enthält somit genauere Regelungen nur
hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen. Es enthält
jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1
lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung
des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und
zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten, Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem
Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer Fahrschule,
eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet
sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen
einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein
betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993,
93/14/0100).
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob der Besuch
des x mit den bereits im Sachverhalt dargestellten Kursen, wobei kein
Abschlusszeugnis mit Qualifikation für einen bestimmten Beruf ausgestellt
wurde, eine Berufsausbildung in obigem Sinne darstellt.
Laut Berufungsvorbringen wurde ein Jahr an namentlich
genannten College in st verbracht, wobei vor allem die likenntnisse der Tochter
der Bw perfektioniert wurden (siehe hiezu auch das von der Bw vorgelegte
Schreiben von Frau Dr. el vom 11. Juli 2007), da diese Kenntnisse einen
wichtigen Baustein jeglicher Berufsausbildung darstellten. Das heisst, bei der
von der Tochter der Bw absolvierten Schule und Ausbildung in dieser wurden vor
allem die likennntisse als Voraussetzung jeglicher Bewerbung und wichtige Basis
in jedem Berufsleben hervorgehoben und stellen diese aufgrund vorliegender
Unterlagen und Eingaben eigentlich nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates den Hauptkern der hier dargestellten Ausbildung dar.
Eine im In- oder Ausland absolvierte Ausbildung in einer
fremden Sprache sowie allgemeine Erfahrungen etc. stellen für sich
betrachtet aber noch keine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes dar, weil das Kind dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wird, mögen auch die erworbenen
Kenntnisse für eine spätere Berufsausübung von Vorteil
sein.
Ausnahmsweise könnte aber die ins Treffen
geführte Ausbildung in bezug auf die erworbenen likenntnisse dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG qualifiziert werden, wenn sie nämlich
für die nachfolgende Ausbildung - die Bw gab an, dass ihre Tochter das
Studium der ww beginnen wolle - als formale Voraussetzung erforderlich war bzw.
in einem engen Zusammenhang mit dem nachfolgenden Studium stehen würde. Die
Tochter der Bw hat nach dem Akteninhalt als Hauptstudium das Studium der ec
gewählt und studiert zusätzlich noch pk an der Universität w.
Für beide Studien stand der Besuch der von der Tochter am an College
belegten bereits genannten Kurse weder in engem Zusammenhang, noch waren sie
formale Voraussetzung hiefür.
Der Unabhängige Finanzsenat verkennt sicherlich nicht,
dass die Verbesserung sowie Perfektionierung der lien Sprache einen wichtigen
Bestandteil jeglicher Berufsausbildung darstellt. Dieser Umstand alleine sowie
die bereits genannte und beschriebene Akten- und Sachlage reichen jedoch nicht
aus, im vorliegenden Berufungsfall eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes erkennen zu können.
Aufgrund vorstehender Ausführungen war der Berufung
daher kein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0077-F/08
- Stammnummer
- 38446
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF