Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0449-F/08
Sprachkurs diente der Vorbereitung zum Studium und war somit Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0449-F/08vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 30. Juli 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes c vom 2. Juli 2008 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
1. April 2008 bis 30. Juni 2008 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes c vom 2. Juli 2008 wurde der
Antrag der Berufungswerberin (Bw) vom 30. Juni 2008 auf Familienbeihilfe
für ihre namentlich genannte Tochter für den Zeitraum April bis Juni
2008 mit der Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 2 Abs. 1
lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) Familienbeihilfe nur dann
zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung steht. Die wesentlichen Merkmale
einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer
Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes
Wissen vermittelt wird, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die
Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Der Schulbesuch in n sei
keine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes. Es bestehe
daher für den Zeitraum 1. 4. bis 30. 6. 2008 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit
ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2008 und führte aus:
"Wie ich Ihnen mit Schreiben vom 23. 6. 2008 mitgeteilt
habe, hat meine Tochter über dringende Empfehlung der Uni z und auch des
st-Institutes der Uni b zur Vorbereitung der Aufnahmeprüfung und des st
Studiums einen Sprachkurs auf Uni-Niveau in n absolviert.
Diese Ausbildung diente somit als Vorbereitung und
Voraussetzung zur Aufnahmeprüfung für das beabsichtigte Studium und
damit zur Berufsausbildung nach den DurchführungsRichtlinien zum FlaG.
Der Besuch des Sprachkurses erfolgte an einer
qualifizierten Bildungseinrichtung und steht - wie Ihnen bereits nachgewiesen
worden ist - in unmittelbaren Zusammenhang mit dem beabsichtigten Sprachstudium
und ist daher sehr wohl als Teil des Sprachstudiums und damit auch als
Berufsausbildung anzusehen.
Der Sprachkurs wurde nach eingehender Beratung bei der Uni
z und dem st Institut besucht, dient der erfolgreichen Ablegung der
Aufnahmeprüfung und stellt eine dringend angeratene Ausbildung dar.
Erforderlichenfalls beantrage ich die Einholung
entsprechender Erkundigungen bei den oa Instituten.
Im übrigen habe ich inzwischen in meinem
Bekanntenkreis erfahren, dass in gleichgelagerten Fällen Familienbeihilfe
gewährt worden ist. Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid
aufzuheben und die Familienbeihilfe zu gewähren."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. August 2008 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird (ua VwGH 87/13/0135, 87/14/003, 93/14/0100,
2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des
angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige,
nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein
(VwGH 2000/14/0093). Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (zB
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewertet
werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von
Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet
sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen
einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich
allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen (VwGH 93/14/0100).
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
leg. cit. ist jedoch nicht allein der Lehrinhalt, sondern auch die Art der
Ausbildung und deren Rahmen bestimmend. Andernfalls müsste etwa auch dem
Besuch von Schulen mit rein allgemeinbildendem Lehrinhalt die Qualität als
Berufsausbildung aberkannt werden. Zur Berufsausbildung gehört aber
zweifellos auch die allgemeinbildende Schulausbildung. Bei allgemeinbildenden
Lehrinhalten ist eine Berufsausbildung im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 dann gegeben, wenn die Ausbildung die
überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch nimmt, ein geregeltes
Ausbildungsverfahren vorgesehen ist (etwa mit Anwesenheitspflicht) und die
Ablegung von Prüfungen erforderlich ist.
Kein Zweifel kann nach Ansicht des Finanzamtes darüber
bestehen, dass die Absolvierung des Sprachkurses in e für sich betrachtet
keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal Ihre Tochter
dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde.
Der Sprachkurs war weder unabdingbare Voraussetzung
für die Fortführung oder den Beginn einer Ausbildung, noch Bestandteil
einer weiteren Gesamtausbildung. Dass der Sprachaufenthalt von der
Universität z für die Aufnahme an der dortigen Universität als
sinnvoll und förderlich eingestuft wurde, vermag dem absolvierten
Sprachlehrgang nicht die Eigenschaft einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967 zu verleihen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen."
Mit Schriftsatz vom 7. September 2008 beantragte die Bw
fristgerecht die Entscheidung über ihre Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und verwies dazu auf die in der Berufung
vorgebrachten Gründe.
Ergänzend wolle sie anführen, dass selbst nach
den Durchführungsrichtlinien zum FLAG die Absolvierung von Sprachkursen an
einer qualifizierten Bildungseinrichtung in engem Zusammenhang mit einem
Sprachstudium als Teil des Sprachstudiums steht und damit sehr wohl als
Berufsausbildung anzusehen sei.
Diese Voraussetzungen würden wie vorgebracht im
gegenständlichen Falle zur Gänze vorliegen. Die Absolvierung des
Sprachkurses sei wie erwähnt sowohl von der Uni z als auch vom st Institut
der Uni b dringend für die erfolgreiche Eignungsprüfung
angeraten.
Die näheren Unterlagen zum Sprachkurs und der Nachweis
der erfolgreichen Absolvierung des Kurses habe sie bereits vorgelegt. Auch der
Inhalt und die Intensität des Kurses würden den vom Finanzamt
zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen und seien im
Sinne der zitierten Judikatur auf die angestrebte Berufsausbildung
ausgerichtet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes würden unter den Begriff "Berufsausbildung"
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung fallen,
in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die
spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das
künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH
2006/15/0076 u.a.). Diese Voraussetzung würde in ihrem Falle wie
vorgebracht zur Gänze vorliegen.
Sofern zu ihrem Vorbringen diesbezüglich noch
ergänzende Beweismittel erforderlich erscheinen, beantrage sie die
Einholung entsprechender Stellungnahmen bei der Kursleitung in n, beim st
Institut in b sowie bei der Uni z.
Im Akt befindet sich ein Zeugnis (Certificate) der "es" in
n. Dieses Zertifikat bestätigt, dass die Tochter der Bw vom 7. April bis 6.
Juni 2008 einen Kurs in s für Fortgeschrittene besuchte. Die
Abschlusstestergebnisse würden zeigen, dass die Studentin für die
nächsthöhere Stufe des Kurses in s geeignet sei.
Laut Bestätigung der Universität z vom 6.
Dezember 2007 wurden folgende Auswahlkriterien betreffend
Studienanfänger/innen im Fach s mit den Abschlüssen Staatsexamen
Lehramt und Bachelor im Rahmen des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2008/09
angeführt:
Erstens:
Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
zusätzlich berufliche und außerschulische Leistungen (Berufs-
Ausbildung- und Ausübung, praktische Tätigkeit oder
außerschulische Leistungen z.B. Auslandsaufenthalte, Preise,
Auszeichnungen, ehrenamtliches und/oder außerfachliches Engagement, die
über die Eignung für diesem Studiengang besonders Aufschluss geben
können).
Zweitens:
Praktische Tätigkeiten und Auslandsaufenthalte werden
jedoch nur berücksichtigt, sofern sie eine Mindestdauer von 6 Monaten
hatten.
Die Auswahlkommission bewerte die gesamten beruflichen und
außerschulischen Leistungen gesondert von einer Scala von 0 - 15 Punkten.
Dabei würden insbesondere Kriterien berücksichtigt werden, sofern sie
über die Eignung für das angestrebte Studium besonderen Aufschluss
geben. Dazu würden insbesondere die vorgenannten Auswahlkriterien
gehören.
Für eine beabsichtigte Studienaufnahme im Fach s
würde daher ein Auslandsaufenthalt der Tochter der Bw ab Februar 2008 in n
durch Absolvierung eines Sprachkurses sinnvoll und förderlich sein und
darüber hinaus die Chancen auf eine Zuteilung eines Studienplatzes
fördern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin odernach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I
Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen
Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die
zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige
Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die
Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986.
Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die
näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten
des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur
Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.
Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr
besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums
oder von Prüfungen aus Pflicht- und
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang
von acht Semesterwochenstunden
nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Gesetz enthält somit genauere Regelungen nur
hinsichtlich einer Berufsausbildung an den in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen. Es enthält
jedoch keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder
kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. VwGH 18.11.1987,
87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031; 7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001,
2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1
lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche
Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare
Bemühen um den Ausbildungserfolg
gegeben sein (VwGH 28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen, nicht auf eine Berufsausbildung
ausgerichteten,
Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder
dem Aneignen eines
bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch einer
Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des
§ 2 Abs.1 lit. b FLAG ist auch
mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt,
die im allgemeinen auf
Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung
auch stufenweise aufgebaut sein
und mögen einzelne Stufen davon, aus dem Zusammenhang
gelöst und für sich allein
betrachtet, keine Berufsausbildung darstellen (VwGH
7.9.1993, 93/14/0100).
Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt
für sich betrachtet keine
Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das
Kind dadurch in keinem
selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der
Sprachkurs auch für eine spätere
Berufsausübung von Vorteil sein.
Ausnahmsweise kann ein Sprachkurs dennoch als
Berufsausbildung im Sinne des FLAG
qualifiziert werden; wenn nämlich für die
nachfolgende Ausbildung - im hier vorliegenden Fall wird von der Tochter der Bw
ein Sprachstudium an der Universität z bzw. am st Institut der
Universität b angestrebt -, obwohl formal nicht
Voraussetzung, in der Praxis besondere Sprachkenntnisse
erforderlich sind bzw. der Besuch
eines (zeit-)intensiven Sprachkurses im Ausland vor dem
Ausbildungsbeginn dringend angeraten wird (siehe hiezu Schreiben der
Universität z vom 6. Dezember 2007), kann bei einer Gesamtbetrachtung der
erfolgten Ausbildungsmaßnahmen auch für die Dauer der Sprachkurse
Berufsausbildung vorliegen.
Kein Zweifel kann nach Überzeugung des
Unabhängigen Finanzsenates darüber bestehen,
dass der in Rede stehende Sprachlehrgang in s für sich
betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, zumal die
Tochter der Berufungswerberin dadurch in keinem selbständigen Beruf
ausgebildet wurde.
Jedoch im Zusammenhang mit dem von der Tochter der Bw
angestrebten st-Studiums liegt es nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates unzweifelhaft auf der Hand, dass hiebei tatsächlich besondere
Kenntnisse der l Sprache erforderlich sind.
Es besteht daher der erforderliche enge Zusammenhang
zwischen dem von April bis Juni 2008 absolvierten schulisch organisierten
s-Sprachlehrgang und dem von der Bw angegebenen Vorbereitungen für das
angehende st-Studium an der Universität z. Dieser unmittelbare Zusammenhang
lässt es jedenfalls für den Unabhängigen Finanzsenat als
gerechtfertigt erscheinen, vom Besuch einer auf eine bestimmte Berufsausbildung
ausgerichteten Veranstaltung auszugehen.
In der Zeit vom 7. April 2008 bis 6. Juni 2008 stand die
Tochter der Berufungswerberin daher aufgrund vorstehender Ausführungen
durch den Besuch des s-Sprachlehrganges in Berufsausbildung im Sinne des FLAG
1967, sodass für die Monate April 2008 bis Juni 2008 Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
bestand.
Insoweit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit
belastet und war daher aufzuheben.
Der Berufung war somit Folge zu geben.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0449-F/08
- Stammnummer
- 38445
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF