Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0343-F/07
Grundlagenbescheid wurde aufgehoben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0343-F/07vom 30.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2007 wurde gegen den Bescheid
des Finanzamtes r betreffend Aussetzung der Einhebung vom 2. Juli 2007, in
welchem Aussetzungszinsen in Höhe von € 54,28 vorgeschrieben wurden,
rechtzeitig berufen. Laut ersichtlicher Bescheidbegründung unterstelle das
Finanzamt, dass eine Erledigung des Aussetzungsantrages mittels zwischenzeitig
ergangener Berufungsvorentscheidung erfolgt sei. Diese Begründung sei
unrichtig bzw. unterstelle einen nicht weiterhin zutreffenden Sachverhalt. Der
Berufungswerber habe nämlich zwischenzeitig gegen die die Berufungen der
Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 betreffende Berufungsvorentscheidung vom 29.
Juni 2007 einen Antrag auf Vorlage und Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht, gleichzeitig aber mit diesem
Antrag auch den Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung vom
2. Juli 2007 in weitere Überprüfung miteinbezogen und die Einhebung
der berufungsgegenständlichen Abgaben gemäß
§ 212 a BA0 bis
zur rechtskräftigen Erledigung der gegenständlichen
Berufungsangelegenheiten abermals beantragt.
Auch wenn über diesen Aussetzungsantrag noch nicht
entschieden worden ist, so sei dennoch anzunehmen und zu unterstellen, dass eine
Abgabenaussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der behängenden
Berufungsverfahren auch von Seiten der erkennenden Behörde wohl wiederum
für zweckmäßig erachtet und genehmigt werden wird, sei dem
gegenständlich bekämpften Bescheid über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen ja die Begründungsgrundlage bereits durch den erhobenen
Vorlageantrag entzogen worden. Über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
werde zweckmäßiger- und wohl auch zutreffenderweise erst nach
rechtskräftig erfolgter Erledigung der behängenden Berufungsverfahren
abschließend zu entscheiden sein.
Der Berufungswerber stelle daher den Antrag, den
angefochtenen Bescheid im Anfechtungsumfang in Abänderung seines Inhaltes
ersatzlos aufzuheben bzw. die festgesetzten Aussetzungszinsen mit € Null
festzusetzen; in eventu die Entscheidung über die Festsetzung von
Aussetzungszinsen bis zur rechtskräftigen Erledigung der zu genannter
Steuernummer gegen die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 betreffenden Haftungs-
und Abgabenbescheid geführten Berufungsverfahren auszusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen im näher
beschriebenen Umfang auszusetzen, es sei denn, dass ein nach § 212a Abs. 2
leg. cit. die Aussetzung lindernder Grund vorliegt.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) andere das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Rechtsnorm des § 212 a BAO ermöglicht es also
dem Abgabepflichtigen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung
von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines
Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange hintanzuhalten, bis das
Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist.
Wesentliche Voraussetzung jeglicher
Aussetzungsmaßnahme ist daher unter anderem das Anhängigsein eines
Rechtsmittelverfahrens. Durch § 212 a BAO sollen ja gerade die Folgen
für den Abgabepflichtigen hintangehalten werden, die sich aus der
sofortigen Entrichtung an sich fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren
endgültig Höhe vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abhängig
ist.
Mit Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu
RV/0342-F/07 vom 30. Dezember 2008 wurden die Bescheide des Finanzamtes r vom 6.
März 2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82
EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 sowie
die hiezu ergangene Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 2007 gemäß
§ 289 Abs. 1 BA0, BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Damit entbehrt aber der hier in Streit stehende Bescheid
des Finanzamtes r betreffend Aussetzung der Einhebung jeglicher rechtlichen
Grundlage und ist dieser dementsprechend ersatzlos aufzuheben.
Der Berufung wurde somit Folge gegeben und es war wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0343-F/07
- Stammnummer
- 38431
- Gültig
- 30.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF