Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3853-W/02
Unterhaltsabsetzbetrag bei Kompensation, Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnerschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3853-W/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und den
Gerichtsbezirk Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Kalenderjahr 2001 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Durchführung der Veranlagung ergibt eine Gutschrift in Höhe von €
627,46.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2001
wurde vom Bw. ua. der Unterhaltsabsetzbetrag für den Sohn ML und für
die Tochter ML beantragt. Laut den vom Finanzamt eingesehen Kontoauszügen
ist der Bw. seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Aus dem Akteninhalt
geht hervor, dass der Bw. von seiner geschiedenen Ehegatttin für den Sohn
SL, welcher im Haushalt des Bw. lebt, Alimentationszahlungen erhält.
Da der Sachverhalt gleich wie
im Kalenderjahr 2000 ist hat das Finanzamt unter Hinweis auf die Begründung
des Einkommensteuerbescheides 2000 den Unterhaltsabsetzbetrag nur für ein
Kind bei Durchführung der Veranlagung berücksichtigt. Gegen diesen
Bescheid hat der Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im
Wesentlichen vorgebracht, dass nachweislich für zwei Kinder eine
Unterhaltsverpflichtung bestehe und die Zahlungen auch geleistet wurden, sodass
auch der Unterhaltsabsetzbetrag für zwei Kinder zu gewähren
sei.
Im Zuge der Berufungserledigung
hat das Finanzamt festgestellt, dass der Bw. in einer Partnerschaft mit Frau BF
lebt. Mit Berufungsvorentscheidung wurde der bei der Veranlagung zuerkannten
Alleinerzieherabsetzbetrag gestrichen und der Unterhaltsabsetzbetrag für
ein Kind berücksichtigt. Im vom Bw. eingebrachten Vorlageantrag wurde
betreffend des Alleinerzieherabsetzbetrages ua. ausgeführt, dass durch eine
idente Wohnadresse noch keine eheähnliche Gemeinschaft angenommen werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der
für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) für das weder ihm noch
seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe
gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich 25,50 Euro (S 350,00) zu. Leistet er
für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen
Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro
(S 525,00) und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils
50,90 Euro (S 700,00) monatlich zu. Erfüllen mehrere Personen in Bezug
auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht
der Absetzbetrag nur einmal zu.
Gemäss § 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Gemäss § 34 Abs.
7 Z 2 EStG 1988 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für
das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäss § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b
abgegolten.
Unbestritten ist, dass der Sohn
ML und die Tochter ML nicht dem Haushalt des Bw. zugehören und dass der Bw.
keine Familienbeihilfe für diese beiden Kinder bezieht. Aus der Aktenlage
geht hervor, dass der Bw. zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Laut den
vorgelegten Kontoauszügen ist der Bw. seiner Alimentationsverpflichtung im
Kalenderjahr 2001 nachgekommen.
Durch das
Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBL 312/1992 wurde ab der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1993 der § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und lit. b
EStG 1988 (Kinderabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag ) neu gefasst.
Steuerpflichtigen, die gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern
unterhaltsverpflichtet sind, wird im Aussmaß des Kinderabsetzbetrages ein
eigener Steuerabsetzbetrag gewährt. Dieser Absetzbetrag ändert nichts
daran, dass der familienbeihilfenberechtigte andere Elternteil Anspruch auf den
Kinderabsetzbetrag hat.
Die Gewährung des
Absetzbetrages ist an die tatsächliche Leistung des Unterhalts
geknüpft.
Dieser Umstand ist im
Veranlagungsverfahren nachzuweisen. Grundlage für die Frage der
Erfüllung der Unterhaltspflicht ist prinzipiell der jeweilige
Unterhaltsvergleich bzw. ein richterlich festgesetzes Unterhaltsausmaß.
Wird das Ausmaß des vorgesehenen Unterhalts durch die tatsächlichen
Zahlungen nicht erreicht, so ist der Absetzbetrag nur anteilig in Relation zu
den durch die Zahlungen abgedeckten monatlichen Unterhaltsbeträgen zu
gewähren.
Im § 34 Abs. 7
EStG 1988 in der Fassung des Familienbesteuerungsgesetzes 1992,
BGBL 312 wird in einer erschöpfenden Aufzählung angeführt,
welche Unterhaltslasten durch welche Steuerabsetzbeträge abgegolten
sind.
Im gegenständlichen
Berufungsfall hat der Bw. die im Gesetz angeführten Voraussetzungen
für die Zuerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages erfüllt, sodass
für zwei Kinder der Absetzbetrag gewährt werden konnte.
Nach § 33 Abs. 4 Z 2
EStG 1988 steht einem Alleinerzieher ein Alleinerzieherabsetzbetrag von
Euro 364,00 (S 5.000,00) jährlich zu. Alleinerzieher ist ein
Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG
1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt. Als Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988
gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG 1988) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
zusteht.
Voraussetzung für die
Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages ist, dass der Steuerpflichtige
nicht in einer Gemeinschaft mit einem
(Ehe)Partner lebt und dass für ein Kind mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag zusteht.
Nach der einkommensteuerlichen
Lehre (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988,
§ 33, Tz 14.5, VwGH vom 30. Juni 1994,
Zl. 92/15/0212, VwGH vom 23. Oktober 1997,
Zl. 96/15/0176,0177) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in
Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf
Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach zB die
polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort, eine gemeinschaftliche
Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung bzw. der
Wohnungseinrichtung und Ähnliches.
Nach der Rechtsprechung des OGH
zum Begriff der Lebensgemeinschaft wird deren Wesen in Rechtsprechung und Lehre
darin erblickt, dass es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem
typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu
gehört im allgemeinen eine Geschlechts-,Wohnungs-und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die
Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter
Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal fehlen. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dann
anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben
erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten
wäre. Es muss dabei nicht immer zugleich Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil
jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen
kann.
Im Kalenderjahr 2000 hat
der Bw. eine Wohnung an der Adresse Tullnerbachstraße 7/2/1, 3002
Purkersdorf erworben. An Baukostenbeiträgen hat der Bw. S 200.316,00
an die Gebau-Niobau gemeinnützige Baugesellschat m. b. H. bezahlt. Die
Baukostenbeiträge wurden sowohl vom Bw. alsauch von Frau BF im
Kalenderjahr 2000 als Sonderausgaben geltend gemacht und bei
Durchführung der Veranlagung berücksichtigt. Laut Auszug aus dem
Melderegister ist der Bw. seit dem 24. Mai 2000 und Frau BF seit 1. August 2000
an der Adresse Tullnerbachstraße gemeldet. Die
Annuitätsrückzahlungen für das Kalenderjahr 2001 wurden je zur
Hälfte vom Bw. und von Frau BF getragen und als Sonderausgaben abgesetzt.
Für den unabhängigen Finanzsenat liegt nach dem äußeren
Erscheinungsbild (gemeinsame Anschaffung einer Wohnung, wohnen in dieser
Wohnung, gleiche Zustelladresse) ein Zusammenleben, wie es bei Ehegatten zu
erwarten wäre, vor. Der Bw. lebt somit in einer Gemeinschaft
mit einem Partner. Der Sohn SL ist ein
Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988, da dem Bw. im
Kalenderjahr 2001 die Familienbeihilfe gewährt wurde und somit nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 der Kinderabsetzbetrag zusteht.
Da der Bw. nach den obigen Ausführungen in einer Gemeinschaft mit einem
Partner lebt, ist die Voraussetzung des § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988
für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
28. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3853-W/02
- Stammnummer
- 3842
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF